Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
§ 23 Kreisordnung
- Die Bürger der kreisangehörigen Gemeinden können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie anstelle des Kreistages über eine Angelegenheit des Kreises selbst entscheiden kann (Bürgerentscheid).
- Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Es muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich.
- Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Kreistages, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen den Beschluss, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach Sitzungstag.
- Ein Bürgerbegehren muss in einem Kreis
- bis 200.000 Einwohnern von fünf Prozent
- mit mehr als 200.000 Einwohnern aber nicht mehr als 500.000 Einwohnern von vier Prozent,
- mit mehr als 500.000 Einwohnern von drei Prozent,
- Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
- die innere Organisation der Kreisverwaltung,
- die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Kreistages, des Kreisausschusses und der Ausschüsse sowie der Bediensteten des Kreises,
- die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
- die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss des Kreises und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe
- Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen oder emissionsrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahren zu entscheiden sind
- Entscheiden über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
- Angelegenheiten, für die der Kreistag keine gesetzliche Zuständigkeit hat,
- Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder die guten Sitten verstoßen
- Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahren bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
- Der Kreistag stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Gegen diese Entscheidung des Kreistages können nur die Vertreter des Bürgerbegehrens nach Abs. 2, Satz 2 Widerspruch einlegen. Entspricht der Kreistag dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Kreistag dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Kreistages zu erläutern.
- Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit ja oder nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 von Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit nein beantwortet.
- Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Kreistages durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
- Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln.