Öffentliche Bekanntmachung zur Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet des Rhein-Kreises Neuss vom 01.08.2024
Aufgrund von § 13b des Tierschutzgesetzes (TierSchG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) in Verbindung mit § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts (ZustVO Tierschutz NRW) vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2024 (GV. NRW. S. 106), hat der Kreistag des Rhein- Kreises Neuss in seiner Sitzung am 19. Juni 2024 folgende Verordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Kreisgebietes zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt im gesamten Gebiet des Rhein-Kreises Neuss.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist eine
Katze: ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus),
gehaltene Katze: eine Katze, die von einem Menschen gehalten wird,
Haltungsperson: wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt,
freilebende Katze: eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
Freigängerkatze: eine gehaltene Katze, die unkontrolliert freien Auslauf hat,
fortpflanzungsfähige Katze: eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht fortpflanzungsunfähig (unfruchtbar) gemacht worden ist. Katzen können medikamentell (reversibel) oder chirurgisch (dauerhaft) mittels Sterilisation/ Kastration fortpflanzungsunfähig gemacht werden; im Fall des § 5 Absatz 4 und des § 6 erfolgt eine dauerhafte Unfruchtbarmachung regelmäßig und zweckmäßigerweise durch Kastration, der chirurgischen Entfernung der Keimdrüsen (Hoden oder Eierstöcke).
Berechtigte: Natürliche oder juristische Personen, die vom Rhein-Kreis Neuss zur Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung zugelassen wurden.
Fundbehörden: die örtlichen Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Städte und Gemeinden.
§ 3 Kennzeichnung und Registrierung
(1) Die Haltungsperson hat die Freigängerkatze eindeutig und dauerhaft mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt durch Eintrag der Kennzeichnung der Katze sowie Name und Anschrift der Haltungsperson in die kostenfreien Haustierregister TASSO e. V., Otto-Vogler-Str. 15, 65843 Sulzbach/Ts. oder FINDEFIX Deutscher Tierschutzbund, In der Raste 10, 53129 Bonn. Im Rahmen der Registrierung werden das Geschlecht, die Mikrochipnummer oder Tätowiernummer der Katze sowie der Name und die Anschrift der Haltungsperson erfasst.
(2) Dem Rhein-Kreis Neuss ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kennzeichnung und Registrierung vorzulegen.
§ 4 Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen
(1) Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die innerhalb des Gebietes des Rhein-Kreises Neuss gehalten werden, keinen unkontrollierten freien Auslauf haben. Kann die Haltungsperson dies nicht sicherstellen, so hat sie die Katze fortpflanzungsunfähig machen zu lassen.
(2) Auf Antrag kann der Rhein-Kreis Neuss Ausnahmen von Absatz 1 für Zucht- und/oder Rassekatzen genehmigen.
§ 5 Maßnahmen gegenüber Freigängerkatzen
(1) Freigängerkatzen im Kreisgebiet dürfen durch Berechtigte, die Fundbehörden oder den Rhein-Kreis Neuss zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson in Obhut genommen werden. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden.
(2) Ist die Haltungsperson ermittelt und die Katze fortpflanzungsfähig, so kann der Rhein-Kreis Neuss der Haltungsperson regelmäßig aufgeben, das Tier fortpflanzungsunfähig machen zu lassen.
(3) Vor Gewährung eines weiteren unkontrollierten Auslaufs hat die Haltungsperson dem Rhein-Kreis Neuss alsdann eine schriftliche tierärztliche Bestätigung vorzulegen, dass die Katze unfruchtbar gemacht wurde.
(4) Ist eine Freigängerkatze nicht gekennzeichnet und registriert und kann die Haltungsperson deswegen nicht ermittelt werden, so dürfen die Fundbehörden die Kennzeichnung und Registrierung der Katzen vornehmen lassen. Ist die Freigängerkatze noch fortpflanzungsfähig, so dürfen die Fundbehörden darüber hinaus Dritte mit der durch eine tierärztlich vorzunehmende Unfruchtbarmachung beauftragen. Nach der Unfruchtbarmachung können die Katzen wieder in die Freiheit entlassen werden.
(5) Ein von der Haltungsperson möglicher abweichender Eigentümer bzw. eine mögliche abweichende Eigentümerin hat die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 4 zu dulden.
§ 6 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen
(1) Berechtigte, die Fundbehörden oder der Rhein-Kreis Neuss können aufgegriffene freilebende Katzen tierärztlich
1. kennzeichnen, registrieren und
2. fortpflanzungsunfähig machen lassen.
Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Im Bedarfsfall ist eine weitergehende Kennzeichnung möglich (z.B. Chip oder Ear-Tipping). Nach der Unfruchtbarmachung kann die freilebende Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist.
(2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes durch Personen, die vom Rhein- Kreis Neuss beauftragt sind, erforderlich, ist der Eigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und den Zugriff auf die freilebenden Katzen zu unterstützen.
§ 7 Auskunftspflichten
(1) Haltungspersonen haben dem Rhein- Kreis Neuss die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung von Maßnahmen nach §§ 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung erforderlich sind.
(2) Berechtigte und Fundbehörden haben dem Rhein- Kreis Neuss halbjährlich eine Aufstellung aller im vorherigen Kalenderhalbjahr im Gebiet gefangenen und fortpflanzungsunfähig gemachten Katzen mit Geschlecht und dem jeweiligen Fangort vorzulegen. Dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Rhein-Kreises Neuss haben diese zur veterinärfachlichen Beurteilung von Schmerzen, Leiden und Schäden an freilebenden Katzen auf Anforderung die tierärztlichen Rechnungen über Behandlungen vorzulegen.
§ 8 Kosten
Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung sowie der Unfruchtbarmachung von Freigängerkatzen nach § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 trägt die Haltungsperson. Im Übrigen trägt die Kosten derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gibt.
§ 9 Übergangsregelung
Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 (Kennzeichnung und Registrierung) und die Pflicht nach § 4 Absatz 1 (Auslaufverbot) treten innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
§ 10 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Neuss/Grevenbroich, den 08. August 2024
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 09.08.2024 11:16 Uhr