Durchführung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) im Rhein-Kreis Neuss
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) in der derzeit aktuellen Fassung, in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BKGG) vom 5. Dezember 2006(GV. NRW. S.599), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, vom 12. Juli 2011 (GV. NRW. 2011 S.364) wird aufgrund des Beschlusses des Kreistages des Rhein-Kreis Neuss vom 21.09.2011 folgende Satzung erlassen:
§ 1
- Der Rhein-Kreis Neuss, im folgenden kommunaler Träger genannt, überträgt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Durchführung der ihm als kommunalem Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und nach dem Bundeskindergeldgesetz obliegenden Aufgaben gegenüber natürlichen Personen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung getroffen ist.
- Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nehmen die Aufgaben nach § 6b BKGG in denjenigen Organisationseinheiten wahr, die auch mit den Aufgaben nach § 34 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) betraut sind.
- Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes und eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Bemessung von Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), § 34 SGB XII und § 6b BKGG innerhalb des Kreisgebietes, sowie zur statistischen Erfassung der Inanspruchnahme der Bildungs- und Teilhabeleistungen, erlässt der kommunale Träger Richtlinien und Weisungen. Darüber hinaus behält sich der kommunale Träger folgende Aufgaben zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens vor:
- Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere
- Flyer und Plakate erstellen, überarbeiten und drucken,
- Presseveröffentlichungen,
- Durchführung von Informationsveranstaltungen
- .Aufbau und Betrieb einer Informationsseite im Internet
- Eignungsprüfung und Anbieterauswahl
- Aktualisierung der Anbieterdatenbank
- Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere
- Fallen die Voraussetzungen fort, unter denen der kommunale Träger die Übertragung vorgenommen hat, so kann er die Übertragung widerrufen.
§ 2
Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden führen die ihnen nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben im eigenen Namen aus.
§ 3
Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden stellen eine sachgerechte und nachvollziehbare Ermittlung der Aufwendungen für die gewährten Leistungen und Darstellung der Verwaltungskosten sicher, um das vorgegebene Abrechnungsverfahren nach § 46 Abs. 6 SGB II ordnungsgemäß abwickeln zu können.
Widersprüche in übertragenen Angelegenheiten nach § 6b BKGG sind dem kommunalen Träger zur Entscheidung vorzulegen, sofern ihnen nicht abgeholfen wird.
Soweit gegen einen Bescheid über die Ablehnung von Leistungen nach § 6b BKGG oder die Festsetzung nach Art und Höhe der zur Durchführung übertragenen Aufgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben wird, übernehmen die kreisangehörigen Städte und Gemeinden die Prozessvertretung. Dies gilt auch für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b SGG.
§ 4
Der kommunale Träger ist nicht verpflichtet, für Hilfen, die über den Rahmen der im Wege der Durchführung wahrzunehmenden Aufgaben hinausgehen oder die mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Richtlinien und Weisungen nicht in Einklang stehen, Erstattungen zu leisten.
Diese Bestimmung findet nur Anwendung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft.
§ 5
Der kommunale Träger trägt die mit der Durchführung der Aufgaben nach § 6b BKGG verbundenen Kosten. Dies gilt nicht für die mit der Aufgabenerledigung verbundenen Personal- und Sachkosten. Die durch den Bund vorgesehene Verwaltungskostenerstattung für diese Aufgabe wird an die Städte und Gemeinden weitergereicht. Umlageschlüssel ist die Zahl der Bedarfsgemeinschaften.
Der kommunale Träger erstattet die entstandenen Prozesskosten entsprechend der hierzu bestehenden Richtlinien.
§ 6
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.