Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Zahlung von Aufwandsentschädigung, Reisekostenpauschale und Verdienstausfallentschädigung an den Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter
Auf Grund des § 5 Absatz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom 14. Juli 1994 (SGV NRW 2021) in Verbindung mit § 12 Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NRW. S. 886) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 25.09.2024 nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1 Entschädigungen
Auf der Grundlage des § 12 Absatz 7 Sätze 1 und 2 BHKG NRW erhält der Kreisbrandmeister eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 970,- Euro.
Auf der Grundlage des § 12 Absatz 7 Sätze 1 und 2 BHKG NRW erhält jeder stellvertretende Kreisbrandmeister eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 350,- Euro.
§ 2 Reisekosten- und Geschäftspauschale
Auf Grundlage des § 12 Absatz 7 Sätze 1 und 2 BHKG NRW erhalten der Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter jeweils eine monatliche Reisekostenpauschale in Höhe von 100,- Euro.
Wird ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, reduziert sich die monatliche Reisekostenpauschale auf 55,- Euro.
Dienstreisen werden nach den Vorgaben des Bundesreisekostenrechts individuell abgerechnet.
§ 3 Verdienstausfallentschädigung
Auf der Grundlage von § 12 Absatz 7 BHKG NRW haben beruflich selbständige Kreisbrandmeister oder stellvertretende Kreisbrandmeister Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung des Rhein-Kreises Neuss entsteht.
Als Ersatz des Verdienstausfalls wird ein Regelstundensatz in Höhe von 16,- Euro gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Als Höchstbetrag wird bei dem Ersatz des Verdienstausfalls ein Betrag von bis zu 84,- Euro je Stunde festgesetzt, der nicht überschritten werden darf.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung ab dem 01.01.2025 in Kraft.
Veröffentlicht am: 21.10.2024 15:01 Uhr