Öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides der Notus energy Plan GmbH & Co. KG für zwei Windkraftanlagen im Bereich der Gemeinde Rommerskirchen, Gemarkung Rommerskirchen, Flur 31, Flurstücke 297 und 279
Rhein-Kreis Neuss
68.6.02-1.6.2-227/18
Der Notus energy Plan GmbH & Co. KG, Parkstraße 1, 14469 Potsdam wurde am 29.03.2021 die Genehmigung nach den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA) des Typs Vestas V-150 erteilt.
Nachfolgend werden der Genehmigungsgegenstand mit Standort der Anlagen, Aussagen zu den Antragsunterlagen, die mit eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen, Regelungen zum Erlöschen der Genehmigung, zu den Verwaltungskosten sowie die Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben. Auf die in Abschnitt I aufgeführten Inhaltsbestimmungen sowie die in Anlage 1 aufgeführten Nebenbestimmungen wird hingewiesen. Der vollständige Genehmigungsbescheid (einschließlich Begründung) kann in der Zeit vom
10.09.2021 bis 24.09.2021 (einschließlich)
unter folgenden Link eingesehen werden:
Weiterhin liegt der Genehmigungsbescheid (einschließlich Begründung) in dem oben genannten Zeitraum auch bei der folgenden Stelle öffentlich aus und kann dort während der angegebenen Zeiten von Jedermann eingesehen werden:
Rhein-Kreis Neuss
Kreishaus Grevenbroich, Neubau, Amt für Umweltschutz, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich, Zimmer 1.34
Aufgrund der derzeitigen Beschränkungen ist die Einsichtnahme, während der Dienststunden nur nach telefonischer Vereinbarung unter 02181 / 601 6862 möglich.
Mit Ablauf des 24.09.2021 gilt der Bescheid gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Genehmigung nach den Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG)
I.
1.
Der Notus energy Plan GmbH & Co. KG, Parkstraße 1, 14469 Potsdam wird unbeschadet der Rechte Dritter aufgrund der §§ 4, 19 BImSchG i.V.m. Nummer 1.6.2 (V) des Anhangs I der 4. BImSchV vom 02.05.2013 (BGBl. I. S. 973) in der zurzeit gültigen Fassung die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei WKA auf dem Gebiet der Gemeinde Rommerskirchen erteilt.
Bezeichnung der WKA
| WKA 1 | WKA 2 |
Name des Herstellers | Vestas Deutschland GmbH Kapstadtring 7 22297 Hamburg | Vestas Deutschland GmbH Kapstadtring 7 22297 Hamburg |
WKA-Typ | Vestas V-150 | Vestas V-150 |
Nennleistung | 4,2 MW | 4,2 MW |
Nabenhöhe | 123 m | 166 m |
Rotordurchmesser | 150 m | 150 m |
Gesamthöhe | 201 m inkl. 3 m Fundament-erhöhung | 244 m inkl. 3 m Fundament-erhöhung |
Gemarkung | Rommerskirchen | Rommerskirchen |
Flur | 31 | 31 |
Flurstück(e) | 297 | 279 |
RW (UTM) | 32.334.768 | 32.334.859 |
HW (UTM) | 5.655.381 | 5.654.922 |
2.
Sofern sich aus dem Tenor und den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, sind die Errichtung und der Betrieb der Anlagen nur in dem Umfang genehmigt, wie sie in den mit diesem Genehmigungsbescheid verbundenen Zeichnungen und Beschreibungen dargestellt wurden.
Maßgeblich sind die in Anlage 2 des Bescheides aufgeführten Antragsunterlagen.
3.
Der Genehmigung werden die in der Anlage 1 aufgeführten Nebenbestimmungen und Hinweise beigefügt. Sie sind Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides.
Die in Anlage 3 des Genehmigungsbescheides gegebenen allgemeinen Hinweise sind zu beachten.
4.
Vor Baubeginn ist die Sicherung des Rückbaus der WKA einschließlich aller Nebenanlagen, Gründungen, Flächenversiegelungen und -verdichtungen nach Aufgabe der bestimmungsmäßigen Nutzung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6,5 % der Gesamtinvestitionskosten mittels Bankbürgschaft zu Gunsten des Rhein-Kreis Neuss nachzuweisen. Unter Baubeginn sind sämtliche Tätigkeiten zu verstehen, die zur Errichtung der Anlage beitragen. Ausgenommen sind Vermessungstätigkeiten.
5.
Der Anlagenbetreiber hat sich gegenüber der Überwachungsbehörde vor Baubeginn schriftlich zu verpflichten die in Abschnitt 2.4.5 der Schallimmissionsprognose der windtest grevenbroich GmbH Nr. SP17013B1 vom 30.01.2018 angegebenen Schallleistungspegel einzuhalten.
6.
Der Betrieb der WKA zur Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist erst dann zulässig, wenn die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen worden ist. Der Nachweis kann durch Vorlage eines FGW-konformen Vermessungsberichts, welcher die Einhaltung der genehmigten Schallleistungspegel bestätigt, erbracht werden.
II.
Gemäß § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere, die Anlagen und den Betrieb betreffende behördliche Entscheidungen insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ein, im vorliegenden Fall:
- Baugenehmigung gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. § 65 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) in der zurzeit gültigen Fassung.
- Luftrechtliche Zustimmung gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 698) in der zurzeit gültigen Fassung.
III.
Die Genehmigung erlischt, wenn nach Bestandskraft des Bescheides nicht:
a) innerhalb von zwei Jahren mit der Errichtung der Anlage begonnen
und
b) die Anlage innerhalb eines weiteren Jahres in Betrieb genommen wird.
Ferner erlischt die Genehmigung, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (§ 18 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG).
Bestandteil des Genehmigungsbescheides sind Nebenbestimmungen und Hinweise sowie die Antragsunterlagen mit Zeichnungen und Erläuterungen.
Mit Schreiben vom 12.05.2021 hat die Notus energy Plan GmbH & Co. KG einen Antrag auf öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides 68.6.02-1.6.2-227/18 vom 29.03.2021 gestellt.
Die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des o. g. Vorhabens wird hiermit gemäß § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
1.
Bis zum Ablauf des 25.10.2021 kann gegen den Genehmigungsbescheid des Rhein-Kreis Neuss vom 29.03.2021, Az.: 68.6.02-1.6.2-227/18, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift beim Rhein-Kreis Neuss, Untere Immissionsschutzbehörde, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich einzulegen.
Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Grevenbroich, den 24.08.2021
Im Auftrag
gez. Mankowsky
Veröffentlicht am: 02.09.2021 14:02 Uhr