Haushaltssatzung 2018
Aufgrund des § 53 ff. der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitsbereinigungsgesetztes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 24. Januar 2018 und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Zuständigkeitsbereinigungsgesetztes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 24. Januar 2018, hat der Kreistag mit Beschluss vom 21. März 2018 folgende Haushaltssatzung erlassen.
§ 1
1. Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Rhein-Kreises Neuss voraussichtlich erziehlbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält wird
im Ergebnisplan mit | |
dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 504.400.743 EUR |
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 504.400.743 EUR |
im Finanzplan mit | |
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 496.571.026 EUR |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 480.081.945 EUR |
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 15.931.474 EUR |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 32.926.748 EUR |
festgesetzt.
2. Der Wirtschaftsplan der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Rhein-Kreis Neuss Kliniken für
das Wirtschaftsjahr 2018
im Erfolgsplan mit | |
den Erträgen auf | 9.336.010 EUR |
den Aufwendungen auf | 9.336.010 EUR |
im Vermögensplan mit | |
den Einzahlungen auf | 11.536.758 EUR |
den Auszahlungen auf | 11.536.758 EUR |
festgesetzt.
§ 2
1.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt auf | 5.902.027 EUR |
2.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen im Vermögensplan der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Rhein-Kreis Neuss Kliniken erforderlich ist, wird festgesetzt auf | 6.000.000 EUR |
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird festgesetzt auf | 0 EUR |
§ 4
Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen
§ 5
1.
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf | 50.000.000 EUR |
2.
Der Höchstbetrag der Kredite die zur Liquiditätssicherung des Wirtschaftsplans der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Rhein-Kreis Neuss Kliniken in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf | 4.000.000 EUR |
§ 6
1.
Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten entstehenden Aufwendungen wird von den Gemeinden gemäß § 56 Abs.1 und 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz wird festgesetzt auf | 39,0 v.H. |
der für die Gemeinden jeweils geltenden Umlagegrundlagen. Soweit sich die kreisangehörigen Gemeinden durch Satzungsregelung an den Nettoaufwendungen im Bereich des SGB II beteiligen, werden das sind der Umlagegrundlagen nicht erhoben. 50 % der Nettoaufwendungen werden nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften abgerechnet. | 20.094.925 EUR 2,61 v.H. |
2.
Zur Deckung der dem Rhein-Kreis Neuss durch den Betrieb der Musikschule Rhein-Kreis Neuss entstehenden nicht gedeckten Aufwendungen wird von den Entsendegemeinden eine Mehrbelastung nach § 56 Abs. 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Der Umlagesatz für die Mehrbelastung der für die Entsendegemeinden geltenden Umlagegrundlagen wird festgesetzt auf:
Stadt Grevenbroich | 0,375 v.H. |
Stadt Kaarst | 0,292 v.H. |
Stadt Korschenbroich | 0,654 v.H. |
Gemeinde Jüchen | 0,388 v.H. |
Gemeinde Rommerskirchen | 0,491 v.H. |
3.
Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten entstehenden Aufwendungen des Jugendamtes des Rhein-Kreises Neuss wird von den vom Kreis versorgten Gemeinden eine Mehrbelastung nach § 56 Abs. 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Der Umlagesatz für die Mehrbelastung wird auf der für die vom Kreis versorgten Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt. | 19,395 v.H. |
§ 7
Die Kreisumlage und die Mehrbelastungen sind mit je einem Viertel zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden für die ausstehenden Beträge gemäß der §§ 247, 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz erhoben.