Satzung vom 30.03.2022 zur Änderung der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 01.10.1996
Hauptsatzung |
Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 1. Oktober 1996
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW, S. 3514) in seiner Sitzung am 25.09.1996, geändert durch Beschluss am 20.12.2000, 26.09.2001, 25.06.2003, 21.03.2007, 23.09.2009, 30.03.2011, 19.12.2012, 14.3.2016, 28.03.2017, 21.03.2018, 04.11.2020 und 30.03.2022 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Kreis führt den Namen "Rhein-Kreis Neuss".
(2) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Neuss.
(3) Der Landrat hat folgende Postanschriften:
a) Oberstraße 91, 41460 Neuss
b) Lindenstraße 2 – 16, 41515 Grevenbroich
§ 2
Gebiet
Das Gebiet des Rhein-Kreises Neuss besteht aus den Städten Neuss, Grevenbroich, Dormagen, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich sowie Jüchen und der Gemeinde Rommerskirchen.
§ 3
Wappen, Dienstsiegel und Flagge
(1) Der Kreis führt folgendes Wappen:
Im gespaltenen Schild vorne ein schwarzes Kreuz in Silber, hinten ein schwarzer, rotgezungter Löwe in Gold. (Verleihungsurkunde des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2.Mai 1952).
(2) Der Kreis führt Dienstsiegel mit dem Kreiswappen.
(3) Der Kreis führt folgende Flagge:
Das Kreiswappen auf weißem Grund, dessen beide Längsseiten durch schmale schwarze Streifen begrenzt werden. Die Farben des Kreises sind schwarz-weiß (Verleihungsurkunde des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1952).
§ 4
Geschäftsordnung des Kreistages
(1) Das Verfahren des Kreistages und seiner Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung für den Kreistag zu regeln, die von ihm zu beschließen ist.
(2) Die Geschäftsordnung des Kreistages gilt auch für den Kreisausschuss, soweit er sich nicht eine eigene Geschäftsordnung gibt.
§ 5
Mitglieder des Kreistages
(1) Die Mitglieder des Kreistages führen die Bezeichnung "Kreistagsabgeordnete".
(2) Der Landrat wird von dem Altersvorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Kreistagsabgeordneten werden von dem Landrat eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
§ 6
Rechte und Pflichten der Kreistagsabgeordneten sowie der Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder
(1) Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW haben die Kreistagsabgeordneten sowie die Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder die Vorschriften der Kreisordnung und der Gemeindeordnung über die Verschwiegenheitspflicht, die Treuepflicht und über die Mitwirkungsverbote zu beachten. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.
(2) Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 KrO NRW müssen die Kreistagsabgeordneten sowie die Mitglieder des Kreisausschusses und der Ausschüsse dem Landrat schriftlich Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihrer Tätigkeit von Bedeutung sein kann. Die Auskunft erstreckt sich auf:
1. den gegenwärtig ausgeübten Beruf und Beraterverträge, und zwar:
a) bei unselbstständiger Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers und der Branche, der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung,
b) bei selbstständiger Tätigkeit unter Angabe der Art des Gewerbes bzw. des Berufszweiges,
c) bei Beraterverträgen auf die Art der Beratung bzw. die Bezeichnung des Berufszweiges,
2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
5. die Funktion in Vereinen oder vergleichbaren Gremien. Änderungen sind dem Landrat unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
§ 7
Landrat und Stellvertreter
(1) Der Kreistag wählt einen ersten, zweiten und dritten Stellvertreter des Landrats. Er kann weitere Stellvertreter wählen.
(2) Diese vertreten den Landrat im Falle der Verhinderung bei der Leitung der Kreistagssitzungen und bei der Repräsentation.
§ 8
Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte
(1) Der Kreistag bildet neben den gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen Fachausschüsse zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses.
(2) Die Ausschüsse, die Anzahl ihrer Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie der Anteil der sachkundigen Bürger und sachkundigen Einwohner werden zu Beginn einer jeden Wahlperiode durch Kreistagsbeschluss festgesetzt; Änderungen bedürfen eines Kreistagsbeschlusses.
(3) Soweit der Kreistag nicht persönliche Stellvertreter für Ausschussmitglieder bestellt, erfolgt die Stellvertretung gemäß Regelung in der Geschäftsordnung.
(4) Ausschussmitglieder, die nicht Kreistagsabgeordnete sind, werden vom Ausschussvorsitzenden verpflichtet.
(5) Für besondere Aufgaben können Ausschüsse aus ihren Mitgliedern und deren Stellvertretern Kommissionen bilden. Jede im Fachausschuss vertretene Fraktion ist berechtigt, mindestens ein Mitglied zu entsenden. Die Tätigkeit der Kommissionen ist sachlich zu begrenzen. Ihre Bildung bedarf der Genehmigung des Kreisausschusses.
(6) Im Übrigen finden auf die Ausschüsse, Kommissionen, Beiräte und deren Mitglieder die für den Kreistag und die Kreistagsabgeordneten geltenden Bestimmungen dieser Hauptsatzung und der Geschäftsordnung entsprechende Anwendung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 9
Kreisausschuss
(1) Der Kreisausschuss besteht aus 16 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Sofern der Kreistag nichts Gegenteiliges beschließt, vertreten sich die stellvertretenden Kreisausschussmitglieder einer Fraktion oder Gruppe fraktions- bzw. gruppenweise in der Reihenfolge der Liste, aus der sie gewählt wurden.
(2) Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Kreisausschusses haben als Ehrenbeamte den Diensteid nach Art. 80 der Landesverfassung NRW zu leisten. Sie werden von der Aufsichtsbehörde oder von dem von ihr bestimmten Vertreter vereidigt.
(3) Den Vorsitz im Kreisausschuss führt der Landrat. Er hat neben den Mitgliedern Stimmrecht. Der Kreisausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.
(4) Der Kreisausschuss kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
§ 10
Ersatz des Verdienstausfalls für Kreistagsabgeordnete sowie Mitglieder des Kreisausschusses und der Ausschüsse
(1) Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder haben gem. §§ 29, 30 KrO NRW Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.
(2) Alle Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder haben mindestens Anspruch auf einen Regelstundensatz in der Höhe, die durch die derzeit geltende Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KrO NRW festgelegt wird, es sei denn, dass sie ersichtlich keine Nachteile erlitten haben.
(3) Unselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt.
(4) Selbstständige erhalten eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Ein-kommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der einheitliche Höchstbetrag ergibt sich aus der derzeit geltenden Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KrO NRW.
(5) Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder, die einen Haushalt i. S. d. § 30 Abs. 3 KrO NRW führen, erhalten 10,00 EUR je Stunde. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
(6) Vorstehende Regelung gilt für die Teilnahme an Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschusssitzungen, für Sitzungen der Kommissionen und Beiräte sowie für sonstige Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben (vgl. § 29 KrO NRW). Sie findet auf Beiratsmitglieder, die nicht Kreistags- oder Ausschussmitglieder sind, für die Teilnahme an Beiratssitzungen entsprechende Anwendung.
§ 11
Entschädigungen für Kreistagsabgeordnete sowie Mitglieder des Kreisausschusses und der Ausschüsse
(1) Für Aufwandsentschädigungen gem. § 31 Satz 1 Nummer 2 KrO werden für folgende Ausschüsse ausgenommen:
- Ausschuss für Innovation, Digitalisierung und Standortmarketing
- Ausschuss für Rettungswesen, Feuer- und Katastrophenschutz
- Ausschuss für Soziales und Wohnen
- Ausschuss für Strukturwandel und Arbeit
- Finanzausschuss
- Gesundheitsausschuss
- Jugendhilfeausschuss
- Kulturausschuss
- Mobilitätsausschuss
- Partnerschaftskomitee Europäische Nachbarn
- Personalausschuss
- Planungs-, Klima- und Umweltausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Schul- und Bildungsausschuss
- Sportausschuss
Die Ausschussvorsitzenden erhalten aber für jede Sitzung ein Sitzungsgeld gemäß § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Ziffer 6 der Entschädigungsverordnung NRW.
(2) Nach Maßgabe der vom Innenministerium erlassenen Entschädigungsverordnung erhalten sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner, die zu Mitgliedern von Ausschüssen bestellt worden sind, für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte sowie der Kreistagsfraktionen ein Sitzungsgeld. Entsprechendes gilt für sonstige Beiratsmitglieder für die Teilnahme an Beiratssitzungen; jedoch nicht für Beamte und Angestellte des Rhein-Kreises Neuss.
(3) Sitzungsgeld wird nicht gewährt, wenn ein Kreistagsmitglied, sachkundiger Bürger, sachkundiger Einwohner oder Beiratsmitglied an einer Sitzung nicht als Mitglied, sondern als Zuhörer teilnimmt; dies gilt nicht für Sitzungen, zu denen ein Kreistagsmitglied als Berichterstatter ausdrücklich eingeladen wurde bzw. in denen es einen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 6 KrO NRW gestellten Antrag mitberaten darf.
(4) Bei einer Sitzungsdauer von insgesamt mehr als sechs Stunden wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt.
(5) Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf 50 Sitzungen pro Jahr begrenzt. Als Fraktionssitzungen in diesem Sinne gelten auch Sitzungen von Fraktionen, die mittels Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden, soweit dabei die formellen und materiellen Anforderungen an eine Fraktionssitzung im Übrigen erfüllt sind.
(6) Dienstreisen der Kreistagsabgeordneten, sachkundigen Bürger und sachkundigen Einwohner werden vom Kreisausschuss genehmigt, sofern nicht ein entsprechender Kreistagsbeschluss vorliegt.
(7) Die Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt sind nur erstattungsfähig, wenn keine weiteren, im Rahmen gesetzlicher Unterhaltspflichten zur Kinderbetreuung verpflichteten Personen im Haushalt leben oder wenn diesen die Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit nicht zugemutet werden kann. Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung werden nur für Kinder erstattet, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, es liegt im Einzelfall ein besonderer Betreuungsbedarf vor, der eine Betreuung über das 14. Lebensjahr erforderlich macht (z. B. eine Behinderung). Pro Stunde der Kinderbetreuung werden höchstens 10,00 EUR erstattet.
§ 12
Aufwandsentschädigung für die Stellvertreter des Landrates, die Fraktionsvorsitzenden und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden
Die Stellvertreter des Landrates und die Fraktionsvorsitzenden sowie nach näherer Bestimmung des § 31 KrO NRW auch die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden erhalten neben den Entschädigungen, die ihnen nach §§ 10 und 11 dieser Hauptsatzung gewährt werden, eine vom Innenministerium durch Rechtsverordnung festzulegende zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt, wenn das Kreistagsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist.
§ 13
Kreistagsfraktionen
(1) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Kreistagsabgeordneten.
(2) Die Bildung einer Fraktion sowie die Änderung ihrer Zusammensetzung oder ihres Vorsitzes sind dem Landrat unter namentlicher Benennung der Mitglieder, des Fraktionsvorsitzenden und stellv. Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Fraktionen können Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen. Sie haben dies dem Landrat schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Kreistagsfraktionen erhalten gemäß § 40 Abs. 3 der Kreisordnung NRW aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den Auf-wendungen für die Geschäftsführung. Die Höhe der Zuwendungen ergibt sich jeweils aus dem Haushaltsplan des Kreises. Über die Verwendung der Mittel ist ein vereinfachter Nachweis zu erbringen.
§ 14
Verträge
(1) Verträge des Kreises mit Kreistagsabgeordneten, Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der Verwaltung (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe q KrO NRW) bedürfen der Genehmigung des Kreistages. Ausgenommen sind:
a) Verträge aufgrund feststehender Tarife, Abgaben und Gebühren;
b) Verträge über Vermietung von Wohnungen;
c) Vergabe von Aufträgen aufgrund öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung, wenn die Gegenleistung im Einzelfall 5.500,00 EUR und im Haushaltsjahr 25.500,00 EUR nicht überschreitet.
d) Verträge, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und die im Vertrag vereinbarte Gegenleistung den Betrag von 5.500,00 EUR nicht übersteigt.
(2) Leitende Dienstkräfte im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe q KrO NRW sind der Landrat und der Kreisdirektor.
§ 15
Geschäfte, die dem Kreisausschuss
übertragen sind
(1) Dem Kreisausschuss sind folgende Geschäfte übertragen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
a) Vergaben
b) Grundstücksgeschäfte bis zu einem Wert von 500.000,00 EUR
c) sonstige Vermögenswerte bis zu einem Wert von 500.000,00 EUR
d) Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen
(2) Die Befugnisse nach § 75 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz werden auf den Kreisausschuss übertragen.
§ 16
Allgemeiner Vertreter des Landrats
Der Kreistag bestellt widerruflich aus den leitenden hauptamtlichen Beamten des Kreises einen allgemeinen Vertreter des Landrats. Abweichend davon kann der Kreistag einen allgemeinen Vertreter des Landrats für die Dauer von acht Jahren wählen. Er führt die Amtsbezeichnung Kreisdirektor.
§ 17
Personalangelegenheiten
- Für die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen hinsichtlich der Bediensteten des Kreises ist der Landrat/die Landrätin zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies schließt die Zuständigkeit des Landrates für die Entscheidungen über Widersprüche der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und Hinterbliebenen gegen Verwaltungsakte, die das Beamtenverhältnis betreffen, mit ein.
- Entscheidungen, die für Bedienstete in Führungsfunktionen deren beamtenrechtliches Grundverhältnis oder deren Arbeitsverhältnis zum Kreis verändern, trifft der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat/der Landrätin, soweit gesetzlichen nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, kann der Kreistag diese Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder treffen.
- Entscheidungen des Kreistages nach Abs. 1 und 2 über Personal des Kreises und seiner Betriebe sowie Stellenplanangelegenheiten sollen durch den Personalausschuss vorberaten werden. Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
- Die Entscheidungen nach § 66 Abs. 7 Satz 3 in Verbindung mit § 68 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW sowie nach § 69 LPVG NRW werden auf den Kreisausschuss delegiert.
- Die Zuständigkeit gem. § 61 Abs. 2 und 4 Schulgesetz NRW liegt beim Kreisausschuss.
§ 18
Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Kreistag zu wenden. Ist eine Anregung oder Beschwerde von mehr als 10 Personen unterzeichnet, so muss sie eine Person benennen, die berechtigt ist, die Unterzeichnenden zu vertreten.
(2) Anregungen und Beschwerden müssen eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich des Rhein-Kreises Neuss fällt. Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich des Rhein-Kreises Neuss fallen, sind von dem Landrat an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
(3) Eingaben von Bürgern/innen, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung durch den Kreistag oder Kreisausschuss vom Landrat zurückzugeben bzw. an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheiten, für die der Kreistag ausschließlich gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW zuständig ist, oder Angelegenheiten, für die nach den Bestimmungen der Kreisordnung NRW oder dieser Hauptsatzung der Kreistag oder der Landrat zuständig ist. Ist der Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde zur Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. Ist der Kreisausschuss zuständig, so bleiben die mit beratenden Zuständigkeiten der Fachausschüsse gegenüber dem Kreisausschuss unberührt.
(5) Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, die Anregung oder die Beschwerde in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.
(6) Von der Prüfung einer Anregung oder Beschwerde soll abgesehen werden, wenn ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt oder wenn sie gegenüber einer bereits geprüften Anregung oder Beschwerde kein neues Sachvorbringen enthält. Von einer Prüfung der Anregung oder Beschwerde kann abgesehen werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens ist.
(7) Der Landrat unterrichtet den Antragsteller über die Entscheidung über die Anregung oder Beschwerde.
§ 19
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Nach § 3 Abs. 1 der Kreisordnung NRW ist die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Mann und Frau auch eine Aufgabe der Kreise. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird beim Rhein-Kreis Neuss eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellt.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Rhein-Kreises Neuss mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben und die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Verbesserung der beruflichen Situation der in der Kreisverwaltung beschäftigten Frauen betreffen. Zu ihrer Aufgabe gehört auch die Beratung und Unterstützung von Frauen in Einzelfällen bei beruflicher Förderung und Beseitigung von Benachteiligungen. Eine Rechtsberatung ist nicht zulässig.
(3) Der Landrat als Dienstvorgesetzter der Gleichstellungsbeauftragten trägt dafür Sorge, dass die Gleichstellungsbeauftragte die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen erhält und ihre Auffassung zu gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 bei der Meinungsbildung berücksichtigt wird. Weitere Regelungen erfolgen im Rahmen einer Dienstanweisung.
§ 20
Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Kreises, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Bereitstellung im Internet vollzogen. Die Bereitstellung erfolgt unter folgender Internetadresse: www.rhein-kreis-neuss.de
Auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse ist in der
a) Neuss-Grevenbroicher Zeitung und der
b) Westdeutschen Zeitung -Neuss und Grevenbroich- hinzuweisen.
Dies gilt nicht für die Zustellung von Bescheiden durch öffentliche Bekanntmachung. In diesen Fällen gilt Abs. 3 entsprechend.
(2) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der nach Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so werden die Bekanntmachungen durch Aushang an der Anschlagtafel in der Eingangshalle des Kreisverwaltungsgebäudes in Neuss, Oberstraße 91, 41460 Neuss, vollzogen. Darüber hinaus sollen die Bekanntmachungen nachrichtlich durch Aushang an den Anschlagtafeln im Kreishaus, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich, und in den Rathäusern der kreisangehörigen Städte und Gemeinden erfolgen.
(3) Soweit in Rechtsvorschriften der Aushang vorgeschrieben ist, erfolgt dieser an der Anschlagtafel in der Eingangshalle des Kreisverwaltungsgebäudes in Neuss, Oberstraße 91, 41460 Neuss. Ist in einer speziellen Bestimmung keine andere Frist vorgeschrieben, erfolgt der Aushang für die Dauer von 14 Tagen.
(4) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse des Kreistages, des Kreisausschusses und der Ausschüsse wird in öffentlicher Sitzung oder durch die Presse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt oder beschlossen ist.
§ 21
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Kreises Neuss vom 01.10.1996 in der zurzeit geltenden Fassung außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung vom 30. März 2022 zur Änderung der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 01.10.1996 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Kreis Neuss vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Grevenbroich, 01.04.2022
Gez.
Petrauschke
Landrat