Geschäftsordnung des Kreistages des Rhein-Kreises Neuss vom 29.03.2023
Aufgrund des § 32 Abs. 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NW 2021) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss am 29.03.2023 die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1 Einberufung des Kreistages
(1) Der Kreistag wird vom Landrat mit einer Ladungsfrist von mindestens sechs Kalendertagen einberufen. Die elektronische Ladung erfolgt durch Bereitstellung des elektronischen Dokumentes im Kreistagsinformationssystem. Die Einladung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am Tag des Ablaufs der Ladungsfrist zur Verfügung steht. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf bis zu drei Werktage abgekürzt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann den Kreistagsmitgliedern die Einladung schriftlich übermittelt werden, wenn eine Übermittlung auf elektronischem Weg nicht möglich ist. In diesem Fall gilt die Einladung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens zwei Tage vor Ablauf der Ladungsfrist zur Post gegeben oder am Tag des Ablaufs der Ladungsfrist durch Boten/Botin zugestellt worden ist.
(2a) Wird die Kreistagssitzung in digitaler oder hybrider Form durchgeführt, sind den Kreistagsmitgliedern die Daten, die den Zugang zum Videokonferenzsystem und zum Abstimmungssystem ermöglichen (Zugangsdaten), rechtzeitig vor der Sitzung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(2b) Die Öffentlichkeit ist über den Zugang zu einer digitalen Sitzung durch einen entsprechenden Hinweis auf der Internetseite des Rhein-Kreises Neuss unter www.rhein-kreis-neuss.de zu unterrichten. Dort ist über das Verfahren zu informieren, mittels dessen Zuhörerinnen und Zuhörer einer digitalen Sitzung die Daten, die den Zugang zum Videokonferenzsystem für Zuhörerinnen und Zuhörer (Zugangsdaten) ermöglichen, erhalten. Eine Anmeldung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Digitalsitzungsverordnung kann frühestens 5 Kalendertage vor der Sitzung erfolgen und muss spätestens am Tag vor der Sitzung erfolgen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 – 4 Digitalsitzungsverordnung.
(3) Aus der Einladung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung hervorgehen. Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und bei Bedarf in einen nichtöffentlichen Teil. Der Landrat kann die Tagesordnung durch Nachträge erweitern. Nachträge sollen den Abgeordneten mindestens drei Kalendertage vor dem Sitzungstag vorliegen. Erläuterungen zur Tagesordnung und Vorlagen sollen der Einladung beigefügt oder kurzfristig nachgereicht werden.
(4) Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung sowie etwaige Nachträge werden in der nach der Hauptsatzung vorgeschriebenen Form veröffentlicht.
(5) Die Sitzungsunterlagen sind vor Beginn der Sitzung auf ein mobiles Endgerät herunterzuladen.
§ 2 Teilnahme an Sitzungen
(1) Die Kreistagsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kreistages teilzunehmen. Die Teilnahme wird durch persönliche Eintragung in die Anwesenheitsliste nachgewiesen. Im Falle einer digitalen Sitzung oder einer hybriden Sitzung wird die Teilnahme durch einen Vermerk in der Niederschrift zu der Sitzung festgehalten.
(2) Ein Kreistagsabgeordneter, der an einer Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen kann oder die Sitzung verlassen will, muss dies dem Landrat möglichst frühzeitig mitteilen.
§ 3 Vorsitz
(1) Den Vorsitz im Kreistag führt der Landrat. Diese und andere Funktionsbezeichnungen dieser Geschäftsordnung werden in weiblicher und männlicher Form geführt.
(2) Sind er und seine Stellvertreter gehindert, den Vorsitz zu führen, so wählt der Kreistag unter Leitung des ältesten Kreistagsabgeordneten ohne Aussprache aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der insoweit die dem Landrat zustehenden Rechte und Pflichten nach dieser Geschäftsordnung wahrnimmt.
(3) Der Landrat sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und übt das Hausrecht aus.
§ 4 Ältestenrat
Der Ältestenrat ist ein Gremium, das den Landrat im Bedarfsfalle bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berät. Der Ältestenrat besteht aus dem Landrat, dem Kreisdirektor, den stellvertretenden Landräten und den Vorsitzenden der im Kreistag vertretenen Fraktionen. Der Ältestenrat dient der interfraktionellen Zusammenarbeit. Er ist kein Beschlussgremium. Der Ältestenrat wird vom Landrat einberufen. Auf Vorschlag einer Fraktion kann der Ältestenrat auch einberufen werden.
§ 5 Tagesordnung
(1) Der Landrat setzt die Tagesordnung fest. Er hat außerdem Vorschläge in die Tagesordnung aufzunehmen, die bis zum 10. Kalendertag vor dem Sitzungstag von einem Fünftel der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Maßgeblich ist der Eingang bei der Kreisverwaltung.
(2) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Der Kreistag kann die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte verbinden und Punkte von der Tagesordnung absetzen.
(3) Vor Eintritt in die Beratung ist der jeweilige Tagesordnungspunkt aufzurufen.
§ 6 Beschlussfähigkeit
(1) Zu Beginn der Sitzung hat der Landrat festzustellen, ob der Kreistag ordnungsgemäß einberufen worden und beschlussfähig ist.
(2) Er hat die Sitzung zu schließen, wenn festgestellt worden ist, dass der Kreistag nicht ordnungsgemäß einberufen wurde.
(3) Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Kreistages zurückgestellt worden und wird der Kreistag zur Beratung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(4) Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so hat der Landrat die danach erforderlichen Feststellungen zu treffen.
(5) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so hat der Landrat die Sitzung zu unterbrechen. Ist auch nach Ablauf von dreißig Minuten die erforderliche Anzahl von Kreistagsabgeordneten nicht anwesend, hat der Landrat die Sitzung zu schließen.
§ 7 Öffentlichkeit der Kreistagssitzungen
(1) Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich, soweit nicht in dieser Geschäftsordnung Ausnahmen vorgesehen sind.
(2) Vertreter der im Kreisgebiet erscheinenden Tageszeitungen sollen zu den Sitzungen eingeladen werden.
(3) Zuhörer sind nicht berechtigt, in der Sitzung das Wort zu ergreifen oder Beifall und Missbilligung zu äußern. Ihnen ist der Aufenthalt in dem den Abgeordneten vorbehaltenen Sitzungsbereich nicht gestattet. Der Landrat kann Zuhörer, die die Verhandlung stören, ausschließen, die Sitzung aussetzen oder den Zuhörerraum räumen lassen
(4) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen bei Behandlung von
- a) Grundstücksgeschäften,
- b) Personalangelegenheiten,
- c) Vertragsangelegenheiten nach § 14 der Hauptsatzung,
- d) Auftragsvergaben.
Die Öffentlichkeit kann bei Kreistagssitzungen durch Beschluss ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Wohl oder wenn es die Wahrung schutzwürdiger Interessen erfordert.
(5) Ist die Öffentlichkeit von der Beratung bei digitalen oder hybriden Sitzungen ausgeschlossen, haben die digital teilnehmenden Kreistagsmitglieder in ihrem Verantwortungsbereich den erforderlichen Datenschutz sicherzustellen und am Ort ihrer Sitzungsteilnahme zu verhindern, dass Dritte die Inhalte der nichtöffentlichen Beratung ganz oder teilweise wahrnehmen können. Dies gilt sowohl für die
Bild- als auch für die Tonübertragung. Diese Pflicht ist Bestandteil der Verschwiegenheitspflicht nach § 28 Abs. 2 KrO NRW i.V.m. § 30 Abs. 1 GO NRW. Vor Beginn eines nichtöffentlichen Sitzungsteils hat der Landrat/die Landrätin die Gremienmitglieder auf ihre Pflichten hinzuweisen. Bei erkennbaren Verstößen (z.B. Teilnahme eines Kreistagsmitglieds im öffentlichen Raum im Nahbereich anderer Personen) kann der Vorsitzende/die Vorsitzende gegenüber dem betreffenden Kreistagsmitglied die Rechte nach § 16 und dort insbesondere Abs. 5 und 6 dieser Geschäftsordnung wahrnehmen.
(6) Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistages als Zuhörer teilnehmen, soweit Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich ihres Ausschusses behandelt werden.
(7) Als letzter Punkt des öffentlichen Teils der Tagesordnung der Sitzungen des Kreistages ist eine Fragestunde für Einwohner und Einwohnerinnen des Rhein-Kreises Neuss vorzusehen. Nach Aufruf des Tagesordnungspunktes durch den Landrat ist jeder Einwohner und jede Einwohnerin berechtigt, eine mündliche Anfrage an den Landrat und an die Fraktionen zu richten. Der Inhalt der Anfrage muss sich auf Angelegenheiten des Rhein-Kreises Neuss beziehen für die der Kreistag zuständig ist. Melden sich mehrere Einwohner und/oder Einwohnerinnen gleichzeitig, so bestimmt der Landrat die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller und jede Fragestellerin ist berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen. Der Landrat kann die Redezeit begrenzen. Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall mündlich. Ist eine sofortige Antwort nicht möglich, so kann der Fragesteller oder die Fragestellerin auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt.
(7a) Zur Durchführung eine Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner im Rahmen einer digitalen Sitzung wird Einwohnerinnen und Einwohnern nach § 1 Absatz 2b dieser Geschäftsordnung ein geschützter Zugang mit Rederecht eingeräumt.
§ 8 Fraktionen
Regelungen über die Bildung von Fraktionen, die Aufnahme von Hospitanten und die Gewährung von Zuwendungen zu den Geschäftsführungskosten der Fraktionen trifft § 13 der Hauptsatzung.
§ 9 Vorlagen und Anträge
(1) Beschlüssen des Kreistages soll eine Vorlage oder ein Antrag zugrunde liegen.
(2) Vorlagen werden vom Kreisausschuss oder vom Landrat in schriftlicher Form mit Beschlussvorschlag an den Kreistag gerichtet.
(3) Anträge zu Punkten der Tagesordnung können von Fraktionen, einzelnen Kreistagsabgeordneten oder dem Landrat eingebracht werden. Sie sollen eine Begründung enthalten und mindestens zwei Arbeitstage vor dem Sitzungstag des Kreistages schriftlich gestellt sein. Anträge sind an den Landrat zu richten; gleichzeitig ist den Fraktionsvorsitzenden eine Abschrift zuzusenden.
(4) Anträge, die in der Sitzung gestellt werden, sind auf Verlangen des Landrates vor der Beschlussfassung schriftlich zu formulieren.
(5) Anträge, die von einer Fraktion gestellt werden, sind von dem Fraktionsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Andere Anträge gelten als persönliche Anträge. Jeder Antrag muss den Beschlussvorschlag im Wortlaut enthalten.
(6) Jeder Antrag kann bis zum Beginn der Abstimmung zurückgenommen werden.
(7) Der Kreistag kann Vorlagen und Anträge zur Behandlung an Ausschüsse überweisen oder vertagen.
(8) Der Landrat und jeder Kreistagsabgeordnete kann vor Abstimmung über einen Beschlussvorschlag dessen Teilung beantragen. Über die Teilung entscheidet der Kreistag. Entsprechendes gilt für Wahlen.
(9) Über Vorlagen und Anträge, deren Annahme die Bereitstellung von Mitteln erfordert, die im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, darf nicht abgestimmt werden, wenn sie nicht gleichzeitig einen Deckungsvorschlag enthalten, der ausreichend und gesetzlich zulässig ist.
§ 10 Dringlichkeitsangelegenheiten
(1) Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder die nicht in der vorgeschriebenen Form als Tagesordnungspunkt veröffentlicht werden konnten, dürfen nur dann behandelt werden, wenn sie keinen Aufschub dulden oder von äußerster Dringlichkeit sind. Über die Dringlichkeit entscheidet der Kreistag.
(2) Dringlichkeitsanträge der in Abs. 1 genannten Art können durch ein Fünftel der Kreistagsabgeordneten, durch Fraktionen oder den Landrat schriftlich in der Sitzung eingebracht werden. Die besondere Dringlichkeit ist durch den Antragsteller zu begründen.
§ 11 Anfragen
(1) Jeder Kreistagsabgeordnete kann Anfragen über Angelegenheiten des Kreises, auch wenn sie nicht auf der Tagesordnung stehen, an den Landrat richten.
(2) Jeder Kreistagsabgeordnete ist berechtigt, je Sitzung zwei Anfragen zu stellen. Werden die Fragen mündlich beantwortet, kann der Fragesteller bis zu zwei kurze Zusatzfragen stellen; Anträge zur Sache sind nicht zulässig. Eine Aussprache findet nicht statt.
(3) Anfragen sollen mindestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstag dem Landrat schriftlich vorliegen.
(4) Anfragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden erst nach Erledigung der übrigen Tagesordnung behandelt.
(5) Anfragen sollen in der Sitzung beantwortet werden, wenn der Befragte sich hierzu in der Lage sieht. Andernfalls sollen sie in der folgenden Kreisausschusssitzung beantwortet werden, wenn sich der Anfragende nicht mit einer früheren schriftlichen Antwort einverstanden erklärt. Anfragen, die kurzfristig nicht beantwortet werden können, kann der Landrat auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung verweisen. Entsprechendes gilt, wenn dies im Interesse eines geordneten Sitzungsverlaufs geboten erscheint.
(6) Anfragen in Angelegenheiten der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde (§ 60 Abs. 2 KrO) sind nur durch Kreisausschussmitglieder und nur in den Sitzungen des Kreisausschusses zulässig.
§ 12 Eingaben
(1) Eingaben an den Kreistag leitet der Landrat über den zuständigen Fachausschuss dem Kreisausschuss zu, sofern nicht ihre Erledigung dem Landrat obliegt. Der Kreisausschuss beschließt über Eingaben abschließend, soweit er sie nicht wegen ihrer Bedeutung dem Kreistag vorlegt.
(2) Der Landrat teilt dem Petenten mit, wie über die Eingabe entschieden worden ist.
(3) Der Landrat kann Eingaben als unzulässig zurückweisen,
- a) wenn durch ihren Inhalt der Tatbestand einer strafbaren Handlung begründet wird,
- b) wenn sie Gegenstände behandeln, die nicht Angelegenheiten des Kreises sind,
- c) wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes Verfahren darstellen würde.
Er unterrichtet den Kreisausschuss.
§ 13 Verhandlungsleitung
(1) Der Landrat leitet die Verhandlung.
(2) Jeder Kreistagsabgeordnete darf nur sprechen, wenn der Landrat ihm das Wort erteilt hat. Zu einem Tagesordnungspunkt soll in der Regel nur zweimal das Wort erteilt werden, Äußerungen zu einem Antrag der Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt. Das gilt nicht für Fraktionsvorsitzende, wenn sie für ihre Fraktion eine Erklärung abgeben.
(3) Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Melden sich mehrere Kreistagsabgeordnete gleichzeitig zu Wort, so entscheidet der Landrat über die Reihenfolge. Der Redner darf nur die zur Beratung anstehende Sache erörtern.
(4) Dem Antragsteller ist auf Wunsch zum Schluss der Beratung nochmals das Wort zu erteilen.
(5) Der Landrat sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er kann jederzeit hierzu das Wort ergreifen.
(6) Der Landrat kann auch außerhalb der Rednerfolge das Wort nehmen. Anderen Dienstkräften des Kreises kann er das Wort erteilen.
(7) Die Beratungen erfolgen grundsätzlich in freier Rede. Werden mit Zustimmung des Landrates vom Redner Schriftsätze verlesen, so sind sie für die Niederschrift vorübergehend zur Verfügung zu stellen.
(8) Der Landrat kann die Redezeit begrenzen. Die Redezeit gilt auf regelmäßig 10 Minuten begrenzt, Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt.
§13a Durchführung digitaler und hybrider Sitzungen
(1) Bei einer digitalen Sitzung nehmen alle Mitglieder des Kreistages ohne persönliche Anwesenheit am Sitzungsort unter Einsatz technischer Hilfsmittel durch zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung an der Sitzung teil. Bei einer digitalen Sitzung gelten per Bild-Ton-Übertragung teilnehmende Mitglieder des Kreistages als anwesend im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW. Kreistagsmitgliedern, die nicht über einen eigenen Internetzugang verfügen, ist auf Anfrage, die spätestens bis zum dritten Kalendertag Sitzung erfolgen muss, ein Angebot mit einem Internetzugang (z.B. in einer gesonderten Räumlichkeit) bereitzustellen
(2) Bei einer hybrid durchgeführten Sitzung nehmen Kreistagsmitglieder teils persönlich anwesend und teils ohne persönliche Anwesenheit unter Einsatz technischer Hilfsmittel durch zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung an der Sitzung teil, während der Landrat/die Landrätin am Sitzungsort anwesend ist. Bei einer hybriden Sitzung gelten sowohl die am Sitzungsort anwesenden Mitglieder des Kreistages als auch die digital per Bild-Ton-Übertragung teilnehmenden Kreistagsmitglieder als anwesend im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW. Ebenfalls sind der Schriftführer/die Schriftführerin sowie die weiteren Bediensteten der Verwaltung, die aufgrund ihrer dienstlichen Stellung an der Sitzung teilnehmen, am Sitzungsort anwesend.
Der Landrat/die Landrätin kann gestatten, dass die weiteren Bediensteten der Verwaltung, die aufgrund ihrer dienstlichen Stellung an der Sitzung teilnehmen, auch in digitaler Form teilnehmen können.
§ 13b Verantwortlichkeiten im Rahmen digitaler und hybrider Sitzungen
(1) Die von Seiten des Kreises für die Durchführung von digitalen und hybriden Sitzungen eingesetzten Anwendungen müssen dem aktuellen Stand der IT-Sicherheitstechnik für Videokonferenz- und Abstimmungssysteme entsprechen und von der Gemeindeprüfungsanstalt NRW zugelassen worden sein. Für den Einsatz dieser Anwendungen hat der Kreis ein gesondertes Konzept zu erstellen, das den Anforderungen der IT-Sicherheit Rechnung trägt, oder ein vorhandenes IT-Sicherheitskonzept entsprechend zu erweitern. Das entsprechende Konzept ist den Kreistagsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.
(2) Vor und während der gesamten Dauer der Sitzung hat der Kreis die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür sicherzustellen, dass den Kreistagsmitgliedern und in öffentlichen Sitzungen der Öffentlichkeit der Zugang und die digitale Teilnahme an der Sitzung dauerhaft möglich sind. Dies umfasst die Verantwortung für die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der eingesetzten Softwareanwendung, die Übertragungstechnik im Sitzungssaal und die Übertragung von Bild- und Tonaufnahmen an digital teilnehmende Kreistagsmitglieder. Bei bereitgestellten Endgeräten obliegt die ordnungsgemäße Bedienung und die Pflege der Software (insb. durch das regelmäßige Aufspielen von Updates des Betriebssystems oder der verwendeten Softwareanwendungen) nach Maßgabe eines gesonderten Konzeptes nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Digitalsitzungsverordnung den Kreistagsmitgliedern.
(3) Die Kreistagsmitglieder können für die Teilnahme an digitalen und hybriden Sitzungen grundsätzlich ihre eigenen Endgeräte verwenden. Hierzu ist in einem gesonderten Konzept nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Digitalsitzungsverordnung festzulegen, welche IT-sicherheitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Maßnahmen von den Kreistagsmitgliedern in eigener Verantwortung zu treffen sind.
(4) Die Kreistagsmitglieder sind für die Herstellung der digitalen Verbindung zur Sitzung mit der dafür von Seiten des Kreises bereitgestellten Anwendung und mit den dafür zugelassenen oder bereitgestellten Endgeräten verantwortlich
(5) Die Sitzung ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn ein Kreistagsmitglied eine Störung der Bild-Ton-Übertragung, die es an einer ordnungsgemäßen Sitzungsteilnahme hindert, rügt oder wenn der Landrat/die Landrätin auf andere Weise Kenntnis von einer solchen Störung erhält. Die Meldung einer Störung kann über eine telefonische Verbindung erfolgen (zweiter Meldeweg), deren Telefonnummer den Kreistagsmitgliedern vor Beginn einer digitalen oder hybriden Sitzung mitzuteilen ist; die Mitteilung der Telefonnummer soll mit der Zurverfügungstellung der Einwahldaten (§ 1 Abs. 2a) verbunden werden.
(6) Die Sitzung darf vor Behebung der Störung i.S.d. Absatz 5 nicht fortgesetzt werden, es sei denn, dass es sich um eine unbeachtliche Störung handelt oder davon ausgegangen werden kann, dass die Störung in den Verantwortungsbereich des Kreistagsmitglieds fällt. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn eine Behebung der Störung nicht gelingt und allen übrigen Kreistagsmitgliedern eine störungsfreie Bild-Ton-Übertragung möglich ist, nach einem Abbruch der Bild-Ton-Übertragung eine Meldung der Störung nach Absatz 5 nicht innerhalb von fünf Minuten nach Auftreten der Störung durch das Kreistagsmitglied erfolgt, oder das betroffene Kreistagsmitglied nach Wiederherstellung der Übertragung ohne Rüge an Beratungen und Abstimmungen mitwirkt.
§13c Ablauf digitaler und hybrider Sitzungen
(1) Kreistagsmitglieder müssen bei digitalen oder hybriden Sitzungen jederzeit durch Bildübertragung für den Landrat/die Landrätin, die anderen Kreistagsmitglieder und die Öffentlichkeit wahrnehmbar sein. Bei Wortbeiträgen müssen die Kreistagsmitglieder mit Bild und Ton wahrnehmbar sein. Außerhalb von Wortbeiträgen sind die Mikrofone der Kreistagsmitglieder stumm zu stellen; ihnen muss es jederzeit während der Sitzung technisch möglich sein, die Wahrnehmbarkeit mit Bild und Ton herzustellen, solange die Kreistagsmitglieder nicht aufgrund einer anderen Regelung dieser Geschäftsordnung, der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreisordnung NRW verpflichtet sind, ihre Mikrofone stumm zu stellen und/oder die Bildübertragung zu unterbrechen (z.B. beim Entzug des Rederechts nach § 16 dieser Geschäftsordnung).
(2) Die Kreistagsmitglieder können in besonderen Fällen die Bildübertragung unterbrechen, wenn dies zum Schutz der Privatsphäre oder aus anderen, vergleichbaren Gründen notwendig ist. In diesen Fällen gilt das Kreistagsmitglied während der Unterbrechung der Bildübertragung als nicht anwesend. Die Unterbrechung der Bildübertragung soll höchstens 10 Minuten dauern, ansonsten hat das Kreistagsmitglied den Landrat/die Landrätin über den Grund der Unterbrechung zu informieren.
(3) Der Landrat/die Landrätin hat das Recht, die Mikrofone von Kreistagsmitgliedern stumm zu schalten sowie die Bildübertragung zu unterbrechen, wenn eine Stummschaltung oder ein Ausschluss der Bildübertragung nach dieser Geschäftsordnung, der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreisordnung NRW geboten ist. § 2 Abs. 4 Satz 2 Digitalsitzungsverordnung bleibt unberührt
(4) Der Landrat/die Landrätin ist berechtigt, zur Vorbereitung der Niederschrift einen Mitschnitt einer digitalen oder hybriden Kreistagssitzung anzufertigen. § 25 dieser Geschäftsordnung gilt entsprechend.
§ 14 Zwischenfragen
(1) Jeder Kreistagsabgeordnete ist berechtigt, nach Eröffnung der Aussprache Zwischenfragen an den Redner zu stellen. Die Fragen sind möglichst kurz zu formulieren.
(2) Auf Befragen des Landrates kann der Redner die Zwischenfrage zulassen oder ablehnen.
(3) Der Landrat soll im gleichen Zusammenhang nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.
§ 15 Persönliche Erklärungen
(1) Zur tatsächlichen Richtigstellung eigener Ausführungen oder zur Zurückweisung von Angriffen gegen die eigene Person soll das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt werden.
(2) Die Redezeit soll dabei drei Minuten nicht überschreiten.
§ 16 Verletzung der Ordnung
(1) Wer von der Sache abschweift, kann vom Landrat ermahnt und im Wiederholungsfalle unter Nennung des Namens zur Ordnung gerufen werden.
(2) Wer sich ungebührlicher oder beleidigender Äußerungen bedient, ist unter Nennung des Namens zur Ordnung zu rufen. Eine Aussprache über die Berechtigung des Ordnungsrufes ist unzulässig. Auf Antrag ist in der nächsten Sitzung ohne Aussprache darüber abzustimmen, ob der Kreistag den Ordnungsruf für gerechtfertigt hält.
(3) Beim dritten Ordnungsruf in einer Sitzung kann der Landrat dem Redner das Wort entziehen. Einem Redner, dem das Wort entzogen wurde, ist es zu diesem Tagesordnungspunkt nicht wieder zu erteilen.
(4) Jeder Kreistagsabgeordnete kann beim Landrat den Ordnungsruf beantragen.
(5) Bei grober Verletzung der Ordnung kann ein Kreistagsabgeordneter durch Beschluss des Kreistages von einer oder mehreren Sitzungen oder durch den Landrat von der laufenden Sitzung ausgeschlossen werden. Dem Sitzungsausschluss soll ein dreimaliger Ordnungsruf des Landrates vorausgehen. Der Abgeordnete soll beim dritten Ordnungsruf auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden.
(6) Durch Kreistagsbeschluss können einem Kreistagsabgeordneten, der die Ordnung grob verletzt, die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen ganz oder teilweise entzogen werden.
(7) Als grobe Verletzung der Ordnung gelten insbesondere eine Nichtbeachtung von Anordnungen des Landrates und sonstige schwere Störungen des Sitzungsfriedens.
(8) Die Entscheidungen zu Abs. 5 und 6 sind dem Kreistagsabgeordneten auf Verlangen durch den Landrat nachträglich schriftlich mitzuteilen.
§ 17 Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung
Entsteht im Kreistag eine störende Unruhe, so kann der Landrat die Sitzung unterbrechen oder schließen, wenn auf andere Weise die Ordnung nicht wiederhergestellt werden kann. Kann sich der Landrat kein Gehör verschaffen und verlässt er seinen Platz, ist die Sitzung unterbrochen; verlässt der Landrat den Sitzungsraum ist die Sitzung geschlossen.
§ 18 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung muss der Landrat das Wort unverzüglich außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen, einem Redner jedoch höchsten dreimal zum selben Gegenstand. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäftsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen. Bei Verstößen soll ihm das Wort entzogen werden. Die Redezeit soll dabei drei Minuten nicht überschreiten.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung bedürfen keiner Begründung. Bei ausdrücklichem Widerspruch ist vor der Abstimmung ein Redner für und ein Redner gegen den Antrag zu hören.
(3) Anträge auf Schluss der Aussprache und Schluss der Rednerliste können nur von einem Kreistagsabgeordneten gestellt werden, der noch nicht zur Sache gesprochen hat. Der Landrat soll vor der Abstimmung die Namen der Redner, die noch nicht zu Wort gekommen waren, verlesen.
§ 19 Schluss der Aussprache
(1) Ist die Rednerliste erschöpft und meldet sich niemand mehr zu Wort, so erklärt der Landrat die Aussprache für geschlossen.
(2) Danach kann das Wort nur noch zur Geschäftsordnung oder zur Abgabe persönlicher Erklärungen erteilt werden.
§ 20 Vertagung und Unterbrechung
Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur vertagt oder unterbrochen werden, wenn es der Kreistag auf Vorschlag des Landrates oder auf Antrag beschließt. § 17 bleibt unberührt.
§ 21 Abstimmung
(1) In der Regel ist über jede Vorlage und jeden Antrag gesondert abzustimmen.
(2) Vor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung des zu fassenden Beschlusses zu verlesen, soweit sie sich nicht aus der Vorlage ergibt. Das gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. Der Landrat stellt die Frage, über die abgestimmt werden soll, so, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann.
(3) Für Abstimmungen gilt folgende Reihenfolge:
- a) Ergänzung und Abänderung der Tagesordnung,
- b) Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,
- c) Schließung der Sitzung,
- d) Unterbrechung der Sitzung,
- e) Vertagung,
- f) Verweisung an einen Ausschuss,
- g) Schluss der Aussprache,
- h) Schluss der Rednerliste,
- i) Begrenzung der Zahl der Redner,
- j) Begrenzung der Dauer der Redezeit,
- k) Begrenzung der Dauer der Aussprache,
- l) zur Sache.
4) Bei mehreren Anträgen zur Sache wird über den weitestgehenden Antrag zuerst, über einen Antrag auf Abänderung vor dem ursprünglichen Antrag, über einen Gegenantrag ggf. zuletzt abgestimmt. Bestehen Zweifel darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist, so entscheidet darüber der Landrat.
§ 22 Form der Abstimmung
(1) Die Beschlussfassung erfolgt offen durch Handheben, stillschweigende Zustimmung oder durch Erheben von den Sitzen. Bestehen Unklarheiten oder verlangt es ein Kreistagsabgeordneter, so ist auszuzählen.
(1a) Das im Rahmen einer digitalen oder hybriden Sitzung eingesetzte Abstimmungssystem muss das Stimmverhalten der Stimmberechtigten bei offenen oder namentlichen Abstimmungen für den Landrat/die Landrätin, die Kreistagsmitglieder und die Öffentlichkeit erkennen und nachvollziehen lassen.
Der Verzicht auf den Einsatz eines Abstimmungssystems ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 im Rahmen der digitalen oder hybriden Sitzungsdurchführung auf andere geeignete Weise erfüllt werden. Dies ist bei einer offenen Abstimmung insbesondere dann der Fall, wenn der Landrat/die Landrätin die stimmberechtigten Mitglieder ohne größere Schwierigkeiten überblicken kann und so eine Abstimmung durch Erheben der Hand möglich ist. Im Zweifel entscheidet der Landrat/die Landrätin, ob ein Fall der Sätze 2 und 3 vorliegt.
(1b) Die Durchführung geheimer Abstimmungen oder Wahlen ist in einer digitalen oder hybriden Sitzung unter Verwendung des eingesetzten Abstimmungssystems zulässig. Es muss gewährleistet sein, dass die Stimmabgabe der einzelnen Stimmberechtigten für alle Beteiligten geheim bleibt. Der Kreistag kann im Einzelfall mit Stimmenmehrheit entscheiden, dass die geheime Abstimmung nicht unter Verwendung des eingesetzten Abstimmungssystems erfolgt.
(1c) Wird in einer digitalen oder hybriden Sitzung eine geheime Abstimmung nicht unter Verwendung eines Abstimmungssystems durchgeführt, sind geheime Abstimmungen im Nachgang zur digitalen oder hybriden Sitzung durch Abgabe von Stimmzetteln per Briefwahl durchzuführen und das Ergebnis in die Niederschrift aufzunehmen. Für die Durchführung der Briefwahl sind die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes NRW, insbesondere §§ 26 und 27, Kommunalwahlgesetz NRW entsprechend heranzuziehen. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen grundsätzlich bis zum achten Werktag nach der betreffenden Sitzung beim Landrat/der Landrätin eingegangen sein. Es dürfen nur Stimmberechtigte abstimmen, die auch an der entsprechenden Sitzung teilgenommen haben. Die Auszählung erfolgt durch den Landrat/die Landrätin oder einen oder mehrere von ihm oder ihr hierzu herangezogene(n) Bedienstete(n) des Kreises; bei der Auszählung sollen mindestens drei Bedienstete des Kreises anwesend sein, Kreistagsmitgliedern ist auf deren Verlangen die Möglichkeit zur Anwesenheit bei der Auszählung zu geben. Neben den Gremienmitgliedern ist auch die Öffentlichkeit über das Stimmergebnis zu informieren, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird.
(2) Geheim oder namentlich wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen abgestimmt oder wenn ein Fünftel der Kreistagsabgeordneten dies verlangt. Wird sowohl geheime als auch namentliche Abstimmung verlangt, hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.
(3) Geheim wird durch Abgabe von Stimmzetteln abgestimmt; dabei ist die Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses - z. B. durch Benutzung einer Wahlkabine - sicherzustellen. Für das Abstimmungsverfahren kann auch die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe gewählt werden.
(4) Namentliche Abstimmung geschieht durch Aufruf eines jeden Kreistagsabgeordneten und Abgabe der Stimme zur Niederschrift.
§ 23 Wahlen
(1) Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist -z. B. durch Benutzung einer Wahlkabine- sicherzustellen.
(2) Für die Wiederwahl von kommunalen Wahlbeamten ist § 22 anzuwenden.
(3) Für Wahlen im Rahmen einer digitalen oder hybriden Sitzung gilt § 22 Abs. 1a – 1c dieser Geschäftsordnung entsprechend.
§ 24 Feststellung und Verkündung des Abstimmungs- und Wahlergebnisses
(1) Der Landrat stellt das Ergebnis der Abstimmung bzw. Wahl fest und gibt es bekannt.
(2) Die Richtigkeit des Ergebnisses kann nur sofort nach Bekanntgabe beanstandet werden; die Abstimmung bzw. Wahl muss ggf. unverzüglich wiederholt werden.
(3) Bei Beschlüssen, die mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, hat der Landrat durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass diese Mehrheit der Vorlage bzw. dem Antrag zugestimmt hat.
(4) Bei Abstimmungen und Wahlen durch Stimmzettel gilt folgendes:
a) Stimmzettel sind insbesondere ungültig,
- - wenn sie bei einer Wahl Namen nicht wählbarer Personen aufweisen,
- - wenn sie unleserlich sind,
- - wenn sie mehrdeutig sind,
- - wenn sie Zusätze enthalten,
- - wenn sie durchgestrichen sind.
b) Stimmenthaltung ist insbesondere gegeben,
- - wenn der Stimmzettel unbeschriftet ist,
- - wenn auf dem Stimmzettel durch das Wort "Stimmenthaltung" oder in ähnlicher Weise unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht ist, dass ein Wahlberechtigter sich der Stimme enthält,
- - wenn ein Stimmzettel überhaupt nicht abgegeben wird.
c) Die Stimmzettel werden durch Kreistagsabgeordnete verschiedener Fraktionen ausgezählt, die das Ergebnis dem Landrat mitteilen.
(5) Bei Losentscheid wird das Los vom Landrat gezogen.
§ 25 Sitzungs- und Beschlussniederschrift
(1) Über die im Kreistag gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese wird vom Landrat und einem vom Kreistag zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet.
(2) Zum Zwecke der Niederschrift dürfen in der Sitzung Tonbandaufnahmen gemacht werden. Diese sind nach Ablauf der Einwendungsfrist unverzüglich zu löschen.
(3a) Für die Erstellung der Niederschrift mit Hilfe digitaler Mitschnitte einer digitalen oder hybriden Sitzung gilt § 13c Abs. 4 dieser Geschäftsordnung.
(3) Die Niederschrift muss enthalten:
- a) Tag, Ort, Durchführung als Präsenz-, digitale oder hybride Sitzung, Beginn, Dauer einer Unterbrechung und ggf. Hinweis auf Ausschluss der Öffentlichkeit sowie Ende der Sitzung,
- b) die Namen der an der Sitzung Beteiligten und auf Verlangen eines Kreistagsmitgliedes die Tagesordnungspunkte, bei deren Behandlung es an Abstimmungen oder Wahlen nicht teilgenommen hat,
- c) die Tagesordnungspunkte, den wesentlichen Verlauf der Sitzung und den Wortlaut der Beschlüsse bzw. die Ergebnisse der Wahlen,
- d) die Kreistagsabgeordneten, die gemäß § 28 KrO NW an der Beratung und Entscheidung nicht teilgenommen haben,
- e) bei Abstimmungen und Wahlen:
- aa) auf Verlangen eines Kreistagsmitgliedes das Stimmenverhältnis einschließlich der Stimmenthaltungen und der Gegenstimmen,
- bb) bei namentlicher Abstimmung, wie jedes Mitglied des Kreistages gestimmt hat,
- cc) bei Wahlen durch Stimmzettel die Zahl der Stimmen für die einzelnen Bewerber bzw. Listen,
- dd) bei Losentscheid die Beschreibung des Losverfahrens,
- f) den wesentlichen Inhalt der Antwort auf Anfragen, soweit die Antwort nicht schriftlich vorliegt,
- g) Ordnungsmaßnahmen,
- h) persönliche Erklärungen, die ausdrücklich zur Aufnahme in die Niederschrift abgegeben werden.
(4) Die Niederschrift ist nach Unterzeichnung unverzüglich, möglichst jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Sitzungstermin, allen Kreistagsmitgliedern und den Fraktionen zur Verfügung zu stellen.
(5) Werden gegen die Niederschrift innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Tage der Zurverfügungstellung keine schriftlichen Einwendungen erhoben, gilt sie als anerkannt.
(6) Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich an den Landrat zu richten. Der Kreistag entscheidet daraufhin in seiner nächsten Sitzung, ob und in welcher Weise die Niederschrift zu berichtigen ist.
§ 26 Verschwiegenheitspflicht
Die in nichtöffentlicher Sitzung geführten Verhandlungen sind vertraulich. Über sie ist Verschwiegenheit zu wahren, soweit nicht durch Beschluss des Kreistages etwas anderes bestimmt ist. Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht trifft der Kreistag geeignete Maßnahmen.
§ 27 Kreisausschuss, Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte
(1) Auf die Sitzungen des Kreisausschusses sowie der vom Kreistag gebildeten kommunalrechtlichen und sondergesetzlichen Ausschüsse finden, soweit nicht in besonderen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieser Geschäftsordnung mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
- a) Die Ausschüsse werden von ihrem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.
- b) Die Tagesordnung der Ausschusssitzung setzt der Vorsitzende des Ausschusses im Benehmen mit dem Landrat fest. Wenn beabsichtigt ist, Anträge außerhalb der Tagesordnung zu stellen, sollen diese dem Ausschussvorsitzenden schriftlich und in Abschrift dem Landrat rechtzeitig vor der Sitzung zugeleitet werden. Fragestunden für Einwohner finden in Sitzungen des Kreisausschusses und der Ausschüsse nicht statt.
- c) Einladungen zu den Ausschusssitzungen und Sitzungsniederschriften des öffentlichen Teils sind den Ausschussmitgliedern und nachrichtlich den stellvertretenden Ausschussmitgliedern, den Kreistagsabgeordneten, die dem Ausschuss nicht angehören, und den Geschäftsstellen der Kreistagsfraktionen rechtzeitig im Kreistagsinformationsportal zur Verfügung zu stellen.
- In den Einladungen zu den Ausschusssitzungen und den versandten Erläuterungen kann davon abgesehen werden, personenbezogene Daten aufzuführen, wenn eine vertrauliche Behandlung im Interesse des Kreises geboten erscheint, die Daten für die Entscheidungsfindung nicht von Bedeutung sind oder wenn sie ihrer Natur nach geheim zu halten sind.
- d) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es den Vertreter zu verständigen. Stattdessen kann es auch die Fraktion oder Gruppe auf deren Vorschlag es in den Ausschuss gewählt wurde, um Benachrichtigung des Vertreters bitten.
- e) Die Sitzungsniederschriften der Ausschüsse werden vom Ausschussvorsitzenden und einem vom Ausschuss zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet.
(2) Die Sitzungen des Kreisausschusses und der Ausschüsse sind öffentlich, soweit nicht gesetzlich oder nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
Die Öffentlichkeit ist über die in § 7 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung genannten Fälle hinaus ausgeschlossen bei der Behandlung von:
- a) Verträgen oder Verhandlungen mit Dritten und von sonstigen Angelegenheiten, wenn eine vertrauliche Behandlung im Interesse des Kreises geboten erscheint,
- b) Angelegenheiten, die der Kreisausschuss im Rahmen der staatlichen Verwaltung gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 KrO wahrnimmt,
- c) vom Rechnungsprüfungsausschuss als vertraulich eingestufte Angelegenheiten der Rechnungsprüfung,
- d) Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen.
Der jeweilige Ausschussvorsitzende entscheidet unter Beachtung der vorstehenden Regelung bei der Festsetzung der Tagesordnung darüber, welche Punkte öffentlich und welche nichtöffentlich zu verhandeln sind.
(3) Mitglieder von Ausschüssen können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistags, des Kreisausschusses und anderer Ausschüsse teilnehmen, soweit Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich ihres Ausschusses behandelt werden.
(4) Der Kreisausschuss und die Ausschüsse sind berechtigt, in ihren Sitzungen Sachverständige oder Einwohner anzuhören; Einwohner haben bei nichtöffentlichen Sitzungen bei der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungsraum zu verlassen.
(5) Ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Ausschuss erfolgt durch Erklärung zur Niederschrift vor dem Ausschuss oder durch schriftliche Verzichterklärung gegenüber dem Kreistag.
(6) Der Landrat unterrichtet die Öffentlichkeit durch Mitteilung an die Presse über die Arbeit der Ausschüsse.
(7) Vorstehende Regelungen finden auf von Ausschüssen gebildete Kommissionen und Beiräte (§ 8 Abs. 5 der Hauptsatzung) entsprechende Anwendung.
§ 28 Vertretung von Ausschussmitgliedern
(1) Soweit rechtlich nichts anderes bestimmt ist oder der Kreistag nichts anderes beschließt, werden Ausschussmitglieder durch stellvertretende Ausschussmitglieder derselben Fraktion oder Gruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages vertreten mit der Einschränkung, dass grundsätzlich Kreistagsmitglieder von Kreistagsmitgliedern vertreten werden sollen.
Sind von einer Fraktion oder Gruppe nur Kreistagsmitglieder zu ordentlichen Ausschussmitgliedern bestellt, kann auch ein sachkundiger Bürger ein Kreistagsmitglied im Ausschuss vertreten, sofern dadurch im Ausschuss die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger die Zahl der anwesenden Kreistagsmitglieder nicht erreicht.
Soweit rechtlich nichts anderes bestimmt ist, sind die nicht namentlich zu ordentlichen bzw. stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählten Kreistagsmitglieder als weitere stellvertretende Ausschussmitglieder vertretungsberechtigt.
Die Vertretung der ordentlichen und namentlich bestellten stellvertretenden Ausschussmitglieder erfolgt durch die weiteren stellvertretenden Ausschussmitglieder derselben Fraktion oder Gruppe in alphabetischer Reihenfolge.
(2) Die Vertretung von Ausschussmitgliedern ist nur zulässig, wenn Verhinderungsgründe in der Person vorliegen.
§ 29 Abweichung von der Geschäftsordnung
(1) Einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung können, soweit sie nicht gesetzlich oder in der Hauptsatzung verankert sind, für die Dauer einer Sitzung durch einstimmigen Beschluss außer Anwendung gesetzt werden.
(2) Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung sind im Übrigen dem Kreistag bekanntzugeben und alsdann bis zur nächsten Sitzung zu vertagen.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 04.11.2020 außer Kraft.
Hinweis:
Berechnungsbeispiel zu § 5 Abs. 1 GeschO (Frist für die Vorlage von Vorschlägen für die Tagesordnung):
Sitzungstag Eingang beim Landrat
Mo. 17. Fr. 7.
Di. 18. Fr. 7.
Mi. 19. Fr. 7.
Do. 20. Mo. 10.
Fr. 21. Di. 11.
Um die Frist zu wahren, sollte der Eingang an dem betreffenden Tag spätestens bis zum Dienstschluss der Kreisverwaltung erfolgen.