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  • Versammlungen und Aufzüge (Demonstrationen, Mahnwachen)
  • Versicherungswechsel bei einem Fahrzeug
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  • Vollstreckungsschutz
  • Vorläufige Fahrberechtigung nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung
  • Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
  • Waffenrechtliche Angelegenheiten (Waffenschein, Waffenbesitzkarte)
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  • Wertgutachten
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  • Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
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  • Wirtschaftliche Hilfen, Beistandschaften
  • Wirtschaftliche Jugendhilfe
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  • Wohnraumförderung
  • Workshops und Arbeitskreise
  • WTG-Behörde (Heimaufsicht)
  • Wunschkennzeichen online
  • Zahnärztliche Gruppenprophylaxe
  • Zahnärztliche Gutachten
  • Zahnärztliche Reihenuntersuchung
  • Zentrales Gebäudemanagement und interne Dienste
  • Zulassung auf minderjährige Fahrzeughalter
  • Zulassung eines Fahrzeug-Eigenbaus
  • Zulassung eines gebrauchten Kfz aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (Einfuhr)
  • Zulassung eines gebrauchten Kfz aus Ländern, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören (Einfuhr)
  • Zwangsumtausch für 50jährige Fahrerlaubnisinhaber
  • Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
  • Allgemeiner Sozialer Dienst für die Gemeinde Rommerskirchen
  • Allgemeiner Sozialer Dienst für die Stadt Jüchen
  • Allgemeiner Sozialer Dienst für die Stadt Korschenbroich
  • Amt für Finanzen
  • Ämter + Einrichtungen
  • Amtsärztlicher Dienst
  • Archiv im Rhein-Kreis Neuss
  • Ausbildungsförderung
  • Ausländerbehörde
  • Bau von Kreisstraßen
  • Berufbildungszentren des Rhein-Kreises Neuss
  • Berufsbildende Schulen, Förderschulen
  • Betreuungsbehörde Nebenstelle Grevenbroich
  • Betreuungsbehörde, Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften Hauptstelle Korschenbroich
  • Betrieb und Unterhaltung von Kreisstraßen
  • Bürger-Servicecenter Grevenbroich
  • Bürger-Servicecenter Neuss
  • Büro des Kreistages
  • Büro des Landrates
  • Bußgeldbehörde
  • Controlling
  • Das Internationale Mundartarchiv "Ludwig Soumagne" im Kulturzentrum Dormagen-Zons
  • Elterngeldstelle
  • Entwicklungs- und Landschaftsplanung, Bauen und Wohnen
  • Europabüro / EDIC Mittlerer Niederrhein
  • Familienbüro
  • Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss
  • Freiraum- und Landschaftsplanung
  • Führerscheinstelle Neuss
  • Gebäudewirtschaft
  • Gefahrenabwehr und -vorbeugung, Rettungsdienst, Kreisleitstelle
  • Geodatenmanagement
  • Gesundheitsamt
  • Gesundheitsamt in Dormagen
  • Gesundheitsamt in Neuss
  • Gesundheitsplanung und -förderung
  • Gleichstellungsbeauftragte
  • Grundstücksbezogene Basisinformationen
  • Grundstückswertermittlung
  • Hilfe bei stationärer Pflegebedürftigkeit
  • Hochbau und Bauunterhaltung Schulen
  • Hochbau und Bauunterhaltung Verwaltungs- und Kulturliegenschaften
  • Infektionsschutz & Umwelthygiene
  • Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Inklusionsbüro für schulische Angelegenheiten
  • Internet- und Social-Media-Redaktion
  • Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Jugendamt
  • Kataster- und Vermessungsamt
  • Katasterauskünfte und -auszüge
  • Kinder- und Jugendarbeit/-schutz
  • Kinder- und Jugendärztlicher Dienst
  • Kindertagesbetreuung
  • Kommunalaufsicht
  • Kommunales Integrationszentrum (KI)
  • Kreisentwicklung
  • Kreiskasse
  • Kreismarketing, Öffentlichkeitsarbeit
  • Kreismuseum Zons
  • Kreiswerke Grevenbroich GmbH
  • Kultur
  • Kulturzentrum Sinsteden
  • Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung
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  • Örtliche Fürsorgestelle
  • Personalrat
  • Personalwirtschaft
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  • Polizeiverwaltung
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Rechnungsprüfung
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  • Sozialpsychiatrischer Dienst
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  • Stabsstelle Digitalisierung
  • Stabsstelle zentrales Fördermanagement Bau
  • Straßenverkehrsamt
  • Straßenverkehrsamt Dormagen
  • Straßenverkehrsamt Grevenbroich
  • Straßenverkehrsamt Meerbusch
  • Strukturwandel
  • Tiefbauamt
  • Tierseuchenbekämpfung, Tiergesundheit, Tierschutz
  • Überwachung vom Tier stammender Lebensmittel
  • Umweltamt
  • Untere Abfallwirtschaftsbehörde
  • Untere Bodenschutzbehörde
  • Untere Immissionsschutzbehörde
  • Untere Naturschutzbehörde
  • Untere Wasserbehörde
  • Verkehrsangelegenheiten
  • Vermessungen, Erfassung von Geobasisdaten
  • Verwaltung, Apothekenaufsicht
  • Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
  • Vollstreckung
  • Wald- und Forstwirtschaft
  • Wirtschaftliche Hilfen, Beistandschaften
  • Wirtschaftsförderung
  • Wohnraumförderung und Wohnraumbindung
  • WTG-Behörde (Heimaufsicht)
  • Zahnärztlicher Dienst
  • Zentrales Gebäudemanagement und interne Dienste
  • Zulassungsbehörde
  • 10er Karte Erwachsene (Anmeldung)
  • Anforderungskarte Mobile Schadstoffsammlung in Dormagen, Grevenbroich, Neuss, Rommerskirchen
  • Anforderungskarte Mobile Schadstoffsammlung in Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch
  • Anmeldung zur Untersuchung bei der BAD GmbH (Meldung einer schwangeren Lehrkraft)
  • Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung
  • Antrag auf Ausnahme nach § 4 LNatSchG NRW
  • Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Handwerksbetriebe
  • Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für soziale Dienste
  • Antrag auf Ersatzführerschein
  • Antrag auf Erstellung eines Wertgutachten
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34a Gewerbeordnung
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung
  • Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung
  • Antrag auf Feststellung der Allgemeinwohlverträglichkeit für die erlaubnisfreie Niederschlagswasserbeseitigung
  • Antrag auf Förderung der Familienerholung
  • Antrag auf Förderung durch das Acceleratorprogramm Rhein-Kreis Neuss
  • Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für soziale Dienstleister
  • Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis
  • Antrag auf Umschreibung auslaendische FE in deutsche EU-FE
  • Antrag auf Umstellung deutsche Alt-FE in EU-FE
  • Antrag auf Verlaengerung einer Fahrerlaubnis
  • Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung
  • Antrag Unterhaltsvorschuss/ Leistungen nach dem UVG
  • Antrag zur Fristverlängerung der Lohnsteueranmeldung
  • Antrag: Ausstellung eines Jagdscheindoppels (Verlustanzeige)
  • Antrag: Innovations- & Digitalisierungsprogramm Rhein-Kreis Neuss
  • Antragsformular Accelaretorprogramm 2022
  • Antragsformular für eine Verpflichtungserklärung nach den §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
  • Anzeige § 13 - Trinkwasser Installation
  • Anzeige eines Gartenbrunnens
  • Anzeige nach §13 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung - Großanlage zur Trinkwassererwärmung
  • Anzeige von Grenz- und /oder Richtlinienwertüberschreitungen in der Trinkwasserhausinstallation
  • Apothekengesetz: Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a Apothekergesetz
  • Artenschutz Ausnahme / Befreiung - Antrag
  • Ärztliche Untersuchung - Bescheinigung
  • Aufbruchgenehmigung Kreisstraßen (Antrag)
  • Aufenthaltsgenehmigung: Antrag auf Erteilung
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Antrag)
  • Bauleistungen: Selbstauskunft zur dauerhaften Datenerfassung in der Zentralen Bieterkartei des Rhein-Kreises Neuss
  • Begleitendes Fahren mit 17 - Angaben der Begleitperson
  • Begleitendes Fahren mit 17 - Antrag zur Teilnahme am Modell
  • Behindertenfahrdienste - Formular
  • Beihilfeantrag
  • Beihilfeantrag (Anlage Kinder)
  • Beihilfeantrag (Anlage Optiker)
  • Beihilfeantrag (Anlage Pflege)
  • Beihilfeantrag (Anlage Unfallbericht)
  • Beihilfeantrag (Anschreiben an die Beihilfestelle)
  • Beihilfeantrag (Bescheinigung Krankenversicherung)
  • Beihilfeantrag (Kurzantrag)
  • Bescheinigung der Impfberechtigung als Kontaktperson nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a und b CoronaImpfV
  • Bescheinigung des Unternehmens / der Einrichtung als Nachweis des Anspruchs auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
  • Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens
  • Bestandsanzeige Bienen
  • Bestandsanzeige Geflügel
  • Bestandsanzeige Nutztiere
  • Bestandsveränderungsanzeige für besonders geschützte Tiere
  • Betäubungsmittel, Bescheinigung für das Mitführen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung
  • Bildungspaket: Antrag Bildungs- und Teilhabeleistungen
  • Bildungspaket: Lernförderbedarf - Bestätigung der Schule
  • Biotope Ausnahme - Antrag
  • Blauzungenkrankheit: Tierhaltererklärung - Anlage 1
  • Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung: (Newsletter)
  • De-minmis Erklärung des Antragstellers
  • Demokratie leben: Förderantrag
  • Eigenkapitalbescheinigung für den Güterkraftverkehr bzw. die Personenbeförderung
  • Eigenkapitalbescheinigung für den Güterkraftverkehr bzw. die Personenbeförderung
  • Einbürgerungs-Antrag
  • Eingriffsgenehmigung - Antrag
  • Einkommenserklärung für Selbstständige
  • Einleitung von häuslichem Abwasser in den Untergrund oder in ein Gewässer nach Vorklärung in einer Kleinkläranlage mit biologischer Stufe - Antrag
  • Einleitung von Niederschlagswasser - Antrag
  • Einwilligung bei minderjährigen Fzg-Haltern
  • Einwilligung der dauerhaften Datenspeicherung des Lichtbildes (Leichte Sprache - barrierefrei)
  • Einwilligung zur dauerhaften Datenspeicherung des Lichtbildes
  • Einwilligung zur Zulassung eines Kfz auf minderjährige Halter
  • Einwilligungserklärung Auffrischimpfung
  • Elterngeld-Antrag
  • Ensemble (Anmeldung)
  • Equidenkremierung Antragsformular Ausnahmegenehmigung
  • Equidentransporte ins Ausland Formular Datenabfrage
  • Erfassung der Daten zur Grundwasserentnahme
  • Erklärung für Alleinerziehende
  • Erklärung zum ausfüllen des Antrages in leichter Sprache. (barrierefrei)
  • Erklärung zum Empfangsbevollmächtigten für ein Kurzzeitkennzeichen
  • Erklärung zur Abgabe der Verpflichtungserklärung (Deutsch)
  • Erklärung zur Abgabe der Verpflichtungserklärung (Englisch)
  • Erklärung zur Abgabe der Verpflichtungserklärung (Französisch)
  • Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. Gemeinschaftslizenz - Antrag auf Erteilung
  • Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. Gemeinschaftslizenz - Antrag auf Erteilung
  • Erläuterungen zum Elterngeldantrag
  • Errichtung einer Anlage am Gewässer - Antrag
  • Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis (Antrag)
  • Europatag 2020: Anmeldeformular
  • Fahrerkarte - Antrag
  • Fahrerkarte - Antrag (PDF 19,3 KB)
  • Fahrerlaubnis: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (AM, A1, L und T)
  • Fischerprüfung (Antrag auf Zulassung)
  • Fördergrundsätze Accelerate_rkn
  • Formular zur Anzeige einer Versammlung
  • Freischaffende KünstlerInnen: Antrag Soforthilfe
  • Futtermittelüberwachung Antrag Landwirt zur Registrierung als Futtermittelunternehmer
  • Gebäudeeinmessung (Antrag)
  • Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz - Antrag auf Genehmigung
  • Gewerbsmäßige Entnahme wildlebender Pflanzen / Genehmigung - Antrag
  • Großraum- und Schwerverkehr - Antrag und Bescheid für die Durchführung
  • Grundsicherung: Vereinfachter Antrag
  • Grundwasserentnahme für Brauchwasserzwecke (Antrag)
  • Grundwasserentnahme für Feuerlöschzwecke (Antrag)
  • Grundwasserentnahme für landw. Beregnung (Antrag)
  • Grundwasserentnahme für Trinkwasserzwecke (Antrag)
  • Grundwasserentnahme zwecks Grundwasser-Haltung (Antrag)
  • GWN Packservice, An der Hammer Brücke, Neuss, 2024
  • Haftungserklärung bei Kfz-Zulassung auf Personenmehrheiten
  • Handwerkerparkausweis (Antragsformular)
  • Indirekteinleiter - Allgemeiner Antrag
  • Indirekteinleiter - Antrag Chemische Reinigung
  • Indirekteinleiter - Antrag für amalgamhaltiges Abwasser
  • Indirekteinleiter - Antrag für mineralölhaltiges Abwasser
  • Instrumentalunterricht (Anmeldung)
  • Integrationspreis 2021: Bewerbungsunterlagen
  • Internationale Bescheinigung, für Reisende, die mit Betäubungsmittel behandelt werden müssen
  • Investitionszuschuss zu Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege - Antrag
  • Investitionszuschuss zu Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege - Tabelle
  • Jagdschein (Antrag)
  • Kaufvertrag für ein Kraftfahrzeug
  • Kontrollmitteilung gemäß § 6 Absatz 6 Fahrzeugzulassungsverordnung
  • Kurzarbeitergeld Kurzantrag
  • Landeshundegesetz Fragenkatalog zum Sachkundenachweis
  • Landschaftsschutz / Naturschutz / Befreiung - Antrag
  • Liefer- und Dienstleistungen: Selbstauskunft zur dauerhaften Datenerfassung in der Zentralen Bieterkartei des Rhein-Kreises Neuss
  • Meldung einer schwangeren Lehrkraft an das Schulamt für den Rhein-Kreis Neuss
  • Meldung und Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen
  • Musikschule-Förderverein (Anmeldung)
  • Online-Antrag: Buchungsformular Ehrenamtlicher Sprachhelferpool
  • Online-Antrag: Verpflichtungserklärung nach den §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
  • Reitkennzeichen (Antrag)
  • Reitkennzeichen Jahresaufkleber (Antrag)
  • Reitkennzeichen Jahresaufkleber-Abo (Antrag mit Bankeinzug)
  • Reitkennzeichen Jahresaufkleber-Abo (Antrag)
  • Reitkennzeichen-Abonnement: SEPA-Lastschriftmandat
  • SEPA-Lastschriftmandat (Kfz-Steuer)
  • SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen an den Rhein-Kreis Neuss
  • Sperrung von Flächen / Genehmigung  - Antrag
  • Sprachhelferpool: Abrechnung
  • Sprachhelferpool: Buchungsformular
  • Sprachhelferpool: Rückmeldung
  • Sprengstofferlaubnis (Antrag für Unbedenklichkeits­bescheinigung)
  • Sprengstofferlaubnis (Antrag)
  • Tierarzneimittel Formular Anzeige nach § 73 Abs. 3 b AMG
  • Tierschutz Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz
  • Tierseuchenbekämpfung Tierhaltererklärung Blauzungenkrankheit zur Abgabe von Kälbern
  • Transportgenehmigung für Abfälle (Antragsformular)
  • Ummeldung/Lehrerwechsel
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Inhalt

Änderungssatzung zur am 28.02.1983 mit Geltung vom 01.01.1984 beschlossenen Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes der Mittleren Niers in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 02.12.1988

Aufgrund § 58 Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405) hat der Verbandsausschuss des Wasser- und Bodenverbandes der Mittleren Niers am 28.10.2016 folgende Änderungen zur Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes der Mittleren Niers vom 28.02.1983 in der Fassung der Änderungssatzung vom 02.12.1988 beschlossen:

Artikel 1a (Satzungsneufassung durch Ausschussbeschluss vom 11.10.1995)

Die Verbandssatzung des Verbandes vom 28.02.1983 mit Geltung vom 01.01.1984 in der Fassung des Ausschussbeschlusses vom 02.12.1988 erhält folgende neue Fassung:

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz (zu § 1 und § 3 WVG)

(1) Der Verband führt den Namen "Wasser- und Bodenverband der Mittleren Niers".
(2) Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405).
(3) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Viersen. Er führt ein Schriftsiegel.
(4) Der Wasser- und Bodenverband der Mittleren Niers ist Rechtsnachfolger
des Wasser- und Bodenverbandes der Niers- und Nordkanal-Niederung bzw. der Genossenschaft für die Melioration der Niers- und Nordkanal-Niederung,
des Wasserverbandes am Schleckbach,
des Wasserverbandes Willicher Flöth,
des Wasser- und Bodenverbandes Broeckhuyser Heide,
des Wasser- und Bodenverbandes Wankumer Heide.

§ 2 Verbandsgebiet (zu § 3 WVG)

(1) Das Verbandsgebiet ist das natürliche, oberirdische Einzugsgebiet der Niers ab der Einmündung des Triethbaches bis zur Gemeindegrenze Wachtendonk-Straelen (km 3.600 des Niersabschnittes Eisenbahnbrücke Mönchenglad-bach/Korschenbroich-Süchteln bis km 11.250 des Niersabschnittes Grefrath-Holtheyde).
(2) Das Verbandsgebiet ergibt sich im Einzelnen aus einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000, die bei der Geschäftsstelle des Verbandes in Viersen zur Einsichtnahme ausliegt. Eine Verbandskarte in verkleinertem Maßstab liegt der Satzung als Anlage bei.

§ 3 Aufgaben (zu § 2 und § 5 WVG)

(1) Der Verband hat in seinem Verbandsgebiet zur Aufgabe:
a) den Ausbau einschließlich des naturnahen Rückbaues und die Unterhaltung von oberirdisch fließenden Gewässern;
Darüber hinaus kann der Verband folgende Aufgaben haben:
b) den Bau und die Unterhaltung von Anlagen in und an oberirdisch fließenden Gewässern, ausgenommen Anlagen von Versorgungs- und Verkehrsträgern;
c) die Regelung des Wasserabflusses einschließlich des Ausgleichs der Wasserführung und der Sicherung des Hochwas-serabflusses in oberirdisch fließenden Gewässern;
d) den Bau und die Unterhaltung von land- und forstwirtschaftlichen Wegen einschließlich der zugehörigen Brückenbauwerke;
e) die Be- und Entwässerung von Grundstücken;
f) die Abfallentsorgung (Einsammeln und Befördern des Abfallgutes) im Zusammenhang mit der Durchführung der Verbandsaufgaben;
g) die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege.
(2) Ausgenommen von den vorgenannten Aufgaben sind die Gewässer Niers und Kleine Niers.
(3) Aufgaben, die nach Abs. 1 b - g dem Verband obliegen, haben die bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis der Verband sie übernimmt.
(4) Der Verband kann Aufträge übernehmen, die zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit seinen Aufgaben in Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber.

§ 4 Mitglieder (zu §§ 23, 24, 25 WVG)

(1) Beitragspflichtige Mitglieder des Verbandes sind:
a) Städte und Gemeinden mit ihren Flächen innerhalb des Verbandsgebietes,
b) die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflußvorgang hinaus erschweren,
c) die jeweiligen Eigentümer von Anlagen, die aus der Durchführung der Verbandsaufgaben einen Vorteil haben oder zu erwarten haben oder denen der Verband die Pflicht zur Unterhaltung ihrer Anlagen erleichtert oder abnimmt.
(2) Beitragsfreie Mitglieder sind die Gewässereigentümer und Uferanlieger und der Niersverband, soweit sie nicht nach Abs. 1 bereits beitragspflichtige Mitglieder sind.
(3) Über seine Mitglieder führt der Verband ein Mitgliederverzeichnis und hält es auf dem Laufenden. Es liegt bei der Geschäftsstelle des Verbandes in Viersen zur Einsicht durch die Mitglieder aus. Das Mitgliederverzeichnis ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 5 Unternehmen, Plan (zu § 5 WVG)

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband folgende Arbeiten innerhalb seines Gebietes - mit Ausnahme der Niers und der Kleinen Niers - zu leisten:
a) Unterhaltung aller oberirdisch fließenden Gewässer II. Ordnung im Verbandsgebiet.
Darüber hinaus kann der Verband folgende Arbeiten innerhalb seines Gebietes - mit Ausnahme der Niers und der Kleinen Niers - leisten:
b) Ausbau, Beseitigung oder Umgestaltung von fließenden Gewässern, Gewässerteilen oder ihrer Ufer, Deiche und Dammbauten;
c) Bau, Betrieb und Unterhaltung von Anlagen in und an oberirdisch fließenden Gewässern, mit Ausnahme der Anlagen von Versorgungs- und Verkehrsträgern;
d) Bau, Betrieb und Unterhaltung von Anlagen zum Anstau von Gewässern und von Rückhaltebecken und Grundstücken zum Ausgleich der Wasserführung und zum Hochwasserschutz;
e) Bau, Betrieb und Unterhaltung von Anlagen und Einrichtungen zur Be- und Entwässerung von Grundstücken;
f) Bau, Betrieb und Unterhaltung von land- und forstwirtschaftlichen Wegeflächen einschließlich der zugehörigen Durchlässe und Brückenbauwerke;
g) Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Grundstücksflächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege.
(2) Das Unternehmen nach Abs. 1 a ergibt sich aus dem Gewässerplan im Maßstab 1 : 25.000 sowie dem Gewässerverzeichnis.
(3) Der Verband führt die in Abs. 1 b) bis g) genannten Verbandsunternehmen durch, soweit er dazu in der Lage ist und der Verbandsausschuß die entsprechenden Einzelpläne beschlossen hat. Auf Durchführung zu einem bestimmten Zeitpunkt haben die Mitglieder keinen Anspruch.

§ 6 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen (zu § 33 WVG)

(1) Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder durchzuführen. Er darf die Grundstücke der Mitglieder betreten und die für das Unternehmen benötigten Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von diesen Grundstücken nehmen, soweit sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind, wenn nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Die Eigentümer der an die Gewässer angrenzenden Grundstücke haben den mit der Unterhaltung (Schneidung und Räumung etc.) beauftragten Arbeitern und deren Aufsicht den nötigen Zugang über ihre Grundstücke nach vorheriger Ankündigung zu gestatten und das Ablagern des Schneid- bzw. Räumgutes und den Gewässerausbau auf ihren Grundstücken zu dulden.

§ 7 Besondere Pflichten der Mitglieder (zu § 33 Abs. 2 WVG)

(1) Die Bewirtschaftung der Ufergrundstücke haben die Anlieger so durchzuführen, daß der Verband die Möglichkeit hat, an den Gewässern die Unterhaltung mit seinen Maschinen und Geräten durchzuführen.
(2) Als Weide genutzte Grundstücke, die an ein vom Verband zu unterhaltendes Gewässer angrenzen, sind einzuzäunen. Der Weidezaun muß einen Abstand von mind. 1,00 m - ab Oberkante Gewässerböschung gemessen - haben. Mit dem gleichen Mindestabstand sind Ufergrundstücke von jeglichem Holzaufwuchs freizuhalten und von der ackerbaulichen Nutzung auszuschließen. Einfriedungen (wie z. B. Maschendrahtzäune) und Anschüttungen müssen einen Abstand von mind. 1,50 m - ab Oberkante Gewässerböschung gemessen - haben. Gebäude, Mauern oder sonstige Anlagen am Gewässer müssen einen Abstand von mind. 3,00 m - ab Oberkante Gewässerböschung gemessen - haben. Eine Bewirtschaftung innerhalb der vorgenannten Mindestabstände, der der Verband nicht zugestimmt hat, stellt eine Behinderung dar. Behindert die Bewirtschaftungsart die Unterhaltung, so wird der Anlieger zu den Mehrkosten herangezogen. Die Eigentümer der Anliegergrundstücke sind verpflichtet, das oberhalb der Böschung abgelagerte Räumgut zu verwerten, zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres ist das Räumgut zu beseitigen. Ausgenommen von den Mindestabständen sind die Bepflanzungen, die vom Verband aus unterhaltungstechnischen Gründen im Rahmen des § 30 WHG Abs. 2 durchgeführt werden.
(3) Die Eigentümer von Anlagen in und an Gewässern sind verpflichtet, ihre Anlagen so zu unterhalten, daß von ihrem baulichen Zustand keine zusätzlichen Erschwernisse oder Behinderungen der Unterhaltungsarbeiten hervorgerufen werden.
(4) Viehtränken, Übergänge oder ähnliche Anlagen sind nach Angaben des Verbandes so anzulegen und zu unterhalten, daß sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen.
(5) Verbandsmitglieder, die ihren Pflichten gemäß Abs. 1 bis 4 nicht nachkommen, werden zu den erhöhten Kosten der Gewässerunterhaltung und des entstehenden Verwaltungsaufwandes herangezogen.

§ 8 Verbandsschau (zu § 44 und § 45 WVG)

(1) Die Anlagen, Gewässer bzw. Grundstücke des Verbandes sind entsprechend der vom Verbandsausschuß zu erlassenden Schauordnung zu schauen.
(2) Der Verbandsausschuß wählt drei Schaubeauftragte. Die Amtszeit der Schaubeauftragten beträgt 8 Jahre. Sie beginnt erstmalig mit der Wahl im Jahre 1996 und endet erstmalig am 31. Dezember 2003. Die Verbandsschau leitet der Geschäftsführer.

§ 9 Organe des Verbandes (zu § 46 WVG)

Organe des Verbandes sind
a) der Verbandsausschuß,
b) der Vorstand.

§ 10 Zusammensetzung des Verbandsausschusses (zu § 46 und § 49 WVG)

(1) Der Verbandsausschuß hat 21 Mitglieder.
(2) Beitragspflichtige Mitglieder:
a) Städte und Gemeinden (gemäß § 4 Abs. 1 a der Satzung)
12 Mitglieder
b) Erschwerer und Vorteilhabende (gemäß § 4 Abs. 1 b und 1 c der Satzung)
2 Mitglieder
(3) Beitragsfreie Mitglieder:
a) Uferanlieger
6 Mitglieder
b) Niersverband (gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung)
1 Mitglied
(4) Aufteilung der Mitgliedersitze im Ausschuß:
a) Die Mitglieder zu Abs. 2 a verteilen sich wie folgt:
für die Städte und Gemeinden
Gruppe I Willich 3 Mitglieder
Gruppe II Mönchengladbach, Kaarst, Meerbusch, Korschenbroich 1 Mitglied
Gruppe III Viersen 3 Mitglieder
Gruppe IV Grefrath, Nettetal 1 Mitglied
Gruppe V Tönisvorst, Krefeld 2 Mitglieder
Gruppe VI Kempen 1 Mitglied
Gruppe VII Wachtendonk, Straelen 1 Mitglied
b) Die Mitglieder zu Abs. 3 a verteilen sich auf die entsprechenden Stadt- bzw. Gemeindegebiete wie folgt:
ba) Willich, Mönchengladbach 2 Mitglieder
bb) Viersen 1 Mitglied
bc) Grefrath, Nettetal 1 Mitglied
bd) Tönisvorst, Kempen, Krefeld 1 Mitglied
be) Wachtendonk, Straelen 1 Mitglied
c) Die Mitglieder zu Abs. 3 b verteilen sich wie folgt:
Niersverband 1 Mitglied
(5) Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

§ 11 Wahl des Verbandsausschusses (zu § 49 WVG)

(1) Die Ausschußmitglieder und ihre Stellvertreter werden von den wahlberechtigten Mitgliedern jeder einzelnen Gruppe gewählt.
a) Bei beitragspflichtigen Mitgliedern gewährt eine Beitragszahlung von jährlich 200,- DM eine Stimme.
b) Bei beitragsfreien Mitgliedern gewährt das Eigentum am Gewässer oder am Anliegergrundstück von 200 lfdm (jeweils in der Gewässerachse gemessen) eine Stimme.
c) Kein Wahlberechtigter kann mehr als 10 Stimmen auf sich vereinigen.
d) Überschießende Stimmen entfallen ersatzlos.
e) Mitglieder, die weniger als 200,- DM Jahresbeitrag oder weniger als 200 lfdm Anliegerlänge zu vertreten haben, können sich zu Gruppen (Gruppenstimmen) in der jeweiligen Mitgliedergruppe zusammenschließen. Der Vorstandsvorsitzende weist die Mitglieder auf diese Möglichkeit hin.
f) Wählbar sind geschäftsfähige Verbandsmitglieder. Ist das Mitglied eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft, so ist eine von diesen benannte natürliche Person wählbar.
g) Der Zeitpunkt der Wahl wird vom Vorstandsvorsitzenden bestimmt. Die Wahl kann an mehreren Orten und verschiedenen Tagen stattfinden.
(2) Die Städte und Gemeinden (§ 10 Abs. 2 a in Verbindung mit Abs. 4 a)
Die Ausschußmitglieder und ihre Stellvertreter werden von der jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindegruppe benannt.
a) Wahlvorsteher in jeder Gemeindegruppe ist der Hauptgemeindebeamte der Gemeinde mit dem größten Anteil an der Verbandsfläche.
b) Der Wahlvorsteher lädt die wahlberechtigten Gemeinden mindestens 14 Tage vor dem Wahltermin.
c) Die Wählerlisten werden 6 Wochen vor Wahltermin in den Geschäftsräumen des Verbandes ausgelegt.
d) Einsprüche gegen die Wählerlisten müssen spätestens 14 Tage vor dem Termin angemeldet werden. Spätere Einsprüche werden bei der Wahl nicht berücksichtigt.
e) Gewählt sind diejenigen, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorsteher zu ziehende Los.
(3) Die Erschwerer und Vorteilhabenden (§ 10 Abs. 2 b)
Die Ausschußmitglieder und ihre Stellvertreter werden von den Mitgliedern der Erschwerergruppe gewählt.
a) Wahlvorsteher ist der Vorstandsvorsitzende.
b) Der Vorstandsvorsitzende lädt die Wahlberechtigten mindestens 14 Tage vor dem Wahltermin. Die Ladung erfolgt durch Bekanntmachung gemäß § 43. Sie muß Ort und Zeit der Wahl enthalten.
c) Es gilt Abs. 2 c) entsprechend.
d) Es gilt Abs. 2 d) entsprechend.
e) Es gilt Abs. 2 e) entsprechend.
(4) Gewässereigentümer und Anlieger (§ 10 Abs. 3 a in Verbindung mit Abs. 4 b)
Die Ausschußmitglieder und ihre Stellvertreter werden durch die Wahlberechtigten innerhalb der Gemeindegruppe gewählt.
a) Wahlvorsteher ist in jeder Gemeindegruppe der Hauptgemeindebeamte der Gemeinde mit dem größten Anteil an der Verbandsfläche.
b) Es gilt Abs. 3 b entsprechend.
c) Es gilt Abs. 2 c entsprechend.
d) Es gilt Abs. 2 d entsprechend.
e) Es gilt Abs. 2 e entsprechend.
(5) Niersverband (§ 10 Abs. 3 b in Verbindung mit Abs. 4 c)
Das Ausschußmitglied und sein Stellvertreter werden vom Niersverband benannt.

§ 12 Amtsdauer des Verbandsausschusses (zu § 49 WVG)

(1) Die Amtsdauer des Verbandsausschusses beträgt acht Jahre. Der Verbandsausschuß bleibt grundsätzlich bis zur Neuwahl im Amt, auch über die laufende Wahlperiode hinaus.
(2) Wenn ein Ausschußmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet und kein Vertreter an seine Stelle treten kann, ist für den Rest der Amtszeit nach § 10 bzw. § 11 Ersatz zu wählen bzw. zu ernennen.
(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
(4) Beamte oder Angestellte oder sonstige Vertreter eines Mitgliedes scheiden aus, wenn sie aus ihrem Amt oder einer Anstellung beim Mitglied ausscheiden.

§ 13 Aufgaben des Verbandsausschusses (zu § 47 WVG)

Der Verbandsausschuß hat folgende Aufgaben:
1) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
2) Wahl und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreter,
3) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der Aufgabe des Verbandes sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
4) Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,
5) Beschlußfassung über die Schauordnung und die Wahl der Schaubeauftragten,
6) Beschlußfassung über die für die Beitragsberechnung erforderlichen Veranlagungsregeln,
7) Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen einschließlich der Festsetzung der maßgeblichen Hebesätze und des Stellenplanes,
8) Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes,
9) Festsetzung von Vergütungen bzw. Entschädigungen für Mitglieder des Verbandsausschusses, Vorstandsmitglieder sowie für den Vorstandsvorsitzenden,
10) Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse der Verbandsbediensteten,
11) Beschlußfassung über den Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
12) Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
13) Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
14) Wahl eines verbandsinternen Prüfungsausschusses bzw. Bestellung der Prüfstelle.

§ 14 Sitzungen des Verbandsausschusses (zu § 50 und § 74 WVG)

(1) Der Vorstandsvorsitzende lädt, sofern es die Verbandsgeschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr, die Ausschußmitglieder, die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde mit mindestens zweiwöchiger Frist zu einer Ausschußsitzung ein und teilt gleichzeitig die Tagesordnung mit. Der Vorstandsvorsitzende kann bei Bedarf Fachbehörden zu den Sitzungen hinzuziehen. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Zu einer Ausschußsitzung ist unverzüglich einzuladen, wenn mindestens ein Drittel der satzungsmäßigen Ausschußmitgliederzahl diese schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände verlangt. Diese Sitzung muß mindestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages stattfinden.
(3) Der Vorstandsvorsitzende leitet die Ausschußsitzungen. Er hat kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Vorstandes sind befugt, das Wort zu ergreifen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 15 Beschließen im Verbandsausschuß

(1) Der Ausschuß bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Ausschußmitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verbandsausschusses vertreten ist. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist er beschlußfähig, wenn in der Einladung mitgeteilt worden ist, daß ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen wird.
(3) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen; diese sind vom Vorstandsvorsitzenden und einem Ausschußmitglied zu unterschreiben und allen Ausschußmitgliedern zuzuleiten.

§ 16 Zusammensetzung des Vorstandes (zu § 52 und § 53 WVG)

(1) Der Vorstand besteht aus 6 ehrenamtlichen Verbandsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied hat einen Stellvertreter. Der Vorstandsvorsitzende braucht nicht Verbandsmitglied zu sein. Für diesen Fall besteht der Vorstand aus 7 Mitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder und entsprechend deren Stellvertreter verteilen sich auf die Mitgliedergruppen wie folgt:
a) auf die Mitgliedergruppe nach § 4 Abs. 1 a
3 Vorstandssitze
b) auf die Mitgliedergruppe nach § 4 Abs. 1 b und c
1 Vorstandssitz
c) auf die Mitgliedergruppe nach § 4 Abs. 2
2 Vorstandssitze
(3) Jede der in § 4 Abs. 1 a bis c und Abs. 2 genannten Mitgliedergruppen wählt die auf sie nach § 16 Abs. 2 entfallenden Vorstandsmitglieder selbst, und zwar auf Grund von Vorschlägen aus der Mitte der jeweiligen Gruppe im Ausschuß unter der Leitung des Vorstandsvorsitzenden.
(4) Der Verbandsausschuß kann den Verbandsvorstand, den Vorstandsvorsitzenden wie auch einzelne Vorstandsmitglieder mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel seiner satzungsmäßigen Ausschußmitgliederzahl abberufen. Ein Antrag auf Abberufung muß schriftlich gestellt werden und von mindestens zwei Dritteln der Ausschußmitglieder unterzeichnet sein. Zu der Ausschußsitzung, in der über diesen Antrag entschieden werden soll, darf nicht mit verkürzter Ladungsfrist geladen werden. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe von Gründen widersprechen. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.
(5) Aufgaben und Befugnisse als Vorstandsmitglied können nicht übertragen werden. Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter können nicht gleichzeitig Ausschußmitglieder sein.

§ 17 Amtszeit des Vorstandes (zu § 53 WVG)

(1) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt acht Jahre. Der Vorstand bleibt grundsätzlich bis zur Neuwahl im Amt, auch über die laufende Wahlperiode hinaus.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet und kein Stellvertreter an seine Stelle treten kann, so ist für den Rest der Amtszeit nach § 16 Ersatz zu wählen.
(3) Beamte, Angestellte oder sonstige Vertreter eines Verbandsmitgliedes scheiden aus, wenn sie aus ihrem Amt oder ihrer Anstellung beim Verbandsmitglied ausscheiden.
(4) Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.

§ 18 Aufgaben des Vorstandes (zu § 51 und § 54 WVG)

(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuß berufen ist.
(2) Der Vorstand beschließt insbesondere über:
a) die Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Satzung, des Unternehmens, des Planes, der Einzelpläne oder der Aufgabe des Verbandes,
b) die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern (§ 23, 24 WVG),
c) die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge,
d) die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten,
e) die Bewirtschaftung der Rücklagen,
f) die Aufstellung der Jahresrechnung,
g) die Anstellung und Entlassung des Geschäftsführers einschl. seiner Vergütung und Entschädigung,
h) Widersprüche gegen die Beitragsveranlagung,
i) Angelegenheiten, deren finanzielle Auswirkungen den Betrag von 50.000,- DM übersteigen,
j) die Aufstellung der Schauordnung,
k) die Geschäftsordnung.

§ 19 Sitzungen des Vorstandes (zu § 56 WVG)

(1) Der Vorstandsvorsitzende lädt, sofern es die Verbandsgeschäfte erfordern oder 3 Vorstandsmitglieder es fordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr, die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen ein. Er teilt mit der Einladung die Tagesordnung mit. Der Vorstandsvorsitzende kann bei Bedarf Fachbehörden und den Niersverband zu den Sitzungen hinzuziehen.
(2) Die Einladungsfrist kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(3) Der Vorstandsvorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Er hat Stimmrecht.
(4) An allen Sitzungen nimmt der Geschäftsführer teil.

§ 20 Beschließen im Vorstand (zu § 56 WVG)

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist er beschlußfähig, wenn bei der Einladung mitgeteilt worden ist, daß ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlossen wird.
(3) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(4) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten sind.

§ 21 Geschäfte des Vorstandsvorsitzenden und des Vorstandes

(1) Der Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand und im Verbandsausschuß. Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse des Verbandsausschusses über die Grundsätze der Geschäftspolitik.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses ausgeführt werden.
(3) Der Vorstand unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder in geeigneter Weise über die Angelegenheiten des Verbandes.

§ 22 Geschäftsführer

(1) Der Verband hat einen Geschäftsführer.
(2) Der Geschäftsführer führt seine Tätigkeit im Rahmen der vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung.
(3) Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.

§ 23 Dienstkräfte

Der Verband hat einen Kassenverwalter und bei Bedarf weitere Dienstkräfte einzustellen, soweit die Stellen im Haushaltsplan (Stellenplan) ausgewiesen sind.

§ 24 Gesetzliche Vertretung des Verbandes (zu § 54 und § 55 WVG)

(1) Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich, sofern nicht der Geschäftsführer für bestimmte Bereiche hierzu berufen ist.
(2) Der Geschäftsführer vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich für den Bereich der laufenden Verwaltung und für darüber hinausgehende Angelegenheiten, zu denen er durch Beschluß des Vorstandes bzw. des Ausschusses ausdrücklich ermächtigt wird.
(3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelung von dem Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen.
(4) Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.

§ 25 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld (zu § 52 WVG)

(1) Die Vorstands- und Ausschußmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Vorstands- und Ausschußmitglieder und sonstige ehrenamtlich Tätigen erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes als Ersatz für ihre notwendigen Auslagen ein Sitzungsgeld und eine Reisekostenpauschale.
(3) Der ehrenamtlich tätige Vorstandsvorsitzende erhält eine jährliche Entschädigung. Sie umfaßt den Ersatz der Auslagen, den Mehraufwand in einer Pauschale und den Ersatz der Fahrkosten.

§ 26 Haushaltsführung

(1) Für den Haushaltsplan des Verbandes gilt - mit Ausnahme des § 2 Abs. 2.1, Abs. 2.6, der §§ 33, 37, 38 sowie § 43 Abs. 1 - die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) - vom 6. Dezember 1972 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

§ 27 Haushaltsplan (zu § 65 WVG)

(1) Der Verbandsvorstand stellt für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu durch Beschluß auf. Der Verbandsausschuß setzt den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres und die Nachträge während des laufenden Haushaltsjahres fest.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr, ferner den Stellenplan, den Zins- und Tilgungsplan der aufgenommenen Darlehen, Verpflichtungsermächtigungen, einen Nachweis der Rücklagen und eine Vermögensübersicht. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
(3) Die Ausgaben, die nicht aus den Verwaltungseinnahmen, insbesondere aus den Beiträgen der Mitglieder, sondern aus dem Vermögen, aus Darlehen oder aus nicht regelmäßig wiederkehrenden Mitteln bestritten werden, sind in den Vermögenshaushaltsplan aufzunehmen.
(4) Der Höchstbetrag des Kassenkredites darf 20 % der Mitgliederbeiträge des Vorjahres nicht übersteigen.
(5) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 28 Nichtplanmäßige Ausgaben (zu § 65 WVG)

(1) Der Vorstandsvorsitzende bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne daß ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.
(2) Über nichtplanmäßige Ausgaben unterrichtet der Vorstandsvorsitzende unverzüglich den Vorstand. Über- oder außerplanmäßige Ausgaben sind dem Verbandsausschuß in der nächsten Sitzung zum Zwecke der Entlastung des Verbandsvorstandes zur Genehmigung vorzulegen. Der Vorstand unternimmt, falls erforderlich, die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch den Verbandsausschuß.

§ 29 Rücklagen

(1) Der Verband hat eine Betriebsmittelrücklage. Sie soll 10 % der Jahresbeitragssumme entsprechen.
(2) Der Verband hat eine Geräteerneuerungsrücklage zu bilden.
(3) Der Verband hat für Anlagen, die in seinem Eigentum stehen (Wehre, Pumpstationen, Brücken etc.), Erneuerungsrücklagen zu bilden.
(4) Der Verband kann weitere Rücklagen bilden.

§ 30 Rechnungslegung und Prüfung

(1) Der Vorstand stellt durch Beschluß in der ersten Hälfte des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan und seiner Nachträge auf und legt sie dem vom Verbandsausschuß zu bestimmenden Prüfungsausschuß bzw. der Prüfstelle mit allen Unterlagen zur Prüfung vor.
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere darauf, ob
a) nach der Rechnung der Haushaltsplan befolgt ist,
b) die einzelnen Einnahmen und Ausgaben der Rechnung ordnungsgemäß nachgewiesen sind,
c) die Rechnungsbeträge mit Recht und Satzung im Einklang stehen,
d) der Vermögensstand richtig nachgewiesen ist.
(3) Der Prüfungsausschuß bzw. die Prüfstelle berichtet dem Vorstand schriftlich über das Ergebnis seiner/ihrer Prüfungen.

§ 31 Prüfung der Jahresrechnung

Der Vorstandsvorsitzende gibt die Jahresrechnung und den Prüfbericht der Verbandsprüfstelle an die von der Aufsichtsbehörde bestimmte Prüfstelle ab.

§ 32 Entlastung des Vorstandes (zu § 47 und § 49 WVG)

Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnung fest. Er legt die Jahresrechnung, den Bericht der Prüfstelle (ggf. den Bericht des Verbandsprüfers) mit seiner Stellungnahme hierzu dem Verbandsausschuß vor. Dieser beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 33 Beiträge (zu § 28 und § 29 WVG)

(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung notwendig sind.
(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen.
(3) Die Festsetzung einer Bagatellgrenze ist zulässig.
(4) Ein ausgeschiedenes Mitglied bleibt zu den bis zu seinem Ausscheiden festgesetzten Beiträgen verpflichtet. Es kann auch zu späteren Beiträgen wie ein Mitglied wegen der Aufwendungen herangezogen werden, die durch sein Ausscheiden vergeblich geworden sind und die nicht vermieden werden können. Dem Ausscheiden entsprechend ist die Einschränkung der Teilnahme eines Mitgliedes zu behandeln.
(5) Der Verband ist berechtigt, Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, die nicht Verbandsmitglied sind, wie ein Mitglied für den durch das Verbandsunternehmen entstehenden Vorteil mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu Beiträgen heranzuziehen (siehe § 28 Abs. 3 WVG).
(6) Beiträge sind öffentliche Lasten.

§ 34 Beitragsgruppen

Die Beiträge sind getrennt zu erheben nach den Aufwendungen des Verbandes für
I. Betrieb und Unterhaltung von
a) oberirdisch fließenden Gewässern;
b) Anlagen in und an oberirdisch fließenden Gewässern;
c) Anlagen zum Aufstau von Gewässern, zum Ausgleich der Wasserführung und zum Hochwasserschutz;
d) Anlagen zur Be- und Entwässerung von Grundstücken;
e) land- und forstwirtschaftlichen Wegeflächen;
f) Grundstücksflächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts.
II. Aufwendungen für den Ausbau, Beseitigung oder Umgestaltung von
a) oberirdisch fließenden Gewässern;
b) Anlagen in und an oberirdisch fließenden Gewässern;
c) Anlagen zum Aufstau von Gewässern, zum Ausgleich der Wasserführung und zum Hochwasserschutz;
d) Anlagen zur Be- und Entwässerung von Grundstücken;
e) land- und forstwirtschaftlichen Wegeflächen;
f) Grundstücksflächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts.

§ 35 Beitragsverhältnis

(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben, und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um den von den Mitgliedern ausgehenden schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (Vorteilsprinzip).
(2) Auf der Grundlage dieses Prinzips verteilt sich die Beitragslast für die Unterhaltung bzw. den Betrieb auf die Mitglieder:
A) der oberirdisch fließenden Gewässer im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Gemeinde- bzw. Stadtgebiete, wobei die versiegelten Flächen höher bewertet werden. Mitglieder, die durch ihre Anlagen die Gewässerunterhaltung erschweren, werden zu diesen Mehrkosten vorab herangezogen.
B) von Anlagen in und an oberirdisch fließenden Gewässern entsprechend den Aufwendungen für die Anlagen auf die jeweiligen Mitglieder (Nutznießer bzw. Eigentümer der Anlagen).
C) von Anlagen zum Aufstau von Gewässern, zum Ausgleich der Wasserführung und für den Hochwasserschutz entsprechend den Aufwendungen auf die beteiligten Flächen der Städte und Gemeinden im jeweiligen Einzugsgebiet des Gewässers. Versiegelte Flächen (meist im Zusammenhang bebaute Ortsteile) sind höher zu bewerten.
D) von Anlagen zur Be- und Entwässerung von Grundstücken entsprechend den anfallenden Aufwendungen auf die jeweiligen Grundstückseigentümer.
E) von land- und forstwirtschaftlichen Wegeflächen auf die jeweiligen Städte und Gemeinden entsprechend der anteiligen Länge an dem zu unterhaltenden Wegenetz.
F) von Grundstücksflächen, Anlagen und Gewässern entsprechend den Aufwendungen im Verhältnis der zu betreuenden Flächeninhalte, Anlagen bzw. Gewässerlängen auf die Städte und Gemeinden, soweit nicht Grundstückseigentümer herangezogen werden.
(3) Die Höhe der Beitragssätze sowie der Maßstab der Ermittlung ergibt sich im Übrigen aus den Veranlagungsregeln.
(4) Der Aufwand des Verbandes für den Ausbau, die Beseitigung oder Umgestaltung nach § 34 Abs. 1 II wird auf die jeweiligen Mitglieder nach dem Maße ihres Vorteils verteilt. Hierzu werden zwei Sachverständige, die nicht dem Verband angehören, vom Vorstand nach Anhörung der Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Sachverständigen setzen das Vorteilsverhältnis der einzelnen Mitglieder bzw. der einzelnen Grundstücke sowie die Anzahl der Vorteilhabenden fest. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Sachverständigen teil. Bei Meinungsverschiedenheiten der Sachverständigen entscheidet der Vorstand. Das Sachverständigengutachten dient dem Verbandsausschuß zur endgültigen Festsetzung des Beitragsverhältnisses. Bis zur Erstellung des Gutachtens und Beschluß durch den Verbandsausschuß kann - aufgrund von vorläufigen Ermittlungen durch die Geschäftsführung - der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen eine vorläufige Festsetzung des Beitragsverhältnisses beschließen.

§ 36 Ermittlung des Beitragsverhältnisses (zu § 26 und § 30 WVG)

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Verän-derungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an, die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.
(2) Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.
(3) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn
a) das Mitglied die Bestimmung des Abs. 1 verletzt hat,
b) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag eines Mitgliedes zu ermitteln.

§ 37 Beitragsveranlagung (zu § 31 WVG)

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge aufgrund der Satzung, der Veranlagungsregeln und des Beitragssatzes durch den Beitragsbescheid.
(2) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Näheres bestimmen die Veranlagungsregeln.

§ 38 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge (zu § 32 WVG)

Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung erforderlich ist, erhebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge nach den Maßstäben des Vorjahres.

§ 39 Sachbeiträge (zu § 28 und § 30 WVG)

Die Verbandsmitglieder können zu Hand- und Spanndiensten für das Verbandsunternehmen herangezogen werden.

§ 40 Ordnungsgewalt

Der Vorstand kann auf Gesetz oder Satzung beruhende Anordnungen, insbesondere zum Schutz des Verbandsunternehmens, erlassen.

§ 41 Zwangsvollstreckung

(1) Der Einzug der Beiträge erfolgt nach Satzung und Veranlagungsregeln durch die Verbandskasse.
(2) Die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom 23. Juli 1957 in der Neufassung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 510) vollstreckt werden.
(3) Vollstreckungsbehörde ist der Vorstandsvorsitzende.
(4) Das Vollstreckungsverfahren kann sich auch gegen Nutzungsberechtigte richten.

§ 42 Rechtsbehelfe

Die Rechtsbehelfe gegen den Beitragsbescheid, Ordnungsmaßnahmen, Zwang und andere Verwaltungsakte des Verbandes und seiner Organe richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung. Die Verwaltungsakte sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 43 Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen des Verbandes werden im Amtsblatt des Kreises Viersen sowie in den Lokalteilen der „Rheinischen Post“, die im Verbandsgebiet liegen, veröffentlicht.
(2) Für Bekanntmachungen umfangreicherer Unterlagen des Verbandes genügt die Bekanntgabe des Ortes, wo Einblick genommen werden kann.

§ 44 Aufsicht (zu § 72 und § 73 WVG)

(1) Aufsichtsbehörde des Verbandes ist der Oberkreisdirektor Viersen.
(2) Obere Aufsichtsbehörde des Verbandes ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
(3) Oberste Aufsichtsbehörde des Verbandes ist das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 45 Genehmigungspflichtige Geschäfte

(1) Der Verband bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
a) zu unentgeltlichen Veräußerungen von Vermögensgegenständen;
b) zur Aufnahme von Darlehen, die den Betrag von 200.000,- DM übersteigen;
c) zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen;
d) zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährleistungsverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten.
(2) Die Genehmigung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem der in Abs. 1 angegebenen Geschäften gleichkommen.
(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten, soweit die in der Satzung festgelegte Höchstgrenze überschritten wird, genügt eine mit einem Höchstbetrag zu gebende Ermächtigung der Aufsichtsbehörde. Die Ermächtigung erlischt mit dem Ablauf des Haushaltsjahres.

§ 46 Verschwiegenheitspflicht

Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verbandsausschusses, Geschäftsführer und Angestellte des Verbandes sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 47 Inkrafttreten (zu § 58 WVG)

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom 1. Januar 1984 außer Kraft.

Artikel 1b

Die Regelungen in Artikel 1a treten rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verbandssatzung des Verbandes vom 28.02.1983 in der Fassung der Änderungssatzung vom 02.12.1988 außer Kraft.

Artikel 2a (Satzungsänderung durch Ausschussbeschluss vom 12.12.1997)

Die §§ 29 Abs. 1, 31 und 32 der Verbandsatzung vom 01.01.1996 in der Fassung unter Artikel 1a erhalten die folgenden Fassungen:

§ 29 Rücklagen

(1) Der Verband hat eine Betriebsmittelrücklage. Sie soll 4 % der Jahresbeitragssumme entsprechen.

§ 31 Prüfung der Jahresrechnung

Der Vorstandsvorsitzende gibt die Jahresrechnung und den Prüfbericht der Verbandsprüfstelle an die Aufsichtsbehörde ab.

§ 32 Entlastung des Vorstandes (zu § 47 und § 49 WVG)

Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle des Verbandes zur Jahresrechnung stellt der Verband die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnung fest. Der Vorstandsvorsitzende legt die Jahresrechnung, den Bericht der Prüfstelle des Verbandes (ggf. den Bericht der aufsichtsbehördlichen Prüfstelle) mit seiner Stellungnahme hierzu dem Verbandsausschuß vor. Dieser beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

Artikel 2b

Die Regelungen in Artikel 2a treten rückwirkend zum 1.1.1998 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 29 Abs. 1, 31 und 32 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.

Artikel 3a (Satzungsänderung durch Ausschussbeschluss vom 31.08.2001)

Die § 11 Abs. 1 a) und e), § 18 Abs. 2 i), § 36 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 b) der Verbandsatzung vom 01.01.1996 in der Fassung unter Artikel 1a sowie den Änderungen unter Artikel 2a erhalten die folgende Fassung:

§ 11 Abs. 1 a) und e)

a) Bei beitragspflichtigen Mitgliedern gewährt eine Beitragszahlung von jährlich 100,- € eine Stimme.
e) Mitglieder, die weniger als 100,- € Jahresbeitrag oder weniger als 200 lfdm Anliegerlänge zu vertreten haben, können sich zu Gruppen (Gruppenstimmen) in der jeweiligen Mitgliedergruppe zusammenschließen. Der Vorstandsvorsitzende weist die Mitglieder auf diese Möglichkeit hin.

§ 18 Abs. 2 i)

i) Angelegenheiten, deren finanzielle Auswirkungen den Betrag von 30.000,- € übersteigen,

§ 36 Abs. 1

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an, die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen. Mitglieder, die nach ihrem Grundeigentum zu Beiträgen veranlagt werden, bleiben bei Veräußerung ihres Grundstückes für das laufende Kalenderjahr beitragspflichtig.

§ 45 Abs. 1 b)

b) zur Aufnahme von Darlehen, die den Betrag von 150.000,- € übersteigen;

Artikel 3b

Die Regelungen in Artikel 3a treten rückwirkend zum 1.1.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 11 Abs. 1 a) und e), § 18 Abs. 2 i), § 36 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 b) in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.

Artikel 4a (Satzungsänderung durch Ausschussbeschluss vom 15.12.2006)

Die §§ 3, 5, 18, 26, 29 Abs. 1, 43, 44 sowie die Überschrift zu § 4 der Verbandsatzung vom 01.01.1996 in der Fassung unter Artikel 1a sowie den Änderungen unter Artikel 2a und 3a erhalten die folgenden Fassungen:

§ 3 Aufgaben (zu § 2 und § 5 WVG)

(1) Der Verband hat in seinem Verbandsgebiet zur Aufgabe:
a) den Ausbau einschließlich des naturnahen Rückbaues und die Unterhaltung von oberirdisch fließenden Gewässern;
b) die Regelung des Wasserabflusses einschließlich des Ausgleichs der Wasserführung und die Sicherung des Hochwasserabflusses in oberirdisch fließenden Gewässern;
c) die Abfallentsorgung (Einsammeln und Befördern des Abfallgutes) im Zusammenhang mit der Durchführung der Verbandsaufgaben;
(2) Darüber hinaus kann der Verband durch Beschluss des Ausschusses folgende Aufgaben übernehmen:
a) den Bau und die Unterhaltung von Anlagen in und an oberirdisch fließenden Gewässern, ausgenommen Anlagen von Versorgungs- und Verkehrsträgern;
b) den Bau und die Unterhaltung von land- und forstwirtschaftlichen Wegen einschließlich der zugehörigen Brückenbauwerke;
c) die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege.
(3) Ausgenommen von den vorgenannten Aufgaben sind die Gewässer Niers und Kleine Niers.
(4) Aufgaben, die nach Abs. 2 a - c dem Verband obliegen, haben die bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis der Verband sie durch Ausschussbeschluss übernimmt.
(5) Der Verband kann Aufträge übernehmen, die zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit seinen Aufgaben in Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber.

§ 4 Mitglieder (zu §§ 4, 8, 9, 22, 23, 24, 25 WVG)
§ 5 Unternehmen, Plan (zu § 5 WVG)

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben kommen folgende Arbeiten innerhalb des Verbandsgebietes - mit Ausnahme der Niers und der Kleinen Niers – in Betracht:
a) Unterhaltung aller oberirdisch fließenden Gewässer II. Ordnung im Verbandsgebiet;
b) Ausbau, Beseitigung oder Umgestaltung von fließenden Gewässern, Gewässerteilen oder ihrer Ufer, Deiche und Dammbauten;
c) Bau, Betrieb und Unterhaltung von Anlagen in und an oberirdisch fließenden Gewässern, mit Ausnahme der Anlagen von Versorgungs- und Verkehrsträgern;
d) Bau, Betrieb und Unterhaltung von Anlagen zum Anstau von Gewässern und von Rückhaltebecken und Grundstücken zum Ausgleich der Wasserführung und zum Hochwasserschutz;
e) Bau, Betrieb und Unterhaltung von land- und forstwirtschaftlichen Wegeflächen einschließlich der zugehörigen Durchlässe und Brückenbauwerke;
f) Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Grundstücksflächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege.
(2) Das Unternehmen nach Abs. 1 a ergibt sich aus dem Gewässerplan im Maßstab 1 : 25.000 sowie dem Gewässerverzeichnis. Beide sind nicht Gegenstand der Satzung.
(3) Der Verband führt die in Abs. 1 b bis f genannten Verbandsunternehmen durch, soweit er dazu in der Lage ist und der Verbandsausschuss die entsprechenden Einzelpläne beschlossen hat. Auf Durchführung zu einem bestimmten Zeitpunkt haben die Mitglieder keinen Anspruch.

§ 18 Aufgaben des Vorstandes (zu § 51 und § 54 WVG)

(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuss berufen ist.
(2) Der Vorstand beschließt insbesondere über:
a) die Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Satzung, des Unternehmens, des Planes, der Einzelpläne oder der Aufgabe des Verbandes,
b) die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern (§ 23, 24 WVG),
c) die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge,
d) die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten,
e) die Bewirtschaftung der Rücklagen,
f) die Aufstellung der Jahresrechnung,
g) die Anstellung und Entlassung des Geschäftsführers einschl. seiner Vergütung und Entschädigung,
h) Widersprüche gegen die Beitragsveranlagung, soweit nicht der Geschäftsführer hierfür zuständig ist,
i) die Aufstellung der Schauordnung,
j) die Geschäftsordnung gemäß § 22 Abs. 2.

§ 26 Haushaltsführung

(1) Für den Haushaltsplan des Verbandes gilt mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, § 28, § 31, Abs. 2 Nr. 1.7 sowie § 41 Abs. 3 die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 14. Mai 1995 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

§ 29 Rücklagen

(1) Der Verband hat eine allgemeine Rücklage. Sie soll mind. 4 % der Jahresbeitragssumme entsprechen.

§ 43 Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen des Verbandes werden im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf veröffentlicht.
(2) Für Bekanntmachungen umfangreicherer Unterlagen des Verbandes genügt die Bekanntgabe des Ortes, wo Einblick genommen werden kann.

§ 44 Aufsicht (zu § 72 und § 73 WVG)

(1) Aufsichtsbehörde des Verbandes ist der Landrat Viersen.
(2) Obere Aufsichtsbehörde des Verbandes ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
(3) Oberste Aufsichtsbehörde des Verbandes ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Artikel 4b

Die Regelungen in Artikel 4a treten rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 3, 5, 18, 26, 29 Abs. 1, 43, 44 sowie die Überschrift zu § 4 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.

Artikel 5a (Satzungsänderung durch Ausschussbeschluss vom 25.03.2010)

Die §§ 5 Abs. 1 a), 7 Abs. 2 S. 10, 13 Ziff. 7, 9-17; 18 Abs. 2 c), f), h), i) und j), 26 - 32; 41 Abs. 2; 42 S. 1, 47 der Verbandsatzung vom 01.01.1996 in der Fassung unter Artikel 1a sowie den Änderungen unter Artikeln 2a, 3a und 4a unter gleichzeitiger Verschiebung des Inhalts des bisherigen § 47 in die neu ergänzte Bestimmung des § 48 erhalten die folgende Fassung:

§ 5 Unternehmen, Plan (zu § 5 WVG)

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben kommen folgende Arbeiten an oberirdisch fließenden Gewässern im Sinne des Landeswassergesetzes (LWG) vom 25.Juni 1995 (GV NRW 1995, S. 926) in der jeweils geltenden Fassung innerhalb des Verbandsgebietes - mit Ausnahme der Niers und der Kleinen Niers- in Betracht:
a) Unterhaltung der sonstigen oberirdisch fließenden Gewässer

§ 7 Besondere Pflichten der Mitglieder (zu § 33 Abs. 2 WVG)

Ausgenommen von den Mindestabständen sind die Bepflanzungen, die vom Verband aus unterhaltungstechnischen Gründen im Rahmen des § 41 Abs. 1 Nr. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I. S. 2585) in der zurzeit gültigen Fassung durchgeführt werden.

§ 13 Aufgaben des Verbandsausschusses (zu § 47 WVG)

7) Feststellung der Haushaltssatzung sowie von Nachtragssatzungen einschließlich der Festsetzung der maßgeblichen Hebesätze und des Stellenplanes,
9) Feststellung der von der Prüfungsstelle geprüften Eröffnungsbilanz,
10) Beratung und Feststellung des Jahresabschlusses bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres,
11) Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages,
12) Festsetzung von Vergütungen bzw. Entschädigungen für Mitglieder des Verbandsausschusses, Vorstandsmitglieder sowie für den Vorstandsvorsitzenden,
13) Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse der Verbandsbediensteten,
14) Beschlussfassung über den Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
15) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
16) Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
17) Wahl eines verbandsinternen Prüfungsausschusses bzw. Bestellung der Prüfstelle.

§ 18 Aufgaben des Vorstandes (zu § 51 und § 54 WVG)

c) die Aufstellung der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzung,
f) die Aufstellung und Bestätigung des Entwurfs des Jahresabschlusses und Weiterleitung an den Verbandsausschuss,
h) Angelegenheiten, deren finanzielle Auswirkungen den Betrag von 30.000,- € übersteigen,
i) die Aufstellung der Schauordnung,
j) die Geschäftsordnung gemäß § 22 Abs. 2.

§ 26 Haushaltsführung

(1) Für die Haushaltsplanung und das Rechnungswesen einschließlich des Jahresabschlusses sind die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW, GV NRW S. 666) vom 14.07.1994 in der jeweils gültigen Fassung und der Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (GemHVO NRW, GV NRW S.644) vom 16. November 2004 in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Der Verband hat seine Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist. Die Haushaltswirtschaft ist wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen.

§ 27 Haushaltsplan (zu § 65 WVG)

(1) Der Verbandsvorstand stellt für jedes Haushaltsjahr die Haushaltssatzung und nach Bedarf Nachtragssatzungen dazu durch Beschluss auf. Der Verbandsausschuss setzt die Haushaltssatzung vor Beginn des Haushaltsjahres und die Nachtragssatzungen während des laufenden Haushaltsjahres fest.
(2) Der Haushaltsplan besteht aus:
1. dem Ergebnisplan
2. dem Finanzplan
3. den Teilplänen
4. dem Haushaltssicherungskonzept, wenn ein solches erstellt werden muss.
Dem Haushaltsplan sind beizufügen:
1. der Stellenplan
2. die Bilanz des Vorvorjahres
3. eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
4. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zu Beginn des Haushaltsjahres
5. eine Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals, wenn eine Festsetzung nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung erfolgt.
Den im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen sind die Ergebnisse des Abschlusses des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres voranzustellen.
(3) Der Höchstbetrag des Kassenkredites darf 20 % der Mitgliederbeiträge des Vorjahres nicht übersteigen.
(4) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 28 Nichtplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen (zu § 65 WVG)

(1) Der Vorstandsvorsitzende kann nichtplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen leisten, zu denen der Verband rechtlich verpflichtet ist oder soweit ein Aufschub einen erheblichen Nachteil bringen würde. Entsprechendes gilt für nichtplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Über nichtplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen unterrichtet der Vorstandsvorsitzende unverzüglich den Vorstand. Nichtplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind dem Verbandsausschuss in der nächsten Sitzung zum Zwecke der Entlastung des Verbandsvorstandes zur Genehmigung vorzulegen. Der Vorstand unternimmt, falls erforderlich, die Aufstellung einer Nachtragssatzung und deren Festsetzung durch den Verbandsausschuss.

§ 29 Liquidität

Die Liquidität des Verbandes einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen.

§ 30 Jahresabschluss

Der Vorstand stellt durch Beschluss in der ersten Hälfte des neuen Rechnungsjahres den Jahresabschluss auf und legt ihn dem vom Verbandsausschuss zu bestimmenden Prüfungsausschuss bzw. der Prüfungsstelle mit allen Unterlagen zur Prüfung vor.

§ 31 Prüfung des Jahresabschlusses

(1) Der Jahresabschluss ist von der Prüfstelle dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Verbandes unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt.
(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere darauf, ob
a) der Haushaltsplan eingehalten ist,
b) die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
c) bei den Erträgen, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist.
(3) Der Prüfungsausschuss bzw. die Prüfstelle berichtet dem Vorstand schriftlich über das Ergebnis der Prüfung.
(4) Der Vorstandsvorsitzende gibt den Jahresabschluss und den Prüfbericht der Prüfstelle an die Aufsichtsbehörde ab.

§ 32 Entlastung des Vorstandes (zu § 47 und § 49 WVG)

Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle des Verbandes zum Jahresabschluss stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses fest. Der Vorstandsvorsitzende legt den Jahresabschluss, den Bericht der Prüfstelle des Verbandes (ggf. den Bericht der aufsichtsbehördlichen Prüfstelle) mit seiner Stellungnahme hierzu dem Verbandsausschuss vor. Der Verbandsausschuss stellt den Jahresabschluss fest und beschließt zugleich über die Verwendung des Jahresergebnisses. Der Verbandsausschuss entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

§ 41 Zwangsvollstreckung

(2) Die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2003 (GV. NRW. S.156) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt werden.

§ 42 Rechtsbehelfe

Die Rechtsbehelfe gegen den Beitragsbescheid, Ordnungsmaßnahmen, Zwang und andere Verwaltungsakte des Verbandes und seiner Organe richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 47 Gleichstellung

Alle Bezeichnungen der Satzung sind geschlechtsneutral angewendet.

§ 48 Inkrafttreten (zu § 58 WVG)

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom 1. Januar 1984 außer Kraft.

Artikel 5b

Die Regelungen in Artikel 5a treten rückwirkend zum 1.1.2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 5 Abs. 1 a), 7 Abs. 2 S. 10, 13 Ziff. 7, 9-17; 18 Abs. 2 c), f), h), i) und j), §§ 26 - 32; 41 Abs. 2; 42 S. 1 sowie § 47 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.

Artikel 6a (Satzungsänderung durch Ausschussbeschluss vom 15.12.2010)

Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und Abs. 3, 25 Abs. 3 und 44 Abs. 3 der Verbandssatzung vom 01.01.1996 in der Fassung unter Artikel 1a sowie den Änderungen unter Artikeln 2a, 3a, 4a und 5a erhalten die folgende Fassung:

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz (zu § 1 und § 3 WVG)

(3) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Grefrath.

§ 2 Verbandsgebiet (zu § 3 WVG)

(2) Das Verbandsgebiet ergibt sich im Einzelnen aus einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20.000, die am Sitz des Verbandes zur Einsichtnahme ausliegt.

§ 4 Mitglieder (zu §§ 4, 8, 9, 22, 23, 24, 25 WVG)

(3) Über seine Mitglieder führt der Verband ein Mitgliederverzeichnis und hält es auf dem Laufenden. Es liegt am Sitz des Verbandes zur Einsicht durch die Mitglieder aus. Das Mitgliederverzeichnis ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 5 Unternehmen, Plan (zu § 5 WVG)

(2) Das Unternehmen nach Abs. 1 a ergibt sich aus dem Gewässerplan im Maßstab 1 : 20.000 sowie dem Gewässerverzeichnis.
(3) Der Verband führt die in Abs. 1 b bis f genannten Verbandsunternehmen durch, soweit er dazu in der Lage ist und der Verbandsausschuss die entsprechenden Einzelpläne beschlossen hat. Auf Durchführung zu einem bestimmten Zeitpunkt haben die Mitglieder keinen Anspruch.

§ 25 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld (zu § 52 WVG)

(3) Der ehrenamtlich tätige Vorstandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter erhalten eine jährliche Entschädigung. Sie umfaßt den Ersatz der Auslagen, den Mehraufwand in einer Pauschale und den Ersatz der Fahrkosten.

§ 44 Aufsicht (zu § 72 und § 73 WVG)

(3) Oberste Aufsichtsbehörde des Verbandes ist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Artikel 6b

Die Regelungen in Artikel 6a treten rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Regelungen der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 2 und Abs. 3, 25 Abs. 3 und 44 Abs. 3 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.

Artikel 7a (Satzungsneufassung durch Ausschussbeschluss vom 27.11.2015)

Die Verbandsatzung vom 01.01.1996 in der Fassung unter Artikel 1a sowie den Änderungen unter Artikeln 2a, 3a, 4a, 5a und 6a erhält die folgende neue Fassung:

§ 1 Name, Rechtsstellung, Rechtsform, Sitz (zu §§ 1, 3, 6 WVG)

(1) Der Verband führt den Namen "Wasser- und Bodenverband der Mittleren Niers".
(2) Er ist Behörde nach § 1 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 i.V.m. § 1 Abs. 1, §§ 18 ff. des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG NRW) vom 10. Juli 1962 und Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Verband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Grefrath. Er führt folgendes Dienstsiegel:

 

 

(4) Der Wasser- und Bodenverband der Mittleren Niers ist Rechtsnachfolger
- des Wasser- und Bodenverbandes der Niers- und Nordkanal-Niederung bzw.
- der Genossenschaft für die Melioration der Niers- und Nordkanal-Niederung,
- des Wasserverbandes am Schleckbach,
- des Wasserverbandes Willicher Flöth,
- des Wasser- und Bodenverbandes Broeckhuyser Heide,
- des Wasser- und Bodenverbandes Wankumer Heide.

§ 2 Verbandsgebiet (zu §§ 3, 6 WVG)

(1) Das Verbandsgebiet ist das oberirdische Einzugsgebiet der Niers ab der Einmündung des Triethbaches bis zur Gemeinde-grenze Wachtendonk-Straelen (km 3.600 des Niersabschnittes Eisenbahnbrücke Mönchengladbach/Korschenbroich-Süchteln bis km 11.250 des Niersabschnittes Grefrath-Holtheyde).
(2) Das Verbandsgebiet ergibt sich im Einzelnen aus einer Übersichtskarte im Maßstab 1:20.000 oder größer, die am Sitz des Verbandes zur Einsichtnahme ausliegt.

§ 3 Aufgaben (zu §§ 2, 5 WVG)

(1) Der Verband hat in seinem Verbandsgebiet zur Aufgabe:
a) den Ausbau einschließlich des naturnahen Rückbaus und die Unterhaltung der oberirdisch fließenden Gewässer, jeweils auch zum Zwecke des Hochwasserschutzes,
b) die Regelung des Wasserabflusses einschließlich des Ausgleichs der Wasserführung und der Sicherung des Hochwasserabflusses der oberirdisch fließenden Gewässer,
c) die technischen Maßnahmen zur Bewirtschaftung der oberirdisch fließenden Gewässer,
d) den Ausbau und die Unterhaltung der Entwässerungsgräben zur Flächenentwässerung, soweit diese nicht bereits durch Absatz 1 Buchstabe a) abgedeckt sind oder im Sinne des Abs. 5 zu behandeln sind,
e) die Abfallentsorgung (Einsammeln, Befördern, Verwerten und Beseitigen des Abfallgutes) im Zusammenhang mit der Durchführung der Verbandsaufgaben.
(2) Darüber hinaus kann der Verband, durch Beschluss des Verbandsausschusses, folgende Aufgaben übernehmen:
a) den Bau und die Unterhaltung von Anlagen in, an oder über oberirdisch fließenden Gewässern zu wasserwirtschaftlichen Zwecken, ausgenommen Anlagen von Versorgungs- und Verkehrsträgern,
b) den Bau, Ausbau und die Unterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Wege einschließlich der zugehörigen Brückenbauwerke.
(3) Ausgenommen von den vorgenannten Aufgaben sind die Gewässer, die in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Satzungen der Unterhaltungspflicht anderer Wasserverbände unterliegen.
(4) Die Aufgaben, die dem Verband obliegen, haben die bei Inkrafttreten dieser Verbandssatzung bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis der Verband sie im Einvernehmen mit diesen übernimmt.
(5) Der Verband kann darüber hinaus Aufträge übernehmen, die zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit seinen Aufgaben in Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber.

§ 4 Mitglieder (zu §§ 4, 8, 9, 22, 23, 24, 25 WVG)

(1) Mitglieder des Verbandes sind
a) die im Verbandsgebiet ganz oder teilweise liegenden Städte und Gemeinden,
b) die jeweiligen rechtlichen Eigentümer der Grundstücke und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer). Soweit auf einem Grundstück ein Erbbaurecht lastet, tritt an die Stelle des rechtlichen Eigentümers der Erbbauberechtigte,
c) die jeweiligen rechtlichen Eigentümer der Grundstücke mit Anlagen, die aus der Durchführung der Verbandsaufgaben einen Vorteil haben oder zu erwarten haben oder denen der Verband die Pflicht zum Ausbau oder zur Unterhaltung ihrer Anlagen erleichtert oder abnimmt (Vorteilhabende). § 4 Abs. 1 Buchstabe b) Satz 2 gilt entsprechend,
d) die jeweiligen rechtlichen Eigentümer der im Verbandsgebiet liegenden Gewässerparzellen sowie der unmittelbar an die Gewässer oder Gewässerparzellen angrenzenden Grundstücke (Uferanlieger). § 4 Abs. 1 Buchstabe b) Satz 2 gilt entsprechend,
e) der Niersverband.
(2) Über seine Mitglieder führt der Verband ein Mitgliederverzeichnis und hält es auf dem Laufenden. Es ist am Sitz des Verbandes einsehbar und nicht Bestandteil der Satzung.

§ 5 Unternehmen, Plan (zu § 5 WVG)

(1) Zur Erfüllung seiner unter § 3 aufgeführten Aufgaben hat der Verband alle Ermittlungen, Arbeiten und Maßnahmen innerhalb des Verbandsgebietes vorzunehmen.
(2) Das Unternehmen ergibt sich aus dem Gewässer-, Entwässerungsgraben-, Anlagen-, Liegenschafts- und Wegeplan sowie den entsprechenden Verzeichnissen. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung.
(3) Auf Durchführung zu einem bestimmten Zeitpunkt haben die Mitglieder keinen Anspruch.

§ 6 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen (zu §§ 33, 35 WVG)

(1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, die die dingliche Mitgliedschaft bei ihm begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist.
(2) Die Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten der Grundstücke haben insbesondere den mit der Unterhaltung (Schneidung und Räumung etc.) beauftragten Arbeitern, Fahrzeugen, Maschinen und Geräten sowie deren Aufsicht den nötigen Zugang über ihre Grundstücke zu gestatten und das Entnehmen und/oder Ablagern des Mäh-, Rode-, Räum- und Aushubgutes auf ihren Grundstücken zu dulden.
(3) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit die Benutzung nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.
(4) Der Verband wird bei der Benutzung der Grundstücke die berechtigten Interessen der Mitglieder an der Nutzung ihrer Grundstücke, soweit wie möglich, berücksichtigen.

§ 7 Besondere Pflichten der Mitglieder (zu § 33 Abs. 2 WVG)

(1) Die Bewirtschaftung der Grundstücke haben die Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten so durchzuführen, dass der Verband die Möglichkeit hat, an den Gewässern und Entwässerungsgräben und – sofern eine entsprechende Aufgabenübertragung auf Grundlage des § 3 Abs. 2 erfolgt ist – an den land- und forstwirtschaftlichen Wegen, die Unterhaltung mit seinen Maschinen und Geräten durchzuführen.
(2) Als Weide genutzte Grundstücke, die an ein vom Verband zu unterhaltendes Gewässer angrenzen, sind so einzufrieden, dass das Weidevieh von der Gewässer- und Entwässerungsgrabenböschung ferngehalten wird.
(3) Die Anforderungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn insbesondere Anschüttungen, Verwallungen, Dämme, Holzaufwuchs, Gebäude, Mauern, Zäune und Hecken, ackerbauliche und gartenbauliche Nutzungen, sowie sonstige Anlagen bzw. auf Grundstücken vorhandene Hindernisse in, an oder über oberirdischen Gewässern oder Entwässerungsgräben einen Abstand von mind. 1,5 m – ab Oberkante Gewässer- und Entwässerungsgrabenböschung gemessen – haben. Innerhalb des vorgenannten Mindestabstandes stellen diese – auch bei Zustimmung des Verbandes zur wasserrechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis – ein Erschwernis für die Gewässer- und Entwässerungsgrabenunterhaltung dar, das auf Grundlage des § 35 Abs. 4 und der Veranlagungsregeln vom Verband in Form eines Erschwernisbeitrags zu veranlagen ist.
(4) Die rechtlichen Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten der Gewässerparzellen sowie der unmittelbar an die Gewässerparzelle, das Gewässer oder den Entwässerungsgraben angrenzenden Grundstücke sind verpflichtet, das auf ihren Grundstücken abgelagerte Mäh- und Räumgut im eigenen Ermessen zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen, soweit nach Ablagerung eine umgehende Beseitigung nicht vom Verband vorgenommen wurde.
(5) Die rechtlichen Eigentümer-, Erbbau- und Nutzungsberechtigten von Anlagen in, an oder über Gewässern oder Entwässerungsgräben sind verpflichtet – soweit diese Aufgaben nicht nach § 3 vom Verband übernommen wurden – ihre Anlagen so zu unterhalten, dass von ihrem baulichen Zustand keine zusätzlichen Erschwernisse oder Behinderungen des ordnungsgemäßen Wasserabflusses und der Unterhaltungsarbeiten hervorgerufen werden.
(6) Viehtränken, Übergänge oder ähnliche Anlagen sind so anzulegen und zu unterhalten, dass sie die Durchführung der Verbandsaufgaben nicht behindern.

§ 8 Verbandsschau (zu §§ 44, 45 WVG)

Es wird keine Verbandsschau durchgeführt.

§ 9 Organe des Verbandes (zu § 46 WVG)

Organe des Verbandes sind:
a) der Verbandsausschuss,
b) der Vorstand.

§ 10 Zusammensetzung des Verbandsausschusses (zu §§ 46, 49 WVG)

(1) Der Verbandsausschuss besteht aus 21 ehrenamtlichen Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder nach § 4 sind im Verbandsausschuss wie folgt in Stimmgruppen eingeteilt:
a) Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a):
- Stimmgruppe I a): Stadt Willich: 3 Verbandsausschussmitglieder,
- Stimmgruppe I b): Stadt Mönchengladbach, Stadt Kaarst, Stadt Meerbusch, Stadt Korschenbroich: 1 Verbandsausschussmitglied,
- Stimmgruppe I c): Stadt Viersen: 3 Verbandsausschussmitglieder,
- Stimmgruppe I d): Gemeinde Grefrath, Stadt Nettetal: 1 Verbandsausschussmitglied,
- Stimmgruppe I e): Stadt Tönisvorst, Stadt Krefeld: 2 Verbandsausschussmitglieder,
- Stimmgruppe I f): Stadt Kempen: 1 Verbandsausschussmitglied,
- Stimmgruppe I g): Gemeinde Wachtendonk, Stadt Straelen: 1 Verbandsausschussmitglied.
b) Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b) und c): Stimmgruppe II: 2 Verbandsausschussmitglieder,
c) Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buchstabe d): Stimmgruppe III: 6 Verbandsausschussmitglieder,
d) Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buchstabe e): Stimmgruppe IV: 1 Verbandsausschussmitglied.

§ 11 Wahl des Verbandsausschusses (zu § 49 WVG)

(1) Die Verbandsausschussmitglieder werden von den wahlberechtigten Mitgliedern ihrer Stimmgruppe gewählt. Wahlberechtigt ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied.
a) Bei wahlberechtigten beitragszahlenden Verbandsmitgliedern gewährt eine im Jahr vor dem Wahljahr geleistete Gesamtbeitragszahlung je 100 € eine volle Wahlstimme.
b) Bei wahlberechtigten beitragslosen Verbandsmitgliedern gewährt die sich aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster NRW (ALKIS) im Jahr vor dem Wahljahr ergebende Gesamtanliegerlänge zum Gewässer oder zur Gewässerparzelle, von den Grundstücken, die die Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1 Buchstabe d) begründen, je 200 lfdm eine volle Wahlstimme.
c) Kein Wahlberechtigter hat mehr als 10 volle Wahlstimmen. Bei gemeinschaftlichem Eigentum können die Wahlstimmen nur gemeinschaftlich abgegeben werden. Die Berechtigung ist durch Vollmacht nachzuweisen.
d) Bruchteile von Wahlstimmen nach Buchstabe a) oder b) werden auf 2 Dezimalstellen mathematisch gerundet.
(2) Für die Mitglieder der jeweiligen Stimmgruppe wählbar ist jedes geschäftsfähige Mitglied ihrer Stimmgruppe, das sich bis 4 Wochen vor dem Wahltermin schriftlich oder in Textform beim Verband als Wahlkandidat benannt hat. Ist das Mitglied eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft, so ist eine von diesem benannte natürliche Person wählbar. Natürliche Personen sind nur wählbar, wenn sie zum Zeitpunkt der Wahl das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Der genaue Zeitpunkt der Wahl wird vom Wahlvorsteher bestimmt. Er liegt jeweils in der Mitte der Wahlperiode des Vorstands. Die Wahl kann an mehreren Orten und verschiedenen Tagen stattfinden. Wahlvorsteher ist der Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
(4) Der Wahlvorsteher lädt die Wahlberechtigten mindestens 12 Wochen vor dem Wahltermin. Die Ladung erfolgt durch Bekanntmachung gem. § 40. Sie muss Ort und Zeitpunkt der Wahl sowie den Hinweis auf das Benennungsrecht als Wahlkandidat nach Abs. 2 enthalten.
(5) Die Liste der benannten Wahlkandidaten wird 4 Wochen vor dem Wahltermin in den Geschäftsräumen des Verbandes ausgelegt. Einwendungen gegen die Liste müssen spätestens 14 Tage vor dem Wahltermin schriftlich oder in Textform angemeldet sein. Über die Einwendungen entscheidet der Wahlvorsteher. Verspätete Einwendungen werden nicht berücksichtigt.
(6) Gewählt wird durch Stimmzettelabgabe. Briefwahl ist möglich. Die Sitze ihrer Stimmgruppe entfallen auf die Gewählten der Stimmgruppe in der Reihenfolge der meisten auf sie vereinigten Stimmen. Bei Stimmengleichheit von Wahlkandidaten innerhalb einer Stimmgruppe entscheidet zwischen diesen das vom Wahlvorsteher zu ziehende Los über die Reihenfolge. Über das Wahlergebnis erstellt der Wahlvorsteher unverzüglich nach Abschluss des letzten Wahltages eine Niederschrift.
(7) Die Gewählten werden vom Wahlvorsteher innerhalb von 2 Wochen nach Erstellung der Niederschrift schriftlich über ihre Wahl informiert. Die Nachweispflicht obliegt dem Wahlvorsteher. Die Gewählten erklären innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Mitteilung schriftlich gegenüber dem Wahlvorsteher, ob sie ihre Wahl annehmen. Eine nicht fristgerechte Annahmeerklärung kommt der Nichtannahme der Wahl gleich. Die Nachweispflicht obliegt dem Gewählten.
(8) Das Wahlergebnis nach Abs. 7 ist innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Fristen nach Abs. 7 gem. § 40 öffentlich bekanntzumachen.
(9) Die neu gewählten Verbandsauschussmitglieder treten innerhalb von 8 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu einer konstituierenden Verbandsausschusssitzung zusammen. Die Ladung erfolgt gem. § 14 Abs. 1.

§ 12 Amtszeit des Verbandsausschusses (zu § 49 WVG)

(1) Die Amtszeit des Verbandsausschusses beträgt 5 Jahre und beginnt mit dem Ablauf der Fristen nach § 11 Abs. 7. Er bleibt grundsätzlich bis zum Ablauf der Fristen nach § 11 Abs. 7 der nächsten Verbandsausschusswahl im Amt.
(2) Wenn ein Verbandsausschussmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet oder ein Gewählter seine Wahl zum Verbandsauschussmitglied nicht fristgerecht annimmt, rückt derjenige für den Rest der laufenden Amtszeit in den Verbandsausschuss nach, der bei der letzten Stimmabgabe für die Wahl des Verbandsausschusses, in der Stimmgruppe des Ausscheidenden, die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte und bisher nicht Mitglied im Verbandsausschuss ist. Abwesenheitsnachrückungen nach Abs. 3 bleiben hierbei unberücksichtigt. Trifft dies auf kein Mitglied der Stimmgruppe zu, finden innerhalb der betroffenen Stimmgruppe nach § 11 Nachwahlen nur für die Nachbesetzung statt. Das Wahlstimmenverhältnis der Nachwahl ist dem Wahlstimmenverhältnis der letzten Verbandsausschusswahl gleich. Das Ergebnis dieser Nachwahl tritt soweit an die Stelle des in Satz 1 geregelten Verfahrens. Die ausscheidenden Verbandsausschussmitglieder bleiben bis zum Ablauf der Fristen nach § 11 Abs. 7 der Nachwahl im Amt.
(3) Wenn ein Verbandsausschussmitglied aufgrund Abwesenheit lediglich an der Ausübung seines Amtes gehindert sein wird, so teilt es dies dem Verband unverzüglich schriftlich oder in Textform mit. Es rückt derjenige für den Zeitraum der Abwesenheit entsprechend nach, der bei der letzten Stimmabgabe für die Wahl des Verbandsausschusses in der Stimmgruppe des Abwesenden die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte und bisher nicht Mitglied im Verbandsausschuss ist. Der Nachrücker wird durch den Verband benachrichtigt. Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 13 Aufgaben des Verbandsausschusses (zu § 47 WVG)

Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:
1) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, des Vorstandsvorsitzenden sowie des Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
2) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der Aufgaben des Verbandes sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
3) Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,
4) Beschlussfassung über die Definition von „Investitionen größeren Umfangs“ i.R.v. § 3 NRW AGWVG,
5) Festsetzung des Haushaltsplans sowie der Nachträge nach § 9 Abs. 2 NRW AGWVG,
6) Entlastung des Vorstandes,
7) Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse der Verbandsbediensteten,
8) Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes durch die Aufsichtsbehörde,
9) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
10) Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
11) Wahl der Prüfstelle.

§ 14 Sitzungen des Verbandsausschusses (zu §§ 50, 74 WVG)

(1) Der Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, lädt, sofern es die Verbandsgeschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr die Verbandsausschussmitglieder, die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde schriftlich oder in Textform mit mindestens zweiwöchiger Frist zu einer Ausschusssitzung und teilt gleichzeitig die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Der Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, kann bei Bedarf Dritte zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Sitzungen hinzuziehen.
(2) Zu einer Verbandsausschusssitzung ist unverzüglich einzuladen, wenn mindestens ein Drittel der satzungsmäßigen Verbandsausschussmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände verlangt. Diese Sitzung muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages stattfinden.
(3) Der Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, leitet die Verbandsausschusssitzungen. Die Mitglieder des Vorstandes sind befugt, das Wort zu ergreifen. Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht.
(4) An allen Sitzungen nimmt der Geschäftsführer teil.

§ 15 Beschließen im Verbandsausschuss (zu § 50 WVG)

(1) Der Verbandsausschuss bildet seinen Willen in der Verbandsausschusssitzung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Verbandsausschussmitglieder. Jedes Verbandsausschussmitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der für die Mehrheit erforderlichen Stimmenzahl nicht mitgerechnet.
(2) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Verbandsausschussmitgliederzahl vertreten ist. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn in der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen wird.
(3) Über die Sitzungen sind Ergebnisniederschriften zu fertigen; diese sind vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von der Sitzung, vom Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, und einem Verbandsausschussmitglied zu unterschreiben und allen Verbandsausschussmitgliedern sowie den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
(4) Die Verbandsausschussmitglieder haben – auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit – über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 16 Zusammensetzung des Vorstandes (zu §§ 52, 53 WVG)

(1) Der Vorstand besteht aus 6 ehrenamtlichen Verbandsmitgliedern.
(2) Die Mitglieder nach § 4 sind im Vorstand wie folgt in Stimmgruppen eingeteilt:
a) Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a):
Stimmgruppe I: 3 Vorstandsmitglieder
b) Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b) und c):
Stimmgruppe II: 1 Vorstandsmitglied
c) Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buchstabe d):
Stimmgruppe III: 2 Vorstandsmitglieder

§ 17 Wahl des Vorstands (zu § 53 WVG)

(1) Die Vorstandsmitglieder werden von den Verbandsausschussmitgliedern ihrer Stimmgruppe in einem Wahlgang gewählt.
(2) Für die Verbandsausschussmitglieder der jeweiligen Stimmgruppe wählbar ist jedes geschäftsfähige Mitglied ihrer Stimmgruppe, das sich bis 4 Wochen vor dem Wahltermin schriftlich oder in Textform beim Verband als Wahlkandidat benannt hat. Natürliche Personen sind nur wählbar, wenn sie zum Zeitpunkt der Wahl das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Mitgliedschaft im Verbandsausschuss schließt die Wählbarkeit zum Vorstandsmitglied aus.
(3) Der genaue Zeitpunkt der Wahl wird vom Wahlvorsteher bestimmt. Er liegt jeweils in der Mitte der Wahlperiode des Verbandsausschusses. Wahlvorsteher ist der noch amtierende Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der noch amtierende Stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
(4) Die Bekanntmachung des Wahltermins erfolgt mindestens 12 Wochen vor dem Wahltermin gem. § 40. Sie muss Ort und Zeitpunkt der Wahl sowie den Hinweis auf das Benennungsrecht als Wahlkandidat nach §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 enthalten.
(5) Die Liste der benannten Wahlkandidaten wird 4 Wochen vor dem Wahltermin in den Geschäftsräumen des Verbandes ausgelegt. Einwendungen gegen diese Liste müssen spätestens 14 Tage vor dem Wahltermin schriftlich oder in Textform angemeldet sein. Über die Einwendungen entscheidet der Wahlvorsteher. Verspätete Einwendungen werden nicht berücksichtigt.
(6) Der Wahlvorsteher lädt die Verbandsausschussmitglieder und die Wahlkandidaten zum Wahltermin zu einer Verbandsausschusssitzung. Die Ladung erfolgt gem. § 14 Abs. 1. Sie enthält die Liste der Wahlkandidaten.
(7) Gewählt wird, nach Selbstvorstellung der anwesenden Wahlkandidaten, wenn kein Verbandsausschussmitglied vor der Wahl widerspricht, im Rahmen der Verbandsausschusssitzung nach Abs. 6 durch Handzeichen; sonst in geheimer Wahl durch Stimmzettelabgabe.
(8) Die Sitze ihrer Stimmgruppe entfallen auf die Gewählten der Stimmgruppe in der Reihenfolge der meisten auf sie vereinigten Stimmen. Bei Stimmengleichheit von Wahlkandidaten innerhalb einer Stimmgruppe entscheidet zwischen diesen das vom Wahlvorsteher zu ziehende Los über die Reihenfolge.
(9) Über das Wahlergebnis erstellt der Wahlvorsteher in der Ausschusssitzung nach Abs. 6 eine Niederschrift. Die Niederschrift über die Wahl ist als Anhang zur Ergebnisniederschrift nach § 15 Abs. 3 über die Ausschusssitzung beizufügen.
(10) Anwesende Gewählte erklären in der Ausschusssitzung nach Abs. 6, ob sie die Wahl annehmen. Nicht anwesende Gewählte werden vom Wahlvorsteher innerhalb von 2 Wochen nach Erstellung der Niederschrift schriftlich über ihre Wahl informiert. Die Nachweispflicht obliegt dem Wahlvorsteher. Diese Gewählten erklären innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Mitteilung schriftlich gegenüber dem Wahlvorsteher, ob sie ihre Wahl annehmen. Eine nicht fristgerechte Annahmeerklärung kommt der Nichtannahme der Wahl gleich. Die Nachweispflicht obliegt dem gewählten Mitglied.
(11) Das Wahlergebnis nach Abs. 10 ist innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Fristen nach Abs. 10 gem. § 40 öffentlich bekanntzumachen und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(12) Die neu gewählten Vorstandsmitglieder treten innerhalb von 8 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu einer konstituierenden Vorstandssitzung zusammen. Die Ladung erfolgt gem. § 22 Abs. 1.

§ 18 Wahl des Vorstandsvorsitzenden und des Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden (zu § 53 WVG)

(1) Der Vorstandsvorsitzende und der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende werden von den Verbandsausschussmitgliedern in der Ausschusssitzung nach § 17 Abs. 6 in zwei getrennten Wahlgängen gewählt. Sie gehören unterschiedlichen Stimmgruppen an.
(2) Für die Verbandsausschussmitglieder wählbar ist jedes in der Ausschusssitzung nach § 17 Abs. 6 gewählte Vorstandsmitglied, das sich bei der Benennung als Wahlkandidat nach § 17 Abs. 2 gleichzeitig für die Wahl zum Vorstandsvorsitzenden bzw. zum Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden benannt hat, auch wenn es die Wahl zum Vorstand noch nicht angenommen hat.
(3) Wahlvorsteher ist der noch amtierende Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der noch amtierende Stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
(4) Gewählt wird, wenn kein Verbandsausschussmitglied vor der Wahl widerspricht, im Rahmen der Verbandsausschusssitzung nach § 17 Abs. 6 durch Handzeichen; sonst in geheimer Wahl durch Stimmzettelabgabe.
(5) Gewählt ist, wer jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet zwischen den Wahlkandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, eine Stichwahl, bei erneuter Stimmgleichheit das vom Wahlvorsteher zu ziehende Los.
(6) § 17 Abs. 9 bis 11 gelten entsprechend.

§ 19 Abberufung von Vorstandsmitgliedern (zu § 53 WVG)

(1) Der Verbandsausschuss kann einzelne Vorstandsmitglieder nur aus Rechtsgründen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner satzungsmäßigen Verbandsausschussmitgliederzahl abberufen.
(2) Ein Antrag auf Abberufung muss schriftlich gestellt werden und von mindestens der Hälfte der satzungsmäßigen Verbandsausschussmitgliederzahl unterzeichnet sein.
(3) Zu der Verbandsausschusssitzung, in der über diesen Antrag entschieden werden soll, darf nicht mit verkürzter Ladungsfrist geladen werden.
(4) Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Abberufung steht unter dem Vorbehalt, dass die Aufsichtsbehörde ihr nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe von Gründen widerspricht.
(5) Der Abberufungsbeschluss des Verbandsausschusses kann vom abberufenen Vorstandsmitglied durch Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Anfechtungsklage entfaltet aufschiebende Wirkung.

§ 20 Amtszeit des Vorstandes, des Vorstandsvorsitzenden und des Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden (zu § 53 WVG)

(1) Die Amtszeit des Vorstandes, des Vorstandsvorsitzenden und des Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden beträgt 5 Jahre und beginnt mit dem Ablauf der Fristen nach §§ 17 Abs. 10 bzw. 18 Abs. 6. Der Vorstand bleibt grundsätzlich bis zum Ablauf der Fristen nach §§ 17 Abs. 10 bzw. 18 Abs. 6 der nächsten Vorstandswahl im Amt.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet oder ein gewähltes Verbandsmitglied seine Wahl zum Vorstandsmitglied bzw. Vorstandsamt nicht fristgerecht annimmt, rückt derjenige für den Rest der laufenden Amtszeit nach, der bei der letzten Stimmabgabe für die Wahl des Vorstandes bzw. des Amts innerhalb des Vorstandes in der Stimmgruppe der Ausscheidenden, bzw. der Wahl des Vorstandsvorsitzenden bzw. der Wahl des Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte und bisher nicht Mitglied im Vorstand ist bzw. nicht im benannten Vorstandsamt vertreten ist. Abwesenheitsnachrückungen nach Abs. 3 bleiben hierbei unberücksichtigt. Trifft dies auf kein Verbandsmitglied zu, finden innerhalb der betroffenen Stimmgruppe nach §§ 17 bzw. 18 Nachwahlen nur für die Nachbesetzung statt. Das Ergebnis dieser Nachwahl tritt soweit an die Stelle des in Satz 1 geregelten Verfahrens. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ablauf der Fristen nach § 17 Abs. 10 der Nachwahl im Amt.
(3) Wenn ein Vorstandsmitglied aufgrund Abwesenheit lediglich an der Ausübung seines Amtes gehindert sein wird, so teilt es dies dem Verband unverzüglich schriftlich oder in Textform mit. Es rückt derjenige für den Zeitraum der Abwesenheit entsprechend nach, der bei der letzten Stimmabgabe für die Wahl des Vorstandes, in der Stimmgruppe des Abwesenden, die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte und bisher nicht Mitglied im Vorstand ist. Der Nachrücker wird durch den Verband benachrichtigt. Abs. 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 21 Aufgaben des Vorstandes (zu §§ 51, 54 WVG)

(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuss oder durch Geschäftsordnung der Geschäftsführer berufen ist.
(2) Der Vorstand beschließt insbesondere über
a) die Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben des Verbandes,
b) die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern gem. §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 2 WVG,
c) die Aufstellung des Haushaltsplans sowie des Nachtragshaushaltsplans nach § 9 Abs. 1, §§ 2 bis 6 NRW AGWVG,
d) die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten,
e) die Aufstellung der Jahresrechnung gem. § 11 NRW AGWVG und Weiterleitung an die vom Verbandsausschuss bestimmte Prüfstelle,
f) die Anstellung und Entlassung des Geschäftsführers einschl. seiner Vergütung und Entschädigung,
g) Geschäfte innerhalb und außerhalb der laufenden Verwaltung, die im Einzelnen einen Betrag von 50.000,- € übersteigen,
h) die Aufstellung der Geschäftsordnung i.S.d. § 25 Abs. 2.

§ 22 Sitzungen des Vorstandes (zu § 56 WVG)

(1) Der Vorstandsvorsitzende, in dessen Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, lädt, sofern es die Verbandsgeschäfte oder 2 Vorstandsmitglieder fordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr, die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde schriftlich oder in Textform mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Vorstandssitzungen ein. Er teilt mit der Ladung die Tagesordnung mit. Der Vorstandsvorsitzende kann bei Bedarf Dritte zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Sitzungen hinzuziehen.
(2) Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(3) Der Vorstandsvorsitzende, in dessen Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, leitet die Vorstandssitzungen. Er hat Stimmrecht.
(4) An allen Sitzungen nimmt der Geschäftsführer teil.

§ 23 Beschließen im Vorstand (zu § 56 WVG)

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der für die Mehrheit erforderlichen Stimmenzahl nicht mitgerechnet.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Vorstandsmitgliederzahl anwesend ist. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn in der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlossen wird.
(3) Auf schriftlichem oder textlichem Wege außerhalb von Vorstandssitzungen erzielte Umlaufbeschlüsse sind gültig unter den Voraussetzungen des Abs. 1, wenn alle Vorstandsmitglieder durch Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung ihre Willensbildung zum Ausdruck gebracht haben.
(4) Über die Sitzungen sind Ergebnisniederschriften zu fertigen. Diese sind vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von der Sitzung vom Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
(5) Die Vorstandsmitglieder haben – auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit – über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 24 Geschäfte des Vorstandsvorsitzenden, des Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und des Vorstandes (zu §§ 51, 54 WVG)

(1) Der Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, führt den Vorsitz im Vorstand und im Verbandsausschuss. Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse des Verbandsausschusses.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Gesetze, Verordnungen und Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses ausgeführt werden.
(3) Der Vorstandsvorsitzende unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder in geeigneter Weise über die Angelegenheiten des Verbandes. Dazu gehören auch die Grundlagen der Beitragsbemessung im Rahmen der Veranlagungsregeln, insbesondere auch die Höhe der für das jeweilige Veranlagungsjahr geschätzten Kostensätze.

§ 25 Geschäftsführer

(1) Der Verband hat einen Geschäftsführer.
(2) Der Geschäftsführer führt seine Tätigkeit im Rahmen der vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung.
(3) Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.

§ 26 Dienstkräfte

Der Verband hat Dienstkräfte, die im Stellenplan, dem Organigramm und den Stellenbeschreibungen ausgewiesen sind.

§ 27 Gesetzliche Vertretung des Verbandes (zu §§ 54, 55 WVG)

(1) Der Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich, sofern nicht der Geschäftsführer für bestimmte Bereiche hierzu berufen ist.
(2) Der Geschäftsführer vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich für den Bereich der laufenden Verwaltung und für darüber hinausgehende Angelegenheiten, zu denen er durch Beschluss des Vorstandes bzw. des Verbandsausschusses ausdrücklich ermächtigt wird.
(3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelung von dem Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen.
(4) Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.

§ 28 Aufwandsentschädigung (zu § 52 WVG)

(1) Die Vorstands- und Verbandsausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Verbandsausschussmitglieder sowie Stellvertreter im Verbandsausschuss und Vorstand erhalten als Ersatz aller mit ihrem Amt in Verbindung stehenden notwendigen Auslagen, Ausfälle und Aufwendungen, eine Aufwandsentschädigung gem. § 1 Abs. 2 Ziffer 4 c) der Entschädigungsverordnung des Landes NRW (EntschVO) vom 05.05.2014 in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Vorstandsmitglieder erhalten als Ersatz aller notwendigen Auslagen, Ausfälle und Aufwendungen, eine Aufwandsentschädigung gem. § 1 Abs. 2, Ziffer 4 b) der Entschädigungsverordnung des Landes NRW (EntschVO) vom 05.05.2014 in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Der Vorstandsvorsitzende erhält eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Entschädigungsverordnung des Landes NRW (EntschVO) vom 05.05.2014 in der jeweils gültigen Fassung, mit der Änderung, dass der Faktor des § 3 Abs. 1 Nr. 6 auf die monatliche Pauschale nach § 28 Abs. 3 der Satzung angewendet wird.
(5) Der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende erhält eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Entschädigungsverordnung des Landes NRW (EntschVO) vom 05.05.2014 in der jeweils gültigen Fassung, mit der Änderung, dass der Faktor des § 3 Abs. 1 Nr. 8 auf die monatliche Pauschale nach § 28 Abs. 3 der Satzung angewendet wird.

§ 29 Haushaltsführung (zu § 56 WVG und § 1 NRW AGWVG)

(1) Für die Haushaltsführung des Verbandes gelten §§ 2 bis 7 und 9 bis 12 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) im Land Nordrhein-Westfalen (NRW AGWVG) vom 07. März 1995 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verband hat seine Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist. Die Haushaltswirtschaft ist wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen.

§ 30 Haushaltsplan (zu § 65 WVG, §§ 2-7 und 9 NRW AGWVG)

(1) Der Vorstand stellt durch Beschluss für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge auf. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verbandsausschuss beschließt den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres und die Nachträge bis zum Abschluss des laufenden Haushaltsjahres.
(2) Der Vorstandsvorsitzende zeigt den festgesetzten Haushaltsplan mit allen Anlagen und ggf. die Nachträge dazu unverzüglich der Aufsichtsbehörde an. Wenn der Verband die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Ausgaben nicht oder nicht rechtzeitig im Haushaltsplan festsetzt, kann die Aufsichtsbehörde einen mit Gründen versehenen Festsetzungsbescheid erlassen.
(3) Der Haushaltsplan muss den Anforderungen der §§ 2 bis 5 NRW AGWVG entsprechen und enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes voraussichtlich
1. eingehenden Einnahmen,
2. zu leistenden Ausgaben,
3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Der Haushaltsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Dem Haushaltsplan sind
1. der Vermögenshaushalt gem. § 2 Abs. 4 NRW AGWVG,
2. der Finanzplan gem. § 3 NRW AGWVG,
3. die Vermögensübersicht gem. § 4 NRW AGWVG,
4. der Tilgungsplan gem. § 6 NRW AGWVG,
5. die Rücklagenplanung gem. § 6 NRW AGWVG und
6. der Stellenplan gem. § 26
beizufügen. Den im Haushaltsplan zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben sind die Ergebnisse des Abschlusses des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres voranzustellen.
(4) Der Höchstbetrag des Kassenkredites darf 20 % der Verbandsbeiträge des Vorjahres nicht übersteigen.

§ 31 Nichtplanmäßige Ausgaben (zu § 65 WVG und § 10 NRW AGWVG)

(1) Der Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, kann über- und außerplanmäßige Ausgaben leisten, zu denen der Verband rechtlich verpflichtet ist oder soweit ein Aufschub einen erheblichen Nachteil bringen würde. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Über über- und außerplanmäßige Ausgaben unterrichtet der Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, den Vorstand in seiner nächsten Sitzung. Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind dem Verbandsausschuss in der nächsten Sitzung zum Zwecke der Entlastung des Vorstandsvorsitzenden bzw. des Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Ist die Deckung für die zu leistenden Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr nicht gewährleistet, ist vom Vorstand ein Nachtrag zum Haushaltsplan aufzustellen und vom Verbandsausschuss festzusetzen.

§ 32 Liquidität

Die Liquidität des Verbandes einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen.

§ 33 Jahresrechnung (zu § 65 WVG und § 12 NRW AGWVG)

(1) Der Vorstand stellt über alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres (Rechnungsjahr) eine Jahresrechnung auf und legt sie in der ersten Hälfte des neuen Haushaltsjahres der vom Verbandsausschuss bestimmten Prüfstelle mit allen Unterlagen zur Prüfung vor.
(2) Die Prüfung der Jahresrechnung erstreckt sich darauf, ob
a) nach der Rechnung der Haushaltsplan eingehalten ist,
b) die einzelnen Einnahme- und Ausgabebeträge der Rechnung ordnungsgemäß, insbesondere durch Belege, nachgewiesen sind und
c) die Rechnungsbeträge mit den Vorschriften des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände (WVG) vom 12. Februar 1991, des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 im Lande Nordrhein Westfalen (NRW AGWVG) vom 07. März 1995, der Satzung und sonstigen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung im Einklang stehen.
Die Prüfstelle berichtet dem Vorstand schriftlich über das Ergebnis der Prüfung.
(3) Der Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, legt die Jahresrechnung und den Prüfbericht der Prüfstelle der Aufsichtsbehörde vor. Der Verbandsausschuss stellt die Jahresrechnung fest und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 34 Verbandsbeiträge (zu §§ 28, 29 WVG)

(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Verbandsbeiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung notwendig sind. Die Verbandsbeiträge bestehen aus Geldleistungen. Die Erhebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.
(2) Ein ausgeschiedenes Mitglied bleibt zur Zahlung der bis zu seinem Ausscheiden festgesetzten Verbandsbeiträge verpflichtet. Es kann auch zu späteren Verbandsbeiträgen wie ein Mitglied wegen der Aufwendungen herangezogen werden, die durch sein Ausscheiden vergeblich geworden sind und die nicht vermieden werden konnten.
(3) Der Verband ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde berechtigt, Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, die nicht Verbandsmitglied sind, wie ein Mitglied für den durch das Verbandsunternehmen entstehenden Vorteil als Nutznießer zu Verbandsbeiträgen heranzuziehen.
(4) Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilhaben.

§ 35 Maßstab der Verbandsbeiträge (zu § 30 WVG)

(1) Die Verbandsbeiträge verteilen sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um den von den Mitgliedern ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen.
(2) Auf Grundlage des Vorteilsprinzips verteilen sich die Verbandsbeiträge für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) bis d) und – vorbehaltlich eines zustimmenden Beschlusses des Verbandsausschusses zur Übernahme dieser Aufgabe – nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a) sowie deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e) im Verhältnis der sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Katasterfläche der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke auf die Mitglieder. Dabei erfolgt eine Gewichtung nach Nutzungsarten auf Grundlage des Amtlichen Liegenschaftskataster Informationssystems NRW (ALKIS).
(3) Auf Grundlage des Vorteilsprinzips verteilen sich die Verbandsbeiträge für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b) und deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e) – vorbehaltlich eines zustimmenden Beschlusses des Verbandsausschusses zur Übernahme dieser Aufgabe – im Verhältnis der sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Katasterflächen der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke im Außenbereich, auf die Mitglieder.
(4) Der Verband erhebt für nachteilige Einwirkungen, die von Anlagen oder sonstigen auf Grundstücken vorhandenen Hindernissen auf die Gewässerunterhaltung ausgehen und damit den Unterhaltungsaufwand erhöhen, besondere Verbandsbeiträge (Erschwernisbeiträge). Die jeweilige Erschwernisbeitragshöhe richtet sich nach dem Umfang des Erschwernisses.
(5) Die Konkretisierung des Umlageverfahrens, der Maßstäbe zur Ermittlung der Verbandsbeiträge sowie die Höhe der jeweiligen Bemessungssätze folgen im Übrigen aus den Veranlagungsregeln.

§ 36 Erhebung der Veranlagungsdaten (zu §§ 26, 30 WVG)

(1) Der Verband erhebt die für die Ermittlung der Verbandsbeiträge erforderlichen Daten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung der Mitglieder erforderlichen Angaben, vollständig, wahrheitsgemäß, kostenfrei und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen kostenfrei zu unterstützen. Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an verpflichtet, die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung zu berücksichtigen. Mitglieder, die nach ihrem Eigentum zu Beiträgen veranlagt werden, bleiben bei Veräußerung ihres Eigentums für das laufende Kalenderjahr in vollem Umfang beitragspflichtig.
(3) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag eines Mitgliedes mit verhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln.

§ 37 Erhebung und Vollstreckung der Verbandsbeiträge (zu §§ 31, 32 WVG)

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge aufgrund der Satzung durch Beitragsbescheid. Die Veranlagungsregeln sind Bestandteil der Satzung.
(2) Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung erforderlich ist, erhebt der Verband von seinen Mitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge nach den Maßstäben des Vorjahres.
(3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat Säumniszuschläge, Mahn-, Verwaltungs-, Zwang-vollstreckungs- und Gerichtsvollzieherkosten zu tragen. Näheres bestimmen die Veranlagungsregeln.
(4) Die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW – VwVG NRW) vom 19.02.2003 in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt werden.
(5) Vollstreckungsbehörde ist der Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende.

§ 38 Ordnungsgewalt (zu § 68 WVG)

Der Vorstand kann auf Gesetz oder Satzung beruhende Anordnungen, insbesondere zum Schutz des Verbandsunternehmens, erlassen.

§ 39 Rechtsbehelfe

(1) Die Verwaltungsakte sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Die Rechtsbehelfe gegen den Beitragsbescheid, Ordnungsmaßnahmen, Zwang und andere Verwaltungsakte des Verbandes und seiner Organe richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 40 Bekanntmachungen (zu § 67 WVG)

(1) Bekanntmachungen des Verbandes werden im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf veröffentlicht.
(2) Für Bekanntmachungen umfangreicherer Unterlagen des Verbandes genügt die Bekanntgabe des Ortes, wo Einblick genommen werden kann.
(3) Je nach Grund und Zweck der Veröffentlichung kann der Verband zusätzliche Veröffentlichungsmedien nutzen.

§ 41 Rechtsaufsicht (zu §§ 72, 73 WVG)

(1) Der Verband unterliegt der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.
(3) Obere Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
(4) Untere Aufsichtsbehörde ist der Landrat Viersen.
(5) Soweit gem. § 3 der Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 14.07.1992 in ihrer jeweils gültigen Fassung nichts anderes bestimmt ist, werden die Aufgaben der Aufsichtsbehörde von der Unteren Aufsichtsbehörde wahrgenommen.

§ 42 Zustimmung zu Geschäften (zu § 75 WVG, § 7 Abs. 1 NRW AGWVG)

(1) Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen, zum Zwecke der Zustimmung, der schriftlichen Anzeige bei der Aufsichtsbehörde:
a) unentgeltliche Veräußerungen von Vermögensgegenständen;
b) Aufnahmen von Darlehen, die im Einzelnen den Betrag von 250.000,- € übersteigen;
c) Rechtsgeschäfte mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen;
d) Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährleistungsverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten;
e) Aufnahme von Kassenkrediten nach § 7 Abs. 1 NRW AGWVG;
f) Rechtsgeschäfte, die einem der in Buchstabe a) bis e) angegebenen Geschäfte gleichkommen.
(2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird.

§ 43 Gleichstellung

Alle Bezeichnungen der Satzung sind geschlechtsneutral angewendet.

§ 44 Übergangsregelungen

(1) Die erste Wahl des Verbandsausschusses nach § 11 findet im Oktober 2020 statt. Für die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung amtierenden Verbandsausschussmitglieder und ihrer Stellvertreter gilt § 12 Abs. 1 Satz 2.
(2) Die erste Wahl des Vorstandes bzw. des Vorstandsvorsitzenden und Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden nach §§ 17, 18 findet im Dezember 2022 statt. Für die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung amtierenden Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter gilt § 20 Abs. 1 Satz 2.
(3) Für die Nachbesetzung von ausscheidenden Mitgliedern des Verbandsausschusses und des Vorstandes sowie deren jeweiliger Stellvertreter, gelten bis zur Wahl nach Abs. 1 und 2 die Regelungen der Verbandssatzung vom 11. Oktober 1995.

§ 45 Inkrafttreten (zu § 58 WVG)

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 11. Oktober 1995, zuletzt geändert durch Beschluss des Verbandsausschusses vom 15. Dezember 2010, außer Kraft.

Artikel 7b (Ausschussbeschluss vom 27.11.2015)

Die Veranlagungsregeln des Wasser- und Bodenverbandes der Mittleren Niers erhalten die folgende Fassung:

Gliederung
I. Anlagen- und grundstücksbezogene Erschwernisbeiträge

1. Erschwernisbeitrag gem. § 35 Abs. 4 Verbandssatzung für erhöhten Unterhaltungsaufwand durch Anlagen oder sonstige auf Grundstücken vorhandene Hindernisse in, an oder über oberirdischen Gewässern oder Entwässerungsgräben.
2. Erschwernisbeitrag gem. § 35 Abs. 4 Verbandssatzung für erhöhten Unterhaltungsaufwand durch Anlagen oder sonstige auf Grundstücken vorhandene Hindernisse in, an oder über oberirdischen Gewässern oder Entwässerungsgräben, die eine luftseitige Schließung des Gewässerabschnittes bewirken.

II. Grundstücksflächenbezogene Beiträge

1. Grundstücksflächenbeitrag gem. § 35 Abs. 2 Verbandssatzung für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) bis d), § 3 Abs. 2 Buchstabe a) und deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e) Verbandssatzung.
2. Grundstücksflächenbeitrag gem. § 35 Abs. 3 Verbandssatzung für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b) und deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e) Verbandssatzung.

III. Mindestbeitrag
IV. Veranlagungsjahr, Fälligkeit, Zuschläge und Verfahrenskosten
V. Inkrafttreten
I. Anlagen und grundstücksbezogene Erschwernisbeiträge

1. Erschwernisbeitrag gem. § 35 Abs. 4 Verbandssatzung für erhöhten Unterhaltungsaufwand durch Anlagen oder sonstige auf Grundstücken vorhandene Hindernisse in, an oder über oberirdischen Gewässern oder Entwässerungsgräben:
(1) Anlagen oder sonstige auf Grundstücken vorhandene Hindernisse in, an oder über oberirdischen Gewässern oder Entwässerungsgräben, innerhalb des Abstandes nach § 7 Abs. 3 Verbandssatzung, erzeugen einen erhöhten Unterhaltungsaufwand, weil der Verband dort nicht oder nur eingeschränkt die Möglichkeit hat, mit seinen für oberirdische Gewässer und Entwässerungsgräben eingesetzten Maschinen und Großgeräten die Unterhaltung in einem Zuge durchzuführen oder dort spezielles Gerät für Engstellen einsetzen muss. Unter diese Anlagen und Hindernisse fallen insbesondere:
- Mauern, Zäune und Hecken,
- ackerbauliche und gartenbauliche Nutzungen,
- Gebäude, Gebäudebestandteile,
- Masten, Pfähle und Schilder,
- Bäume, Baumkronen, Baumstubben, Sträucher,
- Stege, Gerüste, Tränken,
- Einleitstellen, Einleitbauwerke,
- Abgrabungen, Aufschüttungen.
(2) Der hierdurch hervorgerufene Erschwernisaufwand ist vom gesamten Unterhaltungsaufwand vorweg abzusetzen und vom jeweiligen Erschwerer in Form eines Erschwernisbeitrags gem. § 35 Abs. 4 Verbandssatzung zu tragen. Erschwerer sind die jeweiligen rechtlichen Eigentümer der Grundstücke und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren. Soweit auf einem Grundstück ein Erbbaurecht lastet, tritt an die Stelle des rechtlichen Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Der Erschwernisbeitrag zu 1. beträgt E1.
E1 entspricht dem Ergebnis folgender näherungsweiser Abschätzung:
E1 = LE1 * e1 + VK [€]
LE1= die bei Bescheiderstellung aus Luftbildaufnahmen des Geoinformationssystems abgegriffene, erkennbare längste Ausdehnung der Anlage oder des Hindernisses parallel zur Gewässerachse [m]
e1 = Beitragssatz, ermittelt nach der Formel:
e1 = BM + HS - MK - MA [€/m]
Für ackerbauliche und gartenbauliche Nutzungen reduziert sich die Berechnung von e1 auf die Summe der in den Parametern MK und MA für das jeweilige Veranlagungsjahr enthaltenen geschätzten Kostensätze für die An- und Abfahrt, da diese Erschwernisse regelmäßig nicht über den gesamten, für die jeweils erforderliche Unterhaltungsmaßnahme zur Verfügung stehenden Zeitraum vorhanden sind.
BM = geschätzter Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Böschungs-/Randstreifenmahd über Balken/Seitenmäher [€/m]
HS = geschätzter Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Sohlmahd über Handsense [€/m]
MK = geschätzter Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Sohlmahd über Mähkorb [€/m]
MA = geschätzter Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Böschungsmahd über Schlepper mit Mähausleger [€/m]
VK = geschätzter Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für die erschwernisbezogenen Verwaltungskosten [€ pro Bescheid]
2. Erschwernisbeitrag gem. § 35 Abs. 4 Verbandssatzung für erhöhten Unterhaltungsaufwand durch Anlagen oder sonstige auf Grundstücken vorhandene Hindernisse in, an oder über oberirdischen Gewässern oder Entwässerungsgräben, die eine luftseitige Schließung des Gewässerabschnittes bewirken:
(1) Anlagen oder sonstige auf Grundstücken vorhandene Hindernisse in, an oder über oberirdischen Gewässern oder Entwässerungsgräben, innerhalb des Abstandes nach § 7 Abs. 3 Verbandssatzung, die eine luftseitige Schließung des Gewässerabschnittes nach oben bewirken, erzeugen einen erhöhten Unterhaltungsaufwand, weil der Verband dort nicht die Möglichkeit hat, mit seinen für oberirdische Gewässer und Entwässerungsgräben eingesetzten Maschinen und Großgeräten die Unterhaltung in einem Zuge durchzuführen und dort spezielles Gerät für Durchlassreinigungen einsetzen muss. Unter diese Anlagen und Hindernisse fallen insbesondere:
- Brücken,
- Durchlässe,
- Rohrleitungen,
- Verrohrungen.
(2) Der hierdurch hervorgerufene Erschwernisaufwand ist vom gesamten Unterhaltungsaufwand vorweg abzusetzen und vom jeweiligen Erschwerer in Form eines Erschwernisbeitrags gem. § 35 Abs. 4 Verbandssatzung zu tragen. Erschwerer sind die jeweiligen rechtlichen Eigentümer der Grundstücke und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren. Soweit auf einem Grundstück ein Erbbaurecht lastet, tritt an die Stelle des rechtlichen Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Der Erschwernisbeitrag zu 2. beträgt E2.
E2 entspricht dem Ergebnis folgender näherungsweiser Abschätzung:
E2 = LE2 * e2 + VK [€]
LE2= die bei Bescheiderstellung aus Luftbildaufnahmen des Geoinformationssystems abgegriffene erkennbare längste Ausdehnung der Anlage oder des Hindernisses parallel zur Gewässerachse [m]
e2 = Beitragssatz ermittelt nach der Formel:
e2 = SK - MK - MA [€/m]
SK = geschätzter Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Durchlassreinigungen [€/m]
MK = geschätzter Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Sohlmahd über Mähkorb [€/m]
MA = geschätzter Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Böschungsmahd über Schlepper mit Mähausleger [€/m]
VK = geschätzter Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für die erschwernisbezogenen Verwaltungskosten [€ pro Bescheid].

II. Grundstücksflächenbezogene Beiträge
1. Grundstücksflächenbeitrag gem. § 35 Abs. 2 Verbandssatzung für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) bis d), § 3 Abs. 2 Buchstabe a) und deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e) Verbandssatzung:

(1) Die Ausgaben, die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) bis d) und deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e) Verbandssatzung im Haushaltsplan des jeweiligen Veranlagungsjahres entstehen, werden nach Abzug der hindernisbezogenen Erschwernisbeiträge und sonstigen Einnahmen in diesen Verbandsaufgabenbereichen, auf Grundlage des in § 35 Abs. 2 Verbandssatzung genannten Beitragsmaßstabs, auf die Stadt oder Gemeinde umgelegt, auf deren Gebiet die jeweiligen Grundstücke liegen. Sofern eine Übertragung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a) Verbandssatzung erfolgt, sind auch die insoweit entstandenen Kosten nach dem vorgenannten Beitragsmaßstab umzulegen.
(2) Grundlage der Veranlagung sind die Katasterflächen der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke; bei der Umlage erfolgt wegen der unterschiedlichen Abflussverhältnisse eine Differenzierung nach Nutzungsarten auf Grundlage des Amtlichen Liegenschaftskataster Informationssystems NRW (nachfolgend ALKIS). Die Gewichtung der jeweiligen Katasterflächen folgt aus der Anlage 1.
(3) Der Grundstücksflächenbeitrag zu 1. beträgt G1.
G1 entspricht dem Ergebnis folgender näherungsweiser Abschätzung:
G1 = FG1 * g1 [€]
FG1 = gewichtete Katasterfläche der Grundstücksfläche im Verbandsgebiet bei Bescheiderstellung [m²]
g1 = Beitragssatz, ermittelt nach der Formel:
g1 = (GA1 - GE1 - GS1) / FG1ges [€/m²]
GA1 = Gesamtausgaben für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) bis d), § 3 Abs. 2 Buchstabe a) und deren zugehörige Anteile von Abs. 1 Buchstabe e), im Haushaltsplan des jeweiligen Veranlagungsjahres [€]
GE1 = Gesamtbetrag der anlagen- und grundstücksbezogenen Erschwernisbeitragseinnahmen nach Abschnitt I Veranlagungsregeln, im Haushaltsplan des jeweiligen Veranlagungsjahres [€]
GS1 = Gesamtbetrag der sonstigen Einnahmen für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) bis d), § 3 Abs. 2 Buchstabe a) und deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e), im Haushaltsplan des jeweiligen Veranlagungsjahres [€]
FG1ges = Summe der gewichteten Katasterflächen aller Grundstücke im Verbandsgebiet bei Bescheiderstellung [m²]
Die gewichtete Katasterfläche des Grundstücks ermittelt sich nach der Formel:
FG1 = F * gf [m²]
F = die bei Bescheiderstellung aus ALKIS ausgelesene Katasterfläche des Grundstückes im Verbandsgebiet [m²]
gf = Gewichtungsfaktor gem. Anlage 1

2. Grundstücksflächenbeitrag gem. § 35 Abs. 3 Verbandssatzung für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b) und deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e) Verbandssatzung:

(1) Der Verband hat nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b) Verbandssatzung den Bau, Ausbau und die Unterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Wege einschließlich der zugehörigen Brückenbauwerke vorzunehmen, sofern zuvor eine Übertragung dieser Aufgabe auf Grundlage des § 3 Abs. 2 Verbandssatzung auf den Verband erfolgt ist. Die Ausgaben, die in diesem Fall zur Erfüllung dieser Verbandsaufgaben und deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e) Verbandssatzung im Haushaltsplan des jeweiligen Veranlagungsjahres entstehen, werden nach Abzug der sonstigen Einnahmen in diesen Verbandsaufgabenbereichen, auf Grundlage des in § 37 Abs. 3 Verbandssatzung genannten Beitragsmaßstabs, auf die Stadt oder Gemeinde umgelegt, auf deren Gebiet die jeweiligen Grundstücke liegen.
(2) Grundlage der Veranlagung sind die Katasterflächen der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke im Außenbereich der Städte und Gemeinden, die die Aufgaben gem. § 3 Abs. 2 Verbandssatzung übertragen haben. Unter Außenbereich fallen die Grundstücke, die ganz oder teilweise nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und die auch nicht zu einem in Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören.
(3) Der Grundstücksflächenbeitrag zu 2. beträgt G2.
G2 entspricht dem Ergebnis folgender näherungsweiser Abschätzung:
G2 = FG2 * g2 [€]
FG2 = die bei Bescheiderstellung aus ALKIS ausgelesene Katasterfläche des Grundstückes im Verbandsgebiet [m²]
g2 = Beitragssatz, ermittelt nach der Formel:
g2 = (GA2 - GS2) / FG2ges [€/m²]
GA2 = Gesamtausgaben für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b) und deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e), im Haushaltsplan des jeweiligen Veranlagungsjahres [€]
GS2 = Gesamtbetrag der sonstigen Einnahmen für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b) und deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e), im Haushaltsplan des jeweiligen Veranlagungsjahres [€]
FG2ges = Summe der Katasterflächen der im Außenbereich liegenden Grundstücke im Verbandsgebiet bei Bescheiderstellung [m²]

III. Mindestbeitrag

(1) Der Verband erhebt entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 3 für die Aufgabenwahrnehmung nach § 35 Abs. 2 oder 3 Verbandssatzung jeweils einen jährlichen Mindestbeitrag. Maßstab für die Berechnung der Höhe des Mindestbeitrags ist der geschätzte Kostenansatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für die Erstellung eines Beitragsbescheids [€ pro Bescheid]. Der Mindestbeitrag wird nur dann erhoben, wenn nach dem sonstigen Beitragsverhältnis nach § 35 Abs. 2 oder 3 Verbandssatzung, im Veranlagungsjahr, auf das jeweilige Verbandsmitglied jeweils ein Verbandsbeitrag unterhalb des sich nach Abschnitt III Abs. 1 Satz 1 ergebenden Betrages entfiele.
(2) Die Erhebung eines Mindestbeitrags nach § 35 Abs. 3 Verbandssatzung steht unter dem Vorbehalt, dass zuvor eine Übertragung dieser Aufgabe auf Grundlage des § 3 Abs. 2 Buchstabe b) Verbandssatzung, auf den Verband erfolgt ist.

IV. Veranlagungsjahr, Fälligkeit, Zuschläge und Verfahrenskosten

(1) Verbandsbeiträge werden für jedes Veranlagungsjahr erhoben. Veranlagungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Fälligkeit der Verbandsbeiträge wird im Bescheid festgelegt. Wird bis zum Fälligkeitstag kein neuer Beitragsbescheid zugestellt, so sind dem Verband Verbandsbeiträge in Höhe des letzten rechtskräftigen Bescheides (Dauerbescheid) zu leisten. Entsprechende Hinweise sind in die Beitragsbescheide aufzunehmen.
(2) Werden Verbandsbeiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist vom betreffenden Beitragsschuldner für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag nach § 240 Abgabenordnung (AO) zu entrichten.
(3) Zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht eingegangene Beitragszahlungen werden ab dem darauf folgenden Arbeitstag gegenüber dem Beitragsschuldner gemahnt. Soweit keine vollständige Zahlung eingeht, erfolgt ab dem 14. bzw. ab dem 28. Tag nach Fälligkeit der Beitragszahlung eine 2. bzw. 3. Mahnung der ausstehenden Beträge.
(4) Für jede ausgehende schriftliche Mahnung sind vom betreffenden Beitragsschuldner Mahnkosten in Höhe des geschätzten Kostenansatzes des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für die mahnbezogenen Verwaltungskosten [€ pro Bescheid] zu entrichten.
(5) Soweit keine vollständige Zahlung eingeht, erfolgt frühestens ab dem 42. Tag nach Fälligkeit der Beitragszahlung gegenüber dem Beitragsschuldner die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens über die ausstehenden Beträge. In der 3. Mahnung ist darauf hinzuweisen.
(6) Für jede Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind vom betreffenden Beitragsschuldner – neben den bis zum Zahlungseingang anfallenden Kosten des Gerichtsvollziehers – Zwangsvollstreckungskosten in Höhe des geschätzten Kostenansatzes des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für die zwangsvollstreckungsbezogenen Verwaltungskosten [€ pro Bescheid] zu entrichten.
(7) Säumniszuschläge, Mahn-, Zwangsvollstreckungs- und Gerichtsvollzieherkosten werden wie Verbandsbeiträge behandelt und sind unverzüglich zu entrichten.

V. Inkrafttreten

(1) Die Veranlagungsregeln treten am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Veranlagungsregeln vom 01.01.2002 außer Kraft.
(2) Beschlossen durch den Verbandsausschuss in seiner Sitzung vom 27.11.2015.

Anlage 1:
Gewichtungsfaktoren für leicht versiegelte Flächen (Buchstabe a), mitteldicht versiegelte Flächen (Buchstabe b), stärker versiegelte Flächen (Buchstabe c).

Für eine Fläche, die im Amtlichen Liegenschaftskataster Informationssystem NRW (ALKIS) mit einer der folgenden Bezeichnungen (Spalte 1) und der entsprechenden Kennung sowie der Attributart „Funktion", „ohne Funktion", „Vegetationsmerkmal" oder „Art der Festlegung" (Spalte 3) eingetragen ist, wird nach Maßgabe der in Spalte 2 enthaltenen Begriffsbestimmung anstatt eines Gewichtungsfaktors gf = 1, folgender Gewichtungsfaktor gf erhoben. Im Fall der Neubezeichnung der Nutzungsflächen in der Systematik des Amtlichen Liegenschaftskatasters Informationssystem NRW (ALKIS) werden die Flächen den neuen Bezeichnungen zugeordnet, soweit damit keine Veränderung des Beitragsmaßstabes verbunden ist.

a) Leicht versiegelte Flächen:

Gewichtungsfaktor gf = 2:

 

Bezeichnung Begriffsbestimmung Kennung
Attributart mit Wert
Flächen besonderer funktionaler Prägung Fläche besonderer funktionaler Prägung ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, auf denen vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind. 41007
Historische Anlage Historische Anlage ist eine Fläche mit historischen Anlagen, z.B. historische Stadtmauern und -türme, Denkmäler und Ausgrabungsstätten. Funktion 1300
Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche ist eine bebaute oder unbebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient. 41008
Sportanlage Sportanlage ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Ausübung von (Wettkampf-)Sport und für Zuschauer bestimmt ist. Funktion 4100
Golfplatz Golfplatz ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Ausübung des Golfsports genutzt wird. Funktion 4110
Verkehrsübungsplatz Verkehrsübungsplatz ist eine Fläche, die Übungs- und Erprobungszwecken dient. Funktion 4270
Hundeübungsplatz Hundeübungsplatz ist eine Fläche, auf der Übungen mit Hunden durchgeführt werden. Funktion 4280
Modellflugplatz Modellflugplatz ist eine Fläche, die zur Ausübung des Modellflugsports dient. Funktion 4290
Schwimmbad, Freibad Schwimmbad, Freibad ist eine Anlage mit Schwimmbecken oder Anlage an Ufern von Gewässern für den Badebetrieb und Schwimmsport Funktion 4320
Campingplatz Campingplatz ist eine Fläche für den Aufbau einer größeren Zahl von Zelten oder zum Abstellen und Benutzen von Wohnwagen mit ortsfesten Anlagen und Einrichtungen. Funktion 4330
Grünanlage Grünanlage ist eine Anlage mit Bäumen, Sträuchern, Rasenflächen, Blumenrabatten und Wegen, die vor allem der Erholung und Verschönerung des Stadtbildes dient. Funktion 4400
Grünfläche Grünfläche ist eine unbebaute Wiese, Rasenfläche und Parkanlage in Städten und Siedlungen. Funktion 4410
Park Park ist eine landschaftsgärtnerisch gestaltete Grünanlage, die der Repräsentation und der Erholung dient. Funktion 4420
Botanischer Garten Botanischer Garten ist ein der Öffentlichkeit zugänglicher Garten zum Studium der Pflanzenwelt; systematisch geordnete Sammlung in Freiland und Gewächshäusern (Warmhäuser). Funktion 4430
Kleingarten Kleingarten (Schrebergarten) ist eine Anlage von Gartengrundstücken, die von Vereinen verwaltet und verpachtet werden. Funktion 4400
Spielplatz, Bolzplatz Spielplatz, Bolzplatz ist ein Platz, an dem körperliche oder geistige Tätigkeit aus eigenem Antrieb ohne Zweckbestimmung ausgeübt wird. Funktion 4470
Friedhof Friedhof ist eine Fläche, auf der Tote bestattet sind. 41009
    Ohne Funktion*)
Friedhof (Park) Friedhof (Park) ist der Friedhof, der als Park angelegt ist. Funktion 9403
Historischer Friedhof Historischer Friedhof ist ein Friedhof, der als historisch gilt. Funktion 9404
Landwirtschaft Landwirtschaft ist eine Fläche für den Anbau von Feldfrüchten sowie eine Fläche, die beweidet und gemäht werden kann, einschließlich der mit besonderen Pflanzen angebauten Fläche. Die Brache, die für einen bestimmten Zeitraum (z.B. ein halbes oder ganzes Jahr) landwirtschaftlich unverbaut bleibt, ist als Landwirtschaft oder Ackerland zu erfassen. Funktion 43001
Gartenland Gartenland ist eine Fläche für den Anbau von Gemüse, Obst und Blumen sowie die Aufzucht von Kulturpflanzen, soweit sie von Saat-, Pflanz- oder Baumschulen genutzt wird. Vegetationsmerkmal 1030
Baumschule Baumschule ist eine Fläche, auf der Holzgewächse aus Samen, Ablegern oder Stecklingen unter mehrmaligem Umpflanzen (Verschulen) gezogen werden. Vegetationsmerkmal 1031
Damm, Wall, Deich Damm, Wall, Deich ist eine aus Erde oder anderen Baustoffen bestehende langgestreckte Aufschüttung, die Vegetation tragen kann. 61003
Sonstiges Recht Sonstiges Recht sind die auf den Grund und Boden bezogenen Beschränkungen, Belastungen oder anderen Eigenschaften einer Fläche. 71011
Truppenübungsplatz, Standortübungsplatz Truppenübungsplatz, Standortübungsplatz ist ein Gelände zur militärischen Ausbildung. Art der Festlegung 4720
b) Mitteldicht versiegelte Flächen:

Gewichtungsfaktor gf = 3,5

Bezeichnung Begriffsbestimmung Kennung Attributart mit Wert
Industrie- und Gewerbefläche Industrie- und Gewerbefläche ist eine Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient. 41002
Lagerplatz Lagerplatz bezeichnet Flächen, auf denen inner- und außerhalb von Gebäuden wirtschaftliche Güter gelagert werden. Funktion 1740
Betriebsfläche Versorgungsanlage Betriebsfläche Versorgungsanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Wärme und Wasser vorhanden sind. Funktion 2502
Förderanlage Förderanlage bezeichnet eine Fläche mit Einrichtungen zur Förderung von Erdöl, Erdgas, Sole, Kohlensäure oder Erdwärme aus dem Erdinneren. Funktion 2510
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wasser Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wasser, ist Teil von Wasserwerk. Wasserwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Gewinnung und/oder zur Aufbereitung von Trinkwasser. Funktion 2522
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Elektrizität Betriebsfläche Versorgungsanlage, Elektrizität, ist Teil von Kraftwerk. Kraftwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von elektrischer Energie. Funktion 2532
Umspannstation Umspannstation bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden und sonstigen Einrichtungen, um Strom auf eine andere Spannungsebene zu transformieren. Funktion 2540
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Öl Betriebsfläche Versorgungsanlage, Öl, ist Teil von Raffinerie. Raffinerie bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Erdöl. Funktion 2552
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas, ist Teil von Gaswerk. Gaswerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Gas. Funktion 2562
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wärme Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wärme, ist Teil von Heizwerk. Heizwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von Wärmeenergie zu Heizzwecken. Funktion 2572
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen Betriebsfläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen, ist Teil von Funk- und Fernmeldeanlage. Funk- und Fernmeldeanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur elektronischen Informationsvermittlung stehen. Funktion 2582
Betriebsfläche Entsorgungsanlage Betriebsfläche Entsorgungsanlage ist Teil von Entsorgung. Entsorgung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Verwertung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen vorhanden sind. Funktion 2602
Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung, ist Teil von Kläranlage, Klärwerk. Kläranlage, Klärwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Reinigung von Abwasser. Funktion 2612 Funktion 2612
Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden. Funktion 2622
Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Schlamm Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Schlamm, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden. Funktion 2623
Deponie (oberirdisch) Deponie (oberirdisch) bezeichnet eine Fläche, auf der oberirdisch Abfallstoffe gelagert werden. Es wird die durch eine Abgrenzung erkennbare Betriebsfläche erfasst. Sie muss nicht mit der Böschungskante übereinstimmen. Funktion 2630
Deponie (untertägig) Deponie (untertägig) bezeichnet eine oberirdische Betriebsfläche, unter der Abfallstoffe eingelagert werden (Untertagedeponie). Deponie (untertägig) grenzt bis an die Oberfläche. In der Regel wird nur die Fläche des Einfuhrschachts für Deponie (untertägig) erfasst. Funktion 2640
Halde Halde ist eine Fläche, auf der Material langfristig gelagert wird, und beschreibt die auch im Relief zu modellierende tatsächliche Aufschüttung. Aufgeforstete Abraumhalden werden als Objekte der Objektart Wald erfasst. 41003
Tagebau, Grube, Steinbruch Tagebau, Grube, Steinbruch ist eine Fläche, auf der oberirdisch Bodenmaterial abgebaut wird. Rekultivierte Tagebaue, Gruben, Steinbrüche werden als Objekte entsprechend der vorhandenen Nutzung erfasst. 41005
Straßenverkehr Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen sowie dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen. 42001
    Ohne Funktion *)
Verkehrsbegleitfläche Straße Verkehrsbegleitfläche Straße bezeichnet eine bebaute oder unbebaute Fläche, die einer Straße zugeordnet wird. Die Verkehrsbegleitfläche Straße ist nicht Bestandteil der Fahrbahn. Funktion 2312
Fußgängerzone Fußgängerzone ist ein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Bereich, in dem ausnahmsweise öffentlicher Personenverkehr, Lieferverkehr oder Fahrradverkehr zulässig sein kann. Funktion 5130
Weg Weg umfasst alle Flächen, die zum Befahren und/oder Begehen vorgesehen sind. Zum Weg gehören auch Seitenstreifen und Gräben zur Wegentwässerung. 42006
    Ohne Funktion *)
Fußweg Fußweg ist ein Weg, der auf Grund seines Ausbauzustandes nur von Fußgängern zu begehen ist. Funktion 5220
Radweg Radweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbständiger Linienführung für den Fahrradverkehr bestimmt ist. Funktion 5240
Rad- und Fußweg Rad- und Fußweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbständiger Linienführung ausschließlich für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr bestimmt ist. Funktion 5250
Platz Platz ist eine Verkehrsfläche in Ortschaften oder eine ebene, befestigte oder unbefestigte Fläche, die bestimmten Zwecken dient (z.B. für Verkehr, Märkte, Festveranstaltungen). 42009
    Ohne Funktion *)
Fußgängerzone Fußgängerzone ist ein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Bereich, in dem ausnahmsweise öffentlicher Personenverkehr, Lieferverkehr oder Fahrradverkehr zulässig sein kann. Funktion 5130
Parkplatz Parkplatz ist eine zum vorübergehenden Abstellen von Fahrzeugen bestimmte Fläche. Funktion 5310
Rastplatz Rastplatz ist eine Anlage zum Halten, Parken oder Rasten der Verkehrsteilnehmer mit unmittelbarem Anschluss zur Straße ohne Versorgungseinrichtung, ggf. mit Toiletten. Funktion 5320
Raststätte Raststätte ist eine Anlage an Verkehrsstraßen mit Bauwerken und Einrichtungen zur Versorgung und Erholung von Reisenden. Funktion 5330
Marktplatz Marktplatz ist eine Fläche, auf dem Wochenmärkte abgehalten werden. Funktion 5340
Festplatz Festplatz ist eine Fläche, auf der zeitlich begrenzte Festveranstaltungen stattfinden. Funktion 5350
Bahnverkehr Bahnverkehr umfasst alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen. 42010
    Ohne Funktion *)
  Flächen von Bahnverkehr sind
- der Bahnkörper (Unterbau für Gleise; bestehend aus Dämmen oder Einschnitten und deren kleineren Böschungen, Durchlässen, schmalen Gräben zur Entwässerung, Stützmauern, Unter- und Überführung, Seiten- und Schutzstreifen) mit seinen Bahnstrecken,
- an den Bahnkörper angrenzende bebaute und unbebaute Flächen (z.B. Böschungsflächen).
 
Verkehrsbegleitfläche Bahnverkehr Verkehrsbegleitfläche Bahnverkehr bezeichnet eine bebaute oder unbebaute, an den Bahnkörper angrenzende Fläche, die dem Schienenverkehr dient. Funktion 2322
Flugverkehr Flugverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient. 42015
    Ohne Funktion *)
Schiffsverkehr Schiffsverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Schiffsverkehr dient. 42016
    Ohne Funktion *)
Hafenanlage (Landfläche) Hafenanlage (Landfläche) bezeichnet die Fläche innerhalb des Hafens, die nicht von Wasser bedeckt ist und die ausschließlich zum Betrieb des Hafens dient. Funktion 5610
Schleuse (Landfläche) Schleuse (Landfläche) bezeichnet die Fläche innerhalb der Schleuse, die nicht von Wasser bedeckt ist und die ausschließlich zum Betrieb der Schleuse dient. Funktion 5620
Anlegestelle (Landfläche) Anlegestelle (Landfläche) umfasst mehr als den überlagernden landseitigen Anleger, der eine feste oder schwimmende Einrichtung zum Anlegen von Schiffen ist. Funktion 5630
Fähranlage (Landfläche) Fähranlage (Landfläche) ist eine besondere Landfläche, von der in der Regel nach festem Fahrplan über Flüsse, Seen, Kanäle, Meerengen oder Meeresarme ein Schiffsverkehr stattfindet. Funktion 5640
Unland, Vegetationslose Fläche Unland, Vegetationslose Fläche ist eine Fläche, die dauerhaft landwirtschaftlich nicht genutzt wird, wie z.B. nicht aus dem Geländerelief herausragende Felspartien, Sand- oder Eisflächen, Uferstreifen längs von Gewässern und Sukzessionsflächen. 43007
Gewässerbegleitfläche Gewässerbegleitfläche bezeichnet eine bebaute oder unbebaute Fläche, die einem Fließgewässer zugeordnet wird. Die Gewässerbegleitfläche ist nicht Bestandteil der Gewässerfläche. Funktion 1100
c) Stärker versiegelte Flächen:

Gewichtungsfaktor gf = 5

Bezeichnung Begriffsbestimmung Kennung
Attributart mit Wert
Wohnbaufläche Wohnbaufläche ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freiflächen (Vorgärten, Ziergärten, Zufahrten, Stellplätze und Hofraumflächen), die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dient. 41001
Industrie- und Gewerbefläche Industrie- und Gewerbefläche ist eine Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient. 41002
Handel und Dienstleistungen Handel und Dienstleistung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude stehen, in denen Handels- und/oder Dienstleistungsbetriebe ansässig sind. Funktion 1400
Ausstellung, Messe Ausstellung, Messe bezeichnet eine Fläche mit Ausstellungshallen und sonstigen Einrichtungen zur Präsentation von Warenmustern. Funktion 1450
Gärtnerei Gärtnerei bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden, Gewächshäusern und sonstigen Einrichtungen zur Aufzucht von Blumen und Gemüsepflanzen. Baumschulen werden als Objekte der Objektart Landwirtschaft erfasst. Funktion 1490
Industrie und Gewerbe Industrie und Gewerbe bezeichnet Flächen, auf denen vorwiegend Industrie- und Gewerbebetriebe vorhanden sind. Darin sind Gebäude- und Freiflächen und die Betriebsfläche Lagerplatz enthalten. Funktion 1700
Werft Werft ist eine Betriebsfläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zum Bau oder zur Reparatur von Schiffen. Funktion 1790
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Wärme und Wasser vorhanden sind. Funktion 2501
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wasser Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wasser, ist Teil von Wasserwerk. Wasserwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Gewinnung und/oder zur Aufbereitung von (Trink-)Wasser. Funktion 2521
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Elektrizität Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Elektrizität, ist Teil von Kraftwerk. Kraftwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von elektrischer Energie. Funktion 2531
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage Öl Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Öl, ist Teil von Raffinerie. Raffinerie bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Erdöl. Funktion 2551
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Gas Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Gas, ist Teil von Gaswerk. Gaswerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Gas. Funktion 2561
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wärme Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wärme, ist Teil von Heizwerk. Heizwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von Wärmeenergie zu Heizzwecken. Funktion 2571
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen, ist Teil von Funk- und Fernmeldeanlage. Funk- und Fernmeldeanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur elektronischen Informationsvermittlung stehen. Funktion 2581
Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage ist Teil von Entsorgung. Entsorgung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Verwertung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen vorhanden sind. Funktion 2601
Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung, ist Teil von Kläranlage, Klärwerk. Kläranlage, Klärwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Reinigung von Abwasser. Funktion 2611
Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden. Funktion 2621
Fläche gemischter Nutzung Fläche gemischter Nutzung ist eine bebaute Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche (Hofraumfläche, Hausgarten), auf der keine Art der baulichen Nutzung vorherrscht. Solche Flächen sind insbesondere ländlich-dörflich geprägte Flächen mit Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohngebäuden u.a. 41006
Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft ist eine Fläche, die der Land- und Forstwirtschaft dient. Funktion 2700
Flächen besonderer funktionaler Prägung Fläche besonderer funktionaler Prägung ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, auf denen vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind. 41007
Öffentliche Zwecke Öffentliche Zwecke bezeichnet eine Fläche, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und der Allgemeinheit dient. Funktion 1100
Verwaltung Verwaltung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude der öffentlichen Verwaltung, z.B. Rathaus, Gericht, Kreisverwaltung stehen. Funktion 1110
Bildung und Forschung Bildung und Forschung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude stehen, in denen geistige, kulturelle und soziale Fähigkeiten vermittelt werden und/oder wissenschaftliche Forschung betrieben wird (z.B. Schulen, Universitäten, Forschungsinstitute). Funktion 1120
Kultur Kultur bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude für kulturelle Zwecke, z.B. Konzert- und Museumsgebäude, Bibliotheken, Theater, Schlösser und Burgen sowie Rundfunk- und Fernsehgebäude stehen. Funktion 1130
Religiöse Einrichtung Religiöse Einrichtung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend religiöse Gebäude stehen. Funktion 1140
Gesundheit, Kur Gesundheit, Kur bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude des Gesundheitswesens stehen, z.B. Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten. Funktion 1150
Soziales Soziales bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude des Sozialwesens stehen, z.B. Kindergärten, Jugend- und Senioreneinrichtungen, Freizeit-, Fremden- und Obdachlosenheime. Funktion 1160
Sicherheit und Ordnung Sicherheit und Ordnung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr und der Justizvollzugsbehörden stehen. Funktion 1170
Parken Parken bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zum vorübergehenden Abstellen von Fahrzeugen stehen. Funktion 1200
Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche ist eine bebaute oder unbebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient. 41008
Gebäude- und Freifläche Sport, Freizeit, Erholung Gebäude- und Freifläche Sport, Freizeit, Erholung, ist eine bebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient. Funktion 4001
Freizeitanlage Freizeitanlage ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Freizeitgestaltung bestimmt ist. Funktion 4200
Zoo Zoo ist ein Gelände mit Tierschauhäusern und umzäunten Gehegen, auf dem Tiere gehalten und gezeigt werden. Funktion 4210
Safaripark, Wildpark Safaripark, Wildpark, ist ein Gelände mit umzäunten Gehegen, in denen Tiere im Freien gehalten und gezeigt werden. Funktion 4220
Freizeitpark Freizeitpark ist ein Gelände mit Karussells, Verkaufs- und Schaubuden und/oder Wildgattern, das der Freizeitgestaltung dient. Funktion 4230
Freilichttheater Freilichttheater ist eine Anlage mit Bühne und Zuschauerbänken für Theateraufführungen im Freien. Funktion 4240
Freilichtmuseum Freilichtmuseum ist eine volkskundliche Museumsanlage, in der Wohnformen oder historische Betriebsformen in ihrer natürlichen Umgebung im Freien dargestellt werden. Funktion 4250
Autokino, Freilichtkino Autokino, Freilichtkino ist ein Lichtspieltheater im Freien, in dem der Film im Allgemeinen vom Auto aus angesehen wird. Funktion 4260
Erholungsfläche Erholungsfläche ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Erholung bestimmt ist. Funktion 4300
Wochenend- und Ferienhausfläche Wochenend- und Ferienhausfläche bezeichnet eine extra dafür ausgewiesene Fläche, auf der vorwiegend Wochenend- und Ferienhäuser stehen dürfen. Funktion 4310
Straßenverkehr Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen sowie dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen. 42001
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Straße Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Straße, ist eine Fläche, die der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche dient. Funktion 2311
Bahnverkehr Bahnverkehr umfasst alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen. 42010
  Flächen von Bahnverkehr sind
- der Bahnkörper (Unterbau für Gleise; bestehend aus Dämmen oder Einschnitten und deren kleineren Böschungen, Durchlässen, schmalen Gräben zur Entwässerung, Stützmauern, Unter- und Überführung, Seiten- und Schutzstreifen) mit seinen Bahnstrecken,
- an den Bahnkörper angrenzende bebaute und unbebaute Flächen (z.B. Böschungsflächen).
 
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlage, Schiene Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlage, Schiene, dient der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche. Funktion 2321
Flugverkehr Flugverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient. 42015
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlage, Luftfahrt Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Luftfahrt, ist eine besondere Flugverkehrsfläche. Funktion 5501
Schiffsverkehr Schiffsverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Schiffsverkehr dient. 42016
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schifffahrt Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schifffahrt, ist eine Fläche, die dem Schiffsverkehr dient. Funktion 2341

*) Diese Objektarten sind auch ohne Funktionsbelegung auszuwerten

Artikel 7c

Die Regelungen in den Artikeln 7a und 7b treten rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandsatzung vom 01.01.1996 in der Fassung unter Artikel 1a sowie den Änderungen unter Artikeln 2a, 3a, 4a, 5a und 6a außer Kraft.

Genehmigung der Aufsichtsbehörde

Die Satzungsneufassung des Wasser- und Bodenverbandes der Mittleren Niers zum 01.01.1996 und alle darauf folgenden Satzungsänderungen sind nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Diese Formfehler sind nunmehr zu heilen.
Der Ausschuss des Wasser- und Bodenverbandes der Mittleren Niers hat daher am 28.10.2016 die vorstehende Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes der Mittleren Niers beschlossen und zur Heilung der Bekanntmachungsfehler rückwirkende Regelungen getroffen.
Die Änderungssatzung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und wird hiermit gemäß § 58 Abs. 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405) aufsichtsbehördlich genehmigt.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehend genehmigte Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes der Mittleren Niers wird hiermit gemäß §§ 58, 67 WVG und § 13 des Ausführungsgesetzes zum WVG für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW AGWVG) vom 07.03.1995 (GV NW S. 248) öffentlich bekannt gemacht.
Sie tritt am Tag nach der zeitlich letzten öffentlichen Bekanntmachung der beteiligten Kreise Viersen, Kleve und Neuss in Kraft.

Viersen, den 31. Januar 2017

Kreis Viersen
Der Landrat
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
gez.
Dr. Andreas Coenen

Änderung der Bekanntmachungsanordnung zur Änderungssatzung des Wasser- und Bodenverbandes der Mittleren Niers

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird Satz 2 meiner Bekanntmachungsanordnung vom 31.01.2017 hiermit aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt:

Im Hinblick darauf, dass die Änderungssatzung wegen des über den Kreis Viersen hinausgehenden Verbandsgebietes auch in den Gebieten des Kreises Kleve und des Rhein-Kreis-Neuss öffentlich bekannt zu machen ist, ist die öffentliche Bekanntmachung erst mit der zeitlich letzten öffentlichen Bekanntmachung der beteiligten Kreise Viersen, Kleve und dem Rhein-Kreis-Neuss erfolgt.

Viersen, den 27. März 2017

Kreis Viersen
Der Landrat
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
gez.
Dr. Andreas Coenen

Veröffentlicht am: 13.04.2017 00:00 Uhr