Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der offenen Ganztagsschule an Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 27.03.2019 gemäß § 5 der Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom 14. Juli 1994 (SGV NRW 2021), § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. 610) und § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes NRW vom 15.02.2005 (GV.NRW S.102) in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Offene Ganztagsschule
- Der Rhein-Kreis Neuss ist Träger der Michael-Ende-Schule in Neuss (Förderschule, Förderschwerpunkt Sprache), der Martinusschule in Kaarst (Förderschule, Förderschwerpunkte Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung), der Schule am Chorbusch in Dormagen (Förderschule, Förderschwerpunkt Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung) und der Herbert-Karrenberg-Schule in Neuss (Förderschule Förderschwerpunkt Lernen).
- Schülerinnen und Schüler der Primarstufe haben die Möglichkeit, während der Unter- richtstage an betreuten Nachmittagsangeboten teilzunehmen. Die Nachmittagsbetreuung im Rahmen der offenen Ganztagsschule gilt als schulische Veranstaltung.
- Diese Satzung gilt auch für Förderschulen, die nach Inkrafttreten der Satzung in die Trägerschaft des Rhein-Kreises Neuss übergehen.
§ 2 Aufnahme
- Schülerinnen und Schüler werden nur aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheiden die Schulleitung und der Träger des offenen Ganztagsangebotes nach schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
- Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme ihres Kindes an der Nachmittagsbetreuung im Rahmen der offenen Ganztagsschule ist für die Dauer eines Schuljahres an allen Schultagen verbindlich. Über die Teilnahme eines Kindes an der Nachmittagsbetreuung wird zwischen den Eltern und dem Träger des offenen Ganztagsangebotes ein schriftlicher Vertrag geschlossen.
- Aufnahmen während des laufenden Schuljahres sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzüge, unvorhersehbarer Förder- bzw. Betreuungsbedarf) jeweils zum 1. eines Monats möglich.
§ 3 Abmeldung, Ausschluss
- Eine vorzeitige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten während des laufenden Schuljahres ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich bei
1.1 Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind
1.2 Wechsel der Schule
1.3 längerfristiger Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen). - Ein Kind kann durch die Schulleitung von der Teilnahme an der Nachmittagsbetreuung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
2.1 das Verhalten des Kindes eine weitere Teilnahme nicht zulässt,
2.2 das Kind nicht regelmäßig teilnimmt,
2.3 die Erziehungsberechtigten die Elternbeiträge nach § 4 dieser Satzung nicht oder nicht regelmäßig zahlen
2.4 die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.
§ 4 Elternbeiträge, Ermäßigungen
- Für die Teilnahme an der Nachmittagsbetreuung im Rahmen der offenen Ganztagsschule wird je Kind ein monatlicher öffentlich-rechtlicher Beitrag erhoben. Beitragspflichtig sind grundsätzlich die Erziehungsberechtigten bzw. die Vertragspartner, die den Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung geschlossen haben. Lebt das Kind mit nur einem Elternteil bzw. Vertragspartner zusammen, ist dieser beitragspflichtig. Wird bei erlaubnispflichtiger Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, sind diese beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
- Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Betriebskosten der Nachmittagsbetreuung zu entrichten. Über die Höhe der zu zahlenden Beiträge erhalten die Beitragspflichtigen einen Bescheid. Die Höhe der Beitragssätze ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
- Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen gemäß Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Beitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Hierzu gehört auch der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Der 300 € übersteigende Teil des Elterngeldes nach dem Bundeserziehungsgeldgesetzes wird als Einkommen angerechnet. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften wird nicht zum Einkommen hinzugerechnet. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10% der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
- Maßgebend für die Ermittlung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 sind die voraussichtlichen Einkünfte eines Jahres zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die neue Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Eine Neufestsetzung des Beitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt.
- Besucht mehr als ein Kind einer Familie die Nachmittagsbetreuung an einer Förderschule des Rhein-Kreises Neuss, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.
- Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozilagesetzbuch II und XII (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Sozialhilfe) sowie Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind nach Vorlage des entsprechenden Nachweises von der Zahlung des Beitrags befreit.
- Auf Antrag werden die Beiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Beitragspflichtigen nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
- Mit dem Beitrag für die Teilnahme an der Nachmittagsbetreuung sind die Kosten der Verpflegung nicht abgegolten. Diese werden den Erziehungsberechtigten gesondert in Rechnung gestellt.
§ 5 Zahlungspflicht, Fälligkeit
- Die Zahlungspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Nachmittagsbetreuung; sie besteht grundsätzlich für jeweils ein Schuljahr. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein Kind im laufenden Schuljahr die offene Ganztagsschule, ist der Beitrag anteilig zu bezahlen.
- Der Beitrag ist monatlich fällig und zu dem im Zahlungsbescheid genannten Fälligkeitstermin zu entrichten. Ist im Beitragsbescheid kein anderer Fälligkeitstermin genannt, wird der Beitrag 14 Kalendertage nach Erhalt des Bescheides fällig.
§ 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht
- Die Beiträge werden im Auftrag und im Namen des Rhein-Kreises Neuss vom Jugendamt der Stadt Dormagen erhoben. Zu diesem Zweck teilt der Träger des offenen Ganztagsangebotes dem Jugendamt Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Beitragspflichtigen unverzüglich mit.
- Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Beitragspflichtigen dem Jugendamt der Stadt Dormagen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage 1 zu dieser Satzung der Beitragsrechnung zugrunde zu legen ist. Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraums verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Beitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Eine Ermittlung des Beitrages entfällt, wenn und solange der Beitragspflichtige sich selbst durch eine schriftliche Erklärung der höchsten Einkommensstufe zuordnet.
- Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der höchste Elternbeitrag festgesetzt.
§ 7 Fälligkeiten und Stundungszinsen
- Die Beiträge sind zum 10. eines Monats fällig. Sie sind grundsätzlich durch Lastschrift zu begleichen.
- Auf gestundete Forderungen werden grundsätzlich Stundungszinsen und Säumniszuschläge entsprechend dem Kommunalabgabengesetz und der Abgabenordnung erhoben.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2019 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die vom Kreistag am 01.07.2014 beschlossene Satzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 23.12.2015 außer Kraft.
Neuss/Grevenbroich, den 26.04.2019
Hans-Jürgen Petrauschke
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der offenen Ganztagsschule an Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss vom 26.04.2019
Monatlicher Beitrag ab dem 01.05.2019
Einkommen bis | monatlicher Beitrag |
25.000 € | 0,00 € |
30.000 € | 22,00 € |
35.000 € | 31,00 € |
45.000 € | 52,00 € |
55.000 € | 68,00 € |
65.000 € | 87,00 € |
75.000 € | 118,00 € |
85.000 € | 140,00 € |
95.000 € | 150,00 € |
105.000 € | 160,00 € |
über 105.000 € | 170,00 € |