Tierseuchenverfügung / Allgemeinverfügung zur Genehmigung der Durchführung von Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit
Aufgrund der Bestimmungen des
- § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zu Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungs-verordnung) vom 30. Juni 2015 (BGBI. I S. 1098), geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 03. Mai 2016 (BGBI. I S. 1057),
- § 24 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetzt – TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBI. I S. 1324), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBI. I S. 1666),
- §§ 35 Satz 2, 36, 39 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602/SGV. NRW. 2010), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934),
- § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV.NW. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01. März 2016 (GV . NRW. S. 148),
-jeweils in der aktuell geltenden Fassung-
wird Folgendes bestimmt:
I.
Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Halter von Rindern, Schafen und Ziegen im Rhein-Kreis Neuss
II.
Mit dieser Allgemeinverfügung wird diesen Tierhaltern die Genehmigung erteilt, Rinder sowie Schafe und Ziegen, die im Rhein-Kreis Neuss gehalten werden, gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit der Serotypen 4 und 8 mit einem inaktivierten Impfstoff impfen zu lassen.
III.
Es werden folgende Nebenbestimmungen festgelegt:
Der Tierhalter hat im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) jede in seinem Tierbestand durchgeführt Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach Durchführung der Impfung durch einen von ihm beauftragten Dritten (Impftierarzt) eintragen zu lassen.
Anzugeben sind hierbei
- die Registriernummer des Betriebes
- das Datum der Impfung
- der verwendete Impfstoff und
- im Falle von Rindern die Ohrmarkennummer jedes geimpften Tieres
IV.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW). Sie kann jederzeit – auch kurzfristig – insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage widerrufen oder gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Auch im Einzelfall kann die unter Ziffer 2 ausgesprochene Genehmigung widerrufen oder eingeschränkt werden, insbesondere, wenn dies die Seuchenlage oder eine veränderte Risikoeinschätzung erfordert.
Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann beim Landrat des Rhein-Kreises Neuss, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Auf der Schanze 4, 41516 Grevenbroich, eingesehen werden.
Begründung
Gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen ist der Rhein-Kreis Neuss als Kreisordnungsbehörde die zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung.
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine ansteckende Krankheit, die durch das Bluetongue-Virus (BTV) verursacht wird. BTV wird von Gnitzen, blutsaugenden Mücken der Gattung Culicoides, von Tier zu Tier übertragen und auf diesem Wege weiterverbreitet. Neben Tierverlusten verursacht die Blauzungenkrankheit hohe wirtschaftliche Einbußen der betroffenen Betriebe mit Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung durch Produktionsausfälle und bestehende Handelsrestriktionen.
Es werden mehrere Serotypen des Virus unterschieden. In den letzten Monaten wurden Ausbrüche der Blauzungenkrankheit der Serotypen 4 und 8 festgestellt. Mit zunehmenden Außentemperaturen rückt auch die Mückensaison näher. Der freiwilligen Impfung durch den Tierhalter kommt damit eine wichtige Rolle zu.
Einer qualitativen Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts zufolge wird das Risiko der weiteren Verbreitung als hoch eingeschätzt. Beide Serotypen treffen auf eine ungeschützte Population und können zu beträchtlichem Tierleid und schweren wirtschaftlichen Schäden führen.
Gegen BTV geimpfte Tiere sind im Falle eines Ausbruchs geschützt. Darüber hinaus kann die Ausbreitung des Virus durch Impfung möglichst vieler empfänglicher Tiere zumindest verlangsamt und bestenfalls vollständig verhindert werden. Zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung wäre nach Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Instituts eine Impfabdeckung der empfänglichen Hauswiederkäuerpopulation von 80 % erforderlich. Aus diesem Grund wird die Genehmigung zur Impfung gegen BTV für das gesamte Kreisgebiet erteilt.
Ermächtigungsgrundlage für die Nebenbestimmungen unter Ziffer 3 ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW i. V. M. § 4 Abs. 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung. Die Nebenbestimmungen sollen eine lückenlose Dokumentation der durchgeführten Impfungen sicherstellen und somit sowohl die Feststellung des Impfstatus von Einzeltieren (insbesondere im Falle von Rindern) als auch einen Überblick über die Impfquote innerhalb der Gesamtpopulation im Kreisgebiet ermöglichen. Darüber hinaus wird auch im Fall des Verbringens von Tieren die Weitergabe der Information über den Impfstatus an den Übernehmer gewährleistet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenverfügung in Form einer Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe/Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastion-straße 39, 40213 Düsseldorf, erhoben werden.
Die Klage ist beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektroni-sche Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektroni-schen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das beson-dere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
Bei schriftlicher oder elektronischer Klageerhebung ist die Rechtsbehelfsfrist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
Hinweise:
Die Bestimmungen der Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 24. Oktober 2006 (BGBI I. S. 2355), zuletzt geändert durch Art. 384 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI I. S. 1474), sind zu beachten.
Bei Zweifelsfragen oder Rückfragen zu dieser Verfügung biete ich an, sich zunächst an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu wenden, um eventuelle Missverständnisse auszuräumen. Bitte beachten Sie aber, dass sich dadurch die Klagefrist nach Ziffer 6 nicht ändert.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Tierseuchenverfügung/Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Neuss/Grevenbroich, den 29.01.2019
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 30.01.2019 00:00 Uhr