Pflegebedarfsplanung Rhein-Kreis Neuss
Der Kreistag hat in seiner 20. Sitzung am 19.12.2018 folgenden Beschluss gefasst:
Der Kreistag beschließt gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW das Gutachten "Pflegebedarfsplanung Rhein-Kreis Neuss" des ALP-Institutes, Hamburg, vom Dezember 2017 zur Örtlichen Planung im Sinne des § 7 Abs. 1 APG NRW zu erklären. Der Kreistag stellt fest, dass der im Gutachten dargelegte Überhang an stationären Pflegeplätzen bei kreisweiter Betrachtung im November 2018 weiterhin tatsächlich gegeben ist.
Sobald die notwendigen Daten von IT.NRW dem ALP-Institut zur Verfügung stehen, um den Bedarf an Pflegeplätzen kommunenscharf für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren darzustellen, kann dieser Beschluss aufgehoben und durch einen neuen Beschluss auf der dann aktuelleren validen Datenbasis ersetzt werden. Dieser Beschluss dient somit auf der Grundlage der Ergebnisse der "örtlichen Planung" auch der Sicherstellung einer zukünftig ausgewogeneren Verteilung von stationären Pflegeplätzen auf die kreisangehörigen Kommunen.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Gutachten und diesen Beschluss des Kreistages gemäß § 7 Abs. 6 Abs. 1 APG NRW öffentlich bekannt zu machen.
Der Kreistag beschließt des Weiteren, dass gemäß § 11 Abs. 7 APG NRW eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die im Rhein-Kreis Neuss neu entstehen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, davon abhängig ist, dass für diese Einrichtung auf der Grundlage der örtlich verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 APG NRW ein Bedarf bestätigt wird (Bedarfsbestätigung). Maßstab für die Bedarfsfeststellung ist alleine der Gesamtbedarf im Rhein-Kreis Neuss. Der Kreistag wird im Prozess der Umsetzung des Beschlusses auf die Ausgewogenheit des Bedarfs in den Städten und Gemeinden achten.
Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Beschluss des Kreistages gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 APG NRW öffentlich bekannt zu machen.
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 02.01.2019 00:00 Uhr