Jugendamtssatzung
Satzung für das Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss vom 06.01.2015
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 16.12.2014 aufgrund der §§ 69 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.1990, BGBl. I, S. 1163), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 1108) und des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – Erstes AG-KJHG - in der Fassung vom 12.12.1990 (GV. NRW S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GV. NRW. S 336), des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes – Kinder und Jugendförderungsgesetz – (Drittes AG-KJHG – KJFöG) vom 12.10.2004 (GV. NRW. S. 572), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2012 (GV. NRW. S. 97), des Vierten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (Viertes AG-KJHG – KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GV. NRW. S 336) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NW. S. 878), folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen:
I. Das Jugendamt
§ 1 Aufbau
Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.
§ 2 Zuständigkeit
Das Jugendamt ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Korschenbroich und der Gemeinden Jüchen und Rommerskirchen zuständig.
§ 3 Aufgaben
(1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen und die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.
(2) Das Jugendamt arbeitet eng mit den Kräften der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen, die sich mit den Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen, jungen Menschen und Familien befassen, zusammen. Hierzu gehören insbesondere die übrigen Dienststellen der Verwaltung, das Jugendgericht, das Familiengericht, das Arbeitsamt sowie die Schul- und Polizeibehörden. Es beachtet hierbei die Selbständigkeit der freien Träger in ihrer Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur.
II. Der Jugendhilfeausschuss
§ 4 Mitglieder
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 15 beratende Mitglieder an. Die Funktionsbezeichnungen nach dieser Geschäftsordnung gelten jeweils in der weiblichen oder männlichen Form.
(2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind (§ 71 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII), beträgt 9, und die Zahl der Mitglieder, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Träger vorgeschlagen werden (§ 71 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII), beträgt 6.
(3) Die Mitglieder werden vom Kreistag gewählt. Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen.
(4) Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Erstes AG-KJHG), der Kreisordnung (KrO NRW) und der Geschäftsordnung des Kreistages.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages gewählt. Zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer der Vertretungskörperschaft angehören kann. Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben.
(6) Der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und die Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die dem Kreistag angehören, gewählt.
(7) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
- der Hauptverwaltungsbeamte oder ein von ihm bestellter Vertreter;
- die Leiterin oder der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertreter;
- ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder ein Jugendrichter, der von dem Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf bestellt wird;
- ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der von dem Geschäftsführer der Agentur für Arbeit Mönchengladbach bestellt wird;
- ein Lehrer und eine Lehrerin - einer von diesen beiden aus dem Lehrkörper der berufsbildenden Schulen -, die vom Landrat bzw. vom Schulamt für den Rhein-Kreis Neuss bestellt werden;
- ein Vertreter der Polizei, der vom Landrat als Polizeibehörde bestellt wird;
- je eine Vertretung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen und der islamischen Kulturgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt;
- der Vorsitzende des Stadtjugendringes Korschenbroich;
- der Vorsitzende des Gemeindejugendringes Jüchen;
- der Vorsitzende des Gemeindejugendringes Rommerskirchen;
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sportjugend im Kreissportbund Neuss e.V.;
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände;
- eine Vertreterin oder eine Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat;
- weitere sachkundige Frauen und Männer nach § 5 Abs. 3 AG-KJHG, die vom Kreistag nach den Bestimmungen des AG-KJHG und der KrO NRW gewählt werden;
- Mitglieder gem. § 41 Abs. 3 Kreisordnung (KrO NRW).
(8) Für jedes beratende Mitglied nach Abs. 5 Buchstabe c) bis o) ist ein Stellvertreter zu bestellen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet mit Ablauf der Wahlzeit des Kreistages. Die Mitglieder und ihre Stellvertretung üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neu gebildeten Jugendhilfeausschusses weiter aus.
(2) Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft erlöschen
- durch Niederlegung des Mandates:
- bei den Mitgliedern nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII durch Ausscheiden aus dem Kreistag;
- bei den Mitgliedern nach § 4 Absatz 5 Buchstabe c) bis o), wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen hat oder gewählt hat, abgerufen wird.
(3) Scheidet ein Mitglied oder seine Stellvertretung vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied (Ersatzstellvertretung) für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (die ausgeschiedene Stellvertretung) vorgeschlagen hatte, zu ernennen und zu wählen. Bis zur Ernennung oder Wahl werden die Rechte des ausgeschiedenen Mitglieds vom stellvertretenden Mitglied ausgeübt.
§ 6 Teilnahme weiterer Personen
(1) An den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses nehmen die Produktgruppenleiter des Jugendamtes teil. Weitere Fachkräfte des Jugendamtes können bei Bedarf hinzugezogen werden.
(2) Der Jugendhilfeausschuss kann Sachverständige zur Teilnahme an Sitzungen einladen.
§ 7 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich aufgrund § 71 Abs. 2 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
- der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
- der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) und
- der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII).
(2) Der Jugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzungen und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(3) Der Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für
- die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe;
- die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden;
- die Übertragung von einzelnen Geschäften oder Gruppen von Geschäften auf Träger der freien Jugendhilfe nach § 76 SGB VIII;
- Vorberatung des Haushaltsplanes der öffentlichen Jugendhilfe.
- Die Entscheidung über
- die Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII;
- die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII;
- die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 Erstes AG-KJHG;
- den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung nach § 79, § 80 SGB VIII in Verbindung mit § 1 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und § 21 Abs. 6 KiBiz;
- die Verteilung der bedarfsgerechten Kinderpauschalen nach § 19 KiBiz;
- die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 JGG;
- Die Anhörung vor der Berufung des Leiters des Jugendamtes nach § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII.
- Die Mitwirkung bei der Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen gegen Entscheidun¬gen, an welchen er beteiligt war.
§ 8 Unterausschüsse
Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefug¬nis gebildet werden.
Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt.
Er bestimmt auch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
III. Die Verwaltung des Jugendamtes
§ 9 Eingliederung
Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine besondere Dienststelle innerhalb der Kreisverwaltung. Sie zeichnet sich durch besondere Verantwortung gegenüber Kinder, Jugendlichen und Familien und übt diese Verantwortung eigenständig und vertraulich nach Maßgabe des SGB VIII aus.
§ 10 Aufgaben
(1) Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen alle laufenden Geschäfte im Jugendamtsbereich.
(2) Die der Verwaltung des Jugendamtes obliegenden Aufgaben werden von dem Landrat oder die von ihm Beauftragten durchgeführt.
(3) Der Landrat oder die von ihm Beauftragten sind verpflichtet, den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten.
(4) Der Landrat oder die von ihm Beauftragten bereiten die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führen diese aus.
IV. Schlussbestimmungen
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung vom 19.11.1993 außer Kraft.
Neuss/Grevenbroich, 06.01.2015
Petrauschke