Öffentliche Bekanntmachung: Siebte Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen
Öffentliche Bekanntmachung des Rhein-Kreises Neuss
Siebte Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen
Aufgrund der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 29.03.2023 die folgende Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen“ beschlossen.
§ 1
§ 2 Abs. 4 Nummern 1-3 erhält folgende Fassung:
- Asbesthaltige Abfälle 99,86 Euro/Mg
- Dämmstoffe (Mineralfaser) 229,14 Euro/Mg
- Sonstige Deponieabfälle 36,22 Euro/Mg
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Siebte Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 01.02.2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Grevenbroich, 28.04.2023
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Übereinstimmungsbestätigung
Ich bestätige gem. § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung NRW (BekanntmVO) vom 26.08.1999 in der zurzeit geltenden Fassung, dass
- der Wortlaut der von mir am 28.04.2023 unterzeichneten Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen mit dem Beschluss des Kreistages vom 29.03.2023 übereinstimmt und
- nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren wurde.
Grevenbroich, 28.04.2023
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 03.05.2023 10:48 Uhr