Satzung für die Musikschule Rhein-Kreis Neuss
Satzung für die Musikschule Rhein-Kreis Neuss
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 26.06.2019 die nachfolgende Satzung für die Musikschule Rhein-Kreis Neuss, auf Grund des § 5 Abs. 1 und des § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein- Westfalen und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen:
§ 1 Name und Rechtsstellung
(1) Die Musikschule trägt den Namen „Musikschule Rhein-Kreis Neuss“.
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung des Rhein-Kreises Neuss und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
(3) Die Musikschule ist Mitglied im Verband deutscher Musikschulen (VdM). Die Unterrichtsziele und -inhalte orientieren sich an den Struktur- und Rahmenlehrplänen des Verbands deutscher Musikschulen.
§ 2 Aufgaben
(1) Aufgabe der Musikschule ist es, insbesondere Kinder, Jugendliche aber auch Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern und ggf. eine vorberufliche Fachausbildung durchzuführen.
(2) Das Angebot der Musikschule umfasst:
- Elementarunterricht
- Unterricht in Kooperationen mit allgemein bildenden Schulen und Kindertagesstätten
- Gruppenunterricht
- Einzelunterricht
- Ensemble-, Chor- und Orchesterarbeit
- Theoretische Arbeitsgemeinschaft
- Vorberufliche Fachausbildung.
Mit den inklusiven und integrativen Angeboten in den Kooperationen ermöglicht die Musikschule zu besonderen Konditionen jungen Menschen einen besseren Zugang zur Musik und eine Teilhabe am kulturellen Leben.
§ 3 Musikschulleitung und Lehrkräfte
(1) Die Leitung der Musikschule obliegt einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft, die dem Landrat untersteht.
(2) An der Musikschule unterrichten hauptamtlich und nebenamtlich beschäftigte Lehrkräfte sowie Honorarkräfte.
§ 4 Teilnehmer
(1) Die Musikschule Rhein-Kreis Neuss steht allen Einwohnerinnen und Einwohnern aus den an der Musikschule beteiligten kreisangehörigen Städten und Gemeinden offen.
Über die Aufnahme von Auswärtigen entscheidet im Einzelfall die Musikschulleitung.
(2) Die Unterrichtsangebote der Musikschule gelten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Erwachsene im Sinne dieser Satzung sind Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung, Studium, Wehr- bzw. Zivildienst, Freiwilligem Sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst befinden, werden hinsichtlich der zu entrichtenden Gebühren wie Jugendliche behandelt.
§ 5 Beirat
(1) An der Musikschule wird ein Beirat eingerichtet, der aus gewählten Vertretern der Eltern und der erwachsenen Schülerinnen und Schülern besteht. Dieser Beirat wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeiten an der Gestaltung der Musikschule mit.
(2) Einzelheiten über die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beirates regelt ein Leitfaden.
§ 6 Musikschuljahr
(1) Das Schuljahr der Musikschule Rhein-Kreis Neuss beginnt am 01.10. eines Jahres und endet am 30.09. des Folgejahres. Einschulungen erfolgen jeweils zum 01.10. und zum 01.04. eines Jahres, sofern Unterrichtskapazitäten frei sind.
Die Unterrichte in Kooperationen, Unterrichte im Vorschulbereich und die Musikklassen beginnen und enden mit dem Schuljahr der allgemein bildenden Schulen.
§ 7 Anmeldungen
(1) Über die Aufnahme in die Musikschule entscheidet die Musikschulleitung.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme, auf Teilnahme an einer bestimmten Unterrichtsart, auf eine bestimmte Unterrichtszeit, einen bestimmten Unterrichtsort oder die Unterrichtung durch eine bestimmte Lehrkraft besteht nicht.
§ 8 Ferienregelung
(1) Für die Musikschule Rhein-Kreis Neuss gelten die Ferien- und Feiertagsregelung sowie die beweglichen Ferientage der allgemein bildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen. Am Nachmittag des letzten Schultages vor den Sommerferien entfällt der Musikunterricht. Der Unterricht wird in jedem Unterrichtsfach einmal wöchentlich erteilt. In Kooperationen können abweichende Regelungen vereinbart werden.
§ 9 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
(1) Der Musikunterricht kann jeweils zum 31. März und 30. September eines Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist an den Rhein-Kreis Neuss - Musikschule - zu richten. Sie muss schriftlich drei Monate vor diesem Termin, d.h. bis zum 31. Dezember bzw. bis zum 30. Juni, beim Rhein-Kreis Neuss eingegangen sein.
Eine Kündigung per elektronischer Nachricht (Email), die nicht der elektronischen Form nach § 126 a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht, ist nur dann gültig, wenn diese schriftlich seitens der Musikschule bestätigt wurde. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, besteht die Verpflichtung zur Zahlung der Unterrichtsgebühren bis zum Ablauf des nächsten Kündigungstermins fort.
(2) Eine außerordentliche Kündigung der Teilnahme ist nur aus einem wichtigen Grund möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere Wegzug aus dem Gebiet der Musikschule, Aufnahme eines Studiums oder Berufes sowie eine, die Teilnahme am Unterricht unmöglich machende Krankheit von mehr als acht Wochen. Die Gründe sind durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. Die Gebührenpflicht endet frühestens zum Ablauf des Monats der wirksamen Kündigung.
(3) Ein dauernder oder zeitweiser Ausschluss an der Teilnahme des Unterrichts ist möglich, wenn
- nur ungenügende Leistungen erbracht werden,
- unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben wird,
- trotz Mahnung die Gebühren nicht fristgemäß gezahlt werden,
- sonstige triftige Gründe vorliegen.
Vor dem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten bzw. die Betroffenen zu hören. Über den Ausschluss entscheidet der Landrat im Einvernehmen mit der Musikschulleitung.
§ 10 Kostendeckung und Gebührentarif
(1) Für die Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen der Musikschule Rhein-Kreis Neuss und für die Überlassung von Musikinstrumenten werden Gebühren als öffentlich-rechtliche Forderungen erhoben. Die Deckung der Gesamtkosten der Musikschule erfolgt durch Gebühren, Einnahmen aus Kooperationen, Mehrumlagen der beteiligten Gemeinden, Zuschüsse des Landes und Eigenmittel des Rhein-Kreises Neuss.
(2) Im Rahmen des Landesprogramms JeKits („Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen) erhalten Schülerinnen und Schüler, deren Schulen an dem Landesprogramm teilnehmen, Musikunterricht in den Räumen der Schule durch die Lehrkräfte der Musikschule. Hier gelten die Teilnahmebedingungen des Landesprogramms.
§ 11 Zahlungspflichtiger
Zur Zahlung der Gebühren sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verpflichtet, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter, die die Anmeldung vorgenommen haben. Die Gebührenpflicht des gesetzlichen Vertreters bleibt auch nach Eintritt der Volljährigkeit bestehen.
§ 12 Gebührenpflicht
(1) Die Verpflichtung zur Gebührenzahlung entsteht mit der Einschulung und endet mit der fristgerechten Kündigung nach § 9. Gebühren werden im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens nicht erstattet, es sei denn, es werden wichtige Gründe anerkannt.
(2) Bei den Gebühren handelt es sich um Jahresbeiträge, die sich aus zwölf gleichen monatlichen Grundbeträgen ergeben, die auch für die in die Schulferien fallenden Zeiten zu entrichten sind. Die derzeit gültigen Gebührentarife sind der Anlage 1 dieser Satzung zu entnehmen. Für die Höhe der Jahresgebühren ist das Alter zu Beginn des Schuljahres bzw. bei Einschulung maßgebend.
§ 13 Instrumente
(1) Im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes können schuleigene Instrumente leihweise zur Benutzung überlassen werden. Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für 3 Jahre. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben.
(2) Die Gebühren für die Überlassung sind der Anlage 1 dieser Satzung zu entnehmen.
(3) Überlassene Musikinstrumente sind pfleglich zu behandeln. Verschleißteile sind vom Benutzer zu ersetzen.
(4) Die überlassenen Instrumente sind während der Überlassung seitens der Musikschule nicht gegen Beschädigungen oder Verlust versichert.
(5) Eine Gebührenermäßigung für die Überlassung von Musikinstrumenten ist ausgeschlossen.
§ 14 Gebührenermäßigung und -erstattung
(1) Besuchen mehrere Geschwister die Musikschule, ermäßigt sich die Gebühr mit Ausnahme der Ensembles für das zweite und jedes weitere Kind um jeweils 25 %. Das älteste Kind zahlt immer die volle Gebühr.
(2) Darüber hinaus erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in zwei oder mehr Instrumentalfächern unterrichtet werden, eine Ermäßigung von 15 % vom monatlichen Grundbetrag.
(3) Die Musikschule garantiert, dass innerhalb eines Schuljahres im angemeldeten Unterrichtsfach 35 Unterrichtseinheiten erteilt werden. Wird diese Zahl aus Gründen, die
die Musikschule zu vertreten hat, unterschritten und ist ein Nachholen bzw. Vertreten des Unterrichts nicht möglich, werden die Gebühren für den ausgefallenen Zeitraum erstattet.
Der Einzelstundenanteil beträgt 1/35 der tatsächlichen Jahresgebühr.
(4) Einen Anspruch auf Ermäßigung in Höhe von 50 % für ihre minderjährigen Kinder haben Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) bzw. von Kindergeldzuschlag (KiZ) nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG), Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie Familien mit geringem Haushaltseinkommen, die keine der v.g. Leistungen beziehen nach Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen und Zuordnung zu einem v.g. Rechts- und Personenkreis.
Der Antrag auf Ermäßigung ist mit dem Bescheid des Sozialamtes bzw. des Jobcenters sechs Wochen vor Beginn des Unterrichtes einzureichen und gilt für die Dauer des Bescheides. Sollten sich die Voraussetzungen ändern, ist dies der Musikschule umgehend anzuzeigen.
§ 15 Zahlungstermin
Die Gebühren sind monatlich fällig. Sie werden in einem Gebührenbescheid festgesetzt und dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt. Die Gebühren werden jeweils zum 15. eines Monats erhoben.
§ 16 Bild- und Tonaufzeichnungen
Die Musikschule ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts und von Veranstaltungen zu erstellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungspflicht der Musikschule besteht nicht.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2019 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Musikschule Rhein-Kreis Neuss vom 14.03.2016 außer Kraft.
Anlage 1 zur Satzung für die Musikschule des Rhein-Kreises Neuss
(Gebühren ab dem 01.10.2019)
Nr. | Unterrichtsart | Unterricht je Woche in Minuten | Jahresgebühren in Euro | Monatliche Ratenbeträge in Euro | |||
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| Kinder und Jugendliche | Erwachsene | Kinder und Jugendliche | Erwachsene | |
1. | Babykurs | 60 | 306,00 | - | 25,50 | - | |
2. | Musikflöhe I und II | 60 | 306,00 | - | 25,50 | - | |
3. | Musik. Früherziehung |
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3.1 | Musik. Früherziehung | 60 | 306,00 | - | 25,50 | - | |
3.2 | Instrumentale Früherziehung mit Klavier | 60 | 306,00 | - | 25,50 | - | |
4 | Orientierungsangebote |
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4.1 | Instrumentale Orientierungsstufe | 45 | 312,00 | - | 26,00 | - | |
4.2 | Schnupperkurs alle Instrumente | 4 x 20 | - | - | 40,00 | 40,00 | |
5. | Klassenunterricht in allgemeinbildenden Schulen |
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5.1 | Musikklasse 1 | 45 | 156,00 | - | 13,00 | - | |
5.2 | Musikklasse 2 | 45 | 336,00 | - | 28,00 | - | |
6. | Instrumentalunterricht |
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6.1 | Gruppenunterricht |
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6.11 | Gruppe zu 2 Schülern | 40 | 528,00 | 906,00 | 44,00 | 75,50 | |
6.12 | Gruppe zu 3 Schülern | 40 | 426,00 | 684,00 | 35,50 | 57,00 | |
6.13 | Gruppe zu 4 Schülern | 50 | 432,00 | 708,00 | 36,00 | 59,00 | |
6.14 | Gruppe zu 5 Schülern | 50 | 408,00 | 684,00 | 34,00 | 57,00 | |
6.15 | Gruppe zu 2 Schülern Klavier | 40 | 552,00 | 936,00 | 46,00 | 78,00 | |
6.16 | Gruppe zu 3 Schülern Klavier | 40 | 450,00 | 708,00 | 37,50 | 59,00 | |
6.17 | Gruppe zu 4 Schülern Klavier | 50 | 468,00 | 732,00 | 39,00 | 61,00 | |
6.18 | Gruppe zu 5 Schülern Klavier | 50 | 444,00 | 708,00 | 37,00 | 59,00 | |
6.2 | Einzelunterricht |
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6.21 | alle Instrumente außer Klavier | 20 | 456,00 | 744,00 | 38,00 | 62,00 | |
6.22 | alle Instrumente außer Klavier | 30 | 684,00 | 1.116,00 | 57,00 | 93,00 | |
6.23 | alle Instrumente außer Klavier | 40 | 912,00 | 1.488,00 | 76,00 | 124,00 | |
6.24 | alle Instrumente außer Klavier | 50 | 1.140,00 | 1.860,00 | 95,00 | 155,00 | |
6.25 | Klavier | 20 | 504,00 | 840,00 | 42,00 | 70,00 | |
6.26 | Klavier | 30 | 756,00 | 1.260,00 | 63,00 | 105,00 | |
6.27 | Klavier | 40 | 1.008,00 | 1.680,00 | 84,00 | 140,00 | |
6.28 | Klavier | 50 | 1.260,00 | 2.100,00 | 105,00 | 175,00 | |
7. | Vorberufliche Fachausbildung | 125 | 1.296,00 | 2.340,00 | 108,00 | 195,00 | |
8. | Theoretische Arbeitsgemeinschaft (ab 4 Teilnehmern) | 45 | 300,00 | 420,00 | 25,00 | 35,00 | |
9. 9.1 9.2 | Ensembles für Schüler / für Externe * 3er 30 Minuten 4er 40 Minuten 5er 50 Minuten 8+er 60 Minuten für Erwachsene |
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0,00 216,00
276,00 |
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0,00 18,00
|
23,00 | |
10
| 10er-Karte für Erwachsene |
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10.1 | alle Instrumente außer Klavier | 30 |
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| 285,00 | |
10.2 | Klavier | 30 |
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| 310,00 |
Gebühr für die Überlassung von Musikinstrumenten je Instrument:
- für das 1. Mietjahr: 9,00 € monatlich / 108,00 € im Jahr
- für das 2. Mietjahr: 11,00 € monatlich / 132,00 € im Jahr
- für das 3. Mietjahr: 15,00 € monatlich / 180,00 € im Jahr