Informationsfreiheitsgesetz
Ihr gutes Recht - das Informationsfreiheitsgesetz NRW, das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, gewährt Bürgerinnen und Bürgern in Nordrhein-Westfalen ein umfassendes Einsichtsrecht in Akten und anderen Unterlagen von Behörden.
Wer eine Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz haben will, muss weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch in Nordrhein-Westfalen wohnen. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz muss die Behörde begründen, welche rechtlichen Bedenken im Einzelfall gegen die Herausgabe einer Information spreche. Sicherheitsrelevante Informationen, persönliche Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben aber geschützt.
Für umfangreiche Informationsbegehren können Gebühren je nach Aufwand erhoben werden. Bitte fragen Sie daher bei Ihrem Begehren nach, ob Gebühren erhoben werden. Wer glaubt, eine Gebühr sei zu hoch, kann dagegen förmliche Rechtsmittel vom Widerspruch bis zur Klage einlegen. Das gleiche gilt für den, der meint, sein Informationsbegehren sei zu Unrecht abgelehnt worden.
Den Gesetzestext können sie herunterladen. Weitere Informationen und Publikationen zum Informationsfreiheitsgesetz gibt es auch auf den Internetseiten des Innenministeriums.