Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Kooperation bei der örtlichen Rechnungsprüfung und Vergabe zwischen der Stadt Grevenbroich und dem Rhein-Kreis Neuss
Hiermit mache ich gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. 202), in der zur Zeit geltenden Fassung, die nachstehende öffentlich- rechtliche Vereinbarung zwischen dem Rhein-Kreis Neuss und der Stadt Grevenbroich über die Kooperation bei der örtlichen Rechnungsprüfung vom 09.04.2019/23.04.2019 bekannt.
Genehmigung
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Rhein-Kreis Neuss und der Stadt Grevenbroich über die Kooperation bei der örtlichen Rechnungs- prüfung vom 09.04.2019/23.04.2019 wird hiermit aufsichtsbehördlich genehmigt.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 1 b). des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. 202) in
der zurzeit gültigen Fassung.
Im Auftrag gez. Sonnwald
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Kooperation bei der örtlichen Rechnungsprüfung und Vergabe zwischen der Stadt Grevenbroich und dem Rhein-Kreis Neuss
Zwischen der Stadt Grevenbroich und dem Rhein-Kreis Neuss wird gemäß § 101 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 18.12.2018 (GV NW S. 759) in Verbindung mit den maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GKG - (SGV NRW 202) folgende öffentliche-rechtliche Vereinbarung geschlossen:
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
Die Rechnungsprüfung des Kreises übernimmt für die Stadt Grevenbroich und die ihr rechtlich verbundenen Unternehmen (derzeit Stadtbetriebe Grevenbroich -AöR-, Eigenbetrieb Abwasseranlagen, Stadtentwicklungsgesellschaft GmbH, Gesellschaft für Wirtschaftsdienste Grevenbroich mbH) zum nächst möglichen Zeitpunkt anstelle des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung nach §§ 102 ff. GO NRW und stellt deren ordnungsgemäße Erledigung sicher.
Für die Durchführung dieser Aufgaben ist die Rechnungsprüfung des Kreises unmittelbar dem Rat der Stadt unterstellt und unmittelbar verantwortlich(§ 101 Abs. 2 GO NRW).
Der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Grevenbroich bedient sich der Rechnungsprüfung des Kreises bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Die Vereinbarung umfasst darüber hinaus die Aufgaben der Vergabestelle.
§ 2 Verfahren
Die Leitung der Rechnungsprüfung des Kreises entscheidet, welche Dienstkräfte zur Erfüllung der Verpflichtung nach§ 1 Abs. 1 eingesetzt werden.
Die Prüfer und Prüferinnen der Rechnungsprüfung nehmen die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 als Bestandteil ihres Hauptamtes wahr.
Die Prüfungen werden grundsätzlich in den Räumen der Kreisverwaltung durchgeführt. Soweit erforderlich, werden für die Wahrnehmung von Prüfungsaufgaben Räumlichkeiten innerhalb der Stadtverwaltung bereitgestellt.
Die zu prüfenden Vorgänge und sonstigen prüfungsrelevanten Unterlagen sind den Prüferinnen und Prüfern des Kreises vollständig und prüffähig vorzulegen bzw. zuzuleiten. Darüber hinaus erhalten sie von den Bediensteten der Stadt jede für die Prüfung notwendige Auskunft und Information.
Für die Aufgabenwahrnehmung der Vergabestelle gelten vorstehende Ausführungen entsprechend.
§ 3 Personal
Die Stadt Grevenbroich kann bis zu drei Mitarbeiter/innen aus der örtlichen Rechnungsprüfung sowie einen Mitarbeiter der Vergabestelle an den Rhein-Kreis Neuss überleiten. Sollte dies nicht möglich sein, nimmt der Rhein-Kreis Neuss die übertragenen Aufgaben mit eigenem Personal wahr.
Wird die Vereinbarung gekündigt, verpflichtet sich die Stadt das für die Stadt Grevenbroich tätige Personal im oben genannten Umfang in seinen Dienst zu übernehmen.
§ 4 Kostenerstattung
Der Kreis erhält von der Stadt für die im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgende Prüfung in einem ersten Schritt eine pauschale Kostenerstattung nach tatsächlichem Aufwand analog der jeweils geltenden Abrechnungsmodalitäten für die Gemeindeprüfungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Kostenerstattung umfasst 425 Tagewerke. Ein Tagewerk umfasst ein Fünftel der jeweils zum 1. Januar des Jahres zu ermittelnden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Beschäftigten der Rechnungsprüfung des Rhein-Kreises Neuss. Es wird der jeweilige Gebührensatz nach § 3 Abs. 1 Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt.
Soweit durch von der Stadt beauftragte Sonderprüfungen der Prüfaufwand insgesamt die in Absatz 1 genannten Tagewerke um mehr als 10 % überschreitet, ist der gesamte Mehraufwand mit dem Gebührensatz nach Absatz 1 Satz 4 abzurechnen.
Ab dem 01.01.2021 kann die Stadt eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand nach Tagessätzen analog der jeweils geltenden Abrechnungsmodalitäten für die Gemeindeprüfungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen verlangen.
Die Zahlung der Jahreswerte erfolgt in vier Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. sowie 15.11. eines jeden Jahres.
Für die Wahrnehmung der Aufgabe der Vergabestelle erfolgt eine Kostenerstattung in Höhe von 80 % einer Stelle entsprechend der Besoldungsgruppe A 10 auf Basis der KGSt-Sätze Kosten eines Arbeitsplatzes.
§ 5 Amtspflichtverletzung
Die Prüfer und Prüferinnen der Rechnungsprüfung sowie die Bediensteten der Vergabestelle werden bei der Durchführung der Aufgaben nach § 1 im Auftrag der Stadt tätig. Schadensersatzansprüche gegen den Kreis aufgrund eines pflicht- oder vertragswidrigen Verhaltens der vorgenannten Personen sind ausgeschlossen. Sofern der Kreis als Dienstherr von einem Dritten auf Ersatz eines Schadens in Anspruch genommen wird, weil ein Bediensteter bzw. eine Bedienstete bei der Durchführung der Aufgaben nach§ 1 seine bzw. ihre Dienstpflicht verletzt hat, hat die Stadt den Kreis von allen Ansprüchen freizustellen.
§ 6 Salvatorische Klausel, Vertragsänderung
Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der ganzen Vereinbarung zur Folge.
Es wird davon ausgegangen, dass die Leistung als so genannte Beistandsleistung einzustufen und daher nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Im Falle einer Umsatzsteuerpflicht (z. B. nach Änderung der Rechtslage) wird die durchführende Stelle die Umsatzsteuer der übertragenden Stelle zusätzlich in Rechnung stellen. Die Begründung der Steuerpflicht berechtigt die übertragende Stelle nicht zur außerordentlichen Kündigung.
§ 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.
Sie gilt zunächst für drei Jahre. Die Vereinbarung wird jeweils um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht durch einen Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten vor Vertragsende gekündigt wird.
Für die Stadt Grevenbroich
Grevenbroich, den 23.April 2019
Klaus Krützen
Bürgermeister
Für den Rhein-kreis Neuss
Neuss/Grevenbroich, den 09.04.2019
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Dirk Brügge
Kreisdirektor
Veröffentlicht am: 14.06.2019 00:00 Uhr