Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz
Arbeitsschutzverordnung
- Entwurf für überarbeitete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) bis einschließlich zum 25. Mai 2022 liegt vor
- Unternehmen legen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten fest
- Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüft der Arbeitgeber, ob und welche dieser Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten:
- Angebot an die Beschäftigten, sowie diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Corona-Test in Anspruch zu nehmen
- Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können
- Die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz)
- Unternehmen müssen weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impfmöglichkeiten informieren sowie letzte während der Arbeitszeit ermöglichen
- Die Verordnung gilt bis zum 25. Mai 2022
Durchführung der Beschäftigtentestungen im Rahmen der Corona-Test-und Quarantäneverordnung
Im Zusammenhang mit der Durchführung der Beschäftigtentestungen gem. § 4 CoronaTestQuarantäne Verordnung wird auf folgendes hingewiesen:
Arbeitgeber, die ihren Beschäftigen eine kostenlose Beschäftigtentestung anbieten, können über das Testergebnis unter den folgenden Voraussetzungen einen Nachweis ausstellen.
Soweit die Durchführung von Testungen nicht durch kostenpflichtig beauftragte Dritte erfolgt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit die Testungen seiner Beschäftigten selber vorzunehmen.
Hierzu stehen dem Arbeitgeber 2 Möglichkeiten der Testung zur Verfügung:
- Die Durchführung eines Corona-Schnelltests
Der Corona-Schnelltest soll durch fachkundiges oder geschultes Personal durchgeführt werden. Hierzu zählen Personen die über eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf verfügen, etwa Betriebsärzte, Mitarbeiter in Apotheken, Testzentren oder Arztpraxen. Ebenfalls befähigt eine Schulung – auch Onlineschulung – durch oben genannten Personenkreis zur Durchführung der Schnelltestungen.
Der Umfang der Schulung umfasst u. a. Sicherheitsbewusstsein für Hygiene, Kenntnisse der Anatomie und Einfühlungsvermögen im Umgang mit Menschen, praktische Übungen zur sachgerechten Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung, praktische Übung zur sachgerechten Anwendung des verkehrsfähigen Tests, Aufklärung zur den Angeboten von Impfung und arbeitsmedizinischer Vorsorge durch den Arbeitgeber.
Bei Eingabe in der Suchfunktion im Internet – Schlagwort: Schulung Schnelltest – werden verschiedene Anbieter für (Online-) Schulungen angezeigt.
- Die Beaufsichtigung eines Corona-Selbsttests
Die Corona-Selbsttests werden von der zu testenden Person selbst durchgeführt.
Die Personen, die die Vornahme der Selbsttests beaufsichtigen und das Ergebnis bestätigen, müssen in diese Aufgabe eingewiesen sein.
Die Einweisung muss die konkrete Anwendung der Tests beinhalten, damit die beaufsichtigende Person evtl. fehlerhafte Anwendungen erkennen und den sich testenden Personen Hilfestellung leisten kann. Zudem muss die Einweisung Grundregeln des Eigenschutzes und den Umgang mit den Testnachweisen sowie die möglichen Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder wahrheitswidrigen Bescheinigung umfassen. Die ordnungsgemäße Unterweisung ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren.
Bei Eingabe in der Suchfunktion im Internet – Schlagwort: Unterweisung Selbsttest – werden verschiedene Anbieter der Unterweisung angezeigt.
Coronaschnelltests müssen über eine Zulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügen und von fachkundigen oder geschulten Personen angewendet werden. Coronaselbsttests sind die in Eigenanwendung genutzten und vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hierfür zugelassenen Tests. Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte finden Sie die Listen der in Frage kommenden Schnelltests und Selbsttests.
Über das folgende Formular beim Bundesgesundheitsministerium zeigen Unternehmen an, dass sie eine kostenlose Beschäftigtentestung anbieten und darüber einen Testnachweis ausstellen.
Beim Bundesgesundheitsministerium erhalten Sie eine Mustervorlage für Bescheinigung des Testergebnisses (Anlage 3 zur CoronaTestQuarantäne VO).
Weitere Regelungen können der Anlage 1 zur Corona-Test- und Quarantäneverordnung entnommen werden.