Überbrückungshilfe
Programm für Überbrückungshilfe
Programm für Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, die Corona-bedingt hohe Umsatzausfälle verzeichnen, mit einem Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten.
- Überbrückungshilfe III Plus: Monate Juli bis Dezember 2021
Antragsfrist: 31. März 2022 - Überbrückungshilfe IV: Januar bis Juni 2022
Antragsfrist: 30. April 2022 - Neustarthilfe Plus für Soloselbstständige: Monate Juli bis Dezember 2021
Antragsfrist: 31. März 2022 - Neustarthilfe 2022 für Soloselbstständige: Januar bis Juni 2022
Antragsfrist: 30. April 2022
Überbrückungshilfe III Plus
- Nicht-rückzahlbare gestaffelte Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten
- Bedingungen entsprechen denjenigen der Überbrückungshilfe III
- Förderzeitraum: 01. Juli bis 31. Dezember 2021
- Antragsberechtigung: Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen
- Sonderregelung: Ebenso sind all jene Unternehmen antragsberechtigt, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt und im Juli 2021 von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren
- Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Juli bis September 2021, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird
- Erstattet werden:
- bis zu 40% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang >30<50%
- bis zu 60% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang >50%
- bis zu 100% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang >70%
- „Restart-Prämie“ bis Ende September 2021: Personalkostenhilfe, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen
- Für die Reisebranche durch Fortführung der Anschubhilfe (alternativ zur neuen „Restart-Prämie“)
- Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche durch Erstattung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum Januar bis August 2021 sowie Fortführung der Anschubhilfe (alternativ zur neuen „Restart-Prämie“)
- Fortführung der Sonderregelung zu Abschreibungen von Warenbeständen für Hersteller, Großhändler, Einzelhändler und professionelle Verwender
- Die Überbrückungshilfe III Plus kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden
- Antragsfrist endet am 31. März 2022
- Weitere Informationen finden Sie auf der Plattform der Antragsstellung
Überbrückungshilfe IV
- Förderzeitraum: 1. Januar bis 31. März 2022 (Verlängerung April - Juni bereits angekündigt)
- Bedingungen entsprechen denjenigen der Überbückungshilfe III Plus
- Was ändert sich bei Überbrückungshilfe IV?
- Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss
- Maximaler Fördersatz: bei einem Umsatzeinbruch > 70% sinkt der maximale Fördersatz auf max. 90% der Fixkosten
- Erhöhte Beihilferahmen können genutzt werden
- Branchenspezifische Sonderregelungen werden zum Teil fortgeführt
- Zusätzliche Antragsberechtigung für
- Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2022 (verlängert) freiwillig schließen
- Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden
- Erweiterung der Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen
- Weitere Informationen erhalten Sie in den FAQ der Überbrückungshilfe IV
- Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden
- Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022
- Überkompensationen sind zurückzuzahlen
- Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Plattform der Antragsstellung
Neustarthilfe Plus
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.
- Für Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftige in den Darstellenden Künsten
- Förderzeitraum: Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021
- Vorschuss (Betriebskostenpauschale) für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften max. 4.500 Euro und für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften max. 18.000 Euro
- Neustarthilfe Plus beträgt jeweils einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes
- Auszahlung zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss (Liquiditätsvorschuss),
wenn der Umsatz im Förderzeitraum um weniger als 60% gesunken ist, muss ein Teil des entsprechenden Vorschusses zurückgezahlt werden - Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wird die Höhe der Neustarthilfe Plus genau berechnet, auf Grundlage des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Juli bis September bzw. Oktober bis Dezember
- Wahlrecht nach Beantragung: Wechsel von der Überbrückungshilfe III Plus zur Neustarthilfe oder umgekehrt
- Natürliche Personen können den Antrag direkt stellen,
Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften müssen den Antrag über eine prüfende dritte Person stellen - Frist zur Antragsstellung: 31.03.2022
- Antragsstellung erfolgt über die Plattform der Überbrückungshilfe www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Neustarthilfe 2022
- Förderzeitraum: 1. Januar bis 31. März 2022 (Verlängerung April - Juni bereits angekündigt)
- Neustarthilfe 2022 unterstützt Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte wie befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten (Antragsberechtigung für Selbstständige, die vor dem 1. Oktober 2021 selbstständig waren)
- Vorschuss beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus max. 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
- Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Direktantragsstellende dazu verpflichtet, bis spätestens 30.06.2022 eine Endabrechnung zu erstellen;
die Frist für Anträge über prüfende Dritte läuft bis 31.12.2022 - Weitere Informationen zur Neustarthilfe 2022 erhalten Sie in den FAQ
- Antragsfrist für Erstanträge endet am 30.04.2022
- Weitere Informationen erhalten Sie auf der Plattform der Antragsstellung
Kontakt
- Kontakt Ministerium zu Fragen zur Überbrückungshilfe (Plus):
0211/7956-4996