Achte Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütung für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen
Öffentliche Bekanntmachung des Rhein-Kreises Neuss
Achte Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen
Aufgrund der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 13.12.2023 die folgende Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.
§ 1
§ 2 Abs. 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- Haus- und Sperrmüll 234,61 Euro / Mg
§ 2 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Die Vergütung bzw. die Gebühr nach § 1 Nr. 1 wird für Altpapier, -pappen, -kartonagen nach folgender Berechnungsformel bestimmt:
G = m * 258,00 EUR/Mg * (z / z0) – m * 102,77 EUR/Mg
§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
(3) Die Gebühr nach § 1 Nr. 2 (Kleinanlieferungen) beträgt 12,00 Euro je Anlieferung. Davon abweichend werden Kleinanlieferungen, die ausschließlich Elektroaltgeräte, Verkaufsverpackungen, Papier, Pappe, Kartonagen, Grünabfälle und Metallschrott enthalten, kostenlos angenommen.
§ 2 Abs. 4 Nrn. 1-3 erhalten folgende Fassung:
- Asbesthaltige Abfälle 108,20 Euro / Mg
- Mineralische Dämmstoffe 225,71 Euro / Mg
- Sonstige Deponieabfälle 44,62 Euro / Mg
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Achte Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 01.02.2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Grevenbroich, 27.12.2023
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Übereinstimmungsbestätigung
Ich bestätige gem. § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung NRW (BekanntmVO) vom 26.08.1999 in der zurzeit geltenden Fassung, dass
- der Wortlaut der von mir am 27.12.2023 unterzeichneten Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen mit dem Beschluss des Kreistages vom 13.12.2023 übereinstimmt und
- nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren wurde.
Grevenbroich, 27.12.2023
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 05.01.2024 09:21 Uhr