Satzung über die Durchführung der Eingliederungshilfe im Rhein-Kreis Neuss in Folge des Inkrafttretens des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020 vom 14.10.2019 (Delegationssatzung SGB IX)
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) und des § 2 Absatz 1 Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB IX NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 25.09.2019 folgende Satzung über die Durchführung des Bundesteilhabegesetzes (Delegationssatzung SGB IX) beschlossen:
§ 1 Heranziehung
(1) Der Rhein-Kreis Neuss zieht die Stadt Neuss zur Durchführung der ihm kraft Gesetzes als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden und kraft Delegationssatzung des LVR übertragenen Aufgaben heran, soweit in den nachstehenden Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen ist. Die Stadt Neuss entscheidet im eigenen Namen. Von der Übertragung der Aufgaben ausgenommen ist der Behindertenfahrdienst. Dieser wird ausschließlich durch den Rhein-Kreis Neuss übernommen.
(2) Fallen die Voraussetzungen fort, unter denen der Rhein-Kreis Neuss die Übertragung vorgenommen hat, so kann er die Übertragung widerrufen.
(3) Der Rhein-Kreis Neuss behält sich vor, unbeschadet der in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen im Allgemeinen und im Einzelfall selbst tätig zu werden und die Aufgaben im eigenen Namen durchzuführen oder die Entscheidungen der Stadt Neuss von seiner Zustimmung abhängig zu machen.
§ 2 Heranziehung zur Antragsaufnahme
(1) Der Rhein-Kreis Neuss zieht die kreisangehörigen Kommunen hinsichtlich der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zur Antragsaufnahme heran. Dies gilt auch für Anträge in Verbindung mit dem Behindertenfahrdienst.
(2) Der Rhein-Kreis Neuss behält sich vor, im Allgemeinen und im Einzelfall selbst die Antragsaufnahme durchzuführen.
(3) Innerhalb des Rhein-Kreises Neuss gelten die Grundsätze über die örtliche Zuständigkeit nach § 98 SGB IX in der jeweils gültigen Fassung analog.
§ 3 Verfolgung und Durchsetzung von Ansprüchen
(1) Die Stadt Neuss verfolgt, soweit ihr die Durchführung der Aufgaben der Eingliederungshilfe übertragen ist, die Ansprüche des Rhein-Kreises Neuss gegen unterhalts-, ersatz- oder kostenersatzpflichtige Personen sowie Träger anderer Sozialleistungen oder sonstige Dritte durch schriftliche Anzeige nach §§ 141 f. SGB IX im eigenen Namen und zieht die Leistungen ein; erforderlichenfalls auch im Zwangswege.
(2) Die Stadt Neuss entscheidet im eigenen Namen über Stundung, Niederschlagung und Erlass von entsprechenden Forderungen im Rahmen der hierzu bestehenden Weisungen. Wird bei Stundung ein Betrag von 30.000 Euro, bei Niederschlagung ein Betrag von 50.000 Euro und bei Erlass ein Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist vor der Entscheidung die Zustimmung des Fachamtes des Rhein-Kreises Neuss einzuholen. Die vorstehenden Zustimmungsvorbehalte sind auch im Rahmen von Insolvenzverfahren zu beachten.
(3) Die Stadt Neuss verfolgt und ahndet, soweit ihr die Durchführung der Aufgaben der Eingliederungshilfe übertragen ist, für den Rhein-Kreis Neuss Ordnungswidrigkeiten nach § 238 Absatz 1 SGB IX.
§ 4 Weisungsrecht
Der Rhein-Kreis Neuss ist befugt, Weisungen zu erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern sowie zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung und eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Bemessung der Eingliederungshilfeleistungen innerhalb des Kreisgebietes. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Weisungen werden durch den Rhein-Kreis Neuss den kreisangehörigen Kommunen zur verbindlichen Umsetzung weitergeleitet. Abweichungen im Einzelfall bedürfen der Einwilligung des Rhein-Kreises Neuss.
§ 5 Rechtshilfe, Widerspruchs- und Klageverfahren
(1) Widersprüche in übertragenen Angelegenheiten der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sind dem Rhein-Kreis Neuss zur Entscheidung vorzulegen, sofern ihnen nicht abgeholfen wird. Widersprüche in vom Landschaftsverband Rheinland übertragenen und auf die Stadt Neuss weiter übertragenen Angelegenheiten der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sind dem Landschaftsverband Rheinland zur Entscheidung vorzulegen, sofern ihnen nicht abgeholfen wird.
(2) Soweit gegen einen Ausgangsbescheid in der Gestalt eines Widerspruchsbescheides des Rhein-Kreises Neuss oder des Landschaftsverbandes Rheinland im Sinne des Absatzes 1 Anfechtungsklage vor dem Sozialgericht erhoben wird, übernimmt die Stadt Neuss die Prozessvertretung. Satz 1 gilt ebenso für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, für Verpflichtungs‑, Leistungs- und Untätigkeitsklagen sowie in Angelegenheiten der Beiladung einschließlich der mit den jeweiligen Klagearten verbundenen Rechtsmittel.
(3) Die Stadt Neuss darf Revisionen in Angelegenheiten nach Absatz 2 nur mit Zustimmung des Rhein-Kreises Neuss einlegen.
(4) Soweit Beteiligungen an gerichtlichen Verfahren nicht von den Absätzen 2 und 3 erfasst sind, behält sich der Rhein-Kreis Neuss vor, im Einzelfall die Stadt Neuss zur Prozessvertretung heranzuziehen.
§ 6 Kostenregelung
(1) Der Rhein-Kreis Neuss trägt die mit der Durchführung der ihm als örtlichen Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben verbundenen Kosten. Dies gilt nicht für die mit der Aufgabenerledigung verbundenen Personal- und Sachkosten. Diese tragen die kreisangehörigen Kommunen.
(2) Der Rhein-Kreis Neuss erstattet die mit der Durchführung der Vorverfahren verbundenen notwendigen Aufwendungen sowie die mit der Prozessführung verbundenen Anwalts- und Gerichtskosten entsprechend der hierzu bestehenden Weisungen.
(3) Die Ansprüche gem. Absatz 1 und Absatz 2 verjähren gem. § 113 SGB X.
(4) Der Rhein-Kreis Neuss ist nicht verpflichtet, für Hilfen, die über den Rahmen der im Wege der Durchführung wahrzunehmenden Aufgaben hinausgehen oder die mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Richtlinien und Weisungen nicht in Einklang stehen, Erstattung zu leisten. Diese Bestimmung findet nur Anwendung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft.
(5) Soweit kreisangehörige Kommunen zur Durchführung von Aufgaben durch den Rhein-Kreis Neuss herangezogen werden, für welche der Rhein-Kreis Neuss seinerseits durch den Landschaftsverband Rheinland herangezogen worden ist, ist der Landschaftsverband Rheinland Kostenträger. Die Abrechnung der nach den Maßgaben der Absätze 1 bis 4 zu erstattenden Kosten erfolgt über den Rhein-Kreis Neuss.
§ 7 Fachaufsicht
Der Rhein-Kreis Neuss behält sich im Rahmen der Fachaufsicht ein Prüfungsrecht vor. Ferner kann er sich jederzeit über die übertragenen Angelegenheiten durch die kreisangehörigen Kommunen mündlich oder schriftlich unterrichten lassen, Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen oder vor Ort die satzungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben prüfen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.Januar 2020 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 5 Absatz 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgegeben worden
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss/Grevenbroich, den 14.10.2019
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat