Allgemeine Betriebsordnung für die Abfallentsorgungsanlagen des Rhein-Kreises Neuss
Aufgrund des § 10 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.1994 in der aktuellen Fassung erlässt der Rhein-Kreis Neuss folgende Allgemeine Betriebsordnung für die Abfallentsorgungsanlagen des Rhein-Kreises Neuss:
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Betriebsordnung gilt für alle Benutzer der nachfolgend genannten Abfallentsorgungsanlagen des Rhein-Kreises Neuss:
- Deponie Neuss- Grefrath
- Kompostierungsanlage Korschenbroich
- Diese Betriebsordnung gilt ebenfalls, soweit anwendbar, für die Lieferanten der Anlagen sowie die Abholer von Fertigmaterialien und Reststoffen.
- Für die Benutzung gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern mit dem Benutzer nicht ausdrücklich unter Verzicht auf die hier niedergelegten Bedingungen etwas anderes vereinbart worden ist. Soweit in dieser Betriebsordnung Regelungen nicht getroffen sind, gelten für die Benutzung die gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften.
- Für die nicht unter Absatz 1 genannten Abfallentsorgungsanlagen, die der Rhein-Kreis Neuss nach der o.g. Satzung über die Abfallentsorgung zur Verfügung stellt, gelten die Betriebsordnungen der jeweiligen Betreiber.
§ 2 Öffnungszeiten
Die Benutzung der Anlagen ist ausschließlich während der Öffnungszeiten möglich, die jeweils durch Aushang oder Beschilderung an den Anlagen bekanntgegeben werden.
§ 3 Allgemeine Vorschriften für die Benutzer
- Rauchen und offenes Feuer ist auf den gesamten Betriebsgeländen verboten. Davon ausgenommen sind die dafür ausgewiesenen Bereiche.
- Den Benutzern ist der Aufenthalt im Bereich der Anlagen, außer mit besonderer Genehmigung, nur so lange gestattet, wie dies zur Anlieferung von Abfällen erforderlich ist.
- Die Benutzer müssen den Anweisungen des Anlagenpersonals Folge leisten.
- Soweit für Anlagenbereiche angeordnet, sind die Benutzer verpflichtet, die erforderliche Schutzausrüstung (z.B. Helm, Schutzbrille, Schutzschuhe) zu tragen.
- Der Benutzer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als den Umständen entsprechend erforderlich behindert oder belästigt wird.
- Auf dem Betriebsgelände gelten die Vorschriften der StVO. Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge aller Art beträgt 10 km/h, soweit durch Beschilderung nicht andere Geschwindigkeitsbeschränkungen festgesetzt sind. Auf den Betriebsstraßen und -wegen besteht absolutes Halteverbot. Es ist dem Verkehrsleitsystem zu folgen.
- Die Fahrzeuge, mit denen Abfälle transportiert werden, müssen in geeigneter Weise, z.B. durch Netze, Planen oder Klappen, so gesichert sein, dass die Abfälle nicht auf das Betriebsgelände oder die angrenzenden Grundstücke oder Straßen gelangen. Alle Anliefernden, deren Fahrzeuge nicht durch geeignete Maßnahmen wie Netze, Planen oder ähnliches gesichert sind, haben die Kosten der dadurch entstehenden Reinigungsmaßnahmen zu erstatten.
- Bleiben Fahrzeuge auf den Betriebsgeländen stecken oder können sie wegen eines Defektes nicht weiterfahren, hat der Benutzer für ihre unverzügliche Entfernung vom jeweiligen Betriebsgelände zu sorgen. Der Rhein-Kreis Neuss kann zur Sicherung des Fahrzeuges Hilfe leisten, wenn der Benutzer schriftlich erklärt, dass er für daraus entstehende Schäden selbst haftet und dem Rhein-Kreis Neuss die Aufwendungen erstattet, die diesem aus der Hilfeleistung entstehen. Die Beseitigung von Ölschäden wird durch den Rhein-Kreis Neuss gegen Kostenerstattung vorgenommen.
- Das Abladen und der Containerwechsel dürfen nur an den vom Anlagenpersonal zugewiesenen Stellen erfolgen. Die Abladestelle ist nach der Entladung unverzüglich zu räumen.
- Falls beim Abladen das Fahrzeug verlassen werden muss, haben sich die Anlieferer möglichst in unmittelbarer Nähe ihres Fahrzeuges aufzuhalten.
- Das Betreten von Gebäuden und Anlagen außerhalb der Anlieferungsbereiche ist nicht gestattet.
§ 4 Anlieferbedingungen
- Zur Entsorgung angenommen werden nur Abfälle, deren Annahme gemäß dem Genehmigungsbescheid für die jeweilige Anlage oder durch Einzelfallentscheidung der zuständigen Überwachungsbehörde zulässig ist. Abfälle, für deren Entsorgung der Rhein-Kreis Neuss als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht zuständig ist, werden nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Rhein-Kreises Neuss angenommen (z.B. Abfälle von außerhalb des Kreisgebietes). Andere Abfälle sind von der Annahme ausgeschlossen und werden zurückgewiesen. Zurückgewiesene Abfälle sind vom Anlieferer unverzüglich vom jeweiligen Betriebsgelände zu entfernen.
- Abfälle sind so anzuliefern, dass der ordnungsgemäße Betriebsablauf nicht gestört wird und sie mit den vorhandenen Geräten und Anlagen behandelt werden können. So sind etwa Bioabfälle aus der sog. "braunen Tonne“ und sog. "Bündelsammlungen“ (Ast - und Strauchwerk) an den Kompostierungsanlagen jeweils getrennt anzuliefern.
§ 5 Besondere Anlieferbedingungen für asbesthaltige Abfälle
- Asbestzement bzw. asbesthaltige Abfälle sind luftdicht in reißfester Folie verpackt anzuliefern. Eternitplatten sind vor dem Verpacken zusätzlich anzufeuchten, bei Nachtstromspeicheröfen sind vor dem Verpacken alle Öffnungen zu verschließen.
- Bei asbesthaltigen Abfällen, die nicht gem. Absatz 1 angeliefert werden, wird die Anlieferung durch das Deponiepersonal auf Kosten des Benutzers nachbehandelt durch intensives Bewässern. Die hierfür entstehenden Aufwendungen können bis zu 250,- € betragen.
§ 6 Ermittlung des Leer- und Anliefergewichtes
- Zur zügigen Eingangserfassung sind die Leergewichte von Wechselbehältern in deutlich lesbaren Ziffern auf der rechten und linken Seite des Behälters aufzubringen. Die Leergewichte sind jeweils in Tonnen mit einer Wiegegenauigkeit von 20 kg anzugeben.
- Der Rhein-Kreis Neuss ist berechtigt, die durch die Verwiegung ermittelten Leergewichte von Fahrzeugen auf Datenträger zu speichern. Schlüsselmerkmal ist das Kfz-Kennzeichen. Der Benutzer hat jede Änderung, die sich auf das Leergewicht des Fahrzeuges auswirkt, unverzüglich dem Anlagenpersonal mitzuteilen. Der Rhein-Kreis Neuss hat das Recht, die Leergewichte jederzeit durch Verwiegung zu überprüfen.
- Die Ermittlung des Anliefergewichtes erfolgt durch den Abzug des gespeicherten oder durch Rückwiegung ermittelten Leergewichtes vom gewogenen Gesamtgewicht. Bei Ausfall der Waage erfolgt die Bemessung mit der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Nutzlast. Unberücksichtigt bleibt hierbei, in welchem Maß die zulässige Nutzlast tatsächlich ausgeschöpft ist.
§ 7 Eingangskontrolle
- Jeder Benutzer muß sich der Eingangskontrolle und Registrierung unterziehen.
- Der Benutzer hat sicherzustellen, dass in den angelieferten Stoffen keine Bestandteile enthalten sind, die nicht angeliefert werden dürfen.
- Das Betreiberpersonal ist jederzeit berechtigt, die anlagenbezogene Zulässigkeit des Abfalls zu prüfen. Der Benutzer ist verpflichtet, auf Verlangen des Betreiberpersonals die Behälter bzw. Fahrzeuge zu öffnen.
- Der Rhein-Kreis Neuss kann jede Anlieferung beproben und untersuchen (z.B. chemisch analysieren) lassen.
- Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Anlieferung, so ist der Benutzer zum Nachweis der Zulässigkeit verpflichtet. Der Rhein-Kreis Neuss kann die Abfälle abweisen oder auf Wunsch und auf Kosten des Benutzers bis zum Vorliegen von Untersuchungsergebnissen oder anderer Erkenntnisse auf ausgewiesenen Sicherstellungsplätzen in den Behältern oder Fahrzeugen des Benutzers sicherstellen. Ergibt die Untersuchung, dass die untersuchten Abfälle nicht angeliefert werden dürfen, kann der Rhein-Kreis Neuss die Abfälle an den Benutzer auf dessen Kosten zurückgeben. Der Rhein-Kreis Neuss ist von allen hieraus entstehenden Ansprüchen freigestellt.
- Hat die Anlieferung die Eingangskontrolle ohne Beanstandung passiert und treten erst beim Abladen der Abfälle Zweifel an der Zulässigkeit der Anlieferung auf, hat der Anlieferer zu dulden, dass die Abfälle wieder aufgeladen werden und dass nach dem vorstehenden Absatz 5 verfahren wird.
- Wird das Gesamtgewicht des Fahrzeugs bei der Ein- oder Ausfahrt ermittelt und dabei festgestellt, dass das zulässige Gesamtgewicht überschritten ist, erfolgt die Weiterfahrt auf alleinige Verantwortung des Fahrzeugführers. Er hat dies auf Verlangen schriftlich auf den beiden Wiegebelegen zu bestätigen.
- Das Betriebsgelände darf nach der Annahme der Anlieferung nur mit gültigem Liefer- und Übernahmeschein bzw. Kleinanlieferbeleg verlassen werden.
- Bei der Anlieferung werden die Abfälle vom Betreiberpersonal nach Art, Menge, Herkunft und Anlieferer erfasst.
- Der Benutzer ist verpflichtet, bei der Eingangskontrolle seinen Namen mit Adresse und das polizeiliche Kennzeichen des anliefernden Fahrzeuges sowie die Angaben des Abfallerzeugers mit Adresse und Herkunft des Abfalls anzugeben. Der Benutzer hat die Angaben auf dem Wiegeschein zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen. Der Rhein-Kreis Neuss ist nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Benutzers nachzuprüfen.
§ 8 Eigentumsübergang der Abfälle
- Mit der Annahme (Verlassen Eingangswaage/Eingangskontrolle) gehen die Abfälle in das Eigentum des Rhein-Kreises Neuss über. Vom Eigentumsübergang sind die Abfälle ausgeschlossen, die in der jeweiligen Abfallentsorgungsanlage nicht zugelassen sind und zwar auch dann, wenn diese Abfälle die Eingangskontrolle unbeanstandet passiert haben.
- Der Benutzer hat sicherzustellen, dass die angelieferten Abfälle frei von Rechten Dritter sind. Wertgegenstände aus den Abfallanlieferungen werden als Fundsache behandelt.
§ 9 Haftung
- Der Rhein-Kreis Neuss und die mit dem Betrieb der Anlagen beauftragten Unternehmen haften nicht für Schäden, die einem Benutzer infolge der Betriebsgefahren der jeweiligen Anlage entstehen sowie für Schäden unbefugter Benutzer oder sich sonst unberechtigt auf dem Betriebsgelände aufhaltender Personen. Gleichfalls wird keine Haftung übernommen für Ansprüche Dritter an den Benutzer, die sich aus der Nutzung der Entsorgungsanlagen ergeben.
- Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem Rhein-Kreis Neuss oder Dritten durch die Benutzung der jeweiligen Anlage entstehen. Dies gilt insbesondere für solche Schäden, die durch die Anlieferung nicht zugelassener Abfälle oder durch Nichtbeachtung der einschlägigen Vorschriften, dieser Betriebsordnung oder besonderer Weisungen des Betreiberpersonals verursacht werden.
- Für Schäden, die durch Anlieferung von Abfällen entstehen, die zur Entsorgung nicht zugelassen sind, haften der Benutzer und der Abfallerzeuger gesamtschuldnerisch.
- Der Benutzer haftet für Verschulden seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie für eigenes Verschulden. Entlastungsmöglichkeiten nach § 831 BGB sind ausgeschlossen.
- Die Haftung des Kreises für sich, seine Bediensteten, die mit der Betriebsführung beauftragten Unternehmen sowie deren Personal wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Das Betreten und die Benutzung der Betriebsstätten geschieht auf eigene Gefahr.
§ 10 Besondere Regelungen für Kleinanlieferungen (Anlieferung geringer Abfallmengen aus Privathaushalten sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben)
- Kleinanlieferungen sind Abfälle aus Privathaushalten sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, welche die in der Entgeltordnung des Rhein-Kreises Neuss festgelegten Höchstgrenzen nach Menge und Gewicht unterschreiten.
- Sofern für Kleinanlieferungen eigene Eingangskontrollstellen eingerichtet sind, sind diese zu benutzen. Ansonsten sind die üblichen Eingangskontrollstellen zu nutzen.
- Kleinanlieferungen werden nur angenommen, sofern für die jeweiligen Abfallarten Sammelstellen an den Anlieferstationen eingerichtet sind.
- Die Abfälle sind vom Anlieferer selbst zu entladen und getrennt nach Abfallarten in die jeweiligen Behälter zu verfüllen.
- Es ist nicht gestattet, Abfälle aus den Behältern, den Sammelstellen oder fremden Fahrzeugen mitzunehmen.
- Größere Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit Anhänger, die aus verkehrstechnischen Gründen die Kleinanlieferstationen nicht nutzen können, können zu anderen Abladestellen derselben Anlage oder zu anderen Anlagen verwiesen werden.
- Die Anlieferer haben auf Anweisung des Anlagenpersonals ihre Anlieferung verwiegen zu lassen, wenn die Einhaltung der gewichtsbezogenen Höchstgrenze für Kleinanlieferungen geprüft werden soll.
- Die §§ 4, 6 und 7 Absatz 9 und 10 dieser Allgemeinen Betriebsordnung gelten nicht für Kleinanlieferungen.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
- Der Verstoß gegen die Vorschriften dieser Betriebsordnung kann gemäß § 16 Absatz 1 Ziffer 6 der Satzung über die Abfallentsorgung des Rhein-Kreises Neuss in der zur Zeit gültigen Fassung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 50.000,- € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 12 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Betriebsordnung tritt am 01.07.2009 in Kraft. Sie ersetzt die Betriebsordnung vom 06.02.2004.