Durchführung der Sozialhilfe im Rhein-Kreis Neuss (Delegationssatzung SGB XII)
Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Rhein-Kreis Neuss vom 14.12.2017 (Delegationssatzung SGB XII)
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), und des § 99 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII - Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214), in Verbindung mit § 3 Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 13. Dezember 2017 folgende Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe (Delegationssatzung SGB XII) beschlossen:
§ 1 Heranziehung
(1) Der Rhein-Kreis Neuss zieht die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der ihm als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben heran, soweit in den nachstehenden Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen ist. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden entscheiden im eigenen Namen.
(2) Soweit Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII erbracht werden, werden die Leistungen in Bundesauftragsverwaltung als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung durchgeführt (§ 1 Absatz 2 AG-SGB XII NRW).
(3) Fallen die Voraussetzungen fort, unter denen der Rhein-Kreis Neuss die Übertragung vorgenommen hat, so kann er die Übertragung widerrufen.
(4) Die Heranziehung erstreckt sich für die nicht übertragenen Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummern 1, 2, und 3 auch auf die Aufnahme von Anträgen im Rahmen der hierzu bestehenden Richtlinien.
(5) Die Heranziehung schließt den Sozialdatenabgleich nach dem Vierzehnten Kapitel SGB XII sowie die statistischen Meldungen gemäß dem Fünfzehnten Kapitel SGB XII mit ein.
(6) Der Rhein-Kreis Neuss behält sich vor, unbeschadet der in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen im Allgemeinen und im Einzelfall selbst tätig zu werden und die Aufgaben im eigenen Namen durchzuführen oder die Entscheidungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden von seiner Zustimmung abhängig zu machen.
§ 2 Ausnahmen von der Heranziehung
(1) Von der Übertragung des § 1 sind ausgenommen:
1. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60a SGB XII sowie ab 01.01.2018 bis 31.12.2019 auch §§ 139 bis 145 SGB XII)
2. Altenhilfe nach § 71 Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 4 SGB XII
3. Entscheidungen über Sozialhilfe im Sinne des § 8 SGB XII für Bewohner in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI
4. Die Abwicklung von Kostenerstattungen in Verfahren nach bestehenden Frauenhausvereinbarungen
(2) Nummer 1 und Nummer 2 des § 2 Absatz 1 gilt nicht für die Stadt Neuss.
§ 3 Verfolgung und Durchsetzung von Ansprüchen
(1) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden verfolgen, soweit ihnen die Durchführung der Aufgaben der Sozialhilfe übertragen ist, die Ansprüche des Rhein-Kreises Neuss gegen unterhalts-, ersatz- oder kostenersatzpflichtige Personen sowie Träger anderer Sozialleistungen oder sonstige Dritte durch schriftliche Anzeige nach §§ 93 und 94 SGB XII im eigenen Namen und ziehen die Leistungen ein; erforderlichenfalls auch im Zwangswege.
(2) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden entscheiden im eigenen Namen über Stundung, Niederschlagung und Erlass von entsprechenden Forderungen im Rahmen der hierzu bestehenden Weisungen. Wird bei Stundung und befristeter Niederschlagung ein Betrag von 25.000 Euro, bei unbefristeter Niederschlagung und beim Erlass ein Betrag von 5.000 Euro überschritten, ist vor der Entscheidung die Zustimmung des Fachamtes des Rhein-Kreises Neuss einzuholen. Die vorstehenden Zustimmungsvorbehalte sind auch im Rahmen von Insolvenzverfahren zu beachten.
(3) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden verfolgen und ahnden, soweit ihnen die Durchführung der Aufgaben der Sozialhilfe übertragen ist, für den Rhein-Kreis Neuss Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 6 SGB XII.
§ 4 Weisungsrecht
(1) Soweit Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII durchgeführt werden, kann die Aufsicht führende Behörde gegenüber dem Rhein-Kreis Neuss Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Diese Vorgaben werden durch den Rhein-Kreis Neuss den kreisangehörigen Kommunen zur verbindlichen Umsetzung weitergeleitet.
(2) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Sozialhilfeaufgaben und eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Bemessung der Sozialhilfeleistungen innerhalb des Kreisgebietes erlässt der Rhein-Kreis Neuss Richtlinien und Weisungen. Abweichungen im Einzelfall bedürfen der Einwilligung des Rhein-Kreises Neuss.
§ 5 Rechtshilfe, Widerspruchs- und Klageverfahren
(1) Widersprüche in übertragenen Angelegenheiten der Sozialhilfe nach dem SGB XII sind dem Rhein-Kreis Neuss zur Entscheidung vorzulegen, sofern ihnen nicht abgeholfen wird.
(2) Soweit gegen einen Ausgangsbescheid in der Gestalt eines Widerspruchsbescheides des Rhein-Kreises Neuss im Sinne des Absatzes 1 Anfechtungsklage vor dem Sozialgericht erhoben wird, übernehmen die kreisangehörigen Städte und Gemeinden die Prozessvertretung. Satz 1 gilt ebenso für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, für Verpflichtungs-, Leistungs- und Untätigkeitsklagen sowie in Angelegenheiten der Beiladung einschließlich der mit den jeweiligen Klagearten verbundenen Rechtsmittel.
(3) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden dürfen Revisionen in Angelegenheiten nach Absatz 2 nur mit Zustimmung des Rhein-Kreises Neuss einlegen.
(4) Soweit Beteiligungen an gerichtlichen Verfahren nicht von den Absätzen 2 und 3 erfasst sind, behält sich der Rhein-Kreis Neuss vor, im Einzelfall die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Prozessvertretung heranzuziehen.
§ 6 Kostenregelung
(1) Der Rhein-Kreis Neuss trägt die mit der Durchführung des SGB XII verbundenen Kosten. Dies gilt nicht für die mit der Aufgabenerledigung verbundenen Personal- und Sachkosten. Diese tragen die kreisangehörigen Städte und Gemeinden.
(2) Der Rhein-Kreis Neuss erstattet die mit der Durchführung der Vorverfahren verbundenen notwendigen Aufwendungen sowie die mit der Prozessführung verbundenen Anwalts- und Gerichtskosten entsprechend der hierzu bestehenden Weisungen.
(3) Der Rhein-Kreis Neuss ist nicht verpflichtet, für Hilfen, die über den Rahmen der im Wege der Durchführung wahrzunehmenden Aufgaben hinausgehen oder die mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Richtlinien und Weisungen nicht in Einklang stehen, Erstattung zu leisten. Diese Bestimmung findet nur Anwendung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft.
§ 7 Fachaufsicht
(1) Der Rhein-Kreis Neuss behält sich im Rahmen der Fachaufsicht ein Prüfungsrecht vor. Ferner kann er sich jederzeit über die übertragenen Angelegenheiten durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden mündlich oder schriftlich unterrichten lassen, Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen oder vor Ort die satzungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben prüfen.
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich zusätzlich auch auf die Prüfung, dass die Ausgaben des Vierten Kapitels SGB XII begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, sofern die Aufsicht führende Behörde im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung von der Möglichkeit des § 2 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 AG-SGB XII NRW Gebrauch macht.
§ 8 Prüfungspflicht kommunaler Rechnungsprüfungsämter
Um den nach § 7 Absatz 2 AG-SGB XII erforderlichen Nachweis (Testat) über die wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerledigung erstellen zu können, haben die Rechnungsprüfungsämter der kreisangehörigen Kommunen, die nicht an das Rechnungsprüfungsamt des Rhein-Kreises Neuss angeschlossen sind, ein entsprechendes Untertestat nach dem vom Land vorgegebenen Muster zu erstellen und dieses bis zum 15. Februar eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem Sozialamt des Rhein-Kreises Neuss vorzulegen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Rhein-Kreis Neuss (Delegationssatzung SGB XII) vom 28. Dezember 2004 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2016 aufgehoben.