Entgeltordnung für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils vom 01.02.2017
Aufgrund der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 21.12.2016 die folgende Entgeltordnung beschlossen:
§ 1 Entgeltpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme des Gewerbeschadstoffmobils werden Entgelte erhoben.
(2) Entgeltpflichtig sind die Nutzer des Gewerbeschadstoffmobils.
(3) Die Entgeltschuld für die Anfahrtspauschale entsteht mit der Ankunft des Gewerbeschadstoffmobils an der Abholadresse. Die Entgeltschuld für die Entsorgung der Abfälle entsteht mit deren Übernahme.
(4) Die Entgelterhebung erfolgt im Nachhinein durch Rechnung.
§ 2 Entgelte, Nutzungsbedingungen
(1) Entgelte
Anfahrtspauschale einschließlich 15 Minuten Aufenthalt | 26,00 €/Anfahrt |
Zeitzuschlag je angefangene weitere 10 Minuten | 6,50 €/10 Minuten |
Metallemballagen mit Reststoffen | 0,41 €/kg |
Kunststoffemballagen mit Reststoffen | 0,41 €/kg |
quecksilberhaltige Rückstände | 4,95 €/kg |
Säuren | 0,43 €/kg |
Laugen | 0,43 €/kg |
Fotochemikalien | 0,43 €/kg |
Pflanzenschutzmittel | 0,85 €/kg |
Altmedikamente | 0,28 €/kg |
Altöl | 0,43 €/kg |
ölhaltige Mischabfälle | 0,28 €/kg |
PCB-Kleinkondensatoren | 1,05 €/kg |
Lösungsmittel | 0,43 €/kg |
Altlacke, Altfarben | 0,43 €/kg |
Dispersionsfarben | 0,22 €/kg |
Labor- und Chemikalienreste (org.) | 1,05 €/kg |
Labor- und Chemikalienreste (anorg.) | 1,05 €/kg |
Spraydosen | 0,95 €/kg |
Nicht identifizierbare Problemabfälle | 1,05 €/kg |
Abfälle aus Arztpraxen (AVV 18 01 01 und 18 01 04): Größe 1, 30-Liter-Behälter Größe 2, 50-Liter-Behälter | 3,00 €/Behälter 3,90 €/Behälter |
(2) Das Gewerbeschadstoffmobil holt höchstens 800 kg Abfälle je Monat ab. Es werden nur die in Abs. 1 genannten Abfälle übernommen.
(3) Auf die Entgelte nach Abs. 1 wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 18.12.1996 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils wird hiermit erneut öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Grevenbroich, 01.02.2017
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 08.02.2017 00:00 Uhr