Öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides der Firma ABO Energy GmbH & Co. KGaA für die Errichtung und den Betreib von zwei Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Rommerskirchen, Gemarkung Rommerskirchen, Flur 40, Flurstücke 54 und 58
Der Firma ABO Energy GmbH & Co. KGaA, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden wurde am 27.03.2025 die Genehmigung nach den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von zwei WKA des Typs Nordex N149 erteilt.
Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides vom 27.03.2025
Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG)
I.
1.
Der ABO Energy GmbH & Co. KGaA, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden wird unbeschadet der Rechte Dritter aufgrund der §§ 4, 19 BImSchG i. V. m. Nummer 1.6.2 (V) des Anhangs der 4. BImSchV vom 02.05.2013 (BGBl. I. S. 973) in der zurzeit gültigen Fassung die Genehmigung für die
Errichtung und den Betrieb von zwei WKA auf dem Gebiet der Gemeinde Rommerskirchen erteilt. Ferner werden folgende technische Details beantragt:
- Geräusch-/Leistungsmodi = 108,2 dB // gem. Schallgutachten (Kapitel 5.3)
- Rotorblattvereisungsüberwachung mittels blattbasierter Eiserkennung // gem. Herstellerdokument (Kapitel 6.3.2)
- Schattenwurfmodul zur Vermeidung von Überschreitungen der Schattenwurfbelastung // gem. Schattenwurfgutachten (Kapitel 5.4)
- Fledermausabschaltung und Gondelmonitoring // gem. Artenschutzgutachten (Kapitel 5.6)
Bezeichnung der WKA
WKA 1 | WKA 2 | |
---|---|---|
Name des Herstellers | Nordex SE Langenhorner Chaussee 600 22419 Hamburg | Nordex SE Langenhorner Chaussee 600 22419 Hamburg |
WKA-Typ | Nordex N149 | Nordex N149 |
Nennleistung | 4,5 MW | 4,5 MW |
Nabenhöhe | 164 m | 164 m |
Rotordurchmesser | 149 m | 149 m |
Gesamthöhe | 238,5 m | 238,5 m |
Gemarkung | Rommerskirchen | Rommerskirchen |
Flur | 40 | 40 |
Flurstück(e) | 54 | 58 |
RW (UTM) | 340 296 | 340 349 |
HW (UTM) | 5 655 598 | 5 655 149 |
2.
Sofern sich aus dem Tenor und den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, sind die Errichtung und der Betrieb der Anlagen nur in dem Umfang genehmigt, wie sie in den mit diesem Genehmigungsbescheid verbundenen Zeichnungen und Beschreibungen dargestellt wurden.
Maßgeblich sind die in Anlage 2 dieses Bescheides aufgeführten Antragsunterlagen.
3.
Der Genehmigung werden die in der Anlage 1 aufgeführten Nebenbestimmungen und Hinweise beigefügt. Sie sind Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides.
Die in Anlage 3 dieses Genehmigungsbescheides gegebenen allgemeinen Hinweise sind zu beachten.
4.
Vor Baubeginn ist die Sicherung des Rückbaus der WKA einschließlich aller Nebenanlagen, Gründungen, Flächenversiegelungen und -verdichtungen nach Aufgabe der bestimmungsmäßigen Nutzung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6,5 % der Gesamtinvestitionskosten mittels Bankbürgschaft zu Gunsten des Rhein-Kreis Neuss nachzuweisen. Unter Baubeginn sind sämtliche Tätigkeiten zu verstehen, die zur Errichtung der Anlage beitragen. Ausgenommen sind Vermessungstätigkeiten.
5.
Der Anlagenbetreiber hat sich gegenüber der Überwachungsbehörde vor Baubeginn schriftlich zu verpflichten die in Abschnitt 6 der Schallimmissionsprognose der IEL GmbH Nr. 4134-23-L4 vom 14.08.2023 angegebenen Schallleistungspegel einzuhalten.
6.
Der Betrieb der WKA zur Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist erst dann zulässig, wenn die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen worden ist. Der Nachweis kann durch Vorlage eines FGW-konformen Vermessungsberichts, welcher die Einhaltung der genehmigten Schallleistungspegel bestätigt, erbracht werden.
II.
Gemäß § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere, die Anlagen und den Betrieb betreffende behördliche Entscheidungen insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ein, im vorliegenden Fall:
- Baugenehmigung gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. § 65 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) in der zurzeit gültigen Fassung.
- Luftrechtliche Zustimmung gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 698) in der zurzeit gültigen Fassung.
III.
Die Genehmigung erlischt, wenn nach Bestandskraft des Bescheides nicht:
- innerhalb von zwei Jahren mit der Errichtung der Anlagen begonnen und
- die Anlagen innerhalb eines weiteren Jahres in Betrieb genommen werden.
Ferner erlischt die Genehmigung, wenn die Anlagen während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden sind (§ 18 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG).
Mit Schreiben vom 22.04.2025 hat die Firma ABO Energy GmbH & Co. KGaA einen Antrag auf öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides 68.6.01-1.6.2-637/17 vom 27.03.2025 gestellt.
Die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des o. g. Vorhabens wird hiermit gemäß § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG bekannt gemacht.
Der vollständige Genehmigungsbescheid (einschließlich Begründung) kann in der Zeit vom
19.05.2025 bis 02.06.2025 (einschließlich)
unter folgendem Link eingesehen werden: rhein-kreis-neuss.de/bekanntmachung
Weiterhin liegt der Genehmigungsbescheid (einschließlich Begründung) in dem oben genannten Zeitraum auch bei der folgenden Stelle öffentlich aus und kann dort von Jedermann eingesehen werden:
Rhein-Kreis Neuss
Kreishaus Grevenbroich, Neubau, Amt für Umweltschutz, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich, Zimmer N 111
Die Einsichtnahme ist während der Servicezeiten
Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 15:00 Uhr und
Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
nach telefonischer Vereinbarung unter 02181 / 601 6860 möglich.
Der Bescheid gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides kann gegen den Genehmigungsbescheid des Rhein-Kreises Neuss vom 27.03.2025, Az.: 68.6.01-1.6.2-637/17, Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster erhoben werden.
Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Wird der Widerspruch nicht innerhalb der o. g. Frist begründet, soll die Behörde den Widerspruch zurückweisen.
Gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 15.05.2025 12:26 Uhr