Satzung für die Musikschule Rhein-Kreis Neuss
Musik |
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 22.06.2022 die nachfolgende Satzung für die Musikschule Rhein-Kreis Neuss, auf Grund des § 5 Abs. 1 und des § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein- Westfalen und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen:
§ 1 Name und Rechtsstellung
(1) Die Musikschule trägt den Namen „Musikschule Rhein-Kreis Neuss“.
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung des Rhein-Kreises Neuss und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
(3) Die Musikschule ist Mitglied im Verband deutscher Musikschulen (VdM). Die Unterrichtsziele und -inhalte orientieren sich an den Struktur- und Rahmenlehrplänen des Verbands deutscher Musikschulen.
(4) Mit der/dem jeweiligen Nutzerin/Nutzer entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.
§ 2 Aufgaben
(1) Aufgabe der Musikschule ist es, insbesondere Kinder, Jugendliche aber auch Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern und ggf. eine vorberufliche Fachausbildung durchzuführen.
(2) Das Angebot der Musikschule umfasst:
- Elementarunterricht
- Unterricht in Kooperationen mit allgemein bildenden Schulen und Kindertagesstätten
- Gruppenunterricht
- Einzelunterricht
- Ensemble-, Chor- und Orchesterarbeit
- Theoretische Arbeitsgemeinschaft
- Vorberufliche Fachausbildung.
Mit den inklusiven und integrativen Angeboten in den Kooperationen ermöglicht die Musikschule zu besonderen Konditionen jungen Menschen einen besseren Zugang zur Musik und eine Teilhabe am kulturellen Leben.
§ 3 Unterricht
(1) Grundsätzlich wird Musikunterricht als Präsenzunterricht erteilt.
(2) Sollte eine Unterrichtserteilung in den Unterrichtsräumen nicht möglich sein, behält sich die Musikschule vor, den Musikunterricht durch mediengestützte Unterrichtsformen zu erteilen. Diese Unterrichtsformen gelten als gleichwertiger Ersatz und lösen keinen Erstattungsanspruch aus. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer bzw. deren/dessen gesetzliche Vertretung mit einer Teilnahme an einer mediengestützten Unterrichtsform nicht einverstanden ist.
(3) Darüber hinaus können für einen zeitlich befristeten Zeitraum in Einzelfällen und nach Entscheidung der Schulleitung mediengestützte Unterrichtsformen für Schülerinnen und Schüler angeboten werden, sofern dies organisatorisch und technisch für die Musikschule umsetzbar ist.
§ 4 Kooperationen
Die Musikschule kooperiert mit Einrichtungen in der kommunalen Sozial- und Bildungslandschaft., z.B. mit Kindertagesstätten und allgemein bildenden Schulen. Kooperationen gründen sich in der Regel auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Kooperationsbeteiligten.
§ 5 Musikschulleitung und Lehrkräfte
(1) Die Leitung der Musikschule obliegt einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft, die dem Landrat untersteht.
(2) An der Musikschule unterrichten hauptamtlich und nebenamtlich beschäftigte Lehrkräfte sowie Honorarkräfte.
§ 6 Teilnehmende
(1) Die Musikschule Rhein-Kreis Neuss steht allen Einwohnerinnen und Einwohnern aus den an der Musikschule beteiligten kreisangehörigen Städten und Gemeinden offen.
Über die Aufnahme von Auswärtigen entscheidet im Einzelfall die Musikschulleitung.
(2) Die Unterrichtsangebote der Musikschule gelten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Erwachsene im Sinne dieser Satzung sind Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung, Studium, Wehr- bzw. Zivildienst, Freiwilligem Sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst befinden, werden hinsichtlich der zu entrichtenden Gebühren wie Jugendliche behandelt.
§ 7 Beirat
(1) An der Musikschule wird ein Beirat eingerichtet, der aus gewählten Vertretungen der Eltern und der erwachsenen Schülerinnen und Schülern besteht. Dieser Beirat wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeiten an der Gestaltung der Musikschule mit.
(2) Einzelheiten über die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beirates regelt ein Leitfaden.
§ 8 Musikschuljahr
(1) Das Schuljahr der Musikschule Rhein-Kreis Neuss beginnt am 01.10. eines Jahres und endet am 30.09. des Folgejahres. Einschulungen erfolgen jeweils zum 01.10. und zum 01.04. eines Jahres, sofern Unterrichtskapazitäten frei sind.
(2) Die Unterrichte in Kooperationen, im Vorschulbereich und die JeKits-Unterrichte beginnen und enden mit dem Schuljahr der allgemein bildenden Schulen.
§ 9 Anmeldungen
(1) Über die Aufnahme in die Musikschule entscheidet die Musikschulleitung.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme, auf Teilnahme an einer bestimmten Unterrichtsart, auf eine bestimmte Unterrichtszeit, einen bestimmten Unterrichtsort oder die Unterrichtung durch eine bestimmte Lehrkraft besteht nicht.
§ 10 Ferienregelung
Für die Musikschule Rhein-Kreis Neuss gelten die Ferien- und Feiertagsregelung sowie die beweglichen Ferientage der allgemein bildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen. Am Nachmittag des letzten Schultages vor den Sommerferien entfällt der Musikunterricht. Der Unterricht wird in jedem Unterrichtsfach einmal wöchentlich erteilt. In Kooperationen können abweichende Regelungen vereinbart werden.
§ 11 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
(1) Der Musikunterricht kann jeweils zum 31. März und 30. September eines Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist an den Rhein-Kreis Neuss - Musikschule - zu richten. Sie muss schriftlich drei Monate vor diesem Termin, d.h. bis zum 31. Dezember bzw. bis zum 30. Juni, beim Rhein-Kreis Neuss eingegangen sein.
Eine Kündigung per elektronischer Nachricht (Email), die nicht der elektronischen Form nach § 126 a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht, ist nur dann gültig, wenn diese schriftlich seitens der Musikschule bestätigt wurde.
Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, besteht die Verpflichtung zur Zahlung der Unterrichtsgebühren bis zum Ablauf des nächsten Kündigungstermins fort.
(2) Eine außerordentliche Kündigung der Teilnahme ist nur aus einem wichtigen Grund möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere Wegzug aus dem Gebiet der Musikschule, Aufnahme eines Studiums oder Berufes sowie eine, die Teilnahme am Unterricht unmöglich machende Krankheit von mehr als acht Wochen. Die Gründe sind durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. Die Gebührenpflicht endet frühestens zum Ablauf des Monats der wirksamen Kündigung.
(3) Ein dauernder oder zeitweiser Ausschluss an der Teilnahme des Unterrichts ist möglich, wenn
- nur ungenügende Leistungen erbracht werden,
- unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben wird,
- trotz Mahnung die Gebühren nicht fristgemäß gezahlt werden,
- sonstige triftige Gründe vorliegen.
Vor dem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten bzw. die Betroffenen zu hören. Über den Ausschluss entscheidet der Landrat im Einvernehmen mit der Musikschulleitung.
§ 12 Kostendeckung und Gebührentarif
(1) Für die Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen der Musikschule Rhein-Kreis Neuss und für die Überlassung von Musikinstrumenten werden Gebühren als öffentlich-rechtliche Forderungen erhoben.
Die Deckung der Gesamtkosten der Musikschule erfolgt durch Gebühren, Einnahmen aus Kooperationen, Mehrumlagen der beteiligten Kommunen, Zuschüsse des Landes und Eigenmittel des Rhein-Kreises Neuss.
(2) Im Rahmen des Landesprogramms JeKits („Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“) erhalten Schülerinnen und Schüler, deren Schulen an dem Landesprogramm teilnehmen, Musikunterricht in den Räumen der Schule durch die Lehrkräfte der Musikschule. Hier gelten die Teilnahmebedingungen des Landesprogramms. Für die Teilnahme werden auf öffentlich-rechtlicher Grundlage Elternbeiträge erhoben.
§ 13 Zahlungspflicht
Zur Zahlung der Gebühren sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verpflichtet, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertretungen, die die Anmeldung vorgenommen haben. Die Gebührenpflicht der gesetzlichen Vertretretung bleibt auch nach Eintritt der Volljährigkeit bestehen.
§ 14 Gebührenpflicht
(1) Die Verpflichtung zur Gebührenzahlung entsteht mit der Einschulung und endet mit der fristgerechten Kündigung nach § 11. Gebühren werden im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens nicht erstattet, es sei denn, es werden wichtige Gründe anerkannt.
(2) Bei den Gebühren handelt es sich um Jahresbeiträge, die sich aus zwölf gleichen monatlichen Grundbeträgen ergeben, die auch für die in die Schulferien fallenden Zeiten zu entrichten sind. Die derzeit gültigen Gebührentarife sind der Anlage 1 dieser Satzung zu entnehmen. Für die Höhe der Jahresgebühren ist das Alter zu Beginn des Schuljahres bzw. bei Einschulung maßgebend.
§ 15 Instrumente
(1) Im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes können schuleigene Instrumente zur Benutzung überlassen werden. Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für 3 Jahre. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben.
(2) Die Gebühren für die Überlassung sind der Anlage 1 dieser Satzung zu entnehmen.
(3) Überlassene Musikinstrumente sind pfleglich zu behandeln. Verschleißteile sind von der Benutzerin/vom Benutzer zu ersetzen.
(4) Die überlassenen Instrumente sind während der Überlassung seitens der Musikschule nicht gegen Beschädigungen oder Verlust versichert.
(5) Eine Gebührenermäßigung für die Überlassung von Musikinstrumenten ist ausgeschlossen.
§ 16 Gebührenermäßigung und -erstattung
(1) Besuchen mehrere Geschwister die Musikschule, ermäßigt sich die Gebühr mit Ausnahme der Ensembles für das zweite und jedes weitere Kind um jeweils 25 %. Das älteste Kind zahlt immer die volle Gebühr.
(2) Darüber hinaus erhalten Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in zwei oder mehr Instrumentalfächern unterrichtet werden, eine Ermäßigung von 15 % vom monatlichen Grundbetrag.
(3) Die Musikschule garantiert, dass innerhalb eines Schuljahres im angemeldeten Unterrichtsfach 35 Unterrichtseinheiten erteilt werden. Wird diese Zahl aus Gründen, die
die Musikschule zu vertreten hat, unterschritten und ist ein Nachholen bzw. Vertreten des Unterrichts nicht möglich, werden die Gebühren für den ausgefallenen Zeitraum, d.h. in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich stattgefundenen Unterrichtseinheiten und den garantierten 35 Unterrichtseinheiten, erstattet.
Der Einzelstundenanteil beträgt 1/35 der tatsächlichen Jahresgebühr.
(4) Einen Anspruch auf Ermäßigung in Höhe von 50 % für ihre minderjährigen Kinder haben Empfangende von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Beziehende von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) bzw. von Kindergeldzuschlag (KiZ) nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG), Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie Familien mit geringem Haushaltseinkommen, die keine der v.g. Leistungen beziehen nach Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen und Zuordnung zu einem v.g. Rechts- und Personenkreis.
Der Antrag auf Ermäßigung ist mit dem Bescheid des Sozialamtes, des Jobcenters bzw. der Familienkasse sechs Wochen vor Beginn des Unterrichtes einzureichen und gilt für die Dauer des Bescheides. Sollten sich die Voraussetzungen ändern, ist dies der Musikschule umgehend anzuzeigen.
(5) Bei Teilnahme am Programm JeKits gelten die jeweils für das Schuljahr vom Land Nordrhein-Westfalen festgelegten Ermäßigungstatbestände. Die durch das Land gewährten Ermäßigungen werden nicht auf die Ermäßigungen für die Musikschule Rhein-Kreis Neuss angerechnet.
§ 17 Zahlungstermin
Die Gebühren sind monatlich fällig. Sie werden in einem Gebührenbescheid festgesetzt und der Zahlungspflichtigen/dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt. Die Gebühren werden jeweils zum 15. eines Monats erhoben.
§ 18 Bild- und Tonaufzeichnungen
Die Musikschule ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts und von Veranstaltungen zu erstellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungspflicht der Musikschule besteht nicht.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Musikschule Rhein-Kreis Neuss vom 26.06.2019 außer Kraft.
Anlage 1 zur Satzung für die Musikschule des Rhein-Kreises Neuss
(Gebühren ab dem 01.10.2022)
Nr. | Unterrichtsart | Unterricht je Woche in Minuten | Jahresgebühren in Euro | Monatliche Ratenbeträge in Euro | |||
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| Kinder und Jugendliche | Erwachsene | Kinder und Jugendliche | Erwachsene | |
1. | Babykurs | 60 | 324,00 | - | 27,00 | - | |
2. | Musikflöhe I und II | 60 | 324,00 | - | 27,00 | - | |
3. | Musik. Früherziehung |
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3.1 | Musik. Früherziehung | 60 | 324,00 | - | 27,00 | - | |
3.2 | Instrumentale Früherziehung mit Klavier | 60 | 324,00 | - | 27,00 | - | |
4 | Orientierungsangebote |
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4.1 | Instrumentale Orientierungsstufe | 45 | 336,00 | - | 28,00 | - | |
4.2 | Schnupperkurs alle Instrumente | 4 x 20 | - | - | 42,00 | - | |
5. | Elternbeiträge JeKits* |
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5.1 | JeKits 1 | 45 | 0,00 | - | 0,00 | - | |
5.2.1 | JeKits 2 Instrumente ** | 90 | 312,00 | - | 26,00 | - | |
5.2.2 | JeKits 3 und 4 Instrumente** | 90*** | 420,00 | - | 35,00 | - | |
5.3 | JeKits 2, 3 und 4 Tanzen | 60 - 90 | 228,00 | - | 19,00 | - | |
5.4 | JeKits 2, 3 und 4 Singen | 45 | 78,00 | - | 6,50 | - | |
| JeKits 2, 3 und 4 Singen | 90 | 162,00 | - | 13,50 | - | |
6. | Instrumentalunterricht |
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6.1 | Gruppenunterricht |
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6.1.1 | Gruppe zu 2 Schülern | 40 | 552,00 | 816,00 | 46,00 | 68,00 | |
6.1.2 | Gruppe zu 3 Schülern | 50 | 504,00 | 696,00 | 42,00 | 58,00 | |
6.1.3 | Gruppe zu 2 Schülern Klavier | 40 | 576,00 | 840,00 | 48,00 | 70,00 | |
6.1.4 | Gruppe zu 3 Schülern Klavier | 50 | 528,00 | 720,00 | 44,00 | 60,00 | |
6.2 | Einzelunterricht |
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6.2.1 | alle Instrumente außer Klavier | 20 | 480,00 | 816,00 | 40,00 | 68,00 | |
6.2.2 | alle Instrumente außer Klavier | 30 | 720,00 | 1.224,00 | 60,00 | 102,00 | |
6.2.3 | alle Instrumente außer Klavier | 40 | 960,00 | 1.632,00 | 80,00 | 136,00 | |
6.2.4 | alle Instrumente außer Klavier | 50 | 1.200,00 | 2.040,00 | 100,00 | 170,00 | |
6.2.5 | Klavier | 20 | 528,00 | 864,00 | 44,00 | 72,00 | |
6.2.6 | Klavier | 30 | 768,00 | 1.272,00 | 64,00 | 106,00 | |
6.2.7 | Klavier | 40 | 1.008,00 | 1.680,00 | 84,00 | 140,00 | |
6.2.8 | Klavier | 50 | 1.248,00 | 2.088,00 | 104,00 | 174,00 | |
7. | Vorberufliche Fachausbildung | 125 | 1.380,00 | - | 115,00 | - | |
8. | Theoretische Arbeitsgemeinschaft (ab 4 Teilnehmern) | 45 | 312,00 | 444,00 | 26,00 | 37,00 | |
9. | Ensembles |
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10 | 10er-Karte für Erwachsene |
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10.1 | alle Instrumente außer Klavier | 30 |
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| 295,00 | |
10.2 | Klavier | 30 |
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| 320,00 |
Gebühr für die Überlassung von Musikinstrumenten je Instrument:
- für das 1. Mietjahr: 9,00 € monatlich / 108,00 € im Jahr
- für das 2. Mietjahr: 11,00 € monatlich / 132,00 € im Jahr
- für das 3. Mietjahr: 15,00 € monatlich / 180,00 € im Jah
* Für die Teilnahme am Programm „JeKits – Jedem Kind Instrumente Tanzen Singen“ werden im 2. Jahr Elternbeiträge erhoben. Nach den Qualitäts- und Durchführungskriterien für das Schuljahr 2022/23 werden für die Elternbeiträge gemäß Anhang B die Maximalbeiträge für die Unterrichtsformate erhoben.
** inklusive Leihinstrument
*** Verkürzung des Unterrichts auf 30 Minuten Partnerunterricht und 45 Minuten Orchester möglich
**** Schülerinnen und Schüler, die keinen Instrumentalunterricht in der Musikschule Rhein-Kreis Neuss belegt haben
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die vorstehende Änderung der Satzung für die Musikschule Rhein-Kreis Neuss nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss/Grevenbroich, den 12.07.2022
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 18.07.2022 10:05 Uhr