Jagdsteuersatzung
Jagdsteuersatzung des Kreises Neuss vom 28.03.1990, zuletzt geändert durch die II. Satzung zur Änderung der Jagdsteuersatzung vom 27.03.1995
Bei dieser Satzung handelt es sich um eine Lesefassung der Satzung einschließlich sämtlicher Änderungssatzungen, die unverbindlich zur allgemeinen Information vorgesehen ist. Sie trifft keine rechtsverbindliche Aussage.
Aufgrund des § 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW 1984 Seite 497/SGV NW 2021 und der §§ 3 und 20 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW Seite 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.06.1978 (GV NW Seite 268/SGV NW 610) hat der Kreistag des Kreises Neuss in seiner Sitzung am 27. März 1990 folgende Jagdsteuersatzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist die Ausübung des Jagdrechtes (§ 1 des Bundesjagdgesetzes vom 29.11.1952 - BGBl. I Seite 780 - in jeweils geltender Fassung) auf Grundstücken eines im Kreisgebiet liegenden Jagdbezirks. Als Ausübung des Jagdrechts gilt auch der dem Jagdausübungsberechtigten obliegende Jagdschutz (§§ 23, 25 des Bundesjagdgesetzes). Das Jagdrecht wird auch ausgeübt, wenn nur von einer oder von einigen der in den §§ 1 und 23 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Befugnisse Gebrauch gemacht wird.
§ 2 Steuerpflicht und Haftung
- Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder durch Dritte ausüben lässt. Mehrere Steuerpflichtige sind Gesamtschuldner.
- Neben einer Jagdgenossenschaft haften deren Mitglieder als Gesamtschuldner. Bei verpachteten Jagden haften der Verpächter neben dem Pächter, im Falle der Unterverpachtung der Verpächter und der Pächter neben dem Unterpächter für die Steuer als Gesamtschuldner. Lässt der Jagdausübungsberechtigte das Jagdrecht durch einen Dritten außerhalb des Rahmens eines Dienstverhältnisses ausüben, so haftet der Dritte neben dem Jagdausübungsberechtigten für die Steuer als Gesamtschuldner.
§ 3 Steuermaßstab
- Steuermaßstab ist der Jagdwert.
- Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdwert das vom Pächter zu entrichtende Entgelt (Pachtpreis zuzüglich des Wertes der vereinbarten Nebenleistungen, jedoch ohne den etwa übernommenen Wildschadenersatz). Im Falle der Unterverpachtung gilt als Jagdwert das vom Unterpächter zu entrichtende Entgelt, falls dieses höher ist als das vom Pächter zu entrichtende Entgelt, andernfalls das vom Pächter zu entrichtende Entgelt.
- Bei nicht verpachteten Jagden gilt als Jagdwert pro Hektar der Wert, der sich aus den auf den Hektar umgerechneten Jagdwerten aller verpachteten gleichgearteten Jagdbezirken im Kreis ergibt. Sofern im Kreisgebiet weniger als drei gleichgeartete Jagdbezirke vorhanden sind, ist eine entsprechende Anzahl gleichgearteter Jagdbezirke angrenzender Städte oder Kreise heranzuziehen. Dieser auf volle Deutsche Mark abgerundete Wert wird aus den Jagdwerten des Jagdjahres 1986/1987 ermittelt und alle fünf Jahre mit Wirkung für die nächsten Steuerjahre neu festgesetzt.
§ 4 Jagdwert bei Gebietsüberschneidungen
Erstreckt sich ein Jagdbezirk auf das Gebiet anderer kreisfreier Städte oder Kreise, so ist der Jagdwert des im Kreisgebiet liegenden Teiles nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Fläche des gesamten Jagdbezirkes zu errechnen.
§ 5 Steuersatz, Steuerjahr Entstehung der Steuerpflicht
- Der Steuersatz beträgt jährlich 25 v. H. des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdwertes. Steuerjahr ist das Jagdjahr (01. April bis 31. März) oder das Pachtjahr, wenn dieses vom Jagdjahr abweicht; es wird nach der Jahreszahl bezeichnet, in dem es beginnt.
- Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Steuerjahres oder - wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Jagdrechtes erst während des Steuerjahres eintreten - mit dem Eintreten der Voraussetzungen.
§ 6 Steuerfreiheit für Jagdbezirke des Bundes oder eines Landes
Die Ausübung des Jagdrechtes in nicht verpachteten Jagdbezirken des Bundes oder eines Landes sowie auf Grundstücken, die diesen Jagdbezirken angegliedert sind, ist steuerfrei.
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
- Die Steuer wird für jedes Steuerjahr (§ 5 Absatz 1 Satz 2) durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Steuerjahres, so wird die Steuer für den betreffenden Zeitraum festgesetzt; etwa zu viel gezahlte Beträge sind zu erstatten.
- Die Steuer wird einen Monat nach Zugehen des Steuerbescheides fällig.
§ 8 Pflichten des Steuerpflichtigen
Auf Verlangen hat der Steuerpflichtige innerhalb der von dem Kreis gestellten Frist den Pachtvertrag, den Unterpachtvertrag oder deren Änderungen vorzulegen sowie schriftlich oder mündlich Auskünfte zu erteilen und andere Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit die Auskünfte und Unterlagen für die Steuerpflicht von Bedeutung sind. Kommt er diesen Pflichten nicht nach und ist deshalb die Errechnung der Steuer nicht möglich, so kann sie geschätzt werden.
§ 9 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
- Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I Seite 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV NW Seite 47/SGV NW 303) in ihrer jeweiligen Fassung.
- Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) vom 23. Juli 1957 (GV NW Seite 216/SGV NW 2010) in seiner jeweiligen Fassung.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW Seite 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.1978 (GV NW Seite 268/SGV NW 610) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 auf Verlangen den Pachtvertrag, den Unterpachtvertrag oder deren Änderungen sowie andere Unterlagen nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Jagdsteuersatzung tritt mit Wirkung vom 01. April 1990 in Kraft.