Tierseuchenverordnung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen
Aufgrund der §§ 1, 2 Abs.1, 13, 18 – 30, 73 Abs. 2 und 79 des Tierseuchengesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung vom 22.06.2004 (BGBl I S. 1260, 3588), der §§ 5b, 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung in der Bekanntmachung der Neufassung vom 03.11.2004 (BGBl I S. 2738), der §§ 1, 2, 3 und § 4 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-beseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW) v. 02 September 2008 (GV.NRW.S.612) und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Tierseuchenrechts vom 27.02.1996 (GV. NW. S.104) – jeweils in der bei Erlass dieser Verordnung geltenden Fassung- wird folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Nach amtstierärztlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut in einem Bienenstand in Kaarst wird folgender Bereich zum Sperrgebiet erklärt:
- Ortslage Kaarst-Vorst
- Ortslage Vorst im Norden begrenzt durch die Straße Alt Werret Luftlinie Kreuzweg
- im Osten begrenzt durch die Straßen Kreuzweg / Alt Vorst
- Ortslage Kaarst-Driesch
- im Süden begrenzt durch die Straße Am Haindörnchen über Driescherfeld Luftlinie auf Hellerfelder Hof , weiter Luftlinie auf L 361 Höhe Alte Mühle
- Ortslage Korschenbroich-Düppheide
- im Westen begrenzt durch L 361 Höhe Alte Mühle bis Höhe Stingenhof, weiter Luftlinie Straße Düppheide / Mendelsohnweg bis Einmündung Mozartweg, weiter Luftlinie bis Straße Alt Werret / Kreuzung Schiefbahner Str.
§ 2
- Für das Sperrgebiet gilt folgendes:
- Der Besitzer von Bienenvölkern hat diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände unverzüglich anzuzeigen.
- Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk werden unverzüglich auf bösartige Faulbrut amtstierärztlich untersucht; diese Untersuchung wird frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes wiederholt.
- Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
- Die Vorschrift des Abs.1 Nr. 4 findet keine Anwendung auf
- Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden, und
- Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
§ 3
Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt derjenige ordnungswidrig, der den Vorschriften dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu 25.000 € geahndet werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Neuss/Grevenbroich, 14.05.2013
Petrauschke, Landrat