Haushaltssatzung des Rhein-Kreises Neuss für das Haushaltsjahr 2021
Aufgrund des § 53 ff. der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit vom 29.September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 01. Oktober 2020 und am 01. November 2020 und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 01. Oktober 2020 und am 01. November 2020 hat der Kreistag mit Beschluss vom 24. März 2021 nachfolgende Haushaltssatzung erlassen.
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Rhein-Kreises Neuss voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird | ||
| 2021 | |
im Ergebnisplan mit |
| |
dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 573.204.750 EUR | |
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 573.652.310 EUR | |
|
| |
im Finanzplan mit |
| |
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 556.116.820 EUR | |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 546.745.295 EUR | |
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 25.604.266 EUR | |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 39.792.556 EUR |
festgesetzt.
§ 2
| 2021 | ||
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt auf | 12.440.000 EUR |
§ 3
| 2021 | ||
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird festgesetzt auf | 0 EUR |
§ 4
| 2021 | |||
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird festgesetzt auf | 447.560 EUR |
§ 5
| 2021 | |||
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf | 75.000.000 EUR |
§ 6
| 2021 | ||
1. | Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten entstehenden Aufwendungen wird von den Gemeinden gemäß § 56 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz wird festgesetzt auf der für die Gemeinden jeweils geltenden Umlagegrundlagen. Soweit sich die kreisangehörigen Gemeinden durch Satzungsregelung an den Nettoaufwendungen im Bereich des SGB II beteiligen, werden das sind der Umlagegrundlagen nicht erhoben. 50 % der Nettoaufwendungen werden nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften abgerechnet. |
34,56 v.H.
1,59 v.H. | |
2. | Zur Deckung der dem Rhein-Kreis Neuss durch den Betrieb der Musikschule Rhein-Kreis Neuss entstehenden nicht gedeckten Aufwendungen wird von den Entsendegemeinden eine Mehrbelastung nach § 56 Abs. 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Der Umlagesatz für die Mehrbelastung der für die Entsendegemeinden geltenden Umlagegrundlagen wird festgesetzt auf |
| |
3. | Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten entstehenden Aufwendungen des Jugendamtes des Rhein-Kreises Neuss wird von den vom Kreis versorgten Gemeinden eine Mehrbelastung nach § 56 Abs. 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Der Umlagesatz für die Mehrbelastung wird auf der für die vom Kreis versorgten Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen festgesetz |
25,907 v.H. |
§ 7
Die Kreisumlage und die Mehrbelastungen sind mit je einem Viertel zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden für die ausstehenden Beträge gemäß der §§ 247, 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz erhoben.
II. Bekanntmachung
Die vorstehende Haushaltssatzung des Kreises Neuss für das Haushaltsjahr 2021 wird öffentlich bekanntgemacht.
Nach § 53 und § 56 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung und § 80 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung bedarf die Festsetzung der Umlagesätze der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Verfügung vom 23.08.2021 die Haushaltssatzung des Rhein-Kreises Neuss für das Haushaltsjahr 2021 zur Kenntnis genommen. Die in § 6 der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesätze wurden genehmigt.
Die Haushaltssatzung und ihre Anlagen liegen zur Einsichtnahme während der Dienststunden im Kreishaus des Rhein-Kreises Neuss in 41515 Grevenbroich, Auf der Schanze 4 (Verwaltungsneubau), Zimmer 2.44 und an der Infotheke des Kreishauses Neuss, Oberstraße 91 in 41460 Neuss öffentlich aus, und zwar
vom 30.08.2021 bis 02.09.2021
von 8.30 bis 12.00 und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
am 03.09.2021
von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
vom 06.09.2021 bis 09.09.2021
von 8.30 bis 12.00 und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
am 10.09.2021
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Sie werden danach bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung oder Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt
Neuss/Grevenbroich, 25. August 2021
gez
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 25.08.2021 15:32 Uhr