Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 05.07.2023
Aufgrund von § 5 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), §§ 8a, 22, 23, 24, 43, 86 und 87a Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824), §§ 3, 5, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24 und 37 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz NRW) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - vom 03.12.2019 (GV. NRW. S. 894), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 509), und § 11 Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen (Landeskinderschutzgesetz NRW) vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 509) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 14.06.2023 die folgende Satzung beschlossen:
A. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Rhein-Kreis Neuss ist örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Förderung und den Schutz von Kindern in Kindertagespflege im Gebiet der Städte Jüchen und Korschenbroich sowie der Gemeinde Rommerskirchen (Zuständigkeitsbereich des Rhein-Kreises Neuss).
(2) Diese Satzung gilt für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Kindertagespflege für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt (Wohnsitz) im Zuständigkeitsbereich des Rhein-Kreises Neuss.
(3) Diese Satzung gilt außerdem für die Prüfung der Eignung, die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII und deren Rücknahme und Widerruf sowie die fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen, die
a) im Zuständigkeitsbereich des Rhein-Kreises Neuss ihre Tätigkeit in ihrem eigenen Haushalt, im Haushalt der Erziehungsberechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen ausüben oder
b) im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Jugendhilfeträger tätig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Rhein-Kreises Neuss haben.
(4) Für Kindertagespflegepersonen, deren gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Rhein-Kreises Neuss liegt und die außerhalb dieses Zuständigkeitsbereichs ein Kind betreuen, das seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Rhein-Kreises Neuss hat, gilt diese Satzung mit Ausnahme der §§ 5, 7, 8 und 9.
(5) Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich im Übrigen aus §§ 86 und 87a SGB VIII.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Förderung in Kindertagespflege umfasst gemäß § 23 SGB VIII:
- die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird,
- die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung der Kindertagespflegeperson,
- die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson,
- die Beratung der Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen in allen Fragen der Kindertagespflege.
(2) Soweit in dieser Satzung vom Jugendamt die Rede ist, ist damit die Verwaltung des Jugendamtes des Rhein-Kreises Neuss gemeint, die die Geschäfte der laufenden Verwaltung bei den Aufgaben des Rhein-Kreises Neuss als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Städte Jüchen und Korschenbroich und der Gemeinde Rommerskirchen wahrnimmt (§§ 69 Abs. 1 und Abs. 3, 70 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII i. V. m. §§ 1a Abs. 1 und Abs. 2, 3 Abs. 2 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG NRW) i. V. m. der Satzung für das Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss vom 01.04.2021).
B. Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege
§ 3 Anspruch auf Förderung
(1) Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach § 24 SGB VIII.
(2) Die Förderung kann grundsätzlich für Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erfolgen. Ab vollendetem 3. Lebensjahr hat die Betreuung durch Kindertageseinrichtungen sowie schulische Förder- und Betreuungsangebote Vorrang vor der Kindertagespflege, sofern nicht im Einzelfall besondere Gründe in der Person oder den Lebensbedingungen des Kindes vorliegen. Die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährung von ergänzender Kindertagespflege bleiben unberührt.
(3) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird in Kindertagespflege gefördert, wenn
1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2. die Erziehungsberechtigten
- a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
(4) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in Kindertagespflege.
(5) Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf und wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, die Betreuungszeit für ihr Kind entsprechend ihrem Bedarf zu wählen, solange das Wohl des Kindes gewährleistet ist.
(6) Sollte der im Antrag auf Förderung festgelegte wöchentliche Betreuungsumfang regelmäßig mit mehr als drei Stunden unterschritten werden, so ist das Jugendamt hiervon unverzüglich durch die Erziehungsberechtigten in Kenntnis zu setzen.
(7) Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt voraus, dass die Erziehungsberechtigten dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf und –umfang schriftlich per Post oder E-Mail angezeigt haben. Erziehungsberechtigte, bei denen kurzfristig Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, haben diesen gegenüber dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen. Das Jugendamt bestätigt den Erziehungsberechtigten spätestens nach einem Monat den Eingang der Bedarfsanzeige und informiert sie gleichzeitig über die örtlichen Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII.
Die Förderung endet mit Ablauf des Bewilligungszeitraums, auf schriftliche Mitteilung der Erziehungsberechtigten oder der Kindertagespflegeperson oder nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.
§ 4 Erhebung von Elternbeiträgen
(1) Die Erziehungsberechtigten bzw. die diesen rechtlich gleichgestellten beitragspflichtigen Personen werden nach Maßgabe der „Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in geförderter Kindertagespflege“ in der jeweils geltenden Fassung zu den Kosten der Kindertagespflege herangezogen.
(2) Die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten an die Kindertagespflegeperson ist zulässig. Eine etwaige Naturalgestellung oder die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten und barer Auslagen sind zwischen den Erziehungsberechtigten und der Kindertagespflegeperson individuell zu regeln. Diese Beträge entrichten die Erziehungsberechtigten direkt an die Kindertagespflegeperson.
C. Kindertagespflegepersonen
§ 5 Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege
(1) Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege wird nach den Vorgaben des § 43 SGB VIII und der §§ 21 und 22 KiBiz NRW erteilt.
(2) Zur Kindertagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Die Qualifikationsanforderungen richten sich nach den Vorgaben in § 21 KiBiz NRW.
(3) Eine Erlaubnis für die Betreuung nur eines Kindes kann erteilt werden, wenn die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Kleinkinder nachgewiesen wird, ein erweitertes Führungszeugnis eingereicht wird und das Jugendamt die persönliche Eignung der Kindertagespflegeperson anhand einer Eignungsprüfung festgestellt hat. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 KiBiz NRW bleibt unberührt.
(4) Die Kindertagespflegeperson hat als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege spätestens mit Beginn ihrer Tätigkeit eine eigene pädagogische Konzeption gem. § 17 Abs. 1 KiBiz NRW vorzulegen, nach der sie die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern durchführt. Ein individuelles Schutzkonzept zur Sicherung der Rechte von Kindern gem. § 11 Abs. 4 Landeskinderschutzgesetz NRW ist zwingend erforderlicher Bestandteil dieser pädagogischen Konzeption. Die Kindertagespflegeperson ist zudem verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit mit dem Jugendamt eine Vereinbarung gem. § 8a Abs. 5 SGB VIII abzuschließen.
(5) Die Kindertagespflegeperson leistet neben der eigentlichen Betreuung der Kinder auch mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit. Hierzu zählt das Erstellen von Bildungsdokumentationen und Förderplänen für die einzelnen Kinder nach Maßgabe des § 18 KiBiz NRW sowie die Durchführung von Elterngesprächen und Konzeptionstagen außerhalb der Öffnungszeiten.
(6) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet, mindestens 12 Stunden jährlich Fort- und Weiterbildungsangebote wahrzunehmen. Bei Neuaufnahme der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson richtet sich die Anzahl der Fortbildungsstunden nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit im laufenden Kalenderjahr und wird dementsprechend anteilig reduziert. Erste-Hilfe-Kurse gelten als Voraussetzung für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis und werden nicht auf die geforderten 12 Fortbildungsstunden angerechnet.
(7) Betreut die Kindertagespflegeperson ein Kind, für das sie nach § 6 Abs. 5 dieser Satzung einen erhöhten Stundensatz der Förderungsleistung erhält, reduziert dies die Anzahl der in der Erlaubnis zur Kindertagespflege festgesetzten Kinder um mindestens ein Kind.
§ 6 Gewährung von Geldleistungen an die Kindertagespflegeperson
(1) Die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung wird ab Beginn der Eingewöhnungsphase des Kindes für ganze Monate gewährt.
(2) Die laufende Geldleistung umfasst gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII:
- die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Sachaufwand),
- einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung (Förderungsleistung),
- die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung der Kindertagespflegeperson,
- die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
- die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung der Kindertagespflegeperson.
(3) Die Höhe des Sachaufwandes wird anhand der im Antrag auf Förderung genannten wöchentlichen Betreuungsstundenzahl zuzüglich einer Stunde pro Woche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit im Sinne von § 5 Abs. 5 und dem Stundensatz für den Sachaufwand ermittelt. Der Stundensatz für den Sachaufwand ergibt sich aus der
Anlage I zu dieser Satzung. Kindertagespflegepersonen, die Kinder im Haushalt der Erziehungsberechtigten betreuen, wird kein Sachaufwand erstattet. Sie erhalten auf Antrag eine Erstattung ihrer angemessenen Fahrtkosten.
(4) Die Höhe der Förderungsleistung wird anhand der im Antrag auf Förderung genannten wöchentlichen Betreuungsstundenzahl zuzüglich einer Stunde pro Woche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit in Sinne von § 5 Abs. 5 und des für die Kindertagespflegeperson maßgeblichen Stundensatzes ermittelt. Die Stundensätze für die Förderungsleistung ergeben sich aus der Anlage I zu dieser Satzung.
(5) Der Stundensatz für die Förderungsleistung gem. Abs. 4 beträgt im Falle der Betreuung eines Kindes mit Behinderung oder eines Kindes, das von wesentlicher Behinderung bedroht ist und bei dem dies durch einen Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, das 3,5fache des in der Anlage I zu dieser Satzung genannten maßgeblichen Stundensatzes der Förderungsleistung.
(6) Wird ein Kind zu außergewöhnlichen Zeiten betreut, erhöht sich der Stundensatz für die Förderungsleistung gemäß Abs. 4 um eine Pauschale für außergewöhnliche Zeiten. Die Pauschale ergibt sich aus der Anlage I zu dieser Satzung. Als außergewöhnliche Zeiten gelten Zeiten vor 07.00 Uhr werktags, nach 17.00 Uhr werktags und Zeiten an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen. Tatsächlich geleistete Zeiten werden auf volle Stunden aufgerundet. Wird ein Kind über Nacht betreut, gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr als Nachtbereitschaft, für die eine Betreuungsstundenzahl von vier Stunden anerkannt wird.
(7) Sachaufwand und Förderungsleistung werden als laufende monatliche Geldleistung gewährt. Ihre Berechnung erfolgt nach der Formel
„Stundensatz x (wöchentliche Betreuungszeit + 1 Std./Woche mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit) x 4,3 Wochen pro Monat“.
(8) Die nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung werden auf Antrag erstattet. Die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sowie die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung werden auf Antrag zur Hälfte erstattet.
(9) Geplante Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson wie Urlaub oder Fortbildungstage bis zu einem Umfang von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, ausgehend von fünf Betreuungstagen pro Woche, unterbrechen die laufende Geldleistung nicht. Bei einer abweichenden Anzahl von Betreuungstagen pro Woche ist der Umfang entsprechend gemindert oder erhöht. Die Berechnung erfolgt je Kindertagespflegeperson und nicht separat für jedes betreute Kind. Es gelten die gesetzlichen Feiertagsregelungen. Wird der für die Kindertagespflegeperson maßgebliche jährliche Umfang überschritten, wird für den Zeitraum der Überschreitung keine laufende Geldleistung gewährt. Bereits ausgezahlte Beträge sind zu erstatten. Die Berechnung erfolgt taggenau auf Grundlage der im Förderantrag für die jeweiligen Kinder festgelegten täglichen Betreuungszeiten. Geplante Ausfallzeiten sind dem Jugendamt spätestens bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres für das Folgejahr einzureichen. Ungeplante Ausfallzeiten sind dem Jugendamt tagesaktuell schriftlich zu melden.
(10) Ausfallzeiten wegen Krankheit der Kindertagespflegeperson bis zu einem Umfang von 5 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, ausgehend von fünf Betreuungstagen pro Woche, unterbrechen die laufende Geldleistung nicht. Bei einer abweichenden Anzahl von Betreuungstagen pro Woche ist der Umfang entsprechend gemindert oder erhöht. Die Berechnung erfolgt je Kindertagespflegeperson und nicht separat für jedes betreute Kind. Es gelten die gesetzlichen Feiertagsregelungen. Wird der für die Kindertagespflegeperson maßgebliche jährliche Umfang überschritten, wird für den Zeitraum der Überschreitung keine laufende Geldleistung gewährt. Bereits ausgezahlte Beträge sind zu erstatten. Die Berechnung erfolgt taggenau auf Grundlage der im Förderantrag für die jeweiligen Kinder festgelegten täglichen Betreuungszeiten. Krankheitstage sind dem Jugendamt tagesaktuell schriftlich zu melden. Die Kindertagespflegeperson hat dem Jugendamt im Krankheitsfall spätestens ab dem 3. Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen.
(11) Wird ein Kind aus Gründen, die die Kindertagespflegeperson nicht zu vertreten hat, nicht betreut, hat dies keine Auswirkung auf die Gewährung der laufenden Geldleistung.
(12) In den Fällen der Abs. 9 bis 11 bleibt die Kostenbeitragspflicht der Erziehungsberechtigten gemäß der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in geförderter Kindertagespflege in der jeweils aktuellen Fassung unberührt.
(13) Sollte der im Antrag auf Förderung festgelegte wöchentliche Betreuungsumfang regelmäßig mit mehr als drei Stunden unterschritten werden, hat die Kindertagespflegeperson das Jugendamt hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Unterlassung von Änderungsmitteilungen diesbezüglich hat zur Folge, dass zu viel gezahlte Geldleistungen an das Jugendamt zurückgezahlt werden müssen.
§ 7 Erstattungen
Folgende Auslagen können der Kindertagespflegeperson auf Antrag erstattet werden:
- Führungszeugnisse (100 %)
- Erste-Hilfe-Kurse für Kleinkinder (100 %)
- Qualifizierungskurse (75 %)
- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (75 %)
- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 6 (100%).
§ 8 Einmalige Beihilfen
Kindertagespflegepersonen können gegebenenfalls einmalige Beihilfen beantragen. Die Bestimmungen hierzu befinden sich in der „Richtlinie einmalige Beihilfen für Kindertagespflegepersonen“ (Anlage II dieser Satzung).
§ 9 Mietkostenzuschüsse
(1) Ist eine Großtagespflege im Sinne des § 22 Abs. 3 KiBiz NRW im Rahmen der Bedarfsplanung und nach Absprache mit dem Jugendamt eingerichtet worden, kann auf Antrag ein Mietkostenzuschuss in Höhe von bis zu 80 % der Warmmiete, höchstens aber 600,00 € monatlich gewährt werden. Stromkosten gehören nicht zur Warmmiete und sind über den Sachaufwand zu finanzieren.
(2) Das Jugendamt kann Kindertagespflegepersonen, die in extra dafür angemieteten Räumlichkeiten Tagespflegekinder betreuen, auf Antrag ebenfalls einen Zuschuss zu den Mietkosten in Höhe von bis zu 80 % der Warmmiete, höchstens aber 350,00 € monatlich gewähren. Stromkosten gehören nicht zur Warmmiete und sind über den Sachaufwand zu finanzieren.
(3) Der Zuschuss nach Absatz 1 und Absatz 2 wird nur dann gezahlt, wenn dadurch zusätzliche Betreuungsplätze geschaffen werden, die im Rahmen der Bedarfsplanung notwendig sind. Das Jugendamt entscheidet nach eingehender Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mietkostenzuschusses erfüllt sind. Mietkostenzuschüsse stellen eine freiwillige Leistung des Jugendamtes dar, es besteht kein Rechtsanspruch.
§ 10 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
(1) Kindertagespflegepersonen haben nach § 43 Abs. 3 S. 6 SGB VIII das Jugendamt unaufgefordert und unverzüglich schriftlich über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des Kindes oder der Kinder bedeutsam sind. Hierzu zählen unter anderem:
- Beginn und Beendigung eines Kindertagespflegeverhältnisses,
- Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit,
- Regelmäßige Unterschreitung des im Förderantrag festgelegten Betreuungsumfangs um mehr als 3 Stunden wöchentlich; siehe hierzu § 3 Abs. 6 und § 6 Abs. 13,
- Änderung der familiären Verhältnisse im Haushalt der Kindertagespflegeperson,
- Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson,
- Meldepflichtige Erkrankungen im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz der Kindertagespflegeperson oder der betreuten Kinder,
- Verdacht auf Kindeswohlgefährdung; siehe hierzu § 5 Abs. 4,
- Bedeutsame Veränderungen der Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflege praktiziert wird, insbesondere Wechsel der Räumlichkeiten.
Eine Unterlassung von Änderungsmitteilungen führt nicht zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen.
(2) Den Erziehungsberechtigten obliegen entsprechende Pflichten auf der Grundlage der §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Sie haben ferner das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung gem. § 3 dieser Satzung nachzuweisen und entsprechende Veränderungen unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen.
D. Sonstiges
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 21.12.2021 in der Fassung der Änderungssatzung vom 12.07.2022 außer Kraft.
Grevenbroich, 05.07.2023
Gez.
Petrauschke
Landrat