Satzung vom 07. April 2017 zur Änderung der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 01. Oktober 1996
Aufgrund von § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. 1994 S. 646) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss am 28. März 2017 folgende Änderung der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss beschlossen:
§ 11 Abs. 1
Für Aufwandsentschädigungen gem. § 31 Satz 1 Nummer 2 KrO werden für folgende Ausschüsse ausgenommen:
- Ausschuss für Rettungswesen, Feuer- und Katastrophenschutz
- Betriebsausschuss Seniorenhäuser
- Finanzausschuss
- Jugendhilfeausschuss
- Krankenhausausschuss
- Kulturausschuss
- Liegenschaftsausschuss
- Nahverkehrs- und Straßenbauausschuss
- Partnerschaftskomitee Europäische Nachbarn
- Personalausschuss
- Planungs- und Umweltausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Schulausschuss
- Sozial- und Gesundheitsausschuss
- Sportausschuss
Die Ausschussvorsitzenden erhalten aber für jede Sitzung rückwirkend zum 01.01.2017 den nach der Entschädigungsverordnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4c vorgesehenen Betrag in Höhe von 97,90 €."
§ 15 Abs. 2
"Die Befugnisse nach § 75 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz werden auf den Kreisausschuss übertragen."
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung vom 07. April 2017 zur Änderung der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 01.10.1996 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Kreis Neuss vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Grevenbroich, 07.04.2017
gez.
Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 07.04.2017 00:00 Uhr