Satzung vom 12.07.2022 zur Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 21.12.2021
Familie |
Aufgrund von § 5 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), §§ 22, 23, 24, 43, 86, 87a Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGBVIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607), und §§ 3, 5, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24 und 37 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz NRW) vom 03.12.2019 (GV. NRW. 2019 S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 509), hat der Kreistag in seiner Sitzung am 22.06.2022 die folgende Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 21.12.2021 beschlossen:
§ 1
Die Anlage I (Anlage I, Stundensätze für die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen, gültig vom 01.08.2021 bis 31.07.2022) der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 21.12.2021 erhält folgende Fassung:
Anlage I, Stundensätze für die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen, gültig ab 01.08.2022
Geldleistung pro Stunde für die Betreuung von Kindern | ||||
---|---|---|---|---|
Kindertagespflegepersonen: | unter 2 Jahren | unter 3 Jahren | über 3 Jahren | |
in Qualifizierung | Geldleistung | 5,11 € | 4,59 € | 4,09 € |
davon als Förderungsleistung | 3,36 € | 2,84 € | 2,34 € | |
und als Sachaufwand | 1,75 € | 1,75 € | 1,75 € | |
mit abgeschlossener Qualifizierung | Geldleistung | 5,61 € | 5,11 € | 4,59 € |
davon als Förderungsleistung | 3,86 € | 3,36 € | 2,84 € | |
und als Sachaufwand | 1,75 € | 1,75 € | 1,75 € | |
mit abgeschlossener Qualifizierung | Geldleistung | 6,12 € | 5,61 € | 5,11 € |
davon als Förderungsleistung | 4,37 € | 3,86 € | 3,36 € | |
und als Sachaufwand | 1,75 € | 1,75 € | 1,75 € | |
Pauschale für | Geldleistung | 2,05 € | 2,05 € | 2,05 € |
*Als "Kindertagespflegepersonen in Qualifizierung“ gelten Kindertagespflegepersonen, die eine Erlaubnis zur Kindertagespflege für die Betreuung
- nur eines Kindes erhalten haben, ohne über eine teilweise oder vollständig abgeschlossene Qualifikation nach DJI-Curriculum (im Sinne des § 21 Abs. 1 KiBiz NRW) oder QHB (im Sinne des § 21 Abs. 2 KiBiz NRW) zu verfügen,
- eines Kindes oder mehrerer Kinder erhalten haben, ohne über eine vollständig abgeschlossene Qualifikation nach DJI-Curriculum zu verfügen, oder
- eines oder mehrerer Kinder erhalten haben, ohne über eine vollständig abgeschlossene Qualifikation nach QHB zu verfügen.
§ 2
Diese Satzungsänderung tritt am 01.08.2022 in Kraft.
Grevenbroich, 12.07.2022
gez. Petrauschke
Landrat
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung vom 12.07.2022 zur Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 21.12.2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 5 Abs. 6) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Grevenbroich, 12.07.2022
gez. Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 20.07.2022 10:11 Uhr