Satzung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung vom 21.03.2024
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 20. März 2024 aufgrund des § 84 Abs. 1 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Verbindung mit § 5 Kreisordnung NRW vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), folgende Satzung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung beschlossen:
§ 1
Der Rhein-Kreis ist Träger von drei Förderschulen mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung an den Standorten Kaarst-Holzbüttgen (Sebastianus-Schule), Neuss (Schule am Nordpark) und Grevenbroich-Hemmerden (Mosaik-Schule). Für jede dieser Schulen wird ein Schuleinzugsbereich gebildet.
§ 2
Ab dem Schuljahr 2024/2025 umfasst der Schuleinzugsbereich der Sebastianus-Schule in Kaarst-Holzbüttgen die Gebiete der Städte Kaarst, Korschenbroich und Meerbusch.
§ 3
Ab dem Schuljahr 2024/2025 umfasst der Schuleinzugsbereich der Schule am Nordpark in Neuss die Gebiete der Städte Neuss und Dormagen.
§ 4
Ab dem Schuljahr 2024/2025 umfasst der Schuleinzugsbereich der Mosaik-Schule in Grevenbroich-Hemmerden die Gebiete der Städte Grevenbroich und Jüchen sowie der Gemeinde Rommerskirchen.
§ 5
Schülerinnen und Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes des Rhein-Kreises-Neuss haben, werden an den Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung nicht aufgenommen, sofern kein wichtiger Grund im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz NRW vorliegt oder sofern nicht die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 und 6 Schulgesetz NRW vorliegen.
§ 6
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung vom 07.07.2011 tritt am 31.07.2024, mit Ablauf des Schuljahres 2023/2024, außer Kraft.
Neuss/Grevenbroich, 21.03.2024
Gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Übereinstimmungsbestätigung
Ich bestätige gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung NRW vom 26.08.1999 in der zurzeit geltenden Fassung, dass
- der Wortlaut der von mir am 21.03.2024 unterzeichneten Satzung über die Schuleinzugsbereiche für die Förderschulen mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung mit dem Beschluss des Kreistages vom 20.03.2024 übereinstimmt und
- nach den Regelungen des § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung NRW verfahren wurde.
Neuss/Grevenbroich, den 21.03.2024
Gez.
Hans-Jürgen Petrauschke