Entschädigungen im Quarantänefall
Sollte wegen des Corona-Virus ein Tätigkeitsverbot (z. B. Quarantäne) ausgesprochen werden, kann eine Entschädigung beantragt werden:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:
- Arbeitgeber hat für längstens 6 Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung auszuzahlen - ausgezahlte Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom Landschaftsverband Rheinland erstattet
- Ab der 7. Woche wird die Entschädigung auf Antrag des Betroffenen vom LVR direkt an diesen gezahlt
- Zum 11. Oktober laufen entsprechend dem Infektionsschutzgesetz des Bundes die Verdienstausfallentschädigungen für Menschen ohne Covid-19-Impfschutz aus. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben weiterhin Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Genesene und Geimpfte, die aufgrund von Impfdurchbrüchen oder Neuerkrankungen in Quarantäne müssen, haben ebenfalls weiterhin einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung.
Selbstständig Erwerbstätige:
- Antrag auf Entschädigung direkt beim Landschaftsverband Rheinland
Voraussetzung:
- Verdienstausfall infolge eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Absonderung nach Infektionsschutzgesetz
Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 3 Monaten nach beim LVR gestellt werden!
Alle Informationen zum Anspruch auf Entschädigungen und zum Antragsverfahren stehen ab sofort auf der Internetseite zur Verfügung: www.ifsg-online.de. Über diese können auch Anträge direkt online gestellt werden.
Kontakt
- Landschaftsverband Rheinland: Servicenummer 0221/809-5444