Widmung der Kreisstraße K 37 im Stadtgebiet Kaarst
Hiermit werden die im beigefügten Plan (Anlage 1) schraffiert dargestellten Straßenflächen gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23.09.1995 (GV.NRW.S. 1028) in der derzeit gültigen Fassung als Kreisstraße – K 37 – gewidmet.
Die Straße wird ohne Beschränkung des Gemeingebrauchs dem öffentlichen Verkehr als Kreisstraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet.
Sie schließt im Westen (Netzknoten 4705 097) an die vorhandene K 37 (alt) / Siemensstraße an und mündet bei Netzknoten 4705 096 auf die L 390 / Neersener Straße (Anlage 2).
Straßenbaubehörde und Träger der Straßenbaulast ist der Rhein-Kreis Neuss.
Durch die förmliche Widmung erhält die Kreisstraße – K 37 – die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des Straßen- und Wegerechts.
Die vorstehend verfügte Widmung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 1 StrWG NRW in Verbindung mit § 20 der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss öffentlich bekannt gemacht.
Sie wird im Zeitpunkt ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf in 40213 Düsseldorf, Bastionstraße 39 schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt, so würde dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben, die angefochtene Widmung (Allgemeinverfügung) soll textlich beigefügt werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, sollen zwei Abschriften der Klage für die Beteiligten beigefügt werden.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG vom 07.11.2012 (GV. NRW S. 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.
Informationen zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr, insbesondere zu den Voraussetzungen und Verfahrensregelungen, sind auf der Homepage des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen unter www.justiz.nrw.de abrufbar. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.
Rhein-Kreis Neuss
Der Landrat
Neuss/Grevenbroich, den 24. Juli 2017
In Vertretung
gez.
Brügge
Kreisdirektor
Veröffentlicht am: 25.07.2017 00:00 Uhr