Öffentliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für die Wahlkreise 45 Neuss I, 46 Neuss II und 47 Neuss III der Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.05.2022
Wahlen |
Gemäß § 19 des Landeswahlgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16.08.1993 (SGV.NRW.1110) in
Verbindung mit § 22 der Landeswahlordnung Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994
(SGV.NRW.1110) fordere ich hiermit zur frühzeitigen Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen in den oben genannten Wahlkreisen auf.
Ich weise darauf hin, dass Kreiswahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 59. Tage (17.03.2022, 18.00 Uhr) vor der Wahl bei mir einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Kreiswahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
Die verspätete, nicht vollständige oder fehlerhafte Einreichung von Kreiswahlvorschlägen kann zur Zurückweisung und Nichtzulassung zur Wahl führen.
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge ergeben sich aus den Vorgaben des § 19
Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit den §§ 22 und 23
Landeswahlordnung Nordrhein-Westfalen. Ich weise insbesondere auf folgende gesetzliche Vorgaben hin:
Kreiswahlvorschläge können von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen und von Landeslisten ist nicht zulässig.
Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung des Wahlkreises hierzu gewählt worden ist.
Die Bewerber und die Vertreter in den Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des
Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist. Als Bewerber einer Partei kann nur gewählt werden, wer deren Mitglied ist und keiner anderen Partei angehört oder wer keiner Partei angehört.
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn
Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächst niedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, können einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweisen, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm haben.
Die Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen ferner von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Kreiswahlvorschläge von Wählergruppen und Einzelbewerbern. Das Quorum von 100 Wahlberechtigten kann auf Grund der CoronaPandemie von den grundsätzlichen wahlrechtlichen Vorgaben abweichen.
Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem
Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Kreiswahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
Jeder Kreiswahlvorschlag muss Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift sowie bei Parteien und Wählergruppen deren Namen oder Bezeichnung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angeben. Jeder Kreiswahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Ein Bewerber darf - unbeschadet seiner Bewerbung in einer Landesliste - nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. In einen Kreiswahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Kreiswahlvorschlages.
Vordrucke für Kreiswahlvorschläge sind kostenfrei beim Landrat des Rhein-Kreises Neuss, Amt für Sicherheit und Ordnung, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich, erhältlich; sie können auch unter den Rufnummern 02181/601-3201 oder 02181/601-3210 angefordert werden.
Neuss/Grevenbroich, den 07.07.2021
gez.
i.V.
Dirk Brügge
Kreisdirektor
Veröffentlicht am: 09.07.2021 12:42 Uhr