Satzung über die nach dem Abfallwirtschaftskonzept vom 17.09.91 erforderlichen Festlegungen für die Maßnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden vom 17.09.1991
§ 1 Abfallwirtschaftskonzept
(1) Der Kreis Neuss hat in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 5 Absatz 3 LAbfG für sein Gebiet das Abfallwirtschaftskonzept vom 17.09.91 aufgestellt.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept enthält unter anderem die erforderlichen Festlegungen für die Maßnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, sie sind Gegenstand dieser Satzung.
§ 2 Abfallvermeidung
(1) Der Kreis Neuss fördert die Vermeidung von Abfällen, insbesondere durch die Beratung der gewerblichen Abfallerzeuger.
(2) Die Beratung der privaten Haushalte ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 LAbfG auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit deren Einvernehmen widerruflich übertragen worden. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden berichten regelmäßig über Art, Ausmaß und die Ergebnisse der Beratungstätigkeit.
§ 3 Abfallverwertung
(1) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden stellen den für das Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen zuständigen Körperschaften (entsorgungspflichtigen Körperschaften) folgende Abfälle getrennt von sonstigen Abfällen zur Verwertung zur Verfügung:
a) Hohlglas, farbgetrennt nach Weißglas, Braunglas und Grünglas
b) Altpapier und Altpappen,
c) Verpackungsleichtstoffe (Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung vom 20.06.91 -BGBl. I. S. 1233- soweit sie nicht unter a) oder b) fallen
d) Grün- und kompostierbare Küchenabfälle.
Der Oberkreisdirektor soll Ausnahmen zulassen, wenn die getrennte Überlassung einzelner Abfälle aufgrund der örtlichen Gegebenheit nicht möglich ist.
(2) Die Verpflichtung aus Absatz 1 gilt nur insoweit, als die entsorgungspflichtigen Körperschaften selbst oder durch Dritte Anlagen für die getrennte Verwertung bereithalten.
(3) Die Verpflichtung aus Absatz 1 entfällt insoweit, als im Gebiet der jeweiligen Kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde ein flächendeckendes System zur regelmäßigen Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen im Sinne von § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung eingerichtet ist.
§ 4 Schadstoffentfrachtung
(1) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, daß Problemstoffe aus Haushaltungen (z.B. Altöl, Batterien, Lacke) und schadstoffbelastete Gebrauchsgeräte (z.B. Kühlgeräte, Elektronikgeräte, Radiatoren) getrennt erfaßt werden.
(2) Die Verpflichtung aus Absatz 1 kann im Einvernehmen mit der jeweiligen kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde durch den Kreis Neuss wahrgenommen werden.
(3) Die Verpflichtung zu einer getrennten Erfassung schadstoffbelasteter Gebrauchsgeräte besteht nur insoweit, als die entsorgungspflichtigen Körperschaften selbst oder durch Dritte Anlagen für die getrennte Entsorgung bereithalten.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.07.1992 in Kraft.