Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646/SGV. NW. 2021), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436); der §§ 2, 3, 5, 5a, 8 und 9 des Landesabfallgesetzes vom 21.06.1988, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 863, SGV. NRW 74) und des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
- Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - vom 26.02.2012 (BGBL. I S. 212) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBL. I 481; III 454-1) i.d.F. vom 19.02.1987 (BGBL. I. S. 602), in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBl. I. S. 2353, FNA 454-1) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung vom 19.12.2012 folgende Änderungen beschlossen:
§ 1 - Zielsetzung der Abfallwirtschaft im Rhein-Kreis Neuss
Ziel der Abfallwirtschaft im Rhein-Kreis Neuss ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und der Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen.
Dazu sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden. Ist eine Vermeidung nicht möglich, ist auf eine Verwertung hinzuwirken. Nicht verwertbare Abfälle sind, soweit erforderlich, vorzubehandeln und nicht weiterzubehandelnde Abfälle umweltverträglich abzulagern.
§ 2 - Selbstverpflichtung des Kreises
Zur Erreichung der Ziele des § 1 werden seitens des Kreises die folgenden Maßnahmen getroffen:
- Bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung und Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen werden seitens des Rhein-Kreises Neuss Erzeugnisse berücksichtigt, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wieder- bzw. Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder aus Reststoffen oder Abfällen hergestellt worden sind.
- Werden Grundstücke oder Einrichtungen des Kreises Dritten zur Verfügung gestellt, wird der Kreis darauf hinwirken, dass die Benutzung entsprechend Ziffer 1 erfolgt. Insbesondere soll auf die Nutzung von Einweggeschirr verzichtet werden.
§ 3 - Aufgaben
- Der Kreis betreibt die Abfallentsorgung in seinem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
- Der Kreis kann sich zur Durchführung dieser Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen.
§ 4 - Umfang der Abfallentsorgung
- Die Entsorgung von Abfällen durch den Rhein-Kreis Neuss umfasst Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung der Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen. Die Entsorgung von Abfällen umfasst auch die Einsammlung von Abfällen, soweit diese Aufgabe von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden auf den Kreis übertragen wurde.
- Der Kreis berät über die Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung von gewerblichen Abfällen.
§ 5 - Ausgeschlossene Abfälle
- Von der Entsorgung durch den Rhein-Kreis Neuss sind alle Abfälle ausgeschlossen, die in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste nicht genannt sind.
- Über Absatz 1 hinaus kann der Kreis in Einzelfällen mit Zustimmung der Oberen Abfallwirtschaftsbehörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, wenn diese nach ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können. Der Kreis kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der oberen Abfallwirtschaftsbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, dass ihre ordnungsgemäße und schadlose Verwertung (§ 7 Abs. 3 KrWG) oder ihre allgemeinwohlverträgliche Beseitigung (§ 15 Abs. 2 KrWG) nicht beeinträchtigt werden.
- Soweit Abfälle von der Entsorgung durch den Kreis ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfälle zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet.
§ 6 - Entsorgung von gefährlichen Abfällen
- Der Ausschluss der in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Abfälle gilt - mit Ausnahme von Fahrzeugbatterien im Sinne des Batteriegesetzes in der jeweils aktuellen Fassung - nicht für solche Abfälle, die in Haushalten anfallen und die in der Abfallverzeichnis-Verordnung in der jeweils aktuellen Fassung als gefährlich gekennzeichnet sind. Sie sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten. Sie dürfen nur an den Schadstoffsammelstellen der Deponien Neuss-Grefrath, Grevenbroich-Neuenhausen oder an den Schadstoffmobilen für Privathaushalte abgegeben werden.
- Die Regelungen des Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für gefährliche Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie nach Art, Menge (bis 800 kg/Anlieferung) und Beschaffenheit mit den in Haushaltungen anfallenden gefährlichen Abfällen entsorgt werden können. Diese sind dem Schadstoffmobil für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zu übergeben. Soweit sie eine Menge von 20 kg nicht überschreiten, können sie auch zu Schadstoffsammelstellen der Deponien Neuss-Grefrath, Grevenbroich-Neuenhausen angeliefert werden.
§ 7 - Getrennthalten von Abfällen
- Abfälle sind entsprechend § 9 KrWG getrennt und unvermischt zu halten.
- Bei der Durchführung genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen, insbesondere beim Abbruch baulicher Anlagen, sind Bauabfälle (Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle) vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 des Landesabfallgesetzes NRW voneinander getrennt zu halten.
§ 8 - Einsammlung von Abfällen
- Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben im Rahmen der §§ 4-6 die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle einzusammeln und zu den vom Kreis dafür gemäß § 9 zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen zu befördern. Dies gilt nicht, soweit Aufgaben zur Einsammlung von Abfällen einvernehmlich nach den Bestimmungen des Landesabfallgesetzes von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden auf den Kreis übertragen wurden.
- Besitzer oder Erzeuger, deren Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch eine kreisangehörige Gemeinde ausgeschlossen sind, sind verpflichtet, die Entsorgung der Abfälle in den durch den Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vornehmen zu lassen, soweit der Kreis die Abfälle nicht seinerseits von der Entsorgung ausgeschlossen hat und soweit die Überlassungspflicht gemäß § 17 KrWG besteht.
§ 9 - Abfallentsorgungsanlagen
- Der Kreis stellt folgende Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung:
- Deponie Neuss-Grefrath;
- Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage Neuss-Grefrath (WSAA);
- Kompostierungsanlage Korschenbroich-Glehn;
- Privatanlieferstation Grevenbroich-Neuenhausen;
- Müllverbrennungsanlage Krefeld;
- Müllverbrennungsanlage Düsseldorf.
- Dem Rhein-Kreis Neuss zur Entsorgung zu überlassende Abfälle können vom Landrat aus organisatorischen oder technischen Gründen den verschiedenen in Absatz 1 bezeichneten Abfallentsorgungsanlagen zugewiesen werden.
§ 10 - Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen
Die Benutzung der vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen richtet sich, soweit darüber in dieser Satzung nichts enthalten ist, nach den jeweiligen Betriebsordnungen. Die Betriebsordnungen werden jeweils vom Bescheidinhaber der Anlagen erlassen. In den Betriebsordnungen kann auch die Reihenfolge geregelt werden, in der die Sammelfahrzeuge der einzelnen kreisangehörigen Gemeinden die Abfallentsorgungsanlagen anfahren sollen.
§ 11 - Anmeldepflicht
- Die kreisangehörigen Gemeinden haben dem Kreis jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich anzumelden.
- Das gleiche gilt für den Besitzer von Abfällen, sofern dieser nach § 8 Abs. 2 seine Abfälle unmittelbar dem Kreis zu überlassen hat. Er hat außerdem den erstmaligen Anfall der von einer Gemeinde ausgeschlossenen Abfälle und deren voraussichtliche Menge dem Kreis anzumelden.
§ 12 - Auskunftspflicht, Betretungsrecht
- Der Überlassungspflichtige ist verpflichtet, über § 11 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Den Mitarbeitern des Kreises ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu betrieblichen Grundstücken und insbesondere zu solchen Betrieben zu gewähren, in denen Abfälle anfallen; auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein.
- Die Anordnungen der Mitarbeiter des Kreises sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist der Kreis berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.
- Die Mitarbeiter des Rhein-Kreises Neuss haben sich durch einen vom Rhein-Kreis Neuss ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
§ 13 - Unterbrechung der Abfallentsorgung
- Unterbleibt die dem Kreis obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen sobald wie möglich nachgeholt.
- In Fällen des Abs. 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.
§ 14 - Annahme von Abfällen, Eigentumsübergang
- Die Abfälle gehen in das Eigentum des Kreises über, sobald sie bei der Eingangskontrolle der jeweiligen Abfallentsorgungsanlage ordnungsgemäß angenommen worden sind.
- Der Kreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
- Unbefugten ist nicht gestattet, Abfälle im Eigentum des Kreises zu durchsuchen oder wegzunehmen.
- Unbefugten ist nicht gestattet, die zur Einsammlung durch die Städte und Gemeinden des Kreises bestimmten Abfälle, etwa den am Straßenrand bereitstehenden Sperrmüll, zu durchsuchen oder Teile davon wegzunehmen.
§ 15 - Gebühren und Entgelte
- Der Kreis erhebt für die Entsorgung der von den Städten und Gemeinden eingesammelten Abfälle Gebühren oder erstattet Vergütungen nach Maßgabe der Abfallgebühren- und -vergütungssatzung des Kreises.
- Soweit Abfälle nach § 8 Abs. 2 zu den Entsorgungsanlagen des Kreises angeliefert werden, werden hierfür Entgelte nach der jeweils gültigen Entgeltordnung erhoben.
§ 16 - Ordnungswidrigkeiten
- Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
- ausgeschlossene Abfälle unter Verstoß gegen § 5 zu den Entsorgungsanlagen des Kreises anliefert,
- gefährliche Abfälle entgegen § 6 entsorgt,
- Abfälle unter Verstoß gegen § 7 nicht getrennt hält,
- Abfälle entgegen § 8 Abs. 2 nicht zu einer vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage befördert ,
- die vom Kreis zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen entgegen der jeweils gültigen Betriebsordnung (§ 10) benutzt,
- den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls nicht unverzüglich anmeldet (§ 11),
- entgegen § 12 Auskünfte zur Abfallentsorgung nicht erteilt oder den Mitarbeitern des Kreises den Zugang zu Grundstücken und Betrieben verweigert.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 17 - Geltungsbereich
Die Regelungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Entsorgungsgebietes des Rhein-Kreises Neuss.
§ 18 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.