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  • Umschreibung eines Führerscheines aus der EU oder EWR
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  • Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum
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  • Verkauf eines Kfz melden
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  • Verkehrserziehung
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  • Versammlungen und Aufzüge (Demonstrationen, Mahnwachen)
  • Versicherungswechsel bei einem Fahrzeug
  • Verwaltungsstrukturreform
  • Vollstreckungsschutz
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  • Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
  • Waffenrechtliche Angelegenheiten (Waffenschein, Waffenbesitzkarte)
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  • Wechselkennzeichen
  • Wege - Sperrung für Reiter und Spaziergänger
  • Wertgutachten
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  • Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
  • Wilder Müll
  • Wildtier gefunden - Was tun?
  • Wirtschaftliche Hilfen, Beistandschaften
  • Wirtschaftliche Jugendhilfe
  • Wohnberechtigungsschein
  • Wohnraumförderung
  • Workshops und Arbeitskreise
  • WTG-Behörde (Heimaufsicht)
  • Wunschkennzeichen online
  • Zahnärztliche Gruppenprophylaxe
  • Zahnärztliche Gutachten
  • Zahnärztliche Reihenuntersuchung
  • Zulassung auf minderjährige Fahrzeughalter
  • Zulassung eines Fahrzeug-Eigenbaus
  • Zulassung eines gebrauchten Kfz aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (Einfuhr)
  • Zulassung eines gebrauchten Kfz aus Ländern, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören (Einfuhr)
  • Zwangsumtausch für 50jährige Fahrerlaubnisinhaber
  • Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
  • Allgemeiner Sozialer Dienst für die Gemeinde Rommerskirchen
  • Allgemeiner Sozialer Dienst für die Stadt Jüchen
  • Allgemeiner Sozialer Dienst für die Stadt Korschenbroich
  • Amt für Finanzen
  • Ämter + Einrichtungen
  • Amtsärztlicher Dienst
  • Archiv im Rhein-Kreis Neuss
  • Ausbildungsförderung
  • Ausländerbehörde
  • Bau von Kreisstraßen
  • Bauunterhaltung
  • Berufbildungszentren des Rhein-Kreises Neuss
  • Berufsbildende Schulen, Förderschulen
  • Betreuungsbehörde Nebenstelle Grevenbroich
  • Betreuungsbehörde, Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften Hauptstelle Korschenbroich
  • Betrieb und Unterhaltung von Kreisstraßen
  • Bürger-Servicecenter Grevenbroich
  • Bürger-Servicecenter Neuss
  • Büro des Kreistages
  • Büro des Landrates
  • Bußgeldbehörde
  • Controlling
  • Das Internationale Mundartarchiv "Ludwig Soumagne" im Kulturzentrum Dormagen-Zons
  • Elterngeldstelle
  • Entwicklungs- und Landschaftsplanung, Bauen und Wohnen
  • Europabüro / EDIC Mittlerer Niederrhein
  • Familienbüro
  • Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss
  • Freiraum- und Landschaftsplanung
  • Führerscheinstelle Neuss
  • Gebäudewirtschaft
  • Gefahrenabwehr und -vorbeugung, Rettungsdienst, Kreisleitstelle
  • Geodatenmanagement
  • Gesundheitsamt
  • Gesundheitsamt in Dormagen
  • Gesundheitsamt in Neuss
  • Gesundheitsplanung und -förderung
  • Gleichstellungsbeauftragte
  • Grundstücksbezogene Basisinformationen
  • Grundstückswertermittlung
  • Hilfe bei stationärer Pflegebedürftigkeit
  • Infektionsschutz & Umwelthygiene
  • Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Inklusionsbüro für schulische Angelegenheiten
  • Internet- und Social-Media-Redaktion
  • Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Jugendamt
  • Kataster- und Vermessungsamt
  • Katasterauskünfte und -auszüge
  • Kinder- und Jugendarbeit/-schutz
  • Kinder- und Jugendärztlicher Dienst
  • Kindertagesbetreuung
  • Kommunalaufsicht
  • Kommunales Integrationszentrum (KI)
  • Kreisentwicklung
  • Kreiskasse
  • Kreismarketing, Öffentlichkeitsarbeit
  • Kreismuseum Zons
  • Kreiswerke Grevenbroich GmbH
  • Kultur
  • Kulturzentrum Sinsteden
  • Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung
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  • Musikschule
  • Neu-, Um-, Erweiterungsbau
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  • Örtliche Fürsorgestelle
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  • Personalwirtschaft
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  • Polizeiverwaltung
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  • Schulpsychologischer Dienst
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  • Sozialamt
  • Sozialhilfe und Grundsicherung
  • Sozialpsychiatrischer Dienst
  • Sportförderung
  • Sprachtherapeutischer Dienst
  • Stabsstelle Digitalisierung
  • Straßenverkehrsamt
  • Straßenverkehrsamt Dormagen
  • Straßenverkehrsamt Grevenbroich
  • Straßenverkehrsamt Meerbusch
  • Strukturwandel
  • Tiefbauamt
  • Tierseuchenbekämpfung, Tiergesundheit, Tierschutz
  • Überwachung vom Tier stammender Lebensmittel
  • Umweltamt
  • Untere Abfallwirtschaftsbehörde
  • Untere Bodenschutzbehörde
  • Untere Immissionsschutzbehörde
  • Untere Naturschutzbehörde
  • Untere Wasserbehörde
  • Verkehrsangelegenheiten
  • Vermessungen, Erfassung von Geobasisdaten
  • Verwaltung, Apothekenaufsicht
  • Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
  • Vollstreckung
  • Wald- und Forstwirtschaft
  • Wirtschaftliche Hilfen, Beistandschaften
  • Wirtschaftsförderung
  • Wohnraumförderung und Wohnraumbindung
  • WTG-Behörde - Heimaufsicht
  • Zahnärztlicher Dienst
  • Zentrales Gebäudemanagement und interne Dienste
  • Zulassungsbehörde
  • 10er Karte Erwachsene (Anmeldung)
  • Anforderungskarte Mobile Schadstoffsammlung in Dormagen, Grevenbroich, Neuss, Rommerskirchen
  • Anforderungskarte Mobile Schadstoffsammlung in Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch
  • Anmeldung zur Untersuchung bei der BAD GmbH (Meldung einer schwangeren Lehrkraft)
  • Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung
  • Antrag auf Ausnahme nach § 4 LNatSchG NRW
  • Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Handwerksbetriebe
  • Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für soziale Dienste
  • Antrag auf Ersatzführerschein
  • Antrag auf Erstellung eines Wertgutachten
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34a Gewerbeordnung
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung
  • Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung
  • Antrag auf Feststellung der Allgemeinwohlverträglichkeit für die erlaubnisfreie Niederschlagswasserbeseitigung
  • Antrag auf Förderung der Familienerholung
  • Antrag auf Förderung durch das Acceleratorprogramm Rhein-Kreis Neuss
  • Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für soziale Dienstleister
  • Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis
  • Antrag auf Umschreibung auslaendische FE in deutsche EU-FE
  • Antrag auf Umstellung deutsche Alt-FE in EU-FE
  • Antrag auf Verlaengerung einer Fahrerlaubnis
  • Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung
  • Antrag Unterhaltsvorschuss/ Leistungen nach dem UVG
  • Antrag zur Fristverlängerung der Lohnsteueranmeldung
  • Antrag: Ausstellung eines Jagdscheindoppels (Verlustanzeige)
  • Antrag: Innovations- & Digitalisierungsprogramm Rhein-Kreis Neuss
  • Antragsformular Accelaretorprogramm 2022
  • Antragsformular für eine Verpflichtungserklärung nach den §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
  • Anzeige § 13 - Trinkwasser Installation
  • Anzeige eines Gartenbrunnens
  • Anzeige nach §13 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung - Großanlage zur Trinkwassererwärmung
  • Anzeige von Grenz- und /oder Richtlinienwertüberschreitungen in der Trinkwasserhausinstallation
  • Apothekengesetz: Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11a Apothekergesetz
  • Artenschutz Ausnahme / Befreiung - Antrag
  • Ärztliche Untersuchung - Bescheinigung
  • Aufbruchgenehmigung Kreisstraßen (Antrag)
  • Aufenthaltsgenehmigung: Antrag auf Erteilung
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Antrag)
  • Bauleistungen: Selbstauskunft zur dauerhaften Datenerfassung in der Zentralen Bieterkartei des Rhein-Kreises Neuss
  • Begleitendes Fahren mit 17 - Angaben der Begleitperson
  • Begleitendes Fahren mit 17 - Antrag zur Teilnahme am Modell
  • Behindertenfahrdienste - Formular
  • Beihilfeantrag
  • Beihilfeantrag (Anlage Kinder)
  • Beihilfeantrag (Anlage Optiker)
  • Beihilfeantrag (Anlage Pflege)
  • Beihilfeantrag (Anlage Unfallbericht)
  • Beihilfeantrag (Anschreiben an die Beihilfestelle)
  • Beihilfeantrag (Bescheinigung Krankenversicherung)
  • Beihilfeantrag (Kurzantrag)
  • Bescheinigung der Impfberechtigung als Kontaktperson nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a und b CoronaImpfV
  • Bescheinigung des Unternehmens / der Einrichtung als Nachweis des Anspruchs auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
  • Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens
  • Bestandsanzeige Bienen
  • Bestandsanzeige Geflügel
  • Bestandsanzeige Nutztiere
  • Bestandsveränderungsanzeige für besonders geschützte Tiere
  • Betäubungsmittel, Bescheinigung für das Mitführen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung
  • Bildungspaket: Antrag Bildungs- und Teilhabeleistungen
  • Bildungspaket: Lernförderbedarf - Bestätigung der Schule
  • Biotope Ausnahme - Antrag
  • Blauzungenkrankheit: Tierhaltererklärung - Anlage 1
  • Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung: (Newsletter)
  • De-minmis Erklärung des Antragstellers
  • Demokratie leben: Förderantrag
  • Eigenkapitalbescheinigung für den Güterkraftverkehr bzw. die Personenbeförderung
  • Eigenkapitalbescheinigung für den Güterkraftverkehr bzw. die Personenbeförderung
  • Einbürgerungs-Antrag
  • Eingriffsgenehmigung - Antrag
  • Einkommenserklärung für Selbstständige
  • Einleitung von häuslichem Abwasser in den Untergrund oder in ein Gewässer nach Vorklärung in einer Kleinkläranlage mit biologischer Stufe - Antrag
  • Einleitung von Niederschlagswasser - Antrag
  • Einwilligung bei minderjährigen Fzg-Haltern
  • Einwilligung der dauerhaften Datenspeicherung des Lichtbildes (Leichte Sprache - barrierefrei)
  • Einwilligung zur dauerhaften Datenspeicherung des Lichtbildes
  • Einwilligung zur Zulassung eines Kfz auf minderjährige Halter
  • Einwilligungserklärung Auffrischimpfung
  • Elterngeld-Antrag
  • Ensemble (Anmeldung)
  • Equidenkremierung Antragsformular Ausnahmegenehmigung
  • Equidentransporte ins Ausland Formular Datenabfrage
  • Erfassung der Daten zur Grundwasserentnahme
  • Erklärung für Alleinerziehende
  • Erklärung zum ausfüllen des Antrages in leichter Sprache. (barrierefrei)
  • Erklärung zum Empfangsbevollmächtigten für ein Kurzzeitkennzeichen
  • Erklärung zur Abgabe der Verpflichtungserklärung (Deutsch)
  • Erklärung zur Abgabe der Verpflichtungserklärung (Englisch)
  • Erklärung zur Abgabe der Verpflichtungserklärung (Französisch)
  • Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. Gemeinschaftslizenz - Antrag auf Erteilung
  • Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr bzw. Gemeinschaftslizenz - Antrag auf Erteilung
  • Erläuterungen zum Elterngeldantrag
  • Errichtung einer Anlage am Gewässer - Antrag
  • Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis (Antrag)
  • Europatag 2020: Anmeldeformular
  • Fahrerkarte - Antrag
  • Fahrerkarte - Antrag (PDF 19,3 KB)
  • Fahrerlaubnis: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (AM, A1, L und T)
  • Fischerprüfung (Antrag auf Zulassung)
  • Fördergrundsätze Accelerate_rkn
  • Formular zur Anzeige einer Versammlung
  • Freischaffende KünstlerInnen: Antrag Soforthilfe
  • Futtermittelüberwachung Antrag Landwirt zur Registrierung als Futtermittelunternehmer
  • Gebäudeeinmessung (Antrag)
  • Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz - Antrag auf Genehmigung
  • Gewerbsmäßige Entnahme wildlebender Pflanzen / Genehmigung - Antrag
  • Großraum- und Schwerverkehr - Antrag und Bescheid für die Durchführung
  • Grundsicherung: Vereinfachter Antrag
  • Grundwasserentnahme für Brauchwasserzwecke (Antrag)
  • Grundwasserentnahme für Feuerlöschzwecke (Antrag)
  • Grundwasserentnahme für landw. Beregnung (Antrag)
  • Grundwasserentnahme für Trinkwasserzwecke (Antrag)
  • Grundwasserentnahme zwecks Grundwasser-Haltung (Antrag)
  • GWN Packservice, An der Hammer Brücke, Neuss, 2024
  • Haftungserklärung bei Kfz-Zulassung auf Personenmehrheiten
  • Handwerkerparkausweis (Antragsformular)
  • Indirekteinleiter - Allgemeiner Antrag
  • Indirekteinleiter - Antrag Chemische Reinigung
  • Indirekteinleiter - Antrag für amalgamhaltiges Abwasser
  • Indirekteinleiter - Antrag für mineralölhaltiges Abwasser
  • Instrumentalunterricht (Anmeldung)
  • Integrationspreis 2021: Bewerbungsunterlagen
  • Internationale Bescheinigung, für Reisende, die mit Betäubungsmittel behandelt werden müssen
  • Investitionszuschuss zu Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege - Antrag
  • Investitionszuschuss zu Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege - Tabelle
  • Jagdschein (Antrag)
  • Kaufvertrag für ein Kraftfahrzeug
  • Kontrollmitteilung gemäß § 6 Absatz 6 Fahrzeugzulassungsverordnung
  • Kurzarbeitergeld Kurzantrag
  • Landeshundegesetz Fragenkatalog zum Sachkundenachweis
  • Landschaftsschutz / Naturschutz / Befreiung - Antrag
  • Liefer- und Dienstleistungen: Selbstauskunft zur dauerhaften Datenerfassung in der Zentralen Bieterkartei des Rhein-Kreises Neuss
  • Meldung einer schwangeren Lehrkraft an das Schulamt für den Rhein-Kreis Neuss
  • Meldung und Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen
  • Musikschule-Förderverein (Anmeldung)
  • Online-Antrag: Buchungsformular Ehrenamtlicher Sprachhelferpool
  • Online-Antrag: Verpflichtungserklärung nach den §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz
  • Reitkennzeichen (Antrag)
  • Reitkennzeichen Jahresaufkleber (Antrag)
  • Reitkennzeichen Jahresaufkleber-Abo (Antrag mit Bankeinzug)
  • Reitkennzeichen Jahresaufkleber-Abo (Antrag)
  • Reitkennzeichen-Abonnement: SEPA-Lastschriftmandat
  • SEPA-Lastschriftmandat (Kfz-Steuer)
  • SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen an den Rhein-Kreis Neuss
  • Sperrung von Flächen / Genehmigung  - Antrag
  • Sprachhelferpool: Abrechnung
  • Sprachhelferpool: Buchungsformular
  • Sprachhelferpool: Rückmeldung
  • Sprengstofferlaubnis (Antrag für Unbedenklichkeits­bescheinigung)
  • Sprengstofferlaubnis (Antrag)
  • Tierarzneimittel Formular Anzeige nach § 73 Abs. 3 b AMG
  • Tierschutz Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz
  • Tierseuchenbekämpfung Tierhaltererklärung Blauzungenkrankheit zur Abgabe von Kälbern
  • Transportgenehmigung für Abfälle (Antragsformular)
  • Ummeldung/Lehrerwechsel
  • Umsatzsteuermitteilung für ein neues EU-Fahrzeug
  • Unabkömmlichkeitsbescheinigung inkl. Antrag auf Betreuung eines Kindes während des Ruhens des Unterrichts
  • Varius Haupthaus Winzerather Straße, Grevenbroich, 2023
  • Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung (Antrag)
  • Verlusterklärung für den Fahrzeugschein
  • Verlusterklärung für die Kfz-Kennzeichen
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Inhalt

Satzung vom 30.03.2022 zur Änderung der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 01.10.1996

Hauptsatzung |

Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 1. Oktober 1996

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fas­sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW, S. 3514) in seiner Sitzung am 25.09.1996, geändert durch Beschluss am 20.12.2000, 26.09.2001, 25.06.2003, 21.03.2007, 23.09.2009, 30.03.2011, 19.12.2012, 14.3.2016, 28.03.2017, 21.03.2018, 04.11.2020 und 30.03.2022 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1
Name und Sitz

(1)     Der Kreis führt den Namen "Rhein-Kreis Neuss".
(2)     Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Neuss.
(3)     Der Landrat hat folgende Postanschriften:
a)    Oberstraße 91, 41460 Neuss
b)    Lindenstraße 2 – 16, 41515 Grevenbroich

§ 2
Gebiet

Das Gebiet des Rhein-Kreises Neuss besteht aus den Städten Neuss, Grevenbroich, Dormagen, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich sowie Jüchen und der Gemeinde Rommerskirchen.

§ 3
Wappen, Dienstsiegel und Flagge

(1)     Der Kreis führt folgendes Wappen:
Im gespaltenen Schild vorne ein schwarzes Kreuz in Silber, hinten ein schwarzer, rotgezungter Löwe in Gold. (Verleihungsurkunde des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2.Mai 1952).
(2)     Der Kreis führt Dienstsiegel mit dem Kreiswappen.
(3)     Der Kreis führt folgende Flagge:
Das Kreiswappen auf weißem Grund, dessen beide Längsseiten durch schmale schwarze Streifen begrenzt werden. Die Farben des Kreises sind schwarz-weiß (Verleihungsurkunde des Innen­ministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1952).

§ 4
Geschäftsordnung des Kreistages

(1)     Das Verfahren des Kreistages und seiner Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung für den Kreistag zu regeln, die von ihm zu beschließen ist.
(2)     Die Geschäftsordnung des Kreistages gilt auch für den Kreisaus­schuss, soweit er sich nicht eine eigene Geschäftsordnung gibt.

§ 5
Mitglieder des Kreistages

(1)     Die Mitglieder des Kreistages führen die Bezeichnung "Kreistagsab­geordnete".
(2)     Der Landrat wird von dem Altersvorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Kreistagsabgeordneten werden von dem Landrat eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewis­senhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.

§ 6
Rechte und Pflichten der Kreistagsabgeordneten sowie der Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder

(1)     Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW haben die Kreistagsabgeord­neten sowie die Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder die Vor­schriften der Kreisordnung und der Gemeindeordnung über die Verschwiegenheitspflicht, die Treuepflicht und über die Mitwir­kungsverbote zu beachten. Verstöße gegen die Verschwiegen­heitspflicht können mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.
(2)     Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 KrO NRW müssen die Kreistagsabgeord­neten sowie die Mitglieder des Kreisausschusses und der Ausschüsse dem Landrat schriftlich Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihrer Tätigkeit von Bedeutung sein kann. Die Aus­kunft erstreckt sich auf:
1.    den gegenwärtig ausgeübten Beruf und Beraterverträge, und zwar:
a)  bei unselbstständiger Tätigkeit unter Angabe des Arbeitge­bers und der Branche, der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung,
b)  bei selbstständiger Tätigkeit unter Angabe der Art des Gewerbes bzw. des Berufszweiges,
c)  bei Beraterverträgen auf die Art der Beratung bzw. die Bezeichnung des Berufszweiges,

2.    die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgre­mien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktien­gesetzes,
3.    die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufga­benbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisations­gesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
4.    die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
5.    die Funktion in Vereinen oder vergleichbaren Gremien. Änderungen sind dem Landrat unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

§ 7
Landrat und Stellvertreter

(1) Der Kreistag wählt einen ersten, zweiten und dritten Stellvertreter des Landrats. Er kann weitere Stellvertreter wählen.
(2) Diese vertreten den Landrat im Falle der Verhinderung bei der Leitung der Kreistagssitzungen und bei der Repräsentation.

§ 8
Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte

(1)     Der Kreistag bildet neben den gesetzlich vorgeschriebenen Aus­schüssen Fachausschüsse zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses.
(2)     Die Ausschüsse, die Anzahl ihrer Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie der Anteil der sachkundigen Bürger und sachkun­digen Einwohner werden zu Beginn einer jeden Wahlperiode durch Kreistagsbeschluss festgesetzt; Änderungen bedürfen eines Kreistagsbeschlusses.
(3)     Soweit der Kreistag nicht persönliche Stellvertreter für Ausschuss­mitglieder bestellt, erfolgt die Stellvertretung gemäß Regelung in der Geschäftsordnung.
(4)     Ausschussmitglieder, die nicht Kreistagsabgeordnete sind, werden vom Ausschussvorsitzenden verpflichtet.
(5)     Für besondere Aufgaben können Ausschüsse aus ihren Mitgliedern und deren Stellvertretern Kommissionen bilden. Jede im Fachaus­schuss vertretene Fraktion ist berechtigt, mindestens ein Mitglied zu entsenden. Die Tätigkeit der Kommissionen ist sachlich zu be­grenzen. Ihre Bildung bedarf der Genehmigung des Kreisaus­schusses.
(6)     Im Übrigen finden auf die Ausschüsse, Kommissionen, Beiräte und deren Mitglieder die für den Kreistag und die Kreistagsabgeordne­ten geltenden Bestimmungen dieser Hauptsatzung und der Ge­schäftsordnung entsprechende Anwendung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

§ 9
Kreisausschuss

(1)     Der Kreisausschuss besteht aus 16 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Sofern der Kreistag nichts Gegenteiliges beschließt, vertreten sich die stellvertretenden Kreis­ausschussmitglieder einer Fraktion oder Gruppe fraktions- bzw. gruppenweise in der Reihenfolge der Liste, aus der sie gewählt wurden.
(2)     Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Kreisausschusses haben als Ehrenbeamte den Diensteid nach Art. 80 der Landesverfassung NRW zu leisten. Sie werden von der Aufsichtsbehörde oder von dem von ihr bestimmten Vertreter vereidigt.
(3)     Den Vorsitz im Kreisausschuss führt der Landrat. Er hat neben den Mitgliedern Stimmrecht. Der Kreisausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.
(4)     Der Kreisausschuss kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 10
Ersatz des Verdienstausfalls für Kreistags­abgeordnete sowie Mitglieder des Kreisausschusses und der Ausschüsse

(1)     Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder haben gem. §§ 29, 30 KrO NRW An­spruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.
(2)     Alle Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder haben mindestens Anspruch auf einen Regelstundensatz in der Höhe, die durch die derzeit geltende Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KrO NRW festgelegt wird, es sei denn, dass sie ersichtlich keine Nachteile erlitten haben.
(3)     Unselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt.
(4)     Selbstständige erhalten eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Ein-kommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der einheitliche Höchstbetrag ergibt sich aus der derzeit geltenden Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KrO NRW.
(5)     Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder, die einen Haushalt i. S. d. § 30 Abs. 3 KrO NRW führen, erhalten 10,00 EUR je Stunde. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
(6)     Vorstehende Regelung gilt für die Teilnahme an Kreistags-, Kreis­ausschuss- und Ausschusssitzungen, für Sitzungen der Kommissionen und Beiräte sowie für sonstige Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben (vgl. § 29 KrO NRW). Sie findet auf Beirats­mitglieder, die nicht Kreistags- oder Ausschussmitglieder sind, für die Teilnahme an Beiratssitzungen entsprechende Anwendung.

§ 11
Entschädigungen für Kreistagsabgeordnete sowie Mitglieder des Kreisausschusses und der Ausschüsse

(1)     Für Aufwandsentschädigungen gem. § 31 Satz 1 Nummer 2 KrO werden für folgende Ausschüsse ausgenommen:

- Ausschuss für Innovation, Digitalisierung und Standortmarketing

- Ausschuss für Rettungswesen, Feuer- und Katastrophenschutz

- Ausschuss für Soziales und Wohnen

- Ausschuss für Strukturwandel und Arbeit

- Finanzausschuss

- Gesundheitsausschuss

- Jugendhilfeausschuss

- Kulturausschuss

- Mobilitätsausschuss

- Partnerschaftskomitee Europäische Nachbarn

- Personalausschuss

- Planungs-, Klima- und Umweltausschuss

- Rechnungsprüfungsausschuss

- Schul- und Bildungsausschuss

- Sportausschuss

Die Ausschussvorsitzenden erhalten aber für jede Sitzung ein Sitzungsgeld gemäß § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Ziffer 6 der Entschädigungsverordnung NRW.

 (2)    Nach Maßgabe der vom Innenministerium erlassenen Entschädi­gungsverordnung erhalten sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner, die zu Mitgliedern von Ausschüssen bestellt worden sind, für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte sowie der Kreistagsfraktionen ein Sitzungsgeld. Entsprechendes gilt für sonstige Beiratsmitglieder für die Teilnahme an Beiratssitzungen; jedoch nicht für Beamte und Angestellte des Rhein-Kreises Neuss.
(3)     Sitzungsgeld wird nicht gewährt, wenn ein Kreistagsmitglied, sachkundiger Bürger, sachkundiger Einwohner oder Beiratsmitglied an einer Sitzung nicht als Mitglied, sondern als Zuhörer teilnimmt; dies gilt nicht für Sitzungen, zu denen ein Kreistagsmitglied als Berichterstatter ausdrücklich eingeladen wurde bzw. in denen es einen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 6 KrO NRW gestellten Antrag mitberaten darf.
(4)     Bei einer Sitzungsdauer von insgesamt mehr als sechs Stunden wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt.
(5)     Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf 50 Sitzungen pro Jahr begrenzt. Als Fraktionssitzungen in diesem Sinne gelten auch Sitzungen von Fraktionen, die mittels Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden, soweit dabei die formellen und materiellen Anforderungen an eine Fraktionssitzung im Übrigen erfüllt sind.
(6)     Dienstreisen der Kreistagsabgeordneten, sachkundigen Bürger und sachkundigen Einwohner werden vom Kreisausschuss genehmigt, sofern nicht ein entsprechender Kreistagsbeschluss vorliegt.
(7)     Die Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt sind nur erstat­tungsfähig, wenn keine weiteren, im Rahmen gesetzlicher Unter­haltspflichten zur Kinderbetreuung verpflichteten Personen im Haushalt leben oder wenn diesen die Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit nicht zugemutet werden kann. Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung werden nur für Kinder erstattet, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, es liegt im Einzelfall ein besonderer Betreuungsbedarf vor, der eine Betreuung über das 14. Lebensjahr erforderlich macht (z. B. eine Behinderung). Pro Stunde der Kinderbetreuung werden höchstens 10,00 EUR erstattet.

§ 12
Aufwandsentschädigung für die Stellvertreter des Landrates, die Fraktionsvorsitzenden und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden

Die Stellvertreter des Landrates und die Fraktionsvorsitzenden sowie nach näherer Bestimmung des § 31 KrO NRW auch die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden erhalten neben den Entschädigungen, die ihnen nach §§ 10 und 11 dieser Hauptsatzung gewährt werden, eine vom Innen­ministerium durch Rechtsverordnung festzulegende zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt, wenn das Kreistagsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist.

§ 13
Kreistagsfraktionen

(1)     Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Kreistagsabgeordneten.
(2)     Die Bildung einer Fraktion sowie die Änderung ihrer Zusammensetzung oder ihres Vorsitzes sind dem Landrat unter namentlicher Benennung der Mitglieder, des Fraktionsvorsitzenden und stellv. Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen.
(3)     Die Fraktionen können Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen. Sie haben dies dem Land­rat schriftlich mitzuteilen.
(4)     Die Kreistagsfraktionen erhalten gemäß § 40 Abs. 3 der Kreisord­nung NRW aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den Auf-wendungen für die Geschäftsführung. Die Höhe der Zuwendungen ergibt sich je­weils aus dem Haushaltsplan des Kreises. Über die Verwendung der Mittel ist ein vereinfachter Nachweis zu erbringen.

§ 14
Verträge

(1)     Verträge des Kreises mit Kreistagsabgeordneten, Ausschussmitglie­dern und leitenden Dienstkräften der Verwaltung (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe q KrO NRW) bedürfen der Ge­nehmigung des Kreistages. Ausgenommen sind:
a)    Verträge aufgrund feststehender Tarife, Abgaben und Gebühren;
b)    Verträge über Vermietung von Wohnungen;
c)    Vergabe von Aufträgen aufgrund öffentlicher oder beschränk­ter Ausschreibung, wenn die Gegenleistung im Einzelfall 5.500,00 EUR und im Haus­haltsjahr 25.500,00 EUR nicht über­schreitet.
d)    Verträge, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwal­tung handelt und die im Vertrag vereinbarte Gegenleistung den Betrag von 5.500,00 EUR nicht übersteigt.
(2)     Leitende Dienstkräfte im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe q KrO NRW sind der Landrat und der Kreisdirektor.

§ 15
Geschäfte, die dem Kreisausschuss
übertragen sind

(1)     Dem Kreisausschuss sind folgende Geschäfte übertragen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
a)    Vergaben
b)    Grundstücksgeschäfte bis zu einem Wert von 500.000,00 EUR
c)    sonstige Vermögenswerte bis zu einem Wert von 500.000,00 EUR
d)    Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen
(2)        Die Befugnisse nach § 75 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz werden auf den Kreisausschuss übertragen.

 

§ 16
Allgemeiner Vertreter des Landrats

Der Kreistag bestellt widerruflich aus den leitenden hauptamtlichen Beamten des Kreises einen allgemeinen Vertreter des Landrats. Abweichend davon kann der Kreistag einen allgemeinen Vertreter des Landrats für die Dauer von acht Jahren wählen. Er führt die Amtsbezeichnung Kreisdirektor.

§ 17
Personalangelegenheiten

  1. Für die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen hinsichtlich der Bediensteten des Kreises ist der Landrat/die Landrätin zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies schließt die Zuständigkeit des Landrates für die Entscheidungen über Widersprüche der Beamten, Ruhestands­beamten, früheren Beamten und Hinterbliebenen gegen Verwal­tungsakte, die das Beamtenverhältnis betreffen, mit ein.
  2. Entscheidungen, die für Bedienstete in Führungsfunktionen deren beamtenrechtliches Grundverhältnis oder deren Arbeitsverhältnis zum Kreis verändern, trifft der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat/der Landrätin, soweit gesetzlichen nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, kann der Kreistag diese Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder treffen.
  3. Entscheidungen des Kreistages nach Abs. 1 und 2 über Personal des Kreises und seiner Betriebe sowie Stellenplan­angelegenheiten sollen durch den Personalausschuss vorberaten werden. Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  4. Die Entscheidungen nach § 66 Abs. 7 Satz 3 in Verbindung mit § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW sowie nach § 69 LPVG NRW werden auf den Kreisausschuss delegiert.
  5. Die Zuständigkeit gem. § 61 Abs. 2 und 4 Schulgesetz NRW liegt beim Kreisausschuss.

§ 18
Anregungen und Beschwerden

(1)     Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit ande­ren schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Kreistag zu wenden. Ist eine Anregung oder Beschwerde von mehr als 10 Personen unterzeichnet, so muss sie eine Person benennen, die berechtigt ist, die Unterzeichnenden zu vertreten.
(2)     Anregungen und Beschwerden müssen eine Angelegenheit betref­fen, die in den Aufgabenbereich des Rhein-Kreises Neuss fällt. An­regungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich des Rhein-Kreises Neuss fallen, sind von dem Landrat an die zustän­dige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unter­richten.
(3)     Eingaben von Bürgern/innen, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung durch den Kreistag oder Kreisausschuss vom Landrat zurückzugeben bzw. an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(4)     Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist der Kreis­ausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheiten, für die der Kreistag ausschließlich gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW zuständig ist, oder Angelegenheiten, für die nach den Bestim­mungen der Kreisordnung NRW oder dieser Hauptsatzung der Kreistag oder der Landrat zuständig ist. Ist der Kreisausschuss nicht zu­ständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde zur Erledi­gung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Über­weisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Ent­scheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. Ist der Kreisaus­schuss zuständig, so bleiben die mit beratenden Zuständigkeiten der Fachausschüsse gegenüber dem Kreisausschuss unberührt.
(5)     Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, die Anregung oder die Beschwerde in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforder­lichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.
(6)     Von der Prüfung einer Anregung oder Beschwerde soll abgesehen werden, wenn ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt oder wenn sie gegenüber einer bereits geprüften Anregung oder Beschwerde kein neues Sachvorbringen enthält. Von einer Prüfung der Anregung oder Beschwerde kann abgesehen werden, wenn das Antrags­begehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechts­behelfs- oder Rechtsmittelverfahrens ist.
(7)     Der Landrat unterrichtet den Antragsteller über die Entscheidung über die Anregung oder Beschwerde.

§ 19
Gleichstellungsbeauftragte

(1)     Nach § 3 Abs. 1 der Kreisordnung NRW ist die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Mann und Frau auch eine Aufgabe der Kreise. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird beim Rhein-Kreis Neuss eine hauptamtliche Gleichstellungs­beauftragte bestellt.
(2)     Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maß­nahmen des Rhein-Kreises Neuss mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben und die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Verbesserung der beruflichen Situation der in der Kreisverwaltung beschäftigten Frauen betreffen. Zu ihrer Aufgabe gehört auch die Beratung und Unterstützung von Frauen in Einzel­fällen bei beruflicher Förderung und Beseitigung von Benachteili­gungen. Eine Rechtsberatung ist nicht zulässig.
(3)     Der Landrat als Dienstvorgesetzter der Gleichstellungsbeauftragten trägt dafür Sorge, dass die Gleichstellungsbeauftragte die zur Er­füllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen erhält und ihre Auffassung zu gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 bei der Meinungsbildung berücksichtigt wird. Wei­tere Regelungen erfolgen im Rahmen einer Dienstanweisung.

§ 20
Bekanntmachungen

(1)     Öffentliche Bekanntmachungen des Kreises, die durch Rechts­vorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Bereitstellung im Internet vollzogen. Die Bereitstellung erfolgt unter folgender Internetadresse: www.rhein-kreis-neuss.de                                                                      

Auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse ist in der
a) Neuss-Grevenbroicher Zeitung und der
b) Westdeutschen Zeitung -Neuss und Grevenbroich- hinzuweisen.
Dies gilt nicht für die Zustellung von Bescheiden durch öffentliche Bekanntmachung. In diesen Fällen gilt Abs. 3 entsprechend.

(2)     Sind öffentliche Bekanntmachungen in der nach Abs. 1 fest­gelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwend­barer Ereignisse nicht möglich, so werden die Bekanntmachungen durch Aushang an der Anschlagtafel in der Eingangshalle des Kreisverwaltungsgebäudes in Neuss, Oberstraße 91, 41460 Neuss, vollzogen. Darüber hinaus sollen die Bekanntmachungen nach­richtlich durch Aushang an den Anschlagtafeln im Kreishaus, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich, und in den Rathäusern der kreisangehörigen Städte und Gemeinden erfolgen.
(3)     Soweit in Rechtsvorschriften der Aushang vorgeschrieben ist, er­folgt dieser an der Anschlagtafel in der Eingangshalle des Kreis­verwaltungsgebäudes in Neuss, Oberstraße 91, 41460 Neuss. Ist in einer speziellen Bestimmung keine andere Frist vorgeschrieben, erfolgt der Aushang für die Dauer von 14 Tagen.
(4)     Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse des Kreistages, des Kreisausschusses und der Ausschüsse wird in öffentlicher Sitzung oder durch die Presse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so­weit im Einzelfall nichts anderes bestimmt oder beschlossen ist.

§ 21
Inkrafttreten

(1)     Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)     Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Kreises Neuss vom 01.10.1996 in der zurzeit geltenden Fassung außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung vom 30. März 2022 zur Änderung der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 01.10.1996 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Kreis Neuss vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Grevenbroich, 01.04.2022

Gez.
Petrauschke
Landrat