Genehmigungsbescheid MLK Consulting GmbH & Co. KG Erkelenz 68.6.02-1.6.2-292/20
Ihr immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag vom 06.04.2020 gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) i. V. m. Nummer 1.6.2 (V) des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA 1 und 2) des Typs ENERCON E-138 EP3 E2 mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Meter auf Grundstücken in der Stadt Grevenbroich, Gemarkung Neukirchen, Flur 10, Flurstücke 41, 44 und 45.
Anlagen:
- Nebenbestimmungen und Hinweise - Anlage 1
- Verzeichnis der Antragsunterlagen - Anlage 2
- Allgemeine Hinweise - Anlage 3
Genehmigungsbescheid 68.6.02-1.6.2-292/20
Auf Ihren Antrag vom 06.04.2020, eingegangen am 11.05.2020, vervollständigt am 25.09.2024 (Verschiebung WKA 1) gemäß § 4 des BImSchG vom 17.05.2013 (BGBI. I. S. 1274, ber. S. 3753 / FNA 2129-8) in der zurzeit gültigen Fassung, auf Erteilung einer Neugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA) auf dem Gebiet der Stadt Grevenbroich ergeht nach Durchführung des nach dem BImSchG vorgeschriebenen Verfahrens folgende Entscheidung:
I.
1.
Der MLK Consulting GmbH & Co. KG wird unbeschadet der Rechte Dritter aufgrund der §§ 4, 19 BlmSchG i. V. m. Nummer 1.6.2 (V) des Anhangs 1 der 4. BlmSchV vom 02.05.2013 (BGBI. 1. S. 973) in der zurzeit gültigen Fassung die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt zwei Windkraftanlagen (WKA 1 und 2) des Typs ENERCON E-138 EP3 E2 auf dem Gebiet der Stadt Grevenbroich wie folgt erteilt.
Bezeichnung der WKA
WKANr. | WKA-Typ | Nennleistung [kW] | Naben-höhe [m] | Rotordurch-messer [m] | Standort (UTM32_ohne Zonenangabe im RW) | |||
Rechtswert | Hochwert | Flur | Flurstück | |||||
1 | ENERCON E-138 EP3 E2 | 4.200 | 160 | 138,25 | 339611,902 | 5666878,859 | 11 | 44, 45 |
2 | ENERCON E-138 EP3 E2 | 4.200 | 160 | 138,25 | 339453 | 5666588 | 11 | 41 |
2.
Sofern sich aus dem Tenor und den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, sind die Errichtung und der Betrieb der Anlagen nur in dem Umfang genehmigt, wie sie in den mit diesem Genehmigungsbescheid verbundenen Zeichnungen und Beschreibungen dargestellt wurden.
Maßgeblich sind die in Anlage 2 dieses Bescheides aufgeführten Antragsunterlagen.
3.
Der Genehmigung werden die in der Anlage 1 aufgeführten Nebenbestimmungen und Hinweise beigefügt. Sie sind Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides.
Die in Anlage 3 dieses Genehmigungsbescheides gegebenen allgemeinen Hinweise sind zu beachten.
4.
Vor Baubeginn ist die Sicherung des Rückbaus der WKA einschließlich aller Nebenanlagen, Gründungen, Flächenversiegelungen und -verdichtungen nach Aufgabe der bestimmungsmäßigen Nutzung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6,5 % der Gesamtinvestitionskosten mittels Bankbürgschaft zu Gunsten des Rhein-Kreis Neuss nachzuweisen.
5.
Der Anlagenbetreiber hat sich gegenüber der Überwachungsbehörde vor Baubeginn schriftlich zu verpflichten sowohl den in Abschnitt 3.2.2 der Schallimmissionsprognose der Firma Ramboll Deutschland GmbH Nr. 19-1-3069-001-NBe vom 18.09.2020 angegebenen Schallleistungspegel für die WKA 1 als auch den in Abschnitt 3.2.2 der Schallimmissionsprognose der Firma Ramboll Deutschland GmbH Nr. 19-1-3069-005-NF vom 06.07.2023 angegebenen Schallleistungspegel für die WKA 2 einzuhalten.
6.
Der Betrieb der WKA zur Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist erst dann zulässig, wenn die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen worden ist. Der Nachweis kann durch Vorlage eines FGW-konformen Vermessungsberichts, welcher die Einhaltung der genehmigten Schallleistungspegel bestätigt, erbracht werden.
7.
Die den Prüfbescheid für eine Typenprüfung vom 12.12.2019 Nr: 3166558-1-d zugrunde gelegten und noch erforderlichen bautechnischen Unterlagen wie Prüfberichte (Prüfung der Standsicherheit), dazugehörige Prüfbescheide zur Typenprüfung und gutachterlichen Stellungnahmen gemäß DIBT-Richtlinie (Richtlinie für Windenergieanlagen, Einwirkung und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung, Stand Oktober 2012 – Korrigierte Fassung März 2015) sind als Bestandteil der Bauvorlagen für Windkraftanlagen vor Baubeginn dem Bauaufsichtsamt der Stadt Grevenbroich vorzulegen.
8.
Zum Nachweis der Standsicherheit ist das Baugrundgutachten nach Abschnitt 3, Buchstabe H der DIBT-Richtlinie (Richtlinie für Windenergieanlagen, Einwirkung und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung, Stand Oktober 2012 – Korrigierte Fassung März 2015) als Bestandteil der Bauvorlagen für Windkraftanlagen vor Baubeginn dem Bauaufsichtsamt der Stadt Grevenbroich vorzulegen.
9.
Die Unterlagen gemäß der DIBT-Richtlinie, die von einem Sachverständigen des Maschinengutachtens bereits begutachtet wurden, wie
J Bedienungsanleitung
K Inbetriebnahmeprotokoll (Vordruck)
L Wartungspflichtenbuch
sind vor Baubeginn dem Bauaufsichtsamt der Stadt Grevenbroich vorzulegen.
10.
Eine archäologische Sachverhaltsermittlung in den Standortbereichen der WKA (Fundamente) erfolgt vor Baubeginn. Die Genehmigung ergeht unter der aufschiebenden Bedingung, dass sich im Rahmen der archäologischen Sachverhaltsermittlung keine entgegenstehenden denkmalfachlichen Belange ergeben.
Andernfalls erfolgt eine Umplanung der WKA-Standorte auf Grundlage von § 16b Abs. 7 BImSchG. Die untere Denkmalbehörde wird in Abstimmung mit dem LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland – unverzüglich nach Vorlage der von der ausführenden Firma erstellten archäologischen Sachverhaltsermittlung mitteilen, ob aufgrund entgegenstehender Belange eine Verschiebung der WKA erforderlich ist.
II.
Gemäß § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere, die Anlagen und den Betrieb betreffende behördliche Entscheidungen insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ein, im vorliegenden Fall:
Baugenehmigung gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. § 65 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) in der zurzeit gültigen Fassung.
Luftrechtliche Zustimmung gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 698) in der zurzeit gültigen Fassung.
III.
Die Genehmigung erlischt, wenn nach Bestandskraft des Bescheides nicht:
a) innerhalb von zwei Jahren mit der Errichtung der Anlage begonnen
und
b) die Anlage innerhalb eines weiteren Jahres in Betrieb genommen wird.
Auf Antrag kann eine Fristverlängerung durch die Genehmigungsbehörde erteilt werden.
Ferner erlischt die Genehmigung, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (§ 18 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG).
IV. Gebühren
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Die Gesamtkosten der Anlagen betragen 5.566.000,00 Euro.
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) betragen insgesamt 22.840,00 Euro.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) SGV. NRW. 2011) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit Tarifstelle 4.6.1.1.
Bitte überweisen Sie die genannte Summe bis zum 08.11.2024 unter Angabe des nachfolgenden Kassenzeichens auf das auf Seite 1 genannte Konto der Kreiskasse.
Kassenzeichen: 583440017750
Ich weise darauf hin, dass ich gemäß § 18 Abs. 1 GebG NRW bei verspäteter Zahlung gehalten bin, für jeden angefangenen Monat des Versäumnisses einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 % der Kostenschuld (auf volle 50 € abgerundet) zu erheben.
V. Begründung
a) Sachentscheidung
Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA 1-2) des Typs ENERCON E-138 EP3 E2 mit einer Nabenhöhe von 160 m sowie einem Rotordurchmesser von 138,25 m auf dem Gebiet der Stadt Grevenbroich, Gemarkung Neukirchen, Flur 10, Flurstücke 41, 44 und 45. Es handelt sich hierbei um genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 4 BImSchG in Verbindung mit Nummer 1.6.2 (V) des Anhang 1 zur 4. BlmSchV.
Mit Antrag vom 06.04.2020, eingegangen am 10.05.2020 und zuletzt vervollständigt am 25.09.2024 (Verschiebung WKA 1), beantragte die Antragstellerin die Neugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen des im Tenor dieses Bescheides genannten Vorhabens.
Das Genehmigungsverfahren wurde nach den Vorschriften des § 19 BImSchG und der 9. BlmSchV im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
Die Genehmigungsbehörde hat eine umfassende Prüfung des Antrages sowie der eingereichten Unterlagen unter Beteiligung der Behörden und sachverständigen Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, durchgeführt.
Es wurden beteiligt:
Stadt Grevenbroich
Stadt Neuss
Bezirksregierung Düsseldorf (Arbeitsschutz)
Bezirksregierung Düsseldorf (Luftaufsicht)
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Landesbetrieb Straßen NRW
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
Rhein-Kreis Neuss - Amt 61 Entwicklung- und Landschaftsplanung, Bauen und Wohnen
Rhein-Kreis Neuss - Amt 53 Gesundheitsamt
Rhein-Kreis Neuss - Amt 68.1 Untere Wasserbehörde
Rhein-Kreis Neuss - Amt 68.2 Untere Bodenschutzbehörde
Rhein-Kreis Neuss - Amt 68.3 Untere Abfallwirtschaftsbehörde
Die unter Beteiligung der Fachbehörden vorgenommene Überprüfung der Antragsunterlagen hat ergeben, dass von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausgehen.
Bedenken grundsätzlicher Art gegen das Vorhaben wurden durch die beteiligten Behörden und Stellen nicht erhoben.
Bei der Prüfung wurden die allgemeinen Genehmigungsgrundsätze, insbesondere die Verwaltungsvorschriften nach dem BImSchG, der Windenergie-Erlass sowie die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) beachtet.
Raumordnung
Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Windkraftanlagen der vorliegend beantragten Größe sind raumbedeutsame Vorhaben, da durch sie Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG)), siehe auch Ziff. 3.2.3 des Windenergie-Erlasses vom 8. Mai 2018. Bei Windkraftanlagen wird die Raumbedeutsamkeit bei einer Höhe von 100 m angenommen.
Die Ziele der Raumordnung sind daher bei der Genehmigung der Windkraftanlagen zu beachten, da sie mit einer Gesamthöhe von 229 m die vorstehend genannten Kriterien deutlich erfüllen.
Bauplanungsrecht
Das gemeindliche Einvernehmen zu dem beantragten Vorhaben wurde von der Stadt Grevenbroich mit Schreiben vom 27.09.2024 erteilt.
Naturschutzrecht
Eingriffe in Natur und Landschaft
Das zu genehmigende Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu beurteilen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB die §§ 14 bis 17 BNatSchG anzuwenden. Die Umsetzung des Vorhabens ist ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG), weil sie Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen mit sich bringen wird, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Der Vorhabenstandort liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss.
Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft sind nicht betroffen.
Der Vorhabenträger hat Bestandserhebungen und -bewertungen durchgeführt, Maßnahmen der Vermeidung und Minderung aufgezeigt, die Auswirkungen des Vorhabens auf Naturhaushalt und Landschaftsbild bilanziert und beurteilt sowie ein Maßnahmenkonzept zum Ausgleich der unvermeidbaren Eingriffe vorgelegt.
Die Ergebnisse der Bestandserhebung und Bestandsbewertung sind im landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Anlage 16.2) dargestellt.
Der landschaftspflegerische Fachbeitrag hat unvermeidbare Beeinträchtigungen von Biotopen im Umfang von 5.634 ÖP nach LANUV 2008 festgestellt, die bis zum Baubeginn der beiden WKA dem Rhein-Kreis Neuss nachzuweisen sind.
Die Kompensationsmaßnahmen müssen im betroffenen Naturraum liegen, § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG, vorliegend NR-551, womit die Maßnahmen in der naturräumlichen Obereinheit 55 Niederrheinische Bucht liegen müssen, bestenfalls innerhalb NR-551.
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch WKA sind aufgrund der Höhen der Anlagen (> 20 m) gemäß § 31 Abs. 5 LNatSchG NRW in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG. Daher ist, wenn eine solche Anlage zugelassen wird, für diese Beeinträchtigungen ein Ersatz in Geld zu leisten. Die Höhe der Ersatzzahlung ergibt sich aus der Höhe der Anlage und der Wertstufe des Landschaftsbildes im Umkreis der 15-fachen Anlagenhöhe (Gesamthöhe aus Nabenhöhe und Rotorblattlänge) aus den Beträgen der Tabelle unter Ziffer 8.2.2.1 des Windenergie-Erlasses. Die Wertstufe ist der landesweiten Einstufung der Landschaftsbildeinheiten des LANUV in den Fachbeiträgen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu entnehmen.
Die Berechnung der Höhe des Ersatzgeldes erfolgte korrekt im landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 16.2). Demnach sind für 2 WEA somit 81.780,52 EUR Ersatzgeld zu bezahlen.
Artenschutz
Ob durch die Realisierung des Vorhabens (Bau und Betrieb) gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird, wurde durch den Vorhabenträger ermittelt und beurteilt sowie ein Maßnahmenkonzept zur Vermeidung von Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbote vorgelegt. Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Ermittlungen, deren Bewertung und Maßnahmenvorschläge sind im Bericht zur Artenschutzprüfung (Anlage Nr. 16.3) dargestellt.
Durch die Beachtung der Nebenbestimmungen zum Artenschutz werden Verstöße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften vermieden.
Immissionsschutz
A) Schall
1) Bericht-Nr. 19-1-3069-001-NBe vom 18.19.2020 der Firma Ramboll
Zur Beurteilung der Lärmsituation in der Nachbarschaft ist durch die Firma Ramboll Deutschland GmbH eine schalltechnische Berechnung (Bericht-Nr. 19-1-3069-001-NBe) vom 18.09.2020 für die beiden beantragten WKA 1 und WKA 2 vom Typ E-138 EP3 E2 erstellt worden. In der Schallprognose wurden als Vorbelastung u.a. 2 WKA des Typs Enercon E-82 E2 betrachtet. Als Zusatzbelastung wurden die beiden beantragten WKA 1 und WKA 2 vom Typ E-138 EP3 E2 beurteilt.
2) Bericht-Nr. SP21022B vom 12.01.2022 der Firma Windtest
Zwischenzeitlich wurde im Bereich der beantragten WKA 1 und WKA 2 vom Typ E-138 EP3 E2 eine von einem Mitbewerber beantragte WKA des Typs NORDEX N149/5.7 genehmigt. In dem vorgelegten Schallgutachten der Firma Windtest (Bericht-Nr. SP21022B1) vom 12.01.2022 wurde u.a. die WKA 1 vom Typ E-138 EP3 E2 und die beiden WKA vom Typ Enercon E-82 E2 betrachtet.
3) Bericht-Nr. 19-1-3069-005-NF vom 06.07.2023 der Firma Ramboll
Da die beantragte WKA 2 vom Typ E-138 EP3 E2 aufgrund der fehlendenden Abstandfläche zur NORDEX-Anlage um einige Meter verschoben werden musste, wurde durch die Firma Ramboll Deutschland GmbH eine weitere schalltechnische Berechnung (Bericht-Nr. 19-1-3069-005-NF) vom 06.07.2023 durchgeführt. In dieser Berechnung wurden u.a. die beiden WKA vom Typ Enercon E-82 E2, die WKA vom Typ NORDEX N149/5.7 und die WKA 1 vom Typ E-138 EP3 E2 betrachtet.
Die Schallimmissionsprognosen der Firmen Ramboll und Windtest wurden entsprechend der TA-Lärm nach der Berechnungsvorschrift DIN ISO 9613-2 modifiziert und nach dem Interimsverfahren entsprechend den Hinweisen der LAI unter Berücksichtigung spezifischer Landesvorgaben für Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Hierbei wurden Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung an den betrachteten Immissionsorten berücksichtigt.
Schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. TA Lärm sind Geräuschimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Nach Nr. 2.2 der TA Lärm ist der Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen, in denen die von den Anlagen ausgehenden Geräuschen einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert (IRW) liegt, oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen.
1) Bericht-Nr. 19-1-3069-001-NBe vom 18.09.2020 der Firma Ramboll
Die Berechnungsergebnisse zeigen auf, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr an 24 der 30 betrachteten Immissionsorten eingehalten werden. Eine schädliche Umwelteinwirkung bzw. eine erhebliche Belästigung durch Geräusche ist hier auszuschließen.
An sechs Immissionsorten wird der nächtliche Immissionsrichtwert um nicht mehr als 1 dB(A) überschritten. Nach Nummer 3.2.1 Absatz 3 TA Lärm soll für die zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt.
2) Bericht-Nr. SP21022B vom 12.01.2022 der Firma Windtest
Die Berechnungsergebnisse zeigen auf, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr an alle betrachteten Immissionsorten eingehalten werden. Eine schädliche Umwelteinwirkung bzw. eine erhebliche Belästigung durch Geräusche ist hier auszuschließen.
3) Bericht-Nr. 19-1-3069-005-NF vom 06.07.2023 der Firma Ramboll
Die Berechnungsergebnisse zeigen auf, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr am den Immissionsorten 06, 08 und 09 um 1 dB(A) überschritten ist. Nach Nummer 3.2.1 Absatz 3 TA Lärm soll für die zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt.
Die IO 08 und 09 liegen im Außenbereich, da diese IO nicht von dem ausgewiesenen Sondergebiet für die Biogasanlage eingeschlossen sind.
Alle anderen zulässigen Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit sind eingehalten.
Die dauerhafte Sicherstellung erfolgt durch eine Auflage (s. NB 19), in dem der Antragsteller durch eine wiederkehrende Geräuschmessung alle 5 Jahre nach der Inbetriebnahme der beiden WKA nachweisen muss, dass die in der schalltechnischen Berechnung der Firma Ramboll Deutschland GmbH (Bericht-Nr. 19-1-3069-001-NBe) vom 18.09.2020 und (Bericht-Nr. 19-1-3069-005-NF) vom 06.07.2023 angegebenen Schallleistungspegel eingehalten werden.
Der Vollzug weiterer Wiederholungsmessungen kann nach erfolgreicher Durchführung einer ersten Wiederholungsmessung auf schriftlichen Antrag des Betreibers bei der Genehmigungsbehörde bis auf Widerruf reduziert oder ausgesetzt werden, wenn die Abnahmemessung und die Wiederholungsmessung eine Unterschreitung des o. g. Schallleistungspegels ergeben hat und keine Hinweise auf Tonhaltigkeit, Impulshaltigkeit oder sonstige akustische Veränderungen vorliegen.
Die Berechnungen haben den Nachweis erbracht, dass durch den Betrieb der WKA 1 und 2 vom Typ E-138 EP3 E2 in der genehmigten Betriebsweise am Standort Grevenbroich-Neukirchen keine schädlichen Umweltauswirkungen in Form von Geräuschen ausgehen.
Gemäß TA Lärm Nr. 7.3 sind tieffrequente Geräusche zu berücksichtigen, wenn das zu beurteilende Geräusch maßgebliche energetische Anteile im Frequenzbereich unterhalb 90 Hz aufweist.
Die von modernen Windkraftanlagen hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich (Frequenzbereich < 20Hz) liegen unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle. Entsprechend den Angaben des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW im Faktenpapier „Windenergieanlagen und Infraschall“ sind für negative Auswirkung von Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle bisher keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse bekannt, dass diese ursächlich zu Störungen, erheblichen Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen.
In der TA Lärm Nr. 6.2 sind Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden definiert. Diese werden für die schalltechnische Beurteilung bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragungen herangezogen.
In Bezug auf die Windkraftanlagen scheidet eine Beurteilung auf Grund einer Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden aus.
Eine Körperschallübertragung ist maßgeblich von der Einleitung der Körperschallenergie vom Turm über das Fundament in das Erdreich und von der Beschaffenheit des Erdbodens.
Es liegen derzeit keine Hinweise darüber vor, dass eine solche Körperschallübertragung von Windkraftanlagen zu Wohngebäuden stattfindet und zu Überschreitung gem. TA-Lärm definierter Immissionswerte führen kann.
B) Schattenwurf
Weiter wurde der durch den Betrieb der beantragten WKA 1 und WKA 2 verursachte periodische Schattenwurf im Rahmen von zwei Berechnungen (Bericht-Nr. SWP_19-014-00) vom 20.12.2019 und Bericht-Nr. SWP_19-014-01) vom 14.11.2023 durch die Firma MLK Consulting GmbH & Co. KG betrachtet.
Die maximal zulässige Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag wird an 7 von 24 Immissionsorten bei beiden Berechnungen durch die geplanten WKA überschritten. Daher sind Maßnahmen zur Einhaltung von Schattenwurfgrenzwerten erforderlich. Hierfür ist ein Schattenwurfabschaltmodul zu installieren und so zu programmieren, dass eine Überschreitung der Schattenwurfgrenzwerte verhindert wird.
Diese Genehmigung erfolgt unter der Maßgabe der in Anlage 1 aufgeführten Nebenbestimmungen. Durch den Einsatz einer solchen entsprechenden technischen Einrichtung (Abschaltmodul) wird die Einhaltung der zulässigen Orientierungswerte an den jeweiligen Immissionsorten sichergestellt.
Der Discoeffekt stellt aufgrund der matten Beschichtung der WEA kein Problem dar.
Optisch bedrängende Wirkung
Ob von einer Windenergieanlage eine rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist gemäß Windenergieerlass vom 08.05.2018 stets anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes NRW lassen sich grobe Anhaltswerte prognostizieren:
Ist der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser), dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Diese vom Oberverwaltungsgericht NRW aufgestellten Regeln sind Faustformeln, die eine bestimmte Würdigung der Umstände nahelegen, aber die Prüfung des konkreten Einzelfalls nicht entbehrlich machen (siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.12.2010 - 4 B 36.10).
Zur Bewertung einer optisch bedrängenden Wirkung wurde dem Genehmigungsantrag ein Gutachten (Bericht-Nr. 19-1-3069-001-OBe) vom 07.10.2020 durch die Firma Ramboll zur Darstellung und Beurteilung der optischen Wirkung der beantragten WKA 1 und WKA 2 beigefügt.
Die Firma Ramboll kommt in dem o. g. Gutachten zu dem Ergebnis, dass keine optische bedrängende Wirkung vorliegt.
Die geringsten Abstände zwischen den geplanten WKA 1 und WKA 2 und den nächst gelegenen Wohnhäusern betragen ca. 634 m (WKA 1 – Gohrerberg 34) und ca. 567 m (alter Standort WKA 2 – Pfannenschuppen 2). Dies entspricht bei einer Gesamthöhe der beiden WKA von 229,13 m den 2,5-fachen bzw. 2,7-fachen Abstand.
Die geringfügige Verschiebung der WKA 2 von 6,40 m hat keinen Einfluss auf die Bewertung in dem o. g. Gutachten der Firma Ramboll.
Ferner steht gemäß § 249 Abs. 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 01.01.2024 (BGBl. I 2023 Nr. 394) der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben, dass u. a. der Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht.
Da der Abstand zwischen der geplanten WKA 1 und WKA 2 zu den nächst gelegenen Wohnbebauung größer als die zweifache Höhe der Windenergieanlagen beträgt, liegt gemäß § 249 Abs. 10 BauGB keine optisch bedrängende Wirkung vor.
Eisfall / Eiswurf
Um eine Gefährdung der Allgemeinheit durch Eiswurf von den WKA zu bewerten, ist durch die Firma Ramboll Deutschland GmbH für die hier beantragten zwei Windkraftanlagen ein Eisfallgutachten für zwei Windenergieanlagen am Standort Grevenbroich-Neukirchen (Bericht Nr.: 19-1-3096-002-EB) vom 06.03.2020 zur Risikobeurteilung Eisabwurf/Eisabfall und eine ergänzende Stellungnahme vom 23.02.2024 erstellt worden. Eisansatz wird durch das von der Firma Enercon verbaute Kennlinienverfahren zur Eisansatzerkennung erkannt und ein Anhalten bzw. ein Starten der WKA nach Abtauen automatisch durchgeführt.
Am Standort Grevenbroich-Neukirchen wurde für zwei Gefährdungsgruppen (Personen und Kfz) in drei Gefährdungsbereichen eine Berechnung des Tötungsrisikos durch Eisfall von den zwei geplanten WKA des Typs Enercon E-138 EP3 E2 bezogen auf den Zeitraum eines Jahres durchgeführt. Die Ergebnisse der Risikobetrachtung zeigen, dass die potenziellen Gefahren für den Menschen durch Eisfall von den geplanten Anlagen am Standort Grevenbroich-Neukirchen als irrelevantes Restrisiko einzustufen sind.
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 54 Wasserwirtschaft
Die geplanten WEA liegt in der Zone III A des geplanten Wasserschutzgebietes „Rosellen“ und damit im Einzugsgebiet einer öffentlichen Trinkwasserversorgung.
Von Windkraftanlagen gehen Risiken für die Trinkwassergewinnung infolge mehrerer möglicher Aspekte aus:
Eingriff in den Untergrund (Entfernung schützender Deckschichten, ggf. Durchteufung von Grundwasserstockwerken, Pfahlgründungen - diese kommen in ihrer Eingriffswirkung Bohrungen gleich).
Baustellenarbeiten und damit verbundene Risiken für das Grundwasser.
Baustelleneinrichtungen sowie Schaffung von (schwerlastfähigen) Straßen / Wegen / sonstigen Verkehrsflächen, v.a. wenn Bodenveränderungen nötig werden, die die natürlichen Schutzfunktionen des Bodens vermindern.
Windkraftanlagen stellen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dar, da hier Getriebeöl, Hydrauliköl, Schmiermittel, Kühlmittel und ggf. Öltransformatoren zum Einsatz kommen. Kritisch ist neben der Verwendung dieser Mittel und der Leckage Gefahr auch der Austausch des Altöls und der Kühlmittel, die unter extrem hohen hydrostatischen Drücken (aufgrund der hohen Gondelhöhen) erfolgen.
Ggf. Risiken infolge von Waldrodungen bzw. Grünlandumbruch, welches u.a. einen erhöhten Nitrataustrag in das Grundwasser bedeutet.
Zusätzlich treten besondere Risiken infolge Schäden an den Windkraftanlagen auf (Leckagen, Brände, Kollaps der Anlage).
Aus Sicht des Trinkwasserschutzes und des vorbeugenden Gewässerschutzes stellen die Zonen I und II festgesetzter oder geplanter Wasserschutzgebiete absolute Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen dar.
Auch in Zone IIIA können Windkraftanlagen ein Gefährdungspotential darstellen, beispielsweise durch die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Stoffen (z.B. Trafoöle). In der Zone IIIA sind Windkraftanlagen daher nur unter bestimmten Voraussetzungen/Auflagen möglich. Dies sind u.a., dass Gründungen ausschließlich im grundwasserfreien Bereich und nur dann erfolgen, wenn eine Grundwasserbeeinträchtigung, insbesondere durch die oben aufgeführten Risiken, ausgeschlossen werden kann.
Im Genehmigungsverfahren wurde die zuständige untere Wasserbehörde beteiligt, die keine Bedenken hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes der beantragten WKA geäußert hat.
35 Denkmalschutz
Gegen die Änderung in dem oben genannten Bereich im Regierungsbezirk Düsseldorf bestehen aus Sicht des Dezernats 35 keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet nach Wissen des Dezernats 35 keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen.
Da die Zuständigkeiten des Dezernats 35 nur für Denkmäler im Eigentums- oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes gegeben sind, empfehlt das Dezernat 35 -falls nicht bereits geschehen- das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Bitte beteiligen Sie insbesondere das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, da zum 01.06.2022 das Denkmalschutzgesetz novelliert wurde und somit auch vermutete Bodendenkmäler zum Schutzumfang dazu gehören. Die Informationen zu den vermuteten Bodendenkmälern liegen ausschließlich beim LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Str. 133, 53115 Bonn.
Die untere Denkmalbehörde der Stadt Grevenbroich hat sich mit dem LVR abgestimmt und keine Bedenken gegen das beantragte Vorhaben.
Dezernat 33 Ländliche Entwicklung, Bodenordnung
Aus Sicht der von Dezernat 33 zu vertretenden Belangen bestehen keine Bedenken und Anregungen.
Dezernat 32 Regionalentwicklung
Aus raumordnerischer Sicht hat das Dezernat 32 zu den hier geplanten WEA-Standorten keine Anmerkungen oder Hinweise. Die beantragten WEA liegen innerhalb eines im Regionalplan Düsseldorf (RPD) festgelegten Windenergiebereichs (WEB). Den Antrag nimmt das Dezernat 32 daher nur zur Kenntnis.
Dezernat 26 Luftverkehr
Gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Abs. 1 in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 698) in der zurzeit gültigen Fassung bestehen keine Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb der beantragten WKA.
Stadt Grevenbroich
Nach bauaufsichtlicher Prüfung der Bauvorlagen bestehen gegen die Errichtung der Beantragten WKA keine bauordnungsrechtlichen Bedenken, wenn die einschlägigen Vorschriften berücksichtigt und die Nebenbestimmungen in den Bescheid mit aufgenommen werden.
Die Stadt Grevenbroich erklärt zu dem in Rede stehenden Genehmigungsantrag, der zuletzt am 25.09.2024 hinsichtlich des Standortes der WKA unwesentlich um 1,89 m geändert wurde, Folgendes:
Die Stadt Grevenbroich erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu den WKA 1 (Rechtswert 32339611.902, Hochwert 5666878.859) und WKA 2 (Rechtswert 339453 Hochwert 5666588).
Anmerkung von der Genehmigungsbehörde: Die genauen Standorte befinden sich unter der Nebenbestimmung 23 für das Dezernat 26 Luftaufsicht, welche wegen der Verschiebung der WKA 1 die Nebenbestimmung 23 mit Stellungnahme vom 30.09.2024 kurzfristig geändert hat.
Zudem erklärt die Stadt Grevenbroich, dass die beiden WKA des Windparks Neukirchen aufgrund einer zwischenzeitlich mit der Antragstellerin geschlossenen vertraglichen Vereinbarung über eine ausreichende Erschließung i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB verfügen.
Die untere Denkmalbehörde teilt mit, dass keine Bedenken gegen die Erteilung der Genehmigung bestehen.
Weitere öffentliche Belange
Aufgrund der Verschiebung der WKA 2 wurde ein neues Beteiligungsverfahren durchgeführt. In diesem Verfahren hat die Stadt Neuss keine Stellungnahme abgegeben.
Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr teilt mit, dass gegen das angegebene Vorhaben seitens der Bundeswehr keine Einwände bestehen.
Das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW wurde beteiligt und hat im laufenden Genehmigungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
Aus abfallrechtlicher, bodenschutzrechtlicher und wasserrechtlicher Sicht und aus Sicht des Gesundheitsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb der beantragten WKA.
Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das geplante Vorhaben keine Bedenken.
Aus Sicht von Straßen NRW bestehen gegen das geplante Vorhaben ebenfalls keine Bedenken.
UVP-Vorprüfung
Eine Windfarm im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden, § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden, § 2 Abs. 5 Satz 2 UVPG.
Vorliegend wird die Errichtung von 2 WEA beantragt. Benachbart ist eine WEA genehmigt und nördlich angrenzend, auf Neusser Stadtgebiet, befinden sich 2 weitere WEA.
Eine Windfarm bilden diese bestehenden bzw. genehmigten Anlagen in der Umgebung jedoch nur dann mit den vorliegend beantragten 2 WEA, wenn jene auch zugleich mit diesen in einem funktionalen Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG).
Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 UVPG ist ein funktionaler Zusammenhang insbesondere dann anzunehmen, wenn die beantragten WEA mit den anderen WEA in derselben Konzentrationszone oder demselben Windenergiebereich nach Regionalplan liegen.
Wann außer bei den oben genannten gesetzlich genannten Voraussetzungen ein funktionaler Zusammenhang zwischen Windenergieanlagen besteht, richtet sich ausweislich der Gesetzesbegründung nach ähnlichen Kriterien wie für den funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne von § 10 Abs. 4 UVPG bei der Kumulation von Vorhaben.
Das Merkmal des funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhangs in § 10 Abs. 4 UVPG knüpft an das Verbot an, eine Umweltverträglichkeitsprüfung eines Vorhabens durch die Aufsplitterung in Einzelvorhaben zu umgehen. Mehrere benachbarte kleinere Vorhaben sollen bei wertender Betrachtung als ein einziges Vorhaben anzusehen sein, wenn sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind und nicht lediglich beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden.
Allein aus der Überschneidung von Einwirkungsbereichen, auf die sich der Kläger hier im Wesentlichen beruft, lässt sich nicht schließen, dass damit auch ein Mindestmaß an technischer, organisatorischer, betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Koordination vorliegt, aus denen sich ein funktionaler Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG ergeben kann (OVG Münster, 31.08.2022 – 22 A 1704/20).
Die Ausführungen des OVG Münster dazu aus einem anderen Beschluss nennen beispielhafte Kriterien für einen funktionalen Zusammenhang von WEA:
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Anlagen nicht nur beziehungslos und gleichsam zufällig in den benachbarten Gemeinden nebeneinander verwirklicht werden, sondern im Hinblick auf andere als die bisher genannten Kriterien einen funktionalen Zusammenhang aufweisen, bestehen nicht. Verbindende Elemente jenseits sich überschneidender Einwirkungsbereiche sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für die Windenergieanlagen auf dem L1. werden andere Leitungstrassen genutzt als für die Anlagen westlich von I.; es gibt auch keinen gemeinschaftlich genutzten Transformator (OVG Münster, 05.10.2020 ‑ 8 A 894/17).
Vorliegend liegen die 2 beantragten WEA in einem Windenergiebereich mit einer weiteren genehmigten WEA. Die zwei WEA auf Neusser Stadtgebiet liegen nicht in einem Windenergiebereich mit den beantragten WEA. Es besteht auch kein funktionaler oder wirtschaftlicher Zusammenhang, etwa in Form gemeinsamer Leitungstrassen oder Transformatoren.
Demnach ist ein funktionaler Zusammenhang nur zwischen dem beantragten Vorhaben und der übrigen WEA in demselben Windenergiebereich gegeben.
Die vorliegend zu betrachtende Windfarm umfasst somit insgesamt 3 WEA.
Somit wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist (Erweiterung von 1 auf 3 WEA in einer Windfarm). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVP ist somit eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, da ein in Anlage 1 UVPG angegebener Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung erstmals erreicht wird (Nr. 1.6.3 Anlage 1 UVPG).
Die Merkmale des Vorhabens werden aus den Antragsunterlagen entnommen. Eine standortbezogene Vorprüfung wurde gemäß § 7 Abs. 2 UVPG als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. Dabei werden auch Vorkehrungen des Vorhabenträgers i. S. d. § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG berücksichtigt.
Als Ergebnis der Vorprüfung kann das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele eines oder mehrerer der in Anlage 3 UVPG genannten Schutzziele betreffen und nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Eine UVP-Pflicht besteht somit nicht.
Die entsprechende Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 UVPG wurde durch Aushängung im Kreishaus Neuss, Oberstraße 91, 41460 Neuss und im Kreishaus Grevenbroich, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich sowie durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.rhein-kreisneuss.de öffentlich bekannt gegeben.
Die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen hat ergeben, dass aufgrund des Inhalts der eingereichten Unterlagen sowie der in Anlage 1 aufgeführten Nebenbestimmungen sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG für den Betreiber der Anlage ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, Belange des Baurechts, des Wasserrechts, Abfallrechts, Bodenschutzrechts sowie des Arbeitsschutzes und des Landschafts- und Artenschutzrechts der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen.
Insgesamt ist danach festzuhalten, dass die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 BImSchG vorliegen. Dem Antrag der Firma MLK Consulting GmbH & Co. KG nach § 4 BImSchG auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei WKA auf dem Gebiet der Stadt Grevenbroich (WP Neukirchen) war demnach zu entsprechen und die Genehmigung zu erteilen.
b) Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten werden gemäß § 13 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23.08.1999 (SGV. NRW. 2011) in der zurzeit gültigen Fassung der Antragstellerin auferlegt. Sie setzen sich zusammen aus den Auslagen und den Gebühren.
Auslagen sind in Höhe von 1.800,00 Euro (Kostenentscheidung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG i. V. m. Ziffer V. 13 der Anlage zu § 2 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung-LuftKostV-) entstanden.
Die Gebührenberechnung erfolgt nach § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) vom 08.08.2023 (SGV. NRW. 2011) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Tarifstelle 4.6.1.1. und 4.6.1.1.2.
Die Errichtungskosten, d. h. die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlagen bzw. Anlagenteile, deren Errichtung und Betrieb mit diesem Bescheid genehmigt worden ist, betragen entsprechend Ihren Angaben 5.566.000,00 Euro.
Gemäß den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3 berechnet sich die Gebühr wie folgt:
betragen die Errichtungskosten (E) bis zu 500.000 Euro, gilt folgende Formel:
4.6.1.1.1 500 + 0,005 x (E – 50.000 €), die Mindestgebühr beträgt 500 Euro
4.6.1.1.2 betragen die Errichtungskosten (E) mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 50.000.000 Euro, gilt folgende Formel: 2.750 € + 0,003 x (E – 500.000 €)
4.6.1.1.3 betragen die Errichtungskosten (E) mehr als 50.000.000 Euro, gilt folgende Formel:
151.250 € + 0,0025 x (E – 50.000.000 €).
Im vorliegenden Fall ist mit den angegebenen Errichtungskosten die Tarifstelle 4.6.1.1.2 anzuwenden. Danach ergibt sich mit den angegebenen Errichtungskosten von 5.566.000,00 Euro eine Verwaltungsgebühr von 17.948,00 Euro.
Sind andere behördliche Entscheidungen gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen, sind gemäß Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3 auch die Gebühren zu berücksichtigen, die für diese Entscheidungen hätten entrichtet werden müssen, wenn sie selbständig getroffen worden wären. Liegt eine dieser Gebühren höher als diejenige, die sich aus den Buchstaben 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3 ergibt, ist die höhere Gebühr festzusetzen.
Im vorliegenden Fall schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine Baugenehmigung nach § 63 Abs. 1 BauO NRW mit ein.
Würde diese Baugenehmigung selbständig erteilt, würde die Gebühr nach Gebührenberechnung des zuständigen Bauamtes 20.872,00 Euro betragen.
Da die Gebühr für eine selbständige Baugenehmigung höher ist als diejenige, die sich allein aus den Errichtungskosten ergibt, ist gemäß Tarifstelle 4.6.1.1 für das Genehmigungsverfahren die höhere Gebühr der Baugenehmigung festzusetzen, also 20.872,00 Euro.
Für die Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 UVPG sieht die Tarifstelle 8.3.5 der AVerwGebO NRW eine Gebühr je nach Zeitaufwand vor.
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.
Die Prüfung wurde von einem Verwaltungsbeamten der Laufbahngruppe 2.2 Einstiegsamt durchgeführt. In dem Runderlass des Ministeriums des Innern – 14- 21.36.09.05-000002.2023-0012170 vom 18.04.2024 mit Stand vom 03.05.2024 sind die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren angegeben. Der Stundensatz, der für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes empfohlen wird, beträgt für die Laufbahngruppe 2.2 84 Euro. Für die Prüfung wurden 2 Stunden benötigt.
Aufgrund der o. g. Bemessung ergibt sich gemäß Tarifstelle 8.3.5 i. V. m. 8.1.1.1 für die Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 UVPG eine Gebühr von 168,00 Euro.
Gemäß der Tarifstellen 4.6.1.1 und 8.3.5.5 der AVerwGebO NRW wird eine Gebühr von insgesamt 21.040,00 Euro festgesetzt.
Hinzu kommen noch Auslagen von 1.800,00 Euro, die das Dezernat 26 der Bezirksregierung Düsseldorf (Luftaufsicht) als Gebühr für die luftrechtliche Zustimmung des Vorhabens festgesetzt hat. Insgesamt ist somit eine Gebühr von 22.840,00 Euro festzusetzen.
VI. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils gültigen Fassung.
Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Wird der Widerspruch nicht innerhalb der o. g. Frist begründet, soll die Behörde den Widerspruch zurückweisen.
Gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Im Auftrag
Schemion
Anlage 1 zum Genehmigungsbescheid 68.6.02-1.6.2-292/20
Nebenbestimmungen (§ 12 BImSchG) und Hinweise
Allgemeine Nebenbestimmungen
1.
Die Errichtung und der Betrieb der Anlagen müssen nach den mit diesem Genehmigungsbescheid verbundenen Antragsunterlagen erfolgen, sofern in den nachstehenden Nebenbestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
2.
Der Genehmigungsbescheid (in digitaler Form oder zumindest eine Fotokopie) einschließlich der zugehörigen Unterlagen ist an der Betriebsstätte jederzeit bereitzuhalten und den Angehörigen der zuständigen Behörden sowie deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
3.
Dem Rhein-Kreis Neuss ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Herstellerbescheinigung über die technischen Daten der Windenergieanlage, in der bestätigt wird, dass die Windenergieanlage identisch mit der dem Vermessungsbericht zu Grunde liegenden Anlagenspezifikation ist (Konformitätsbescheinigung).
- Erklärung des Herstellers der Anlage, dass die erforderliche schallreduzierte Betriebsweise eingerichtet ist.
- Erklärung des Herstellers der Anlage bzw. des beauftragten Fachunternehmens über die Art und Weise, wie der Schattenwurf bezogen auf den jeweiligen Immissionsaufpunkt maschinentechnisch gesteuert wird sowie die Bestätigung, dass die Abschalteinrichtung betriebsbereit ist.
- Nachweis des Herstellers oder des Fachunternehmers über die Einrichtung und Parametrierung des Eisdetektionssystems einschließlich der Beschreibung der Parametrierung bzw. der manuellen Steuerung des Wiederanlaufs und der Programmierung der Parkposition sowie der Bestätigung, dass das System betriebsbereit ist.
Die Anzeige muss spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Inbetriebnahme vorliegen.
4.
Ein Wechsel des Betreibers bzw. ein Verkauf der Windenergieanlage(n) ist der unteren Immissionsschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen.
5.
Die über das Fernüberwachungssystem aufgezeichneten Wind- und Anlagendaten sind ein Jahr aufzubewahren und auf Verlangen der unteren Immissionsschutzbehörde vorzulegen. Die aufgezeichneten Daten müssen einsehbar sein und in allgemein lesbarem Datenformat elektronisch vorgelegt werden können. Es müssen mindestens die Parameter Windgeschwindigkeit, Windrichtung, Azimutposition, Leistung und Drehzahl [sowie Pitchwinkel] im 10-min-Mittel erfasst werden.
6.
Innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der WEA ist dem Rhein-Kreis Neuss durch Vorlage eines Einmessprotokolls nachzuweisen, dass die Gauß-Krüger Koordinaten bzw. UTM 32 Koordinaten der Standorte der WEA den in Abschnitt I aufgeführten Koordinaten entsprechen.
7.
Unberührt von der Anzeigepflicht nach der Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung ist die Überwachungsbehörde über alle Vorkommnisse beim Betrieb der Anlage, durch die die Nachbarschaft oder Allgemeinheit erheblich belästigt oder gefährdet werden könnte, unverzüglich fernmündlich zu unterrichten. Unabhängig davon sind sofort alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abstellung der Störung erforderlich sind, auch wenn dies eine Außerbetriebnahme der Anlagen erforderlich macht. Ferner sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, aus denen Folgendes hervorgeht:
Art der Störung,
Ursache der Störung,
Zeitpunkt der Störung,
Dauer der Störung,
Art und Menge der durch die Störung zusätzlich aufgetretenen Emissionen (ggf. Schätzung),
die getroffenen Maßnahmen zur Beseitigung und künftigen Verhinderung der Störung.
Die Aufzeichnungen (schriftlich oder digital) sind mindestens 3 Jahre, gerechnet vom Datum der letzten Eintragung, aufzubewahren und der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Der zuständigen Überwachungsbehörde ist auf Anforderung ein umfassender Bericht über die Ursache(n) der Störung(en) zuzusenden.
Nebenbestimmungen Untere Immissionsschutzbehörde
8.
Die Schallimmissionsprognosen der Firma Ramboll Deutschland GmbH Bericht-Nr. 19-1-3069-001-NBe vom 18.09.2020 und Bericht-Nr. 19-1-3069-005-NF vom 06.07.2023 sind Bestandteile dieser Genehmigung und zu beachten.
9.
Der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreis Neuss ist vor Inbetriebnahme eine Herstellerbescheinigung über die technischen Daten der WKA vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die WKA identisch mit der dem Vermessungsbericht zu Grunde liegenden Anlagenspezifikation sind. Kann eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt werden, muss eine akustische FGW-konforme Abnahmemessung durchgeführt werden.
10.
Die von dieser Genehmigung erfassten WKA 1 und WKA 2 dürfen zur Tagzeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr gemäß den Schallimmissionsprognosen der Firma Ramboll Deutschland GmbH Bericht-Nr. 19-1-3069-001-NBe vom 18.09.2020 und Bericht-Nr. 19-1-3069-005-NF vom 06.07.2023 in der Betriebsweise mit einer maximalen Leistung von 4.200 kW betrieben werden. Dabei darf ein Schallleistungspegel im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze von 108,1 dB(A) (berücksichtigter Zuschlag oberer Vertrauensbereich – OVB: 2,1 dB) nicht überschritten werden.
Die WKA sind während der Nachtzeit von 22:00 Uhr - 06:00 Uhr gemäß der Schallimmissionsprognosen der Firma Ramboll GmbH Bericht-Nr. 19-1-3069-001-NBe vom 18.09.2020 und Bericht-Nr. 19-1-3069-005-NF vom 06.07.2023 in der schallreduzierten Betriebsweise mit einer maximalen Leistung von 2.400 kW für die WKA 1 und mit einer maximalen Leistung von 2.610 kW für die WKA 2 zu betreiben. Dabei darf ein Schallleistungspegel im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze von 99,6 dB(A) (Betriebsmodus 97,5 dB) für die WKA 1 und ein Schallleistungspegel im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze von 100,6 dB(A) (Betriebsmodus NR 7 (98,5 dB)) für die WKA 2 nicht überschritten werden; diese Werte gelten als das genehmigungsrechtliche zulässige Maß an Emissionen inklusive der erforderlichen Zuschläge zur Berücksichtigung von Unsicherheiten. Im Rahmen der Abnahmemessung ist nachzuweisen, dass die o.g. Schallleistungspegel nicht überschritten werden.
Zur Kennzeichnung der maximal zulässigen Emissionen sowie des genehmigungskonformen Betriebs während der Nachtzeit von 22:00 – 6:00 Uhr gelten folgende Werte:
Betriebsmodus 97,5 dB
f [Hz] | 63 | 125 | 250 | 500 | 1000 | 2000 | 4000 | 8000 | Gesamt |
LWA,Okt [dB(A)] | 80,2 | 85,4 | 87,8 | 89,9 | 91,4 | 92,4 | 86,6 | 67,5 | 97,5 |
Le,max,Okt [dB(A)] | 81,9 | 87,1 | 89,5 | 91,6 | 93,1 | 94,1 | 88,3 | 69,2 | 99,2 |
Lo, Okt [dB(A)] | 82,3 | 87,5 | 89,9 | 92,0 | 93,5 | 94,5 | 88,7 | 69,6 | 99,6 |
berücksichtigte Unsicherheiten | σR = 0,5 dB σP = 1,2 dB σProg = 1,0 dB |
Betriebsmodus NR 7 (98,5 dB)
f [Hz] | 63 | 125 | 250 | 500 | 1000 | 2000 | 4000 | 8000 | Gesamt |
LWA,Okt [dB(A)] | 80,6 | 86,0 | 88,9 | 91,5 | 93,8 | 92,6 | 80,3 | 61,6 | 98,5 |
Le,max,Okt [dB(A)] | 82,3 | 87,7 | 90,6 | 93,2 | 95,5 | 94,3 | 82,0 | 63,3 | 100,2 |
Lo, Okt [dB(A)] | 82,7 | 88,1 | 91,0 | 93,6 | 95,9 | 94,7 | 82,4 | 63,7 | 100,6 |
berücksichtigte Unsicherheiten | σR = 0,5 dB σP = 1,2 dB σProg = 1,0 dB |
11.
Nach Errichtung und Inbetriebnahme dürfen die vom Gesamtbetrieb ausgehenden Geräuschimmissionen (einschließlich aller Nebenanlagen und des Freiflächenverkehrs) bei allen Betriebszuständen nicht zu einer Überschreitung folgender Immissionsrichtwerte – gemessen und beurteilt nach Nr. 6.8 ff TA Lärm vom 26.08.1998 – an den in den Schallimmissionsprognosen der Firma Ramboll Deutschland GmbH Bericht-Nr. 19-1-3069-001-NBe vom 18.09.2020 und Bericht-Nr. 19-1-3069-005-NF vom 06.07.2023 festgelegten Aufpunkten IO 01 bis IO 30 führen:
Immissionsorte | Adressen | Nachtzeit [dB(A)] | IRW gemäß TA Lärm [dB(A)] | |
tags | nachts | |||
IO 01 | Bettkum, Bettikumer Grund 10 | 29 | 50 | 35 |
IO 02 | Hoisten, Helpensteiner Kirchweg 32 | 34 | 50 | 35 |
IO 03 | Schlicherum, Im Bettikumer Busch 15 | 30 | 50 | 35 |
IO 04 | Hoisten, Helpensteiner Kirchweg 56 | 36 | 50 | 35 |
IO 05 | Schlicherum Sankt Antoniusstraße 1b | 29 | 55 | 40 |
IO 06 | Hoisten, Lohstraße 37 | 35 | 50 | 35 |
IO 07 | Hoisten, Helpensteiner Kirchweg 49 | 36 | 50 | 35 |
IO 08 | Speck, Schelmrather Hof 1 | 46 | 60 | 45 |
IO 09 | Speck, Schelmrather Hof 2 | 46 | 60 | 45 |
IO 10 | Speck, Auf den Stöcken 47 | 36 | 50 | 35 |
IO 11 | Speck, Auf den Stöcken 49 | 36 | 50 | 35 |
IO 12 | Speck, Auf den Stöcken 56 | 36 | 50 | 35 |
IO 13 | Speck, Franz-Brender-Straße 18 | 35 | 50 | 35 |
IO 14 | Hoisten, Gohrerberg 34 | 39 | 55 | 40 |
IO 15 | Hoisten, Am Schlicherumer Feld 1 | 35 | 60 | 45 |
IO 16 | Rosellen, Dechant-Annas-Weg 18 | 29 | 50 | 35 |
IO 17 | Rosellen, Gierer Straße 14 | 28 | 50 | 35 |
IO 18 | Wehl, Josef-Kohlschein-Straße 11 | 28 | 50 | 35 |
IO 19 | Rosellen, Brunnenstraße 22 | 30 | 50 | 35 |
IO 20 | Neukirchen, Lohhof 1 | 37 | 60 | 45 |
IO 21 | Rosellen, Wiesenweg 6 | 28 | 50 | 35 |
IO 22 | Rosellen, Rosellener Schulstraße 12 | 29 | 55 | 40 |
IO 23 | Neukirchen, Neuhäuser Weg 57 | 28 | 50 | 35 |
IO 24 | Rosellerheide, Am Schwarzen Graben 10 | 33 | 55 | 40 |
IO 25 | Rosellerheide, Neukirchener Straße 33 | 33 | 50 | 35 |
IO 26 | Rosellerheide, Pfannenschuppen 2 | 36 | 60 | 45 |
IO 26 | Neukirchen, Mühlenhof 14 | 30 | 55 | 40 |
IO 27 | Neukirchen, Roseller Straße 101 | 32 | 60 | 45 |
IO 28 | Neukirchen, Am Nußbaum 1 | 26 | 50 | 35 |
IO 29 | Grevenbroich, Gubisrather Straße 28 | 30 | 55 | 40 |
Als Tagzeit gilt die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und als Nachtzeit die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
12.
Die WKA dürfen in keinem Betriebszustand tonhaltig sein. Tonhaltig sind WKA, für die nach TA Lärm ein Tonzuschlag von 3 dB oder 6 dB zu vergeben ist.
13.
Die Umschaltung auf die schallreduzierte Betriebsweise zur Nachtzeit muss durch automatische Schaltung (z.B. mittels Zeitschaltuhr) erfolgen. Die Schaltung ist gegen unbefugte Änderung zu schützen (z.B. durch Passwort). Bei Ausfall oder Störung der automatischen Schaltung ist automatisch ein Alarm an die Fernüberwachung zu geben und die Störung schnellst möglichst zu beheben. Ferner ist die WKA unverzüglich bis zur Beseitigung der Störung außer Betrieb zu nehmen. Die Störung ist unverzüglich der Überwachungsbehörde zu melden.
14.
Sollten die unter Nr. 10 aufgeführten Schallleistungspegel aufgrund einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes der WKA (z.B. Defekt oder Mangel) nicht eingehalten werden, ist die betreffende WKA unverzüglich nachts abzuschalten. Wenn dadurch sichergestellt werden kann, dass die unter Nr. 10 aufgeführte Schallleistungspegel wieder sicher eingehalten werden können, ist auch ein Wechsel in einen geringeren Leistungsmodus mit niedrigeren Schallleistungspegel zulässig.
15.
Um die Einhaltung des vorgenannten Schallleistungspegels sicherzustellen, ist die Steuerung der WKA zu programmieren und gegen unerlaubte Eingriffe zu sichern.
16.
Aufgrund des leistungsreduzierten Betriebes der WKA während der Nachtzeit, ist ein Nachweis des Anlagenbauers über die entsprechende Programmierung der Anlagensteuerung dem Rhein-Kreis Neuss vorzulegen. Außerdem ist die WKA mit einer Einrichtung zur kontinuierlichen Aufzeichnung geeigneter Betriebsparameter (z. B. Windgeschwindigkeit, elektrische Leistung, Drehzahl) zu versehen, die rückwirkend für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten den Nachweis ermöglichen, dass die zur Einhaltung des genehmigten Schallleistungspegels erforderliche Leistungsbegrenzung während der Nachtzeit eingehalten wurde.
Die Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren und dem Rhein-Kreis Neuss erstmals 3 Monate nach Aufnahme des schallreduzierten Betriebes und anschließend auf Verlangen vorzulegen.
17.
Im Rahmen einer messtechnischen Überprüfung ist der Nachweis eines genehmigungskonformen Betriebs dann erbracht, wenn die messtechnisch bestimmten Oktavschallleistungspegel des Wind-BINs mit dem höchsten gemessen Summenschallleistungspegel zuzüglich des 90 %-Konfidenzintervalls der Unsicherheit der Messung die in Ziffer 10 genannten Werte Le,max,Okt nicht überschreiten. Werden nicht alle Werte Le,max,Okt eingehalten, kann der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebs über die Durchführung einer erneuten Ausbreitungsrechnung für die WKA erbracht werden. Diese Kontrollrechnung ist mit dem identischen Ausbreitungsmodell einschließlich der Immissionsaufpunktmodellierung durchzuführen, wie es in den Schallprognosen der Firma Ramboll Deutschland GmbH Bericht-Nr. 19-1-3069-001-NBe vom 18.09.2020 und Bericht-Nr. 19-1-3069-005-NF vom 06.07.2023 abgebildet ist. Als Eingangsdaten sind die gemessenen Oktavschalleistungspegel des Wind-BINs mit dem höchsten gemessen Summenschallleistungspegel zuzüglich des 90 %-Konfidenzintervalls der Messunsicherheit anzusetzen. Der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebs gilt dann als erbracht, wenn die so ermittelten Teilimmissionswerte der jeweiligen WKA die für sie in den Schallprognosen der Firma Ramboll Deutschland GmbH Bericht-Nr. 19-1-3069-001-NBe vom 18.09.2020 und Bericht-Nr. 19-1-3069-005-NF vom 06.07.2023 dokumentierten Teilimmissionspegel abzüglich eines Wertes von 0,4 dB(A) nicht überschreiten.
18.
Für die WKA sind der genehmigungskonforme Betrieb entsprechenden den Nebenbestimmungen 10 i. V. m. 14 durch eine FGW-konforme Abnahmemessung eines anerkannten Sachverständigen nach §§ 26, 28 BImSchG, der nachweislich Erfahrungen mit der Messung von Windenergieanlagen hat, nachzuweisen. Hierzu ist das Geräuschemissionsverhalten der Anlagen entsprechend der aktuellen FGW-Richtlinie bis zum Erreichen einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe bzw. bis zum Erreichen von 95 % der elektrischen Nennleistung durch Messung auf der Basis der „Technischen Richtlinien für Windkraftanlagen Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte“, in der jeweils aktuellen Fassung, (Hg.: Fördergesellschaft Windenergie e.V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel), ermitteln zu lassen. Spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme ist der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreis Neuss eine Kopie der Auftragsbestätigung für die Messung zu übersenden. Vor Durchführung der Messung ist das Messkonzept mit der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreis Neuss abzustimmen. Nach Abschluss der Messungen ist der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreis Neuss ein Exemplar des Messberichts sowie der ggf. erforderlichen Kontrollrechnung vorzulegen.
Der mit der Messung beauftragte anerkannte Sachverständige darf nicht bereits bei der Erstellung der Schallimmissionsprognose mitgewirkt haben.
Auf eine Abnahmemessung kann verzichtet werden, wenn der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreis Neuss innerhalb eines Jahres nach der Inbetriebnahme durch die Vorlage zwei weiterer unabhängiger Messberichte über die Vermessung baugleicher Anlagen in den genehmigten Betriebsmodi sowie der Vorlage einer schalltechnische Konformitätserklärung des Herstellers nachgewiesen wird, dass die in der Schallprognose berücksichtigte Serienstreuung bestätigt und der festgesetzte Emissionswert somit eingehalten wird.
19.
Um dauerhaft sicherzustellen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 1 dB(A) überschritten werden, ist eine wiederkehrende Geräuschmessung alle 5 Jahre nach der Inbetriebnahme der WKA durchzuführen, mit welcher nachzuweisen ist, dass die in den schalltechnischen Berechnungen der Firma Ramboll Deutschland GmbH Bericht-Nr. 19-1-3069-001-NBe vom 18.09.2020 und Bericht-Nr. 19-1-3069-005-NF vom 06.07.2023 angegebenen Schallleistungspegel eingehalten werden. Der Vollzug weiterer Wiederholungsmessungen kann nach erfolgreicher Durchführung einer ersten Widerholungsmessung auf schriftlichen Antrag des Betreibers bei der Genehmigungsbehörde bis auf Widerruf reduziert oder ausgesetzt werden, wenn die Abnahmemessung und die Wiederholungsmessung eine Unterschreitung des o. g. Schallleistungspegels ergeben hat und keine Hinweise auf Tonhaltigkeit, Impulshaltigkeit oder sonstige akustische Veränderungen vorliegen (z. B. mechanische Geräusche durch Lagerschaden, Windgeräusche durch Schäden an den Flügeln, Nachbarschaftsbeschwerden, Wartungs- oder Prüfdefizite an der Anlage).
Der mit der Messung beauftragte anerkannte Sachverständige darf nicht bereits bei der Erstellung der Schallimmissionsprognose mitgewirkt haben.
20.
Die von der Genehmigung erfassten WKA sind so zu betreiben, dass die astronomisch maximal mögliche Gesamtbelastung durch Schattenwurfimmissionen an den im Einwirkungsbereich der Anlagen gelegenen Wohnhäusern einschließlich deren intensiv genutzter Außenbereiche sowie an gewerblichen Betrieben, soweit dort Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen im Sinne von § 2 Abs. 2 der Verordnung über Arbeitsstätten beeinträchtigt sind, insgesamt den Richtwert von 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 min pro Tag nicht überschreitet.
Die tatsächliche Beschattungsdauer an den einzelnen Immissionsorten insgesamt darf 8 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag nicht überschreiten.
Die möglichen Immissionsorte ergeben sich aus der Schattenwurfprognosen der Firma MLK Consulting GmbH & Co. KG Bericht-Nr. SWP_19-014-00 vom 20.12.2019, Bericht-Nr. SWP_19-014-01 vom 15.06.2023 und der Stellungnahme zur Schattenwurfprognose SWP_19-014-01 vom 15.06.2023 (Stand 14.11.2023) die Bestandteile des Genehmigungsbescheides sind.
21.
Um sicherzustellen, dass es an den im Einwirkungsbereich der WKA gelegenen Grundstücken mit zu schützender Bebauung (Nebenbestimmung Nr. 20) nicht zu einer erheblichen Belästigung durch den von der Rotation des Rotors verursachten Schattenwurf kommen kann, ist die WKA mit einer Abschaltautomatik auszurüsten, die die Anlage für die Zeit des Schattenwurfes abschaltet, sobald die in Nebenbestimmung Nr. 14 genannten Richtwerte überschritten werden. Dabei gelten für Abschalteinrichtungen, die meteorologische Parameter (z. B. Intensität des Sonnenlichtes) berücksichtigen, die realen Werte; für Abschalteinrichtungen ohne Berücksichtigung meteorologischer Parameter, die astronomisch möglichen Werte.
22.
Spätestens zur Inbetriebnahme der WKA ist dem Rhein-Kreis Neuss eine Zusammenstellung vorzulegen, aus der die erforderlichen Abschaltzeiten für die Anlagen, bezogen auf die Aufpunkte, an denen laut Schattenwurfprognose die in Nebenbestimmung Nr. 20 genannten Schattenwurfzeiten überschritten werden, hervorgehen.
Bei der Ermittlung der Abschaltzeiten sind folgende Randbedingungen zu beachten:
Es sind die möglichen Immissionsorte aus der Schattenwurfprognose der Firma MLK Consulting GmbH & Co. KG Bericht-Nr. SWP_19-014-00 vom 20.12.2019 mit zu schützender Bebauung, an denen Schattenwurf möglich ist, bis zu einer Entfernung von 1300 m vom Mittelpunkt der Anlage zu erfassen.
Bei der Festlegung der genauen Abschaltzeiten ist die räumliche Ausdehnung der zu schützenden Bereiche an den Immissionsorten (z. B. Fenster, Terrassen, Balkonflächen) vermessungstechnisch zu ermitteln und entsprechend zu berücksichtigen. Bei Innenräumen ist die Bezugshöhe die Fenstermitte. Bei Außenflächen beträgt die Bezugshöhe 2 m über Grund. Ist der Zugang zu den zu schützenden Bereichen an den Immissionsorten nachweislich nicht möglich, kann auf Koordinaten aus adäquaten Kartenmaterial zurückgegriffen werden.
Der Betreiber hat einen Nachweis über die Einmessung der Immissionsorte und die entsprechende Programmierung der Anlagensteuerungen dem Rhein-Kreis Neuss vor Inbetriebnahme vorzulegen.
23.
Sofern die Lage ständiger Arbeitsplätze in vom Schattenwurf betroffenen Betriebsstätten von der Betreiberin nicht oder nicht vollständig ermittelt werden kann, ist beim Auftreten und Feststellen entsprechender Belästigungen, auf Verlangen des Rhein-Kreis Neuss eine entsprechende Nachprogrammierung der Anlagensteuerung vornehmen zu lassen.
24.
Die Abschaltzeiten der WKA aufgrund von Schattenwurf sind unter Angabe von Datum und Uhrzeit zu erfassen, zu dokumentieren und mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren. Die Dokumentation ist dem Rhein-Kreis Neuss, nach Ablauf des ersten Betriebsjahres unaufgefordert, ansonsten auf Verlangen, zu übersenden.
25.
Sofern sich nach Inbetriebnahme der WKA herausstellt, dass die eingestellten Zeitfenster für die Abschaltung der Anlagen den Schattenwurf auf das betroffene oder zwischenzeitlich neu gebaute und vom Schattenwurfgutachten nicht erfasste Grundstück nicht korrekt erfassen, ist eine entsprechende Nachprogrammierung vornehmen zu lassen.
Nebenbestimmungen zur Errichtung Untere Immissionsschutzbehörde
21.
Die durch die Bauarbeiten und von der Baustelle im Übrigen verursachten Geräusche (Baumaschinen), einschließlich Fahrzeugverkehr, dürfen die in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm (Geräuschimmissionen) - VVBaulärmG – vom 19.08.1970 (MBI. NW S. 750; SMBI. NW 7129) festgelegten gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte nicht überschreiten.
Durch den Betrieb der Baustelle dürfen folgende Immissionsrichtwerte an den jeweiligen Immissionsorten nicht überschritten werden:
Nr. | Bezeichnung des IP | IRW gemäß TA Lärm dB(A) |
|
| Tags |
IO 14 | Hoisten, Gohrer Berg 34 | 55 |
IO 24 | RosellerheideAm Schwarzen Graben 10 | 55 |
IO 25 | Neukirchener Straße 33 | 50 |
Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr.
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Zur Ermittlung des Beurteilungspegels ist von dem Wirkpegel unter Berücksichtigung der durchschnittlichen täglichen Betriebsdauer der Baumaschinen die in der letzten Spalte der folgenden Tabelle angegebene Zeitkorrektur abzuziehen.
Durchschnittliche tägliche Betriebsdauer in der Zeit von
7 Uhr bis 20 Uhr | 20 Uhr bis 7 Uhr | Zeitkorrektur |
---|---|---|
bis 21/2h | bis 2h | 10 dB (A) |
über 21/2h bis 8h | über 2h bis 6h | 5 dB (A) |
über 8h | über 6h | 0 dB (A) |
22.
Es ist darauf zu achten, dass auf die Baustelle zurückzuführende Verschmutzungen - z.B. durch Lastkraftwagenverkehr - von öffentlichen Straßen vermieden werden. Verschmutzte Straßenbereiche sind durch geeignetes Reinigungsgerät (z. B. Kehrmaschine o. ä.) zu säubern.
Hinweise Untere Immissionsschutzbehörde
a.
Gemäß § 15 BImSchG ist der Betreiber verpflichtet, sofern eine Genehmigung nach § 16 (1) BImSchG nicht erforderlich oder nicht nach § 16 (4) BImSchG beantragt wird, die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage der zuständigen Überwachungsbehörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Erläuterungen und sonstige Unterlagen) beizufügen.
b.
Gemäß § 16 BImSchG bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderungen nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung).
c.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. Einer Genehmigung bedarf es ferner nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden.
Für nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigte Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung gemäß § 15 Abs. 4 BImSchG beantragen.
d.
Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies nach § 15 Abs. 3 BImSchG unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen.
e.
Diese Genehmigung schließt Planfeststellungen, Zulassungen berg-rechtlicher Betriebspläne, Zustimmungen sowie behördliche Entscheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht ein (§ 13 BImSchG).
Nebenbestimmungen Luftaufsicht
23.
Die Windkraftanlagen dürfen nur an den nachfolgend genannten Standorten mit den nachfolgend genannten Höhen errichtet werden.
Bezeichnung der WEA | Koordinaten WGS 84 Ost / Nord | Max. Höhe WEA in Meter ü. NHN |
WEA 1 | 51°07'51,1968"N; 6°42'27,702"O | 282,13 m |
WEA 2 | 51°07'41,628"N; 6°42'19,998"O | 283,13 m |
24.
Die Windenergieanlagen müssen als Luftfahrthindernisse mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gemäß der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 24.04.2020 (AVV; Bundesanzeiger AT 30.04.2020 B4)" versehen werden.
Tageskennzeichnung:
Die Rotorblätter der Windkraftanlagen sind weiß oder grau und im äußeren Bereich durch 3 Farbfelder von je 6 m Länge (a.) außen beginnend mit 6 m orange - 6 m weiß - 6 m orange oder b.) außen beginnend mit 6 m rot - 6 m weiß oder grau - 6 m rot) zu kennzeichnen. Hierfür sind die Farbtöne verkehrsweiß (RAL 9016), grauweiß (RAL 9002), lichtgrau (RAL 7035), achatgrau (RAL 7038), verkehrsorange (RAL 2009) oder verkehrsrot (RAL 3020) zu verwenden. Die Verwendung entsprechender Tagesleuchtfarben ist zulässig.
Aufgrund der beabsichtigten Höhe der Windkraftanlagen sind die Maschinenhäuser auf halber Höhe umlaufend rückwärtig mit einem 2 Meter hohen orange/roten Streifen zu versehen. Der Streifen darf durch grafische Elemente und/oder konstruktionsbedingt unterbrochen werden; grafische Elemente dürfen maximal ein Drittel der Fläche der jeweiligen Maschinenhausseite beanspruchen.
Die Masten sind mit einem 3 Meter hohen Farbring in orange/rot, beginnend in 40 ± 5 Meter über Grund oder Wasser, zu versehen. Bei Gittermasten muss dieser Streifen 6 Meter hoch sein. Die Markierung kann aus technischen Gründen oder bedingt durch örtliche Besonderheiten versetzt angeordnet werden.
Tagesfeuer (Mittelleistungsfeuer Typ A, 20 000 cd, gemäß ICAO Anhang 14, Band 1, Tabelle 6.1 und 6.3 des Chicagoer Abkommens) können nur ergänzend zur Tagesmarkierung zum Einsatz kommen. Tagesfeuer müssen dann auf dem Dach des Maschinenhauses gedoppelt installiert werden.
Nachtkennzeichnung:
Auf dem Dach der Maschinenhäuser sind Feuer W, rot oder Feuer W, rot ES anzubringen. Diese sind so zu installieren, dass immer mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar ist. Gegebenen falls müssen die Feuer gedoppelt, jeweils versetzt auf dem Maschinenhausdach - nötigenfalls auf Aufständerungen - angebracht wer den. Dabei ist zu beachten, dass die gedoppelten Feuer gleichzeitig (synchron blinkend) betrieben werden. Das gleichzeitige Blinken ist erforderlich, damit die Feuer der Windkraftanlage während der Blinkphase nicht durch einen Flügel des Rotors verdeckt werden.
Die Blinkfolge der Feuer auf Windenergieanlagen ist zu synchronisieren. Die Taktfolge ist auf 00.00.00 Sekunde gemäß UTC mit einer zulässigen Null-Punkt-Verschiebung von ± 50 ms zu starten.
Des Weiteren ist eine zusätzliche Hindernisbefeuerungsebene bestehend aus Hindernisfeuer (ES), am Turm auf der halben Höhe zwischen Grund/Wasser und der Nachtkennzeichnung auf dem Maschinenhausdach erforderlich. Sofern aus technischen Gründen notwendig, kann bei der Anordnung der Befeuerungsebene um bis zu 5 Meter nach oben/unten abgewichen werden. Dabei müssen aus jeder Richtung mindestens zwei Hindernisfeuer sichtbar sein.
Es ist (z. B. durch Doppelung der Feuer) dafür zu sorgen, dass auch bei Stillstand des Rotors sowie bei mit einer Blinkfrequenz synchronen Drehzahl mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar ist.
Der Einschaltvorgang erfolgt grundsätzlich über einen Dämmerungsschalter gemäß der AW, Nummer 3.9.
Der Einsatz einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung (BNK) ist am Standort grundsätzlich möglich, sofern alle weiteren Anforderungen gemäß Anhang 6 der AVV erfüllt werden. Eine BNK ist verpflichtend mit einem Infrarotfeuer gemäß Nr. 3.6 und Anhang 3 der AVV zu kombinieren.
Für die Ein- und Ausschaltvorgänge der Nachtkennzeichnung bzw. Umschaltung auf das Tagesfeuer sind Dämmerungsschalter, die bei einer Umfeldhelligkeit von 50 bis 150 Lux schalten, einzusetzen.
Bei Ausfall der Spannungsquelle muss sich die Befeuerung automatisch auf ein Ersatzstromnetz umschalten.
Mehrere in einem bestimmten Areal errichtete Windkraftanlagen können als Windkraftanlagen-Blöcke zusammengefasst werden. Grundsätzlich bedürfen nur die Anlagen an der Peripherie des Blocks, nicht aber die innerhalb des Blocks befindlichen Anlagen einer Kennzeichnung. Überragen einzelne Anlagen innerhalb eines Blocks signifikant die sie umgebenden Hindernisse, so sind diese ebenfalls zu kennzeichnen. Der Verzicht auf die Befeuerung bestimmter Anlagen ist bei der Luftfahrtbehörde gesondert zu beantragen.
Bei Feuern mit sehr langer Lebensdauer des Leuchtmittels (z. B. LED) kann auf ein „redundantes Feuer" mit automatischer Umschaltung verzichtet werden, wenn die Betriebsdauer erfasst und das Leuchtmittel bei Erreichen des Punktes mit 5 % Ausfallwahrscheinlichkeit getauscht wird. Bei Ausfall des Feuers muss eine entsprechende Meldung an den Betreiber erfolgen.
Licht, das von LED ausgesendet wird, wird von sogenannten Nachtsichtbrillen (NVG) ausgefiltert, um Blendungen durch die Instrumentenbeleuchtung im Cockpit zu vermeiden. Gemäß der VO (EU) Nr. 965/2012 kann und darf Nachtflugbetrieb mit NVG durchgeführt werden. Diese NVG kommen zurzeit sowohl bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder, den Streitkräften und der Luftrettung regelmäßig zum Einsatz.
Die hier geplanten Windkraftanlagen sind, wenn sie ausschließlich mit LED-Feuern ohne ein Infrarot (IR) - Anteil ausgestattet werden, für Luftfahrzeugführer bei Flugbetrieb in der Dunkelheit und Verwendung von NVG schlichtweg nicht erkennbar. Somit würde von den hier geplanten Luftfahrthindernissen eine ernste Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs und auch für die Allgemeinheit ausgehen.
Um dieser Gefährdung zu begegnen, wird hiermit auf Grundlage des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und Nr. 8.2 der AVV verfügt, dass bei Einsatz von LED-Feuern auf dem Maschinenhaus zusätzlich Infrarotfeuer gemäß Nr. 3.6 und Anhang 3 der AVV verbaut werden müssen. Die Infrarotkennzeichnung ist ebenfalls auf dem Dach des Maschinenhauses anzubringen.
Alternativ zu IR-Feuern kann auch eine Befeuerung konventioneller Bauart gewählt werden, da diese einen IR-Anteil emittieren, der von NVG detektiert werden kann.
Sofern Infrarotfeuer gemäß Anhang 3 der AVV noch nicht verfügbar sind, sind Feuer unter Beachtung der folgenden Anforderungen zu verwenden:
a) ein Helligkeitswert des IR-Anteils von 25mW/SR
b) eine emittierte Wellenlänge im Bereich von 850nm
c) eine Blinkfrequenz zwischen 20 und 60 pro Minute
d) eine dem Feuer W rot oder Feuer W rot ES entsprechende Blinkdauer – Taktfolge: 1 s hell – 0,5 s dunkel- 1 s hell - 1,5 s dunkel.
Entsprechende LED-Feuer mit IR-Anteil sind auf dem Markt verfügbar und verfügen teilweise über identische Einbaumaße wie LED Feuer ohne IR-Anteil. Die LED-Hindernisfeuer mit IR-Anteil beinhalten in der Regel die technische Möglichkeit, den IR-Anteil zu dimmen und an weitere äußere Gegebenheiten anzupassen. Preislich liegen die LED-Feuer mit IR-Anteil auf ähnlich hohem Preisniveau wie LED-Feuer ohne IR-Anteil.
Bei Ausfall des Feuers muss eine entsprechende Meldung an den Betreiber erfolgen. Störungen sind unverzüglich zu beheben!
Störungen der Feuer, die nicht sofort behoben werden können, sind der NOTAM Zentrale in Langen unter der Rufnummer 06103-707 5555 oder per E-Mail notam.office@dfs.de unverzüglich bekannt zu geben. Der Ausfall der Kennzeichnung ist so schnell wie möglich zu beheben. Sobald die Störung behoben ist, ist die NOTAM-Zentrale unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Ist eine Behebung innerhalb von zwei Wochen nicht möglich, ist die NOTAM-Zentrale und die zuständige Genehmigungsbehörde, nach Ablauf der zwei Wochen erneut zu informieren.
Für den Fall einer Störung der primären elektrischen Spannungsversorgung muss ein Ersatzstromversorgungskonzept vorliegen, das für den Fall einer Störung der primären elektrischen Spannungsversorgung eine Versorgungsdauer von mindestens 16 Stunden gewährleistet. Der Betrieb der Feuer ist grundsätzlich bis zur Wiederherstellung der Spannungsversorgung sicherzustellen. Die Zeitdauer der Unterbrechung zwischen Ausfall der Netzversorgung und Umschalten auf die Ersatzstromversorgung darf 2 Minuten nicht überschreiten. Diese Vorgabe gilt nicht für die lnfrarotkennzeichnung.
Eine Reduzierung der Nennlichtstärke beim Tagesfeuer und „Feuer W, rot", Feuer W, rot ES ist nur bei Verwendung der vom Deutschen Wetterdienst (DWD) anerkannten meteorologischen Sichtweitenmessgeräten möglich. Installation und Betrieb haben nach den Bestimmungen des Anhangs 4 der AVV zu erfolgen.
25.
Die erforderlichen Kennzeichnungen sind nach Erreichen der jeweiligen Hindernishöhe (spätestens ab 100 m über Grund) zu aktivieren und mit Notstrom zu versorgen. Sollten Kräne zum Einsatz kommen, sind diese ab 100 m über Grund mit einer Tageskennzeichnung und an der höchsten Stelle mit einer Nachtkennzeichnung (Hindernisfeuer/Infrarotfeuer) zu versehen. Eine gesonderte luftrechtliche Genehmigung für Kräne ist nicht erforderlich, sofern die beantragte Gesamthöhe der Anlage nicht überschritten wird.
26.
Das Datum des Baubeginns der Anlagen ist der Luftfahrtbehörde mindestens 6 Wochen vor dem vorgesehenen Termin anzuzeigen.
27.
Da die Windkraftanlagen aus Sicherheitsgründen als Luftfahrthindernis veröffentlicht werden muss, sind der Luftfahrtbehörde spätestens 4 Wochen nach Errichtung die endgültigen Vermessungsdaten zu übermitteln, um die Vergabe der ENR-Nummer und die endgültige Veröffentlichung in die Wege leiten zu können.
Diese Meldung der endgültigen Daten umfasst dann die folgenden Details:
a. Aktenzeichen der Luftfahrtbehörde
b. Name des Standortes
c. Geogr. Standortkoordinaten [Grad, Min. und Sek. mit Angabe des Bezugsellipsoids (Bessel, Krassowski oder der WGS 84 mit einem GPS-Empfänger gemessen)]
d. Höhe der Bauwerksspitze [m ü. NN, Höhensystem: DHHN 92]
e. Höhe der Bauwerksspitze [m ü. Grund]
f. Art der Kennzeichnung [Beschreibung]
28.
Spätestens mit Übermittlung der Veröffentlichungsdaten hat der Bauherr der Luftfahrtbehörde einen Ansprechpartner mit Anschrift und Telefonnummer der Stelle zu nennen, die einen Ausfall der Nachtkennzeichnung (Befeuerung) meldet bzw. für die Instandsetzung zuständig ist.
29.
Vor der Inbetriebnahme eines Systems zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) ist die Erfüllung aller Anforderungen gemäß Anhang 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 24.04.2020 nachzuweisen. Hierzu sind folgende Dokumente zu übermitteln:
Nachweis der Baumusterprüfung des eingesetzten Systems
Nachweis, dass der Hersteller des BNK-Systems ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 führt
Nachweis über die standortbezogene Erfüllung der Anforderungen auf Basis der Prüfkriterien nach Anhang 6, Nummer 2 der AVV
Nachweis über Einbau und Betrieb eines Infrarotfeuers gemäß Nr. 3.6 und Anhang 3 der AVV
Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion der Erfassung von Luftfahrzeugen
30.
Nach Fertigstellung der Anlagen ist die Herstellung der Tages- und Nachtkennzeichnung im Sinne der o.a. Nebenbestimmungen durch Übermittlung der entsprechenden Prüfprotokolle an die Luftfahrtbehörde nachzuweisen. Sofern nicht bereits im Rahmen der vorherigen Auflage erfolgt, ist der Einbau und Betrieb von Infrarotfeuern nachzuweisen.
Nebenbestimmung Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
31.
Der Baubeginn und die Fertigstellung sind dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Infra I 3, per E-Mail (baiudbwtoeb@bundeswehr.org) unter Angabe des Zeichens III-1907-23-BIA mit den endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NHN anzuzeigen.
Hinweise Untere Wasserbehörde
f.
Für den Fall, dass mineralische Ersatzbaustoffe auf der Baustelle verwenden werden, sind die Vorgaben der seit 01.08.2023 geltenden neuen Ersatzbaustoffverordnung (§§19 ff) zu beachten. Neben den grundsätzlichen Anforderungen (§ 19) sind insbesondere die Dokumentations- und Anzeigepflichten nach den §§ 22 und 25 hervorzuheben.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an den für Ihr Gebiet zuständigen Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Kreises Neuss Herrn Richter unter Telefon 02181/601-6812 bzw. Mail matthias.richter(at)rhein-kreis-neuss.de.“
g.
Ereignisse, die zum Eindringen von wassergefährdenden Stoffen in den Boden, in ein Gewässer oder in eine Kanalisation geführt haben oder führen können, sind unmittelbar und unverzüglich der Leitstelle für den Feuerschutz und Rettungsdienst des Rhein-Kreises Neuss unter der Telefon-Nr. 02131/1350 zu melden.
Treten wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage aus und ist zu befürchten, dass diese in ein oberirdisches Gewässer, in den Untergrund oder in die Kanalisation eindringen, obliegt die Meldepflicht gemäß § 122 Abs. 3 Landeswassergesetz (LWG NRW) demjenigen, der die Anlage betreibt, instand hält, instand setzt, reinigt oder prüft.
Darüber hinaus ist meldepflichtig, wer einen Schaden mit wassergefährdenden Stoffen verursacht oder Kenntnis von einem entsprechenden Unfall erhält.
Hinweise Untere Bodenschutzbehörde
h.
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist nach § 202 Baugesetzbuch (BauGB) in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.
i.
Beim Ausbau der Böden, bei Trennung des Ober- und Unterbodens sowie der Bodenschichten unterschiedlicher Eignungsgruppen sowie bei der Zwischenlagerung des Bodenmaterials ist DIN 19731 zu beachten.
j.
Im Plangebiet werden laut Digitaler Bodenbelastungskarte des Rhein-Kreises Neuss sämtliche Vorsorgewerte nach Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) eingehalten. Treten jedoch im Rahmen von Erdbauarbeiten Auffälligkeiten auf, weise ich auf die gesetzlichen Mitteilungspflichten hin. Danach ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde zu informieren (Sebastian.Liedtke(at)rhein-kreis-neuss.de, Tel.: 02181/601-6821).
Auffälligkeiten können sein:
- geruchliche und/oder farbliche Auffälligkeiten, die durch menschlichen Einfluss bewirkt wurden, z. B. durch die Versickerung von Treibstoffen oder Schmiermitteln,
- strukturelle Veränderungen des Bodens, z. B. durch die Einlagerung von Abfällen.
Nebenbestimmungen Amt für Entwicklung- und Landschaftsplanung
Landschafts- und Naturschutz
32.
Benennung von Ansprechpersonen, Anzeigepflichten
Zu Beginn der Bau vorbereitenden Maßnahmen sind dem Rhein-Kreis Neuss (Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung, Bauen und Wohnen) schriftlich die gesamtverantwortliche Bauleitung und die für die landschaftspflegerische bzw. ökologische Baubegleitung qualifizierte Person mit Namen, Anschrift, Telefon mitzuteilen.
Beginn und Abschluss der Bauarbeiten sowie der landschaftspflegerischen Maßnahmen sind dem Rhein-Kreis Neuss (Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung, Bauen und Wohnen) umgehend schriftlich anzuzeigen.
33.
Einhaltung der festgelegten Eingriffsbereiche
Eine über den im landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 16.2) dargelegten Eingriffsbereich hinausgehende Flächeninanspruchnahme ist nicht zulässig. Die Baustellenabwicklung (Zufahrten, Baustraßen, Lagerflächen, Arbeitsräume) hat in der Abgrenzung zu erfolgen, welche in der Eingriffsbewertung dargelegt worden ist. Gegebenenfalls erforderlich werdende Abweichungen sind recht- zeitig bei der zuständigen Genehmigungsbehörde mit den erforderlichen Unterlagen zu beantragen.
34.
Vermeidungsmaßnahmen für baubedingte Auswirkungen, Baufeldräumung (Vögel)
Zum Schutz für in Gehölzen oder am Boden brütende Vogelarten sind Artenschutzmaßnahmen erforderlich. Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl:
Arbeiten zur Baufeldräumung (Gehölzarbeiten, Bodenarbeiten) erfolgen nicht zwischen dem 01.03. und dem 30.09., also außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten.
Es muss sichergestellt werden, dass sich zwischen Baufeldräumung und Baubeginn keine Vögel auf den geräumten Flächen zur Brut ansiedeln können.Überprüfung der zu räumenden Flächen und zu räumenden Strukturen vor Arbeitsbeginn auf Brutvorkommen von Vögeln. Die Überprüfung muss durch eine qualifizierte Fachkraft durchgeführt werden.
Werden keine Brutvorkommen festgestellt, können die Arbeiten zur Baufeldräumung (Gehölzarbeiten, Bodenarbeiten) begonnen werden.
Die Wahl dieser Maßnahme ist der zuständigen unteren Naturschutzbehörde im Vorfeld mit- zuteilen; werden auf den zu räumenden Flächen oder in den zu räumenden Strukturen Bruten von Vögeln festgestellt, ist das weitere Vorgehen mit der Naturschutzbehörde abzustimmen.
35.
Artenschutzmaßnahmen für baubedingte Auswirkungen, Baufeldräumung (Feldhamster)
Zum Schutz des vom Aussterben bedrohten Feldhamsters ist vorsorglich unmittelbar vor Baubeginn eine Überprüfung der Eingriffsflächen auf Feldhamsterbaue durch eine qualifizierte Fachkraft vorzunehmen.
Sollte hierbei ein lokales Feldhamstervorkommen festgestellt werden, sind alle anstehenden Arbeiten auszusetzen und das weitere Vorgehen mit der unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Kreises Neuss abzustimmen.
36.
Gestaltung des Mastfußbereiches
Im Umkreis mit einem Radius von 150 m um den Turmmittelpunkt dürfen keine Baumreihen, Hecken oder Kleingewässer angelegt werden.
Zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen sind am Mastfuß keine Brachflächen zuzulassen. Hier ist eine landwirtschaftliche Nutzung oder eine Bepflanzung mit Bodendeckern bis an den Mastfuß vorzusehen.
37.
Abschaltalgorithmen für kollisionsgefährdete WEA-empfindliche Fledermausarten
Im Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.10. eines jeden Jahres sind die 2 WEA zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang vollständig abzuschalten, wenn die folgenden Bedingungen zugleich erfüllt sind: Temperaturen von >10 °C sowie Windgeschwindigkeiten im 10 min-Mittel von < 6 m/s in Gondelhöhe und kein Niederschlag.
Bei Inbetriebnahme der WEA ist der unteren Naturschutzbehörde eine Erklärung des Fachunternehmers vorzulegen, in der ersichtlich ist, dass die Abschaltung funktionsfähig eingerichtet ist. Die Betriebs- und Abschaltzeiten sind über die Betriebsdatenregistrierung der WEA zu erfassen, mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Dabei müssen mindestens die Parameter Windgeschwindigkeit und elektrische Leistung im 10 min- Mittel erfasst werden. Sofern die Temperatur als Steuerungsparameter genutzt wird, ist auch diese zu registrieren und zu dokumentieren.
38.
Gondelmonitoring
An der WEA 1 ist ein akustisches Fledermaus-Monitoring nach der Methodik von Brinkmann et. al (2011) und Behr et al. (2016) von einem qualifizierten Fachgutachter, der nachweislich Erfahrungen mit dem Monitoring von Fledermäusen hat, durchzuführen. Es sind zwei aufeinander folgende Aktivitätsperioden zu erfassen, die jeweils den Zeitraum zwischen dem 01.04. und 31.10. umfassen. Der unteren Naturschutzbehörde ist bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres ein Bericht des Fachgutachters mit den Monitoring-Ergebnissen und ihrer fachlichen Beurteilung vorzulegen.
Nach Abschluss des ersten Monitoring-Jahres sind die festgelegten Abschaltbedingungen an die Ergebnisse des Monitorings anzupassen. Die WEA sind dann im Folgejahr mit den neuen Abschaltalgorithmen zu betreiben. Nach Abschluss des zweiten Monitoring-Jahres wird der endgültige Abschaltalgorithmus festgelegt.
39.
Erhaltung von Pflanzenbeständen
Die Erhaltung von Pflanzenbeständen, die zur Umsetzung der Maßnahmen nicht entfernt werden müssen sowie ihr Schutz vor Beschädigung während der Bauzeit hat gemäß DIN 18920 und RAS-LP 4 in der jeweils aktuellen Fassung zu erfolgen.
Beschädigte Pflanzflächen sind im Verhältnis 1:1 zu ersetzen. Hier ist ggf. hinsichtlich des Artenschutzes zu beachten, dass die Ersatzpflanzung an geeigneter Stelle erfolgt. Der Standort für die Ersatzpflanzung ist mit dem Artenschutzgutachter und dem Rhein-Kreis Neuss (Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung) abzustimmen.
Zudem sind bei der Maßnahmenausführung die DIN 18915, 18916, 18917, 18918, 18919 sowie DIN 18320 in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend zu beachten.
40.
Maßnahmen zum Schutz des Bodens
Während der Baumaßnahme anfallender, nicht zum Einbau vor Ort bestimmter Bodenaushub ist ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die nachfolgend genannten Vorgaben zur Vermeidung bzw. Verminderung von nachteiligen Wirkungen des Vorhabens auf den Boden sind in die vertraglichen Bedingungen bei der Auftragsvergabe an die ausführenden Firmen aufzunehmen:
Schonung und sparsamer Umgang mit dem Schutzgut Boden durch Realisierung eines möglichst kleinflächigen Baubetriebes. Darüber hinaus sollen nach Möglichkeit Flächen für die Lagerung von Bau- und Einsatzstoffen sowie von Arbeitsmaschinen auf bereits beanspruchten Bodenflächen vorgenommen werden.
Derzeit unversiegelte Flächen, die für die Baustelleneinrichtungen, Lagerung und Transport von Baumaterialien etc. genutzt werden müssen, werden als temporäre Einrichtungen hergestellt. Die Anlagen und Einrichtungen werden nach Beendigung der Baumaßnahme zurückgebaut und die Flächen wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt.
Einsatz geeigneter, z. B. schall- und erschütterungsgedämpfter, Baumaschinen zur Minimierung von Bodensetzungen und nachteiligen Einwirkungen auf die Bodenfauna.
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung anfallender Baustellenabfälle. Die Lagerung der Abfälle erfolgt auf versiegelten Böden und in entsprechend den Abfällen zugelassenen Behältnissen. Die externe Entsorgung erfolgt durch fachkundige Unternehmen.
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Lagerung und eines ordnungsgemäßen Umgangs mit Bau- und Einsatzstoffen. Zum Einsatz kommen darüber hinaus nur bauartzugelassene Baumaschinen. Diese werden regelmäßigen Sichtkontrollen unterzogen, um z. B. Leckagen (z. B. Ölverluste) frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen.
Die Verlegung von Versorgungsleitungen und Telekommunikationskabeln bzw. der Netzeinbindung erfolgen entlang der vorhandenen Erschließungswege und Zuwegungen, um zusätzliche Beeinträchtigungen des Bodens zu vermeiden bzw. zu minimieren.
41.
Ersatzmaßnahmen
Zum Ersatz der unvermeidbaren Eingriffe in den Naturhaushalt sind 5.634 Ökopunkte nach dem Verfahren des LANUV NRW von 2008 bis zur Inbetriebnahme der WKA 1 und WKA 2 nachzuweisen.
42.
Ersatzgeld
Für nicht ausgleich- oder ersetzbare Eingriffe in das Landschaftsbild ist ein Ersatzgeld in Höhe von 81.780,52 Euro an den Rhein-Kreis Neuss als Untere Naturschutzbehörde zu zahlen. Die Überweisung ist unter Angabe des
Kassenzeichens 585100000391,
und des Stichwortes WEA Grevenbroich Neukirchen, Fa. MLK Consulting GmbH & Co. KG,
vor Baubeginn auf das Konto der Kreiskasse Neuss vorzunehmen:
Sparkasse Neuss
IBAN: DE 17 3055 0000 00001206 00
BIC: WELA DE DN
Hinweise Amt für Entwicklung- und Landschaftsplanung
k.
Bei der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung von (baulichen) Anlagen darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen werden.
Diese Verbote gelten unter anderem für alle europäisch geschützten Arten (z.B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten, mehrere Amphibien- und Reptilienarten).
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.
Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG.
Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann unter Umständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzumutbare Belastung vorliegt. Weitere Informationen:
im Internet im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ (http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz)
bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Kreises Neuss
Nebenbestimmung Amt für Bauaufsicht der Stadt Grevenbroich
43.
Der Beginn der Bauarbeiten und die Fertigstellung der Baumaßnahme sind dem Bauaufsichtsamt der Stadt Grevenbroich eine Woche vorher anzuzeigen.
44.
Bei Baubeginn ist dem Bauaufsichtsamt der Stadt Grevenbroich die/der staatlich anerkannte Sachverständige zu benennen, die/der mit den stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit beauftragt worden ist.
45.
Der Prüfingenieur für Baustatik ist mit der Überwachung der konstruktiven Bauausführung einschl. konstruktiven Brandschutz zu beauftragen. Die Kosten der Überwachung gehen zu Lasten des Bauherrn. Mit der Anzeige der Fertigstellung ist dem Bauaufsichtsamt der Stadt Grevenbroich ein vom Prüfingenieur für Baustatik aufgestellter zusammenfassender Bericht bzw. mängelfreie Abnahmebescheinigung über die stichprobenweise Kontrolle der Ausführung der Standsicherheit einschl. konstruktiven Brandschutz vorzulegen.
46.
Die Auflagen in den v. g. Gutachten, Prüfberichten, Prüfbescheiden und die nach Nr. 3.1 bis 3.3 der Technischen Baubestimmungen/Regeln „Richtlinie für Windkraftanlagen – Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ Gutachten, sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides, einzuhalten und bei der Bauausführung umzusetzen.
Der Nachweis über die Einhaltung ist durch geeignete Sachverständige nach Abschluss der Baumaßnahme schriftlich vorzulegen
47.
Die Anforderungen an die wiederkehrenden Prüfungen gemäß der DIBT-Richtlinie sind zu beachten. In regelmäßigen Intervallen sind wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige nach Abschnitt 15 der Richtlinie für Windenergieanlagen an Maschinen und Rotorblätter und auch an der Tragstruktur durchzuführen.
48.
Hinsichtlich der durchzuführenden Brandschutzmaßnahmen ist das vorliegende standortbezogene Brandschutzkonzept vom 03.02.2020 des staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes Dipl.-Ing. Hanns-Helge Janssen, Aachen, BSK 0520 Seite 1 bis 10 Bestandteil des Genehmigungsbescheides, einzuhalten und bei der Bauausführung umzusetzen.
Nach Abschluss der Baumaßnahme ist eine Bescheinigung über die mängelfreie Abnahme der Brandschutzeinrichtungen von der/dem Brandschutzsachverständigen dem Bauaufsichtsamt der Stadt Grevenbroich vorzulegen.
Für das Gesamtobjekt müssen in Absprache mit der Feuerwehr Grevenbroich vor der Nutzungsaufnahme Feuerwehrpläne erstellt werden. Vor Anfertigung der Feuerwehrpläne ist deren Ausführungsart mit der Feuerwehr Grevenbroich Sachgebiet Vorbeugender Brandschutz abzustimmen (§ 50 Abs. 1 BauO NRW 2018).
E-Mail: feuerwehr.vb@grevenbroich.de
Die Feuerwehrpläne müssen der DIN 14095 und dem Merkblatt: „Merkblatt Anforderungen an Feuerwehreinsatzpläne“ Anlage 4 der Technischen Anschlussbedingungen der Feuerwehr Grevenbroich entsprechen.
Die Anforderungen sind unter folgenden Link zu finden:
www.grevenbroich.de/rathaus-buergerservice/feuerwehr/aufschaltebedingungen-brandmeldeanlagen/
Feuerwehrpläne sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Betreiber der baulichen Anlage hat den Feuerwehrplan mindestens alle 2 Jahre von einer sachkundigen Person prüfen zu lassen.
49.
Zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrssicherheit auf den Wirtschaftswegen und Straßen im Umfeld der geplanten WKA, sind die WKA zur Vermeidung von Gefahren durch Eisabfall und Eisabwurf mit Eiserkennungssystemen auszustatten, die den heutigen Ansprüchen der Technik genügen. Es ist sicherzustellen, dass eine Gefährdung von Personen auf den Wirtschaftswegen durch geeignete Maßnahmen (z.B. Stellung der Rotorblätter bei Stillstand etc.) ausgeschlossen wird.
Der Windenergie-Erlass 2018 sieht für Bereiche unter WKA mit technischen Einrichtungen zur Außerbetriebnahme des Rotors bei Eisansatz die Aufstellung von Hinweisschildern vor, die auf die verbleibende Gefährdung durch Eisabfall bei Rotorstillstand bzw. Trudelbetrieb hinweisen.
Das vorliegende Eisfallgutachten, Bericht Nr.: 19-1-3096-002 EB, der Firma Ramboll Deutschland GmbH, 34134 Kassel vom 06.03.2020 und die Stellungnahme als Ergänzung dazu vom 23.02.2024 sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides, einzuhalten und bei der Bauausführung zu beachten und durch den Bauherrn umzusetzen.
50.
Im landschaftspflegerischen Begleitplan ist die Montagefläche der WKA 2 über den städtischen Wirtschaftsweg geplant. Für die Andienung der landwirtschaftlichen Flächen ist der Wirtschaftsweg dauerhaft frei zu halten.
51.
Zuwegung:
Fehlende Lichtraumprofile an Bäumen, die in der Zuständigkeit der Stadt Grevenbroich liegen sind dem Bereich Grünanlagen zu melden und mit diesem abzustimmen. Die evtl. Arbeiten zum Lichtraumprofil sind nur durch Fachunternehmen durchzuführen und nachzuweisen.
Das Naturgut Boden (Erdaushub) ist nach DIN 19731 zu sichern und ressourcenschonend zu verarbeiten.
Nebenbestimmungen Arbeitsschutz
52.
Spätestens zum Termin der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen (WEA) ist die EG-Konformitätserklärung für die besagten Anlagen an die BImSchG-Genehmigungsbehörde zu übergeben.
Hinweise Arbeitsschutz
l.
Windenergieanlagen (WEA) unterliegen gemäß Einordnung der Europäischen Kommission in Gänze der RL 2006/42/EG.
Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BImSchG ist „die Genehmigung zu erteilen, wenn […] andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.“
Gemäß § 3 Abs. 1 ProdSG darf „sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.“
Mit Ausstellung der EG-Konformitätserklärung sowie der Anbringung der CE-Kennzeichnung an eine WEA, bestätigt der Hersteller die Konformität der betreffenden WEA mit den Vorgaben der RL 2006/42/EG, und dass er dies mit Hilfe des erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahrens ermittelt hat. Dies schließt die Bestätigung ein, dass die WEA die Vorgaben des Produktsicherheitsrechts hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung, also auch arbeitsschutzrelevante Belange, erfüllt.
Anlage 2 zum Genehmigungsbescheid 68.6.02-1.6.2-292/20
Verzeichnis der Antragsunterlagen
1. Antrag gemäß BImSchG
1.1 Formular 1
1.2 Verschiebung WKA 1 Rechts- und Hochwerte
1.3 Formulare 2 - 8.5
2. Projektbeschreibung
2.1 Projektbeschreibung (V03)
2.2 Anzeige gem. § 52b BImSchG
3. Pläne
3.1 Topographische Karte 1:25.000 (V01)
3.2 Lagepläne mit Abständen 1; 10.000 (V03)
3.3 Lageplan mit Abstands- u. Kranstellflächen 1:5.000 (V03)
3.4 Amtliche Lagepläne WEA 1 (V04) und WEA 2 (V03), 1:1.000
4. Angaben zu Abfällen / Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
4.1 Angaben zu Abfallmengen ENERCON E-138 EP3 E2 160 m Nabenhöhe (NH)
4.2 Stellungnahme Entsorgung EMERCON
4.3 Technische Beschreibung wassergefährdende Stoffe
4.4 Sicherheitsdatenblätter
5. Bauvorlagen
5.1 Bauantragsformular
5.2 Baubeschreibung auf amtlichen Vordruck
5.3 Betriebsbeschreibung auf amtlichen Vordruck
5.4 Bescheinigung Architektenkammer
6. Ermittlung der Herstellungskosten ENERCON E-138 EP3 E2, NH 160 m
7. Anlagenbeschreibung ENERCON E-138 EP3 E2, NH 160 m
7.1 Anlagenbeschreibung
7.2 Betriebsmode 0s (V01)
7.3 Lastoptimierte Schallbetriebe (V01)
7.4 Turmbeschreibung
7.5 Technische Beschreibung Hinterkantenkamm (TES)
7.6 Befeuerung und farbliche Kennzeichnung (V01)
7.7 Regulierung durch Sichtweitenmessgerät
7.8 Information zur Störfallverordnung
8. Bauzeichnungen Vestas V162-5.6MW
8.1 Windenergieanlage Übersichtszeichnung
8.2 Zeichnung Gondelschnitt
8.3 Fundamentbeschreibung
9. Koordinatenliste (V01) mit handschriftlich geänderten Koordinaten für die WKA 1
10. Zuwegung / Kranstellfläche
11. Sicherheitseinrichtungen
11.1 Anlagensicherheit
11.2 Allgemeines Brandschutzkonzept Tegtmeier (09.04.2019)
11.3 Brandschutzkonzept Janssen (Nr. BSK0520 v. 03.02.2020)
11.4 Flucht- und Rettungsplan
11.5 Erdung und Blitzschutz
12. Angaben zum Arbeitsschutz
13. Immissionsprognosen
13.1a Schallimmissionsprognose (Ramboll Nr. 19-1-3069-001-NBe) (V01)
13.1b Schallimmissionsprognose (Ramboll Nr. 19-1-3069-005-NF) (V03)
13.1c Stellungnahme „Schall“ zur Verschiebung WEA 2 (V03)
13.2a Schattenwurfprognose MLK Nr. SWP_19-014-00
13.2b Schattenwurfprognose MLK Nr. SWP_19-014-01 (V03)
13.2c Stellungnahme „Schatten“ zur Verschiebung WEA 2 (V03)
14. Unterlagen zur Standsicherheit
14.1a Gutachten Standorteignung I17 Wind GmbH & Co. KG Nr. I17-SE-2019-275 Rev.01 (V01) vom 18.01.2021
14.1b Gutachten Standorteignung I17 Wind GmbH & Co. KGNr. I17-SE-2023-300 (V03) vom 30.10.2023
14.1c Stellungnahme I17 Wind GmbH & Co. KG „Standorteignung“ Verschiebung WEA 2 (V03) vom 28.11.2023
14.1d Stellungnahme I17 Wind GmbH & Co. KG „Standorteignung“ Verschiebung WEA 1 vom 19.09.2024
14.2 Prüfbescheinigung Typenprüfung Standsicherheit Turm und Fundament vom 12.12.2019
14.3 Prüfbescheinigung Typenprüfung Standsicherheit Hybridturm vom 29.11.2019
14.4 Prüfbescheinigung Typenprüfung Standsicherheit Flachgründung vom 29.11.2019
14.5 Gutachterliche Stellungnahme Lastannahmen für Turm und Fundament vom 22.08.2019
14.5 Bodengutachten u. Prüfstatik (werden vor Baubeginn nachgereicht)
15. Angaben zum Anlagenrückbau
15.1 Verpflichtungserklärung zum Rückbau
15.2 Höhe Rückbaubürgschaft
16. Umweltgutachten
16.1 Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (V01)
16.2 Landschaftspflegerischer Begleitplan (V01)
16.3 Artenschutzgutachten (V01)
16.4 Landschaftspflegerische Stellungnahme zur Verschiebung WEA2 (V03)
17. Optisch bedrängende Wirkung
17.1 Gutachten optisch bedrängende Wirkung Ramboll Bericht-Nr. 19-1-3069-001-OBe vom 08.01.2020
17.1a Ergänzende Stellungnahme Ramboll vom 07.10.2020
18. Eisfall
18.1 Eisfallgutachten Ramboll Bericht Nr. 19-1-3096-002-EB v0m 06.03.2020
18.2 Technische Beschreibung ENERCON Eisansatzerkennung
18.3 Stellungnahme Ramboll Aufstellung Hinweisschilder vom 32.02.2024
19.
19.1 Denkmalschutzgutachten (Ramboll Nr. 19-1-3123-001-D-Bu)
Anlage 3 zum Genehmigungsbescheid 68.6.02-1.6.2-292/20
Allgemeine Hinweise
Bei der Bauausführung bzw. dem Betrieb der Anlage sind folgende Vorschriften - in der jeweils gültigen Fassung - zu beachten (Zutreffendes ist angekreuzt):
(x) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) vom 17.05.2013
(x) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421)
(x) Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft
(x) Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Vorschriften)
(x) DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Teil 1 - 7
(x) Allgemeine Blitzschutzbestimmungen des Ausschusses für Blitzableiterbau
(x) Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG-) vom 07.08.1996
(x) Arbeitsstättenverordnung vom 12.08.2004 und die dazu ergangenen Arbeitsstätten-Richtlinien
(x) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung–BetrSichV) vom 27.09.2002
(x) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017
(x) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009
(x) Wassergesetz für das Land NRW (Landeswassergesetz - LWG-) vom 25.06.1995
(x) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012
(x) Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG) vom 21.06.1988
(x) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26.11.2010
(x) Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von zu überwachenden Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Umweltämter - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung vom 21.02.1995
(x) Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes – BHKG vom 17.12.2015
( ) Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV - vom 05.03.2007
( ) Technische Regeln für Flüssiggas - TRF 1996 –
( ) Störfall-Verordnung - 12. BImSchV - vom 08.06.2005
( ) Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) vom 28.08.2013
(x) Weitergehende wasserrechtliche oder abfallrechtliche Forderungen werden durch diesen Bescheid nicht berührt.
Veröffentlicht am: 16.12.2024 14:32 Uhr