Delegationssatzung SGB XII: Bekanntmachung der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Rhein-Kreis Neuss
Präambel
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 646), in der zur Zeit gültigen Fassung, und des § 99 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022), in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 3 des Landesausführungsgesetzes zum SGB XII (AG-SGB XII) (Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das SGB XII) vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Kreistag des Rhein-Kreis Neuss am 22.12.2004 folgende Delegationssatzung SGB XII beschlossen, zuletzt geändert mit Beschluss vom 15.03.2016:
§ 1
- Der Rhein-Kreis Neuss als örtlicher Träger der Sozialhilfe gem. § 3 Abs. 2 SGB XII überträgt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen die Durchführung der ihm als örtlichem Träger obliegenden Aufgaben, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung getroffen ist.
- Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Sozialhilfeaufgaben und eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Bemessung der Sozialhilfeleistungen innerhalb des Kreisgebietes erlässt der Rhein-Kreis Neuss Richtlinien und Weisungen.
- Fallen die Voraussetzungen fort, unter denen der Rhein-Kreis Neuss die Übertragung vorgenommen hat, so kann er die Übertragung widerrufen.
§ 2
- Von der Übertragung des § 1 Abs. 1 sind ausgenommen:
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII)
- Altenhilfe (71 SGB XII), soweit finanzielle Aufwendungen entstehen
- Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (§§ 61 ff. SGB XII.
- Entscheidungen über Hilfen in sonstigen Lebenslagen gem. § 73 SGB XII für Personen in voll- und teilstationären Pflegeheimen (§ 71 Abs. 2 SGB XI)
- Die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach dem Abschnitt 2 des Dreizehnten Kapitels SGB XII (§§ 106 bis 112 SGB XII)
- Erteilung von Löschungsbewilligungen
- Die Abwicklung von Kostenerstattungen in Verfahren nach bestehenden Frauenhausvereinbarungen
- Nr. 1 und Nr. 2 des § 2 Abs. 1 gelten nicht für die Stadt Neuss.
- Von der Übertragung bleiben folgende Personenkreise der Grundsicherung des Vierten Kapitels des SGB XII ausgeschlossen:
- Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und Hilfe zur Pflege in Einrichtungen erhalten
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, voll erwerbsgemindert sind und Hilfe zur Pflege in Einrichtungen erhalten
- Für die im vorgenannten Absatz aufgeführten Personenkreise ist der Rhein-Kreis Neuss gleichzeitig zuständig für die in Einzelfällen über den Grundsicherungsbedarf hinausgehenden Bedarfe, die nach den Bestimmungen des SGB XII zu decken sind.
- Abweichend von Absätzen 1, 3 und 4 ist die Aufnahme von Anträgen von der Übertragung nicht ausgenommen.
§ 3
- Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden verfolgen, soweit ihnen die Durchführung der Aufgaben der Sozialhilfe übertragen ist, die Ansprüche des Rhein-Kreises Neuss gegen unterhalts-, ersatz- oder kostenersatzpflichtige Personen sowie Träger anderer Sozialleistungen oder sonstige Dritte durch schriftliche Anzeige nach §§ 93 und 94 SGB XII im eigenen Namen und ziehen die Leistungen ein.
- Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden verfolgen und ahnden, soweit ihnen die Durchführung der Aufgaben der Sozialhilfe übertragen ist, für den Rhein-Kreis Neuss Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 SGB XII.
§ 4
- Widersprüche in übertragenen Angelegenheiten der Sozialhilfe nach dem SGB XII sind dem Rhein-Kreis Neuss zur Entscheidung vorzulegen, sofern ihnen nicht abgeholfen wird.
- Soweit gegen einen Widerspruchsbescheid im Sinne des Abs. 1 Klage vor dem Sozialgericht erhoben wird, übernehmen die kreisangehörigen Städte und Gemeinden die Prozessvertretung. Dies gilt auch für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b SGG.
§ 5
- Der Rhein-Kreis Neuss trägt die mit der Durchführung des SGB XII verbundenen Kosten. Dies gilt nicht für die mit der Aufgabenerledigung verbundenen Personal- und Sachkosten. Diese tragen die kreisangehörigen Städte und Gemeinden.
- Der Rhein-Kreis Neuss erstattet die entstandenen Prozesskosten entsprechend der hierzu bestehenden Richtlinien.
- Der Rhein-Kreis Neuss ist nicht verpflichtet, für Hilfen, die über den Rahmen der im Wege der Durchführung wahrzunehmenden Aufgaben hinausgehen oder die mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Richtlinien und Weisungen nicht in Einklang stehen, Erstattung zu leisten. Diese Bestimmung findet nur Anwendung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft.
§ 6
Der Rhein-Kreis Neuss behält sich im Rahmen der Fachaufsicht ein Prüfungsrecht vor.
§ 7
Diese Satzung tritt zum 01.04.2016 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Rhein-Kreis Neuss (Delegationssatzung SGB XII) vom 28.12.2004 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.09.2011 aufgehoben.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Gemäß § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgegeben worden
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss/Grevenbroich, den 16.03.2016
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 13.04.2016 15:25 Uhr