Öffentliche Bekanntmachung zur Verbindlichen Pflegebedarfsplanung für das Jahr 2025
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 11.12.2024 folgenden Beschluss gefasst:
Der Kreistag beschließt gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW die Verbindliche Pflegebedarfsplanung für das Jahr 2025 vorzunehmen.
Auf Grundlage
der aktuellen Daten von IT.NRW,
der vorhandenen Prognosedaten des ALP-Institutes,
der Daten der WTG-Behörde zur personellen Ausstattung der im Betrieb befindlichen Pflegeeinrichtungen sowie
der Daten über die derzeit vorhandenen, jedoch nicht tatsächlich dem Pflegemarkt zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Pflegeplätze im Kreisgebiet,
wird der Bedarf für zusätzliche, vollstationäre Pflegeplätze in den kreisangehörigen Kommunen bzw. Sozialräumen wie folgt festgestellt:
Dormagen
Für die Stadt Dormagen wird ein Bedarf von 40 vollstationären Plätzen ausgewiesen.
Kaarst
Für die Stadt Kaarst wird auf Grundlage der Prognosedaten derzeit weiterhin ein Bedarf von 80 vollstationären Pflegeplätzen mit einem gerontopsychiatrischen Schwerpunkt festgestellt.
Korschenbroich
Für die Stadt Korschenbroich wird kein Bedarf ausgewiesen.
Jüchen, Rommerskirchen, Grevenbroich,
Für die Kommunen Jüchen, Grevenbroich und Rommerskirchen wird bei Betrachtung als gemeinsamer Sozialraum kein Bedarf festgestellt.
Neuss
Für die Stadt Neuss wird kein Bedarf ausgewiesen.
Meerbusch
Für die Stadt Meerbusch wird ein Bedarf von 40 vollstationären Plätzen ausgewiesen.
Rhein-Kreis Neuss
Für den Rhein-Kreis Neuss wird derzeit insgesamt ein Bedarf von 160 vollstationären Pflegeplätzen festgestellt.
Gemäß § 11 Abs. 7 APG NRW ist eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die innerhalb des Rhein-Kreises Neuss neu entstehen und zusätzliche Plätze zur Bedarfsdeckung schaffen davon abhängig, dass auf der Grundlage dieses Beschlusses durch die Verwaltung eine Bedarfsbestätigung ausgesprochen wird.
Gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 07.01.2025 13:42 Uhr