Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 22. Juni 2011 auf Grund des § 84 Abs. 1 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW. S. 863), in Verbindung mit § 5 Kreisordnung NRW vom 17. Oktober 1994 (GV.NW 2021) folgende Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung beschlossen:
§ 1
Der Rhein-Kreis Neuss ist Träger von drei Förderschulen mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung an den Standorten Kaarst-Holzbüttgen (Sebastianus-Schule), Neuss (Schule am Nordpark) und Grevenbroich-Hemmerden (Mosaik-Schule). Für jede dieser Schulen wird ein Schuleinzugsbereich gebildet.
§ 2
Der Schuleinzugsbereich der Sebastianus-Schule in Kaarst-Holzbüttgen umfasst die Gebiete der Städte Kaarst, Korschenbroich und Meerbusch.
§ 3
Der Schuleinzugsbereich der Schule am Nordpark in Neuss umfasst das Gebiet der Städte Neuss und Dormagen.
Bezüglich der Ortsteile der Stadt Dormagen, die westlich der Autobahn A 57 liegen (Delrath, Nievenheim, Gohr, Ückerath, Broich, Straberg, Delhoven, Blechhof, Hackenbroich), überschneidet sich der Schuleinzugsbereich der Schule am Nordpark mit dem Schuleinzugsbereich der Mosaik-Schule.
§ 4
Der Schuleinzugsbereich der Mosaik-Schule in Grevenbroich-Hemmerden umfasst die Gebiete der Stadt Grevenbroich sowie der Gemeinden Jüchen und Rommerskirchen.
Darüber hinaus zählen zum Schuleinzugsbereich der Mosaik-Schule die Ortsteile der Stadt Dormagen, die westlich der Autobahn A 57 liegen (Delrath, Nievenheim, Gohr, Ückerath, Broich, Straberg, Delhoven, Blechhof, Hackenbroich). In diesem Gebiet überschneidet sich der Schuleinzugsbereich der Mosaik-Schule mit dem Schuleinzugsbereich der Schule am Nordpark in Neuss.
§ 5
Schülerinnen und Schüler, die in den Überschneidungsgebieten gemäß §§ 3 und 4 wohnen, können entweder an der Schule am Nordpark oder an der Mosaik-Schule aufgenommen werden, sofern die Aufnahmekapazität der Schule dies zulässt.
§ 6
Schülerinnen und Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes des Rhein-Kreises Neuss haben, werden an den Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung nicht aufgenommen, sofern kein wichtiger Grund im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz NRW vorliegt oder sofern nicht die Voraussetzungen des § 46 Abs. 5 und 6 Schulgesetz NRW vorliegen.
§ 7
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Neuss/Grevenbroich, den 07.07.2011
Hans-Jürgen Petrauschke, Landrat