Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum von der Stadt Grevenbroich auf den Rhein-Kreis Neuss
Hiermit mache ich gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. 202), in der zur Zeit geltenden Fassung, die nachstehende öffentlich- rechtliche Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum von der Stadt Grevenbroich auf den Rhein-Kreis Neuss vom 11.04.2019/26.04.2019 bekannt.
Genehmigung
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum von der Stadt Grevenbroich auf den Rhein-Kreis Neuss vom 11.04.2019/26.04.2019 wird hiermit aufsichtsbehördlich genehmigt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 1. b) des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621 / SGV. NRW. 202)
in der zurzeit gültigen Fassung.
Im Auftrag gez. Sonnwald
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum von der Stadt Grevenbroich auf den Rhein-Kreis Neuss
Zwischen der Stadt Grevenbroich und dem Rhein-Kreis Neuss wird gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW 90) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Stadt Grevenbroich überträgt dem Rhein-Kreis Neuss die Aufgaben nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein- Westfalen (WFNG NRW) in Verbindung mit
§ 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens (Zuständigkeitsverordnung).
(2) Die Stadt Grevenbroich stellt sicher, dass zur ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung der notwendige Zugriff auf die Einwohner- meldedaten der Stadt Grevenbroich gewährt wird.
Hierzu gehören u.a.
• das Lesen der Daten,
• das Hochladen der Daten von Antragstellenden,
• der wöchentliche Datenabgleich zwischen Meldeportal und öffentlich geförderter Wohnungen (Zuzug, Auszug, Wegzug usw.).
§ 2 Personal
(1) Der Rhein-Kreis Neuss nimmt die übertragenen Aufgaben mit eigenem Personal wahr.
(2) Im Falle der Beendigung dieser Vereinbarung kann die Stadt Grevenbroich im gegenseitigen Einvernehmen mit der Rückübertragung der Aufgaben das Personal, das der Rhein-Kreis Neuss für diese Aufgaben eingesetzt hat, übernehmen.
§ 3 Kostenerstattung und Abrechnungs- modalitäten
(1) Die Stadt Grevenbroich erstattet dem Rhein- Kreis Neuss die Personal- und Sachkosten für eine Stelle der Besoldungsgruppe A 7 sowie eine halbe Stelle der Besoldungsgruppe A 9 Laufbahngruppe 2, erstes Eingangsamt.
(2) Die Personal- und Sachkosten werden auf der Grundlage des jeweils aktuellen KGSt-Berichtes
"Kosten eines Arbeitsplatzes" festgelegt.
(3) Die Kosten werden dem Rhein-Kreis von der Stadt als Abschlag jeweils zum 01.06. und
01.12. erstattet.
(4) Gebühreneinnahmen, die der Rhein-Kreis Neuss für die Erteilung von Bescheinigungen nach dem WFNG für die Stadt Grevenbroich erzielt, fließen der Stadt zu. Die Erstattung erfolgt jeweils bis 28.02. des Folgejahres
§ 4 Standort
Der Standort der Wohnungsbauförderungsbehörde des Rhein-Kreises Neuss ist in der Stadt Grevenbroich. Eine Änderung des Standortes erfolgt nur im gegenseitigen Einvernehmen.
§ 5 Umsatzsteuerregelung
Sollte der Rhein-Kreis Neuss künftig zur Umsatzsteuer herangezogen werden, wird diese der Stadt Grevenbroich zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für eine eventuell rückwirkende Heranziehung durch die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung.
§ 6 Salvatorische Klausel, Vertragsänderung
Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der ganzen Vereinbarung zur Folge.
§ 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf wirksam. Sie gilt für mindestens fünf Jahre. Die Geltungsdauer verlängert sich um jeweils weitere fünf Jahre, wenn die Vereinbarung nicht von einem Vertragspartner spätestens ein Jahr vor Fristablauf schriftlich gekündigt wird.
Für die Stadt Grevenbroich
Grevenbroic, den 11.April 2019
Klaus Krützen
Bürgermeister
Für den Rhein-kreis Neuss
Neuss/Grevenbroich, den 26.04.2019
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Dirk Brügge
Kreisdirektor
Veröffentlicht am: 14.06.2019 00:00 Uhr