Gebührensatzung für Leistungen des Archivs im Rhein-Kreis Neuss vom 19.12.2012
Aufgrund von § 5 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Buchstabe f und h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. 646) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 19.12.2012 folgende Gebührensatzung für das Archiv im Rhein-Kreis Neuss beschlossen:
§ 1 - Gebührenpflicht
(1) Die Benutzung des Archivs im Rhein-Kreis Neuss durch persönliche Einsichtnahme in den dafür bestimmten Räumen ist kostenfrei.
(2) Für Sonderleistungen und Sachkosten werden öffentlich-rechtliche Gebühren und Auslagen nach den Tarifen des § 2 erhoben.
(3) Zur Zahlung der Gebühren sind die Benutzer verpflichtet. Die Gebühren werden mit Erbringung der Leistung sofort fällig.
§ 2 - Gebührentarife
(1) Die Gebühren bemessen sich nach folgenden Tarifen:
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr EUR |
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1 | Schriftliche Auskünfte, die Ermittlungen in Archivgut, Findmitteln und/oder Bibliotheksgut erfordern je angefangene 30 Minuten Arbeitszeit | 20,00 |
2 | Anfertigungen von Reproduktionen
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2,00 |
3 | Beglaubigungen von Kopien je Kopie | 5,00 |
4 | Wiedergabe von Archivgut
|
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5 | Ausleihe von Archivgut zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit an andere Archive, Institute oder ähnliche Einrichtungen | 30,00 |
(2) Für das Versenden von Kopien und Datenträgern werden Auslagen in Höhe des Aufwands für Verpackung, Porto und ggf. Versicherung erhoben.
(3) Für die Beförderung zum Kulturzentrum Zons - zur Teilnahme an archivpädagogi-schen Veranstaltungen - mit dem vom Kulturzentrum gestellten Bus wird ein Ent-gelt von 2,00 Euro pro Person erhoben.
§ 3 - Gebührenreduzierung/-freiheit
(1) Es gelten die Gebührenbefreiungen des § 5 Abs. 6 Kommunalabgabengesetz.
(2) Bei einer Benutzung des Archivs im Rhein-Kreis Neuss zu wissenschaftlichen, pädagogischen oder amtlichen Zwecken kann auf eine Erhebung von Gebühren verzichtet werden. Für die Anfertigung von Reproduktionen gilt dies nur, sofern der Anfall je Benutzungszweck 10 Einheiten nicht überschreitet. Bei größeren Mengen kann ein verminderter Satz in Höhe von 50% des Regelsatzes erhoben werden.
(3) Im Übrigen bemisst sich die Gebührenfreiheit nach § 4 der Allgemeinen Gebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 22.12.1999 in der geltenden Fassung.
§ 4 - Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Neuss/Grevenbroich, den 19.12.2012
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat