Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Aufgrund von § 5 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), §§ 22, 23, 24 und 43 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3464) und §§ 4, 17 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2014 (GV. NRW. S. 336) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 25.03.2015 die folgende Satzung beschlossen:
A. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Satzung gilt für Kindertagespflegepersonen mit gewöhnlichem Aufenthalt (Wohnsitz) in der Gemeinde Jüchen, der Gemeinde Rommerskirchen oder der Stadt Korschenbroich.
- Für Kindertagespflegepersonen, deren Wohnsitz außerhalb der oben bezeichneten Orte liegt, gilt diese Satzung, wenn das zu betreuende Kind seinen Wohnsitz im genannten Zuständigkeitsbereich hat. Hiervon ausgeschlossen sind die §§ 5, 7 und 8. Die Erteilung der Pflegeerlaubnis, Prüfung der Geeignetheit, fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung erfolgt durch das Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet.
- Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich im Übrigen aus § 86 SGB VIII.
§ 2 Begriffsbestimmung
Die Förderung der Kindertagespflege umfasst die Vermittlung von Kindern zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
B. Anspruch auf Kindertagespflege
§ 3 Anspruch auf Förderung
- Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach § 24 SGB VIII. Ein Kind wird in Kindertagespflege gefördert, wenn die Erziehungsberechtigten
- einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (Erziehungsberechtigte in Mutterschutz und Elternzeit, die im Zeitraum der Förderung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, gelten nach dieser Satzung nicht als Erwerbstätige) oder Arbeit suchend sind,
- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten.
- Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die in Abs. 1 Satz 2 genannten Kriterien. Werden die genannten Kriterien nicht erfüllt, kann für Kinder ab einem Jahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres die Kindertagespflege in einem Umfang von höchstens bis zu 20 Wochenstunden gefördert werden. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
- Die Förderung kann grundsätzlich für Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erfolgen. Ab vollendetem 3. Lebensjahr hat die Betreuung durch Kindertageseinrichtungen sowie schulische Förder- und Betreuungsangebote Vorrang vor der Kindertagespflege, sofern nicht im Einzelfall besondere Gründe in der Person oder den Lebensbedingungen des Kindes vorliegen.
- Die Förderung endet mit Ablauf des Bewilligungszeitraums, auf schriftliche Mitteilung der Erziehungsberechtigten oder der Kindertagespflegeperson sowie nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen, die sich aus diesem Paragrafen ergeben.
§ 4 Erhebung von Elternbeiträgen
- Die Eltern bzw. die diesen rechtlich gleichgestellten beitragspflichtigen Personen werden nach Maßgabe der „Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in geförderter Kindertagespflege“ in der jeweils geltenden Fassung zu den Kosten der Kindertagespflege herangezogen.
- Die Zahlung eines angemessenen Verpflegungsentgeltes, eine etwaige Naturalgestellung oder die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten und barer Auslagen sind zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson individuell zu regeln. Diese Beträge entrichten die Eltern direkt an die Kindertagespflegeperson.
C. Kindertagespflegepersonen
§ 5 Erteilung einer Pflegeerlaubnis
- Eine Pflegeerlaubnis wird nach den Vorgaben des § 43 SGB VIII und der §§ 4, 17 KiBiz erteilt.
- Geeignete Personen können nach erfolgreichem Abschluss des Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes und Vorlage des Zertifikates des Bundesverbandes für Kindertagespflege e. V. oder einen vergleichbaren Nachweis über das Absolvieren einer Qualifizierung eine Pflegeerlaubnis für die Gültigkeitsdauer von 5 Jahren erhalten. Nach der Teilnahme am Erste Hilfe Kurs (für die Erste Hilfe am Kind) und dem Grundqualifizierungskurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes kann bereits eine vorläufige Pflegeerlaubnis ausgestellt werden. Diese ist jedoch auf 2 Jahre befristet und mit der Auflage verbunden, innerhalb dieser Zeit die gesamte Qualifizierung erfolgreich abzuschließen.
- Voraussetzung für die Ausstellung einer neuen Pflegeerlaubnis nach Ablauf der Befristung ist die nachgewiesene Teilnahme an tätigkeitsbezogenen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in Höhe von mindestens 6 Unterrichtsstunden pro Jahr.
- Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, eine kindbezogene Pflegeerlaubnis zu erhalten. In diesen Fällen sollte die Kindertagespflegeperson die Grundqualifizierung und den Erste Hilfe Kurs nachweisen können.
- Das Erfordernis zur Teilnahme an den Kursen nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes kann entfallen, wenn eine pädagogische Ausbildung und berufliche Praxiserfahrung mit Kindern unter 3 Jahren nachgewiesen werden kann.
- Betreut die Kindertagespflegeperson ein Kind, für das sie nach § 6 Abs. 7 dieser Satzung einen erhöhten Satz ausgezahlt bekommt, wird die Anzahl der in der Pflegeerlaubnis festgesetzten Kinder um mindestens ein Kind reduziert.
§ 6 Gewährung von Geldleistungen an die Kindertagespflegeperson
- Die Gewährung einer Geldleistung an die Kindertagespflegeperson erfolgt als monatliche Geldleistung für ganze Monate. Auch wenn das Kind nicht den vollen Monat durch die Kindertagespflegeperson betreut wird, erfolgt die Geldleistung für den gesamten Monat.
- Die laufende Geldleistung umfasst die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, und einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung und wird anhand der im Antrag festgelegten wöchentlichen Betreuungsstundenzahl ermittelt und bewilligt.
§ 6 Gewährung von Geldleistungen an die Kindertagespflegeperson
- Die Gewährung einer Geldleistung an die Kindertagespflegeperson erfolgt als monatliche Geldleistung für ganze Monate. Auch wenn das Kind nicht den vollen Monat durch die Kindertagespflegeperson betreut wird, erfolgt die Geldleistung für den gesamten Monat.
- Die laufende Geldleistung umfasst die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, und einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung und wird anhand der im Antrag festgelegten wöchentlichen Betreuungsstundenzahl ermittelt und bewilligt.
Es werden folgende Stundensätze zugrunde gelegt:
für die Betreuung von unter 2-jährigen Kindern:
- 4,50 € für Kindertagespflegepersonen mit Grundqualifizierung
- 5,00 € für Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener Qualifizierung, siehe § 5 Abs. 2. S. 1 dieser Satzung
- 5,50 € für Kindertagespflegepersonen die die Voraussetzungen laut Buchstabe b) erfüllen und mindestens seit 3 Jahren als Tagespflegeperson tätig sind.
für die Betreuung von unter 3-jährigen Kindern:
- 4,00 € für Kindertagespflegepersonen mit Grundqualifizierung
- 4,50 € für Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener Qualifizierung, siehe § 5 Abs. 2. S. 1 dieser Satzung
- 5,00 € für Kindertagespflegepersonen die die Voraussetzungen laut Buchstabe erfüllen und mindestens seit 3 Jahren als Tagespflegeperson tätig sind.
für die Betreuung von über 3-jährigen Kindern:
- 3,50 € für Kindertagespflegepersonen mit Grundqualifizierung
- 4,00 € für Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener Qualifizierung, siehe § 5 Abs. 2. S. 1 dieser Satzung
- 4,50 € für Kindertagespflegepersonen die die Voraussetzungen laut Buchstabe b) erfüllen und mindestens seit 3 Jahren als Tagespflegeperson tätig sind.
Die Berechnung der monatlichen Geldleistung wird wie folgt vorgenommen:
Stundensatz x wöchentliche Betreuungszeit x 4,3 Wochen pro Monat. In diesem Monatsbetrag ist der Sachaufwand enthalten, dessen Berechnung wird der Berechnung der Betriebsausgabenpauschale nach den „Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“ in der jeweils gültigen Fassung des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angepasst. Bei Kindertagespflegepersonen, die die Kinder im Haushalt der Eltern betreuen (Kinderfrauen), wird die laufende Geldleistung auf den Anteil der Förderungsleistung beschränkt. Zusätzlich können auf Antrag Fahrtkosten erstattet werden.
- Auf Antrag erstattet das Jugendamt nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.
- Die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung wird der Kindertagespflegeperson ebenfalls auf Antrag erstattet.
- Für die Eingewöhnungszeit der Kinder werden der Kindertagespflegeperson folgende Pauschalen gewährt:
- für unter 3-jährige Kinder: 120,00 € je Kind;
- für über 3-jährige Kinder: 40,00 € je Kind.
- Für außergewöhnliche Betreuungszeiten
- vor 06:00 Uhr werktags,
- nach 18:00 Uhr werktags,
- an Wochenenden
- Erhält ein Kind Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII, so wird der Tagespflegeperson der 3,5-fache Satz der Förderungsleistung plus einfachen Sachaufwand ausgezahlt.
- Abweichend von Absatz 1 wird für den Fall, dass die Kindertagespflegeperson urlaubs- oder krankheitsbedingt ausfällt, die Geldleistung bis zu einem Zeitraum von maximal sechs Wochen pro Jahr fortgezahlt. Darüber hinaus gezahlte Beträge sind zurück zu zahlen. Die Berechnung erfolgt in diesem Fall taggenau. Krankheitsbedingte Ausfallzeiten des Kindes werden durchgezahlt. Zur Geldleistung zählen alle in diesem Paragrafen aufgeführten Beträge.
§ 7 Erstattungen
Folgende Auslagen können der Kindertagespflegeperson auf Antrag erstattet werden:
- Führungszeugnisse (100 %)
- Erste Hilfe Kurs für die Erste Hilfe am Kind (100 %)
- Qualifizierungskurse (75 %)
- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (75 %).
§ 8 Einmalige Beihilfen
Kindertagespflegepersonen können gegebenenfalls einmalige Beihilfen beantragen. Die Bestimmungen hierzu befinden sich in der „Richtlinie einmalige Beihilfen für Kindertagespflegepersonen“ (Anlage I dieser Satzung).
§ 9 Großtagespflege
Ist eine Großtagespflege im Sinne des § 4 Abs. 2 KiBiz im Rahmen der Bedarfsplanung und nach Absprache mit dem Jugendamt eingerichtet worden, kann ein Mietkostenzuschuss in Höhe von bis zu 80 % der Warmmiete, höchstens 400,00 € monatlich gewährt werden. Stromkosten gehören nicht zur Warmmiete und sind über den Sachaufwand zu finanzieren.
§ 10 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
- Kindertagespflegepersonen haben nach § 43 Abs. 3 S. 6 SGB VIII das Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss unaufgefordert und unverzüglich schriftlich über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des Kindes oder der Kinder bedeutsam sind. Hierzu zählen unter anderem:
- Beginn und Beendigung eines Kindertagespflegeverhältnisses;
- Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit;
- Änderung der familiären Verhältnisse im Haushalt der Kindertagespflegeperson;
- Fehl- und Ausfallzeiten; siehe hierzu § 6 Abs. 8;
- Meldepflichtige Erkrankungen im Sinne des § 6 des Infektionsschutzgesetzes der Kindertagespflegeperson oder der betreuten Kinder;
- Verdacht auf Kindeswohlgefährdung;
- Bedeutsame Veränderungen der Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflege praktiziert wird, insbesondere Wechsel der Räumlichkeiten.
- Den Erziehungsberechtigten obliegen entsprechende Pflichten auf der Grundlage der §§ 60 ff. SGB I. Sie haben ferner das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung gem. § 3 dieser Satzung nachzuweisen und entsprechende Veränderungen unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen.
D. Sonstiges
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Grevenbroich, den 13.04.2015
Petrauschke
Anlage: Richtlinie einmalige Beihilfen für Kindertagespflegepersonen
gültig ab dem 01.08.2015
Einmalige Beihilfe für die Ausstattung von Kindertagespflegeplätzen
Um dem Bildungs- und Betreuungsverständnis der Kindertagespflege gerecht zu werden, bedarf es einer zweckmäßigen Ausstattung der Tagespflegeplätze. Diese Anschaffungen übersteigen teilweise den finanziellen Spielraum, der durch die monatlich ausgezahlte Sachaufwandspauschale abgedeckt ist.
Voraussetzungen:
Beihilfeberechtigt sind Kindertagespflegepersonen (KTPP), die die Kindertagespflege im eigenen Haushalt oder in angemieteten Räumen durchführen, eine gültige Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII vom Jugendamt Rhein-Kreis Neuss haben sowie Kinder unter 3 Jahren aus dem Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes Rhein-Kreis Neuss betreuen bzw. betreuen werden.
Beihilfefähige Anschaffungen:
Ob die Anschaffung von Materialien beihilfefähig ist, wird im Einzelfall, individuell auf die antragstellende KTPP bezogen, entschieden. Zu den beihilfefähigen Materialien können unter anderem Kinderwagen, Schlafmöglichkeiten, Hochstühle bzw. Kindersitzgruppen zählen. Für die Anschaffung von Spiel- und Bastelmaterial ist die Sachaufwandspauschale (enthalten in der laufenden Geldleistung) zu verwenden.
Höhe der Beihilfe:
Anteilfinanzierung: bis zu 75 % der anerkennungsfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung des Gesamtbudgets.
Zweckbindung:
Im Antrag verpflichtet sich der Antragsteller für mind. 5 Jahre als KTPP tätig zu sein und für die Aufnahme von Kindern, die durch das Kreisjugendamt vermittelt werden, im Rahmen der jeweils gültigen Pflegeerlaubnis, zur Verfügung zu stehen. Falls dieser Zeitraum nicht eingehalten werden kann, ist der Zuschuss zurückzuzahlen. Das Jugendamt unterstützt den Weiterverkauf der bezuschussten Materialien an andere KTPP.
Ablauf der Antragstellung:
- Die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe erfolgt grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag. Das entsprechende Formular ist mit vollständigen Angaben und Unterschrift zu versehen. Der Antrag ist vor Anschaffung der Materialien einzureichen. Der Bedarf ist im Antrag ausführlich zu begründen. Bei Anträgen für Einzelanschaffungen mit einem Wert ab 400,00 € sind mindestens 2 vergleichbare Angebote beizufügen. Anträge mit Gesamtkosten in Höhe von bis zu 30,00 € werden nicht berücksichtigt (Bagatellgrenze).
- Die Verwendung gewährter einmaliger Beihilfen ist schriftlich, vollständig und termingerecht nachzuweisen. Zum Verwendungsnachweis gehören ein ausgefülltes Standardformular sowie Kopien der Rechnungsbelege. Innerhalb eines Monats nach Bewilligung ist der Verwendungsnachweis vorzulegen. Wenn ein Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorlage des Verwendungsnachweises nicht oder nur unvollständig nachkommt, kann die Beihilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Die Originalbelege sind vom Antragsteller mindestens weitere 5 Jahre aufzubewahren. Der Rhein-Kreis Neuss behält sich das Recht einer nachgehenden Prüfung vor.