Genehmigungsbescheid 68.6.01-1.6.2-637/17 ABO Energy GmbH & Co. KGaA
Auf Ihren Antrag vom 22.11.2019, eingegangen am 22.11.2019, zuletzt vervollständigt am 14.10.2024, gemäß § 4 des BImSchG vom 17.05.2013 (BGBl. I. S. 1274, ber. S. 3753 / FNA 2129-8) in der zurzeit gültigen Fassung, auf Erteilung einer Neugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA) auf dem Gebiet der Gemeinde Rommerskirchen ergeht nach Durchführung des nach dem BImSchG vorgeschriebenen Verfahrens folgende Entscheidung:
I.
1.
Der ABO Energy GmbH & Co. KGaA, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden wird unbeschadet der Rechte Dritter aufgrund der §§ 4, 19 BImSchG i. V. m. Nummer 1.6.2 (V) des Anhangs der 4. BImSchV vom 02.05.2013 (BGBl. I. S. 973) in der zurzeit gültigen Fassung die Genehmigung für die
Errichtung und den Betrieb von zwei WKA auf dem Gebiet der Gemeinde Rommerskirchen erteilt. Ferner werden folgende technische Details beantragt:
- Geräusch-/Leistungsmodi = 108,2 dB // gem. Schallgutachten (Kapitel 5.3)
- Rotorblattvereisungsüberwachung mittels blattbasierter Eiserkennung // gem. Herstellerdokument (Kapitel 6.3.2)
- Schattenwurfmodul zur Vermeidung von Überschreitungen der Schattenwurfbelastung // gem. Schattenwurfgutachten (Kapitel 5.4)
- Fledermausabschaltung und Gondelmonitoring // gem. Artenschutzgutachten (Kapitel 5.6)
Bezeichnung der WKA
WKA 1 | WKA 2 | |
---|---|---|
Name des Herstellers | Nordex SE Langenhorner Chaussee 600 22419 Hamburg | Nordex SE Langenhorner Chaussee 600 22419 Hamburg |
WKA-Typ | Nordex N149 | Nordex N149 |
Nennleistung | 4,5 MW | 4,5 MW |
Nabenhöhe | 164 m | 164 m |
Rotordurchmesser | 149 m | 149 m |
Gesamthöhe | 238,5 m | 238,5 m |
Gemarkung | Rommerskirchen | Rommerskirchen |
Flur | 40 | 40 |
Flurstück(e) | 54 | 58 |
RW (UTM) | 340 296 | 340 349 |
HW (UTM) | 5 655 598 | 5 655 149 |
2.
Sofern sich aus dem Tenor und den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, sind die Errichtung und der Betrieb der Anlagen nur in dem Umfang genehmigt, wie sie in den mit diesem Genehmigungsbescheid verbundenen Zeichnungen und Beschreibungen dargestellt wurden.
Maßgeblich sind die in Anlage 2 dieses Bescheides aufgeführten Antragsunterlagen.
3.
Der Genehmigung werden die in der Anlage 1 aufgeführten Nebenbestimmungen und Hinweise beigefügt. Sie sind Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides.
Die in Anlage 3 dieses Genehmigungsbescheides gegebenen allgemeinen Hinweise sind zu beachten.
4.
Vor Baubeginn ist die Sicherung des Rückbaus der WKA einschließlich aller Nebenanlagen, Gründungen, Flächenversiegelungen und -verdichtungen nach Aufgabe der bestimmungsmäßigen Nutzung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6,5 % der Gesamtinvestitionskosten mittels Bankbürgschaft zu Gunsten des Rhein-Kreis Neuss nachzuweisen. Unter Baubeginn sind sämtliche Tätigkeiten zu verstehen, die zur Errichtung der Anlage beitragen. Ausgenommen sind Vermessungstätigkeiten.
5.
Der Anlagenbetreiber hat sich gegenüber der Überwachungsbehörde vor Baubeginn schriftlich zu verpflichten die in Abschnitt 6 der Schallimmissionsprognose der IEL GmbH Nr. 4134-23-L4 vom 14.08.2023 angegebenen Schallleistungspegel einzuhalten.
6.
Der Betrieb der WKA zur Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist erst dann zulässig, wenn die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen worden ist. Der Nachweis kann durch Vorlage eines FGW-konformen Vermessungsberichts, welcher die Einhaltung der genehmigten Schallleistungspegel bestätigt, erbracht werden.
II.
Gemäß § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere, die Anlagen und den Betrieb betreffende behördliche Entscheidungen insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ein, im vorliegenden Fall:
- Baugenehmigung gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. § 65 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Landesbauordnung (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) in der zurzeit gültigen Fassung.
- Luftrechtliche Zustimmung gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 698) in der zurzeit gültigen Fassung.
III.
Die Genehmigung erlischt, wenn nach Bestandskraft des Bescheides nicht:
- innerhalb von zwei Jahren mit der Errichtung der Anlagen begonnen und
- die Anlagen innerhalb eines weiteren Jahres in Betrieb genommen werden.
Ferner erlischt die Genehmigung, wenn die Anlagen während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden sind (§ 18 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG).
IV. Gebühren
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Die Gesamtkosten der Anlagen betragen 10.841.940 Euro (je Anlage 5.420.970 Euro).
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) betragen insgesamt 35.227,50 Euro.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den Tarifstellen 4.6.1.1 und 8.3.5.
Bitte überweisen Sie die genannte Summe bis zum 02.05.2025 unter Angabe des nachfolgenden Kassenzeichens auf das auf Seite 1 genannte Konto der Kreiskasse.
Kassenzeichen: 583440018209
Ich weise darauf hin, dass ich gemäß § 18 Abs. 1 GebG NRW bei verspäteter Zahlung gehalten bin, für jeden angefangenen Monat des Versäumnisses einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 % der Kostenschuld (auf volle 50 € abgerundet) zu erheben.
V. Begründung
a) Sachentscheidung
Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von zwei WKA des Typs Nordex N149 mit einer Nabenhöhe von 164 m sowie einem Rotordurchmesser von 149 m auf dem Grundstück innerhalb der Gemeinde Rommerskirchen, Gemarkung Rommerskirchen, Flur 40, Flurstück 54 und Flur 40, Flurstück 58. Es handelt sich hierbei um genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 4 BlmSchG in Verbindung mit Nummer 1.6.2 (V) des Anhangs 1 zur 4. BlmSchV.
Mit Antrag vom 03.08.2017, eingegangen am 04.08.2017 und zuletzt vervollständigt am 14.10.2024, beantragte die Antragstellerin die Neugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei WKA des im Tenor dieses Bescheides genannten Vorhabens.
Das Genehmigungsverfahren wurde nach den Vorschriften des § 19 BImSchG und der 9. BlmSchV im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
Die Genehmigungsbehörde hat eine umfassende Prüfung des Antrages sowie der eingereichten Unterlagen unter Beteiligung der Behörden und sachverständigen Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, durchgeführt.
Es wurden beteiligt:
- Bezirksregierung Düsseldorf (Arbeitsschutz, zivile Luftaufsicht)
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
- Geologischer Dienst NRW
- LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
- LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
- Landesbetrieb Straßen NRW
- Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
- Gemeinde Rommerkirchen
- Stadt Pulheim
- Stadt Bergheim
- Stadt Jüchen Amt für Bauaufsicht und Denkmalschutz
- Rhein-Kreis Neuss - Amt 61 Entwicklung- und Landschaftsplanung
- Rhein-Kreis Neuss - Amt 53 Gesundheitsamt
- Rhein-Kreis Neuss - Amt 68.1 Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde
- Rhein-Kreis Neuss - Amt 68.3 Untere Abfallwirtschaftsbehörde
- Rhein-Erft-Kreis
Die unter Beteiligung der Fachbehörden vorgenommene Überprüfung der Antragsunterlagen hat ergeben, dass von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausgehen.
Bei der Prüfung wurden die allgemeinen Genehmigungsgrundsätze, insbesondere die Verwaltungsvorschriften nach dem BlmSchG, der Windenergie-Erlass sowie die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) beachtet.
Gemeinde Rommerskirchen
Mit Schreiben vom 14.10.2022 hat die Gemeinde Rommerskirchen der Genehmigungsbehörde mitgeteilt, dass sie das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben der Firma ABO Energy GmbH & Co. KG erteilt.
Amt 61 Entwicklungs- und Landschaftsplanung
Zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Es handelt sich beim beantragten Vorhaben um eine Windfarm i. S. d. § 2 Abs. 5 UVPG.
Für das Vorhaben ist eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, da eine bestehende Windfarm, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, durch das Vorhaben geändert wird und das geänderte Vorhaben den in Anlage 1 zum UVPG angegebenen Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet.
Zum Planungsrecht
Das Vorhaben ist raumbedeutsam i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG. Es bestehen Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung, da es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben von Personen des Privatrechts handelt, für das nach den für die Entscheidungen über die Zulässigkeit geltenden Vorschriften
die Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen sind, § 4 Abs. 2 ROG.
Eine Zulässigkeit der beantragten WEA gem. § 35 Abs. 1 BauGB ist gegeben, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn das Vorhaben der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient. Im Folgenden wird auf die Ziele der Raumordnung und den öffentlichen Belang Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) eingegangen. Die übrigen öffentlichen Belange (insbesondere die Belange aus der Liste des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) sind im Verfahren ebenfalls zu prüfen; dies ergibt sich u. a. aus der UVP Vorprüfung und den fachrechtlichen Prüfungen.
Raumordnung
Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu beurteilen. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Windenergieanlagen der vorliegend beantragten Größe sind raumbedeutsame Vorhaben, da durch sie Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG), siehe auch Ziff. 3.2.3 des Windenergie-Erlasses vom 8. Mai 2018. Bei Windenergieanlagen wird die Raumbedeutsamkeit bei einer Höhe von 100 m angenommen, in anderen Fällen erfolgte dies bei 66,8 m Nabenhöhe und 66 m Rotordurchmesser oder bei einer Höhe von 172,5 m.
- siehe: Söfker, (Ernst-Zinkahn-Bielenberg), Baugesetzbuch, Lfg. 119 Nov. 2015, § 35 BauGB Rn. 128
Die Ziele der Raumordnung sind daher bei der Genehmigung der WEA zu beachten, da mit einer geplanten
Höhe 238,5 m die vorstehend genannten Kriterien deutlich erfüllt werden.
Der Standort des Vorhabens liegt nicht in einem Windenergiebereich des Regionalplanes. Da die Windenergiebereiche des Regionalplanes Düsseldorf aber keine Wirkung von Eignungsgebieten haben, steht dies der Zulassung der WEA nicht entgegen.
Andere Ziele der Raumordnung stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Damit widersprechen Errichtung und Betrieb der beantragten WEA nicht den Zielen der Raumordnung und die Maßgabe des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ist erfüllt.
Bauplanungsrecht
Der Flächennutzungsplan für Rommerskirchen weist Konzentrationszonen gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an anderen Stellen des Gemeindegebietes aus. Somit untersagt er zunächst die Errichtung von Windenergieanlagen an den beantragten Standorten.
Jedoch ist der Flächennutzungsplan der Gemeinde Rommerskirchen, soweit es die Steuerung der Windenergienutzung betrifft, unwirksam. Dies ist u.a. darin begründet, dass er nicht an die Ziele der Raumordnung, hier die Festlegung der Windenergiebereiche im Regionalplan Düsseldorf, angepasst ist (Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB).
Zwar darf die Genehmigungsbehörde einen von ihr als unwirksam erkannten Bauleitplan nicht verwerfen. Wenn die Rechtswidrigkeit eines Bauleitplans jedoch ausnahmsweise offensichtlich ist, kann dessen Bindungswirkung im Einzelfall entfallen. „Offensichtlichkeit" liegt dann vor, wenn die Unwirksamkeit einer Norm „völlig eindeutig" feststeht (OVG NRW, Urteil vom 30.06.2005 -- 20A 3988/03). Eine Bindungswirkung kann also im Einzelfall etwa entfallen, wenn ein Verwaltungsgericht die Satzung in einem Parallelprozess bereits als ungültig behandelt hat.
- vgl. RdErl. Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, VA 3 - 16.22.03 - 213/15, vom 27.10,2016
Im hier zu betrachtenden Falle liegt der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.05.2022, 28 K 4021/20, vor:
Die Beteiligten stimmen darin überein, dass der Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung der 15. Änderung dem Vorhaben der Klägerin mit Blick auf die von der Beigeladenen beabsichtigte Ausweisung einer Konzentrationszone am Standort des Vorhabens nicht im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegensteht.
[…]
Die Beigeladene erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Vorhaben der Klägerin […].
- VG Düsseldorf, 10.05.2022 - 28 K 4021/20
Damit steht der öffentliche Belang der Darstellungen des Flächennutzungsplanes nebst der Ausweisung einer Konzentrationszone im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an anderer Stelle als der beantragten dem Vorhaben nicht entgegen.
Zum Naturschutzrecht
Eingriffe in Natur und Landschaft
Das zu genehmigende Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu beurteilen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB die §§ 14 bis 17 BNatSchG anzuwenden. Die Umsetzung des Vorhabens ist ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG), weil sie Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen mit sich bringen wird, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Der Vorhabenstandort liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes VI des Rhein-Kreises Neuss (LP VI). Demnach sollen die WEA im Bereich des Entwicklungszieles 2 errichtet werden. Das Entwicklungsziel und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen des Landschaftsplanes werden nicht beeinträchtigt.
Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft sind nicht betroffen.
Der Vorhabenträger hat Bestandserhebungen und -bewertungen durchgeführt, Maßnahmen der Vermeidung und Minderung aufgezeigt, die Auswirkungen des Vorhabens auf Naturhaushalt und Landschaftsbild bilanziert und beurteilt sowie ein Maßnahmenkonzept zum Ausgleich der unvermeidbaren Eingriffe vorgelegt.
Die Ergebnisse der Bestandserhebung und Bestandsbewertung sind im landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Anlage 5.7) dargestellt. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag hat unvermeidbare Beeinträchtigungen von Biotopen im Umfang von 14.846 ÖP nach LANUV 2008 festgestellt.
Die Kompensationsmaßnahmen müssen im betroffenen Naturraum liegen, § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG, vorliegend findet der Eingriff in der naturräumlichen Haupteinheit NR-551 statt. Damit müssen die Maßnahmen im Kompensationsraum K 02 (nach LANUV 2011), in etwa dem Naturraum D35 - Kölner Bucht und Niederrheinisches Tiefland - entsprechend, liegen.
Der Vorhabenträger hat noch keine Kompensationsmaßnahmen benannt, dies ist noch nachzureichen.
Artenschutz
Ob durch die Realisierung des Vorhabens (Bau und Betrieb) gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird, wurde durch den Vorhabenträger ermittelt und beurteilt sowie ein Maßnahmenkonzept zur Vermeidung von Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbote vorgelegt.
Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Ermittlungen, deren Bewertung und Maßnahmenvorschläge
sind im Bericht zur Artenschutzprüfung (Anlage Nr. 5.6) dargestellt.
Jedoch ist der Unteren Naturschutzbehörde am 09.11.2022 eine Beobachtung eines Feldhamsters gemeldet
worden.
Der Beobachtungsort liegt südlich der Bahnlinie, im Bereich der Flurbezeichnung Hermeshoveracker. In der Nähe soll die WEA 1 errichtet werden. Da die Bundesrepublik Deutschland eine besondere Verantwortung für den vom Aussterben bedrohten Feldhamster trägt, ist eine baubedingte Beeinträchtigung von Feldhamster sicher auszuschließen. Daher wird in einer Auflage bestimmt, dass vor Baubeginn zwingend im Zeitraum von Mitte April bis Mitte Mai eine Überprüfung der Eingriffsflächen auf Feldhamsterbaue durch eine qualifizierte Fachkraft vorzunehmen ist. Dies betrifft insbesondere den Standort der WEA 1 nebst Zufahrt und Montageflächen, aufgrund der Mobilität der Tiere aber auch den Standort der WEA 2 sowie alle Bereiche von Zufahrten, Kranstellflächen, Montage- und Baustelleneinrichtungsflächen und Wegeerweiterungen. Des Weiteren wird der Baubeginn an die Bedingung einer behördlichen Zustimmung (Baufreigabe) geknüpft.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass - auch nach Prüfung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG - ein Feldhamstervorkommen der Realisierung
des Vorhabens dauerhaft entgegensteht, wird ein Widerrufsvorbehalt in die Genehmigung aufgenommen.
Durch die Beachtung der Nebenbestimmungen zum Artenschutz werden Verstöße gegen artenschutzrechtliche Vorschriften vermieden.
Stadt Jüchen
Gegen die Erteilung der Genehmigung nach § 4 BImSchG für die beantragten WKA bestehen seitens der Unteren Bauaufsicht der Stadt Jüchen keine Bedenken.
Immissionsschutz
Zur Beurteilung der Lärmsituation in der Nachbarschaft ist durch das Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz (IEL) GmbH ein schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen am Standort Rommerskirchen-Gill Bericht-Nr. 4134-23-L4 vom 14.08.2023 erstellt worden. Am Standort Rommerskirchen-Gill ist die Errichtung und der Betrieb von jeweils zwei WKA des Typs Vestas V126-3.3/3.45 mit 117 m Nabenhöhe und zwei WKA des Typs Nordex N149/4.0-4.5 STE mit 164 m Nabenhöhe geplant. Eine WKA des Typs Vestas V126-3.3/3.45 ist unter dem 13.05.2020 genehmigt und mittlerweile in Betrieb genommen worden. Die zweite WKA des Typs Vestas V126-3.3/3.45 wurde mit Datum vom 14.12.2023 genehmigt. Beide WKA sind Bestandteilteil des Windparks Gill 1. Die beiden beantragten WKA des Typs Nordex sind Bestandteil des Windparks Gill II.
In dem schalltechnischen Gutachten der Firma IEL wird die noch nicht errichtete WKA des Typs Vestas aus dem Windpark Gill I und die beiden WKA des Typs Nordex aus dem Windpark Gill II betrachtet. Die in Betrieb genommene WKA des Typs Vestas aus dem Windpark Gill I wird mit weiteren WKA als Vorbelastung berücksichtigt.
Schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. TA Lärm sind Geräuschimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Nach Nr. 2.2 der TA Lärm ist der Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen, in denen die von den Anlagen ausgehenden Geräuschen einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert (IRW) liegt, oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen.
Die Berechnungsergebnisse der Zusatzbelastung zeigen, dass sich 14 Immissionspunkte (IP 01, IP 02, IP 04, IP 07 bis IP 15, IP 17 und IP 18) außerhalb des akustischen Einwirkungsbereichs (nachts) gem. TA Lärm Nr. 2.2 liegen. Für die Immissionspunkte ist eine Ermittlung der Gesamtbelastung nicht notwendig. In dem schalltechnischen Gutachten der Firma IEL werden aber die Beurteilungspegel der Gesamtbelastung für alle 18 untersuchten Immissionspunkte gebildet und den zulässigen Immissionswerten nach TA Lärm gegenübergestellt.
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass der jeweils zulässige Immissionsrichtwert an 2 Immissionsorten ausgeschöpft und an 12 weiteren Immissionsorten unterschnitten ist.
An den Immissionsorten IP 08, IP 11 und IP 12 wird der zulässige Immissionsrichtwert nach TA Lärm rechnerisch um 1 dB überschritten. Gemäß TA Lärm Nr. 3.2.1 Absatz 3 soll die Genehmigung der geplanten Anlage nicht verwehrt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass die Überschreitung nicht größer als 1 dB ist. Die dauerhafte Sicherstellung erfolgt durch eine Auflage, in dem der Antragsteller durch eine wiederkehrende Geräuschmessung alle 5 Jahre nach der Inbetriebnahme der zwei WKA nachweisen muss, dass die in der schalltechnischen Berechnung der Firma IEL GmbH Nr. 4134-23-L4 vom 14.08.2023 angegebenen Schallleistungspegel eingehalten werden. Weiterhin befinden sich IP 08 gemäß TA Lärm Nr. 2.2 außerhalb des Einwirkungsbereichs der geplanten WKA.
An den Immissionsorten IP 11 und IP 12 unterschreitet die Zusatzbelastung den zulässigen Immissionsrichtwert um mehr als 6 dB und ist damit gemäß TA-Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 2 als nicht relevant anzusehen.
Am Immissionsort IP 06 wird der zulässige Immissionsrichtwert rechnerisch um 2 dB überschritten. Der Immissionsrichtwert wird hier allerdings bereits durch die Vorbelastung um 2 dB überschritten und die Gesamtbelastung durch die Zusatzbelastung nicht weiter erhöht. Die Zusatzbelastung unterschreitet den zulässigen Immissionsrichtwert hier um 6 dB und ist damit gemäß TA Lärm Nr. 3.2.1 Absatz 2 als nicht relevant anzusehen. Weiterhin liegt der Immissionsbeitrag jeder einzelnen Anlage um mehr als 10 dB unter dem Immissionsrichtwert.
Gemäß den Hinweisen des LANUV NRW, kann eine Anlage trotz Überschreitung des Immissionsrichtwertes genehmigt werden, wenn sie nachweislich weder relevant zur Gesamtbelastung beiträgt noch eine akustische Sanierung dauerhaft verunmöglicht (vgl. D. Piorr; Geräuschemissionen und –immissionen von Windenergieanlagen; BEW; 17.05.2018). Dies ist in der vorliegenden Planung gegeben.
Unabhängig hiervon liegt der Immissionsort IP 06 in einem reinen Wohngebiet und grenzt unmittelbar an den planungsrechtlichen Außenbereich, in dem die beantragten WKA verwirklicht werden sollen. Es ist daher in jedem Fall ein Zwischenwert zu bilden, welcher der Eigenart des an die Wohnbebauung angrenzenden Außenbereichs und der dort vorgesehenen privilegierten Zulässigkeit von WKA Rechnung trägt. Insoweit ist Nr. 6.7 TA Lärm, mit der die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zum Lärmimmissionsschutz in Gemengelagen normkonkretisierend übernommen worden sind, entsprechend anzuwenden.
Nach Nr. 6.7 TA Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die angrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden. Dabei sollen die Immissionsrichtwerte für Kern, Dorf- und Mischgebiete, also 45 dB(A) nachts, grundsätzlich nicht überschritten werden. Nach Nr. 6.7 TA Lärm ist für die Höhe des Zwischenwertes die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Eigentümer eines Grundstücks am Rande zum Außenbereich nicht damit rechnen kann, dass in seiner Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder allenfalls eine reine Wohnnutzung entsteht. Der betroffene Eigentümer darf grundsätzlich nur darauf vertrauen, dass im angrenzenden Außenbereich keine Nutzung entstehen wird, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist. Mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist eine Lärmbelastung, wenn sie über das Maß hinausgeht, das in einem ebenso dem Wohnen dienenden Misch- und Dorfgebiet zulässig ist.
Vor diesem Hintergrund hat sich in der Rechtsprechung die Auffassung gebildet, dass dem Schutzbedürfnis des Eigentümers eines in einem (faktischen oder festgesetzten) reinen Wohngebiet gelegenen, aber an den Außenbereich angrenzenden Grundstücks gegenüber den Außenbereichsvorhaben regelmäßig dann genügt ist, wenn der entsprechende Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 e) TA Lärm von 40 dB(A) nachts gewahrt ist.
Im Genehmigungsbescheid wird zum einen in Nebenbestimmung 11 der für den IP 06 maßgebliche Immissionsrichtwert auf 40 dB(A) festgelegt und zum anderen in Nebenbestimmung 10 ein Überschreiten des Schallleistungspegels von 101,1 dB(A) während der Nachtzeit (22:00 – 06:00 Uhr) verboten.
Somit ist dem Schutzanspruch des IP 06 durch den für ein Allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts Genüge getan (Beschluss OVG vom 06.05.2016, Az.: 8 B 886/15).
Während der Tageszeit, zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr, liegen die Beurteilungspegel der Zusatzbelastung an allen Immissionsorten um mindestens 11 dB unter dem jeweiligen Immissionsrichtwert.
Vor diesem Hintergrund gilt der Nachweis als erbracht, dass durch den Betrieb der beiden WKA vom Typ Nordex N149/4.0-4.5 STE an den beantragen Standorten keine schädlichen Umweltauswirkungen in Form von Geräuschen ausgehen, da die zulässigen Immissionsrichtwerte bzw. der geeignete Zwischenwert eingehalten werden.
Gemäß TA Lärm Nr. 7.3 sind tieffrequente Geräusche zu berücksichtigen, wenn das zu beurteilende Geräusch maßgebliche energetische Anteile im Frequenzbereich unterhalb 90 Hz aufweist.
Die von modernen Windkraftanlagen hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich (Frequenzbereich < 20Hz) liegen unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle. Für eine negative Auswirkung von Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle wurden bisher keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse erlangt, dass diese ursächlich zu Störungen, erheblichen Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen.
In der TA Lärm Nr. 6.2 sind Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden definiert. Diese werden für die schalltechnische Beurteilung bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragungen herangezogen.
In Bezug auf die Windkraftanlagen scheidet eine Beurteilung auf Grund einer Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden aus.
Eine Körperschallübertragung ist maßgeblich von der Einleitung der Körperschallenergie vom Turm über das Fundament in das Erdreich und von der Beschaffenheit des Erdbodens.
Es liegen derzeit keine Hinweise darüber vor, dass eine solche Körperschallübertragung von Windkraftanlagen zu Wohngebäuden stattfindet und zu Überschreitung gem. TA-Lärm definierter Immissionsrichtwerte führen kann.
Ebenfalls wurde der durch den Betrieb der beantragten Windkraftanlagen verursachte periodischer Schattenwurf im Rahmen einer gutachterlichen Berechnung (Bericht-Nr. SW17001N2B1 vom 14.06.2019) durch die Firma Windtest Grevenbroich GmbH betrachtet. Im Rahmen dieser Prognose wurden insgesamt 16 Immissionspunkte betrachtet. In der Gesamtbelastung treten Richtwertüberschreitungen bei Berücksichtigung der maximal möglichen Sonnenscheindauer (Worstcase) an den IP 01 bis IP 05/2, IP 13 bis IP 13/3 und IP 15/2 auf. Unter Berücksichtigung der realen Sonnenwahrscheinlichkeit wird der Richtwert für den Jahreswert am IP 01 knapp überschritten. Die Überschreitungen werden durch eine an der WKA angebrachte Schattenabschaltautomatik verhindert.
Der Discoeffekt stellt aufgrund der matten Beschichtung der WKA kein Problem dar.
Sonstige öffentliche Belange
Optisch bedrängende Wirkung
Gemäß § 249 Abs. 10 BauGB steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. Die WKA haben eine Gesamthöhe von 238,5 m, wobei die sich die nächste Wohnbebauung in einem Abstand von 975 m zu den WKA befindet. Dieser Abstand entspricht ca. der 4-fachen Gesamthöhe der WKA, so dass eine optisch bedrängende Wirkung durch die beiden beantragten WKA ausgeschlossen werden kann.
Eiswurf
Um eine Gefährdung der Allgemeinheit durch Eiswurf von den WKA auszuschließen, ist durch die Firma Fluid & Energy Engineering GmbH & Co. KG für die hier beantragten WKA Nordex N149 eine gutachterliche Stellungnahme (F2E-2019-WND-103, Revision 5) vom 01.07.2019 zur Risikobeurteilung Eisabwurf/Eisabfall erstellt worden. Als Schutzobjekte wurden die Venloer Straße (B59K24) mit dem angrenzenden Fuß- und Fahrradweg, sowie mehrere Feldwege in der Nachbarschaft der WKA definiert. Aus der Gesamtbewertung ergibt sich hinsichtlich Eiswurf und Eisfall von den beantragten WKA keine Gefährdung bezüglich der Schutzobjekte.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Aus flugsicherungstechnischer, liegenschaftsmäßiger, infrastruktureller und schutzbereichsmäßiger Sicht bestehen seitens der Bundeswehr keine Bedenken gegen das beantragte Vorhaben.
Aus Sicht des Denkmalschutzes bestehen gegen die Errichtung und den Betrieb der WKA keine Bedenken.
Aus abfallrechtlicher, bodenschutzrechtlicher und wasserrechtlicher Sicht und aus Sicht des Gesundheitsschutzes sowie von Straßen NRW bestehen keine Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb der beantragten WKA.
Gegen die Erteilung der Genehmigung für das beantragte Vorhaben bestehen aus Sicht des Rhein-Erft-Kreis und der Stadt Bergheim keine Bedenken.
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 55
Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das geplante Vorhaben keine Bedenken.
Derzernat 26 Luftverkehr
Von der Bezirksregierung Düsseldorf wurde die luftrechtliche Zustimmung zur Errichtung der beiden beantragten WKA im Rhein-Kreis Neuss, Gemarkung Rommerskirchen, Flur 40, Flurstücke 54 und 58 erteilt.
Dezernat 32 Regionalentwicklung
Für beide Standorte der WKA legt der Regionalplan Düsseldorf (RPD) einen allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich (AFA) fest, mit der überlagernden Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (BSLE). Ein Windenergiebereich (WEB) ist hier für beide Standorte nicht festgelegt. Darüber hinaus handelt es sich bei dem betroffenen Planbereich um agrarstrukturell bedeutsame Flächen in landwirtschaftlichen Produktionsräumen mit hoher Produktivität nach Beikarte 4J des RPD.
AFA und BSLE sind gemäß „Planzeicheninhalte und ‐merkmale“ des RPD Vorbehaltsgebiete und somit Grundsätze der Raumordnung. Grundlage für den BSLE im betroffenen Bereich ist der Biotopverbund von herausragender Bedeutung VB-D-4906-106 „Ackerflächen bei Rommerskirchen-Butzbach“. Bei der Planung muss dementsprechend Grundsatz G 1, Kap. 4.2.3 des RPD berücksichtigt werden.
Die WEB sind hingegen Ziele der Raumordnung. Zu den Begrifflichkeiten siehe § 3 ROG. Hinsichtlich der Bindungswirkungen raumordnerischer Festlegungen in BImSchG-Verfahren für WEA (privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) im Außenbereich verweise ich auf § 35 BauGB und hier insb. Abs. 3.
Gegen Standorte außerhalb der WEB bestehen grundsätzlich dann keine raumordnungsrechtlichen Bedenken, wenn dies vereinbar ist mit den sonstigen Vorgaben der Raumordnung (z.B. zeichnerischen und textlichen Festlegungen des Regionalplans). Unter diesem Vorbehalt können Planungen für raumbedeutsame WEA aus raumordnerischer Sicht – das Fachrecht und das Recht der Bauleitplanung bleiben unberührt – auch außerhalb der WEB vorgesehen werden, da WEB des RPD reine Vorranggebiete sind – ohne die Wirkung von Eignungsgebieten (vgl. zu den Kategorien § 7 Abs. 3 ROG).
Zudem ist in positiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass Grundsatz 10.1-1 des LEP NRW vorsieht, dass vorrangig erneuerbare Energieträger eingesetzt werden. Grundsatz 10.1-2 des LEP NRW sieht ferner vor, dass die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien zu schaffen sind – richtet sich dabei aber primär an die Pläne. Die Festlegung als AFA und die korrespondierenden Grundsätze G1 und G2 aus Kapitel 4.5.1 des RPD stehen schon alleine aufgrund des geringen Raumanspruches dem Vorhaben nicht entgegen. In Bezug auf die Belange der Landschaft und Erholung ist zudem zu bedenken, dass es sich aufgrund der Umgebung um infrastrukturell vorbelastete Standorte handelt und hier südlich angrenzend auch zwei Windenergiebereiche des RRP bestehen.
Insgesamt bestehen aus regionalplanerischer Sicht gegen die hier beantragten beiden Windenergieanlagen keine raumordnungsrechtlichen Bedenken – auch unter Berücksichtigung der raumordnungsbezogenen Bindungswirkungen in § 35 BauGB.
Zudem wird auf den Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz hingewiesen, welcher ebenfalls zu beachtende Ziele und zu berücksichtigende Grundsätze der Raumordnung auf Ebene des Bundes formuliert. Es wird gebeten die dort in den Zielen I.1.1 und I.2.1 zu beachtenden Prüfpflichten in eigener Zuständigkeit besonders zu beachten. In Bezug auf das Ziel II.1.3 zur Erhaltung hochwassermindernder Böden ist laut Karte der schutzwürdigen Böden des geologischen Dienstes ein klimarelevanter Boden mit großem Wasserrückhaltevermögen dargestellt. Für die Beachtung des Ziels ist eine Beurteilung der zuständigen Wasserbehörde einzuholen, ob der Boden tatsächlich hochwassermindernd wirkt.
Ergänzend wird daraufhin gewiesen, dass die 47. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Rommerskirchen „Windkraft Rommerskirchen“ bislang nicht abschließend gemäß § 6 BauGB genehmigt ist und noch keine Rechtskraft erlangt hat.
Schließlich wird auf die Regelungen zur besonderen Bedeutung der erneuerbaren Energien im neu gefassten § 2 EEG hingewiesen.
Dezernat 33 Ländliche Entwicklung
Aus Sicht der von Dezernat 33 zu vertretenden Belangen bestehen keine Bedenken und Anregungen.
Dezernat 35 Denkmalschutz
Gegen die Änderung in dem oben genannten Bereich im Regierungsbezirk Düsseldorf bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet meines Wissens keine Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen.
Da meine Zuständigkeiten nur für Denkmäler im Eigentums- oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes gegeben sind, empfehle ich - falls nicht bereits geschehen - den LVR -Amt für Denkmalpflege im Rheinland , Pulheim und den LVR -Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange zu beteiligen.
Das LVR-Amt für Denkmalpflege, das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege und die untere Denkmalbehörde wurden beteiligt.
Dezernat 54 Wasserwirtschaft
Seitens des Dezernates 54 bestehen keine Bedenken.
Geologischer Dienst NRW
Der Geologische Dienst prognostiziert durch den Betrieb der beiden beantragten WKA 1 und WKA 2 keine Beeinträchtigung der Erdbeben-Messstation PLH.
Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit der Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn durch das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde gemäß den in der Anlage 3 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen der Antragstellerin zu erwarten sind. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein (§ 7 Abs. 5 UVPG).
Aufgrund der Ergebnisse der vorliegenden UVP-Vorprüfung der Antragstellerin kann festgestellt werden, dass sich keine UVP-Pflicht im Zuge des vorliegenden Genehmigungsverfahrens ergibt.
Die entsprechende Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 UVPG wurde durch Aushängung im Kreishaus Neuss, Oberstraße 91, 41460 Neuss und im Kreishaus Grevenbroich, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich sowie durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.rhein-kreisneuss.de am 29.08.2024 öffentlich bekannt gegeben.
Die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen hat ergeben, dass aufgrund des Inhalts der eingereichten Unterlagen sowie der in Anlage 1 aufgeführten Nebenbestimmungen sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG für den Betreiber der Anlage ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, Belange des Baurechts, des Wasserrechts, Abfallrechts, Bodenschutzrechts sowie des Arbeitsschutzes und des Landschafts- und Artenschutzrechts der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen.
Insgesamt ist danach festzuhalten, dass die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb der beantragten WKA vorliegen. Dem Antrag der Firma ABO Energy GmbH & Co. KGaA nach § 4 BImSchG auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei WKA auf dem Gebiet der Gemeinde Rommerskirchen war demnach zu entsprechen und die Genehmigung zu erteilen.
b) Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten werden gemäß § 13 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23.08.1999 (SGV. NRW. 2011) in der zurzeit gültigen Fassung der Antragstellerin auferlegt. Sie setzen sich zusammen aus den Auslagen und den Gebühren.
Die Auslagen für die luftrechtliche Zustimmung gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sind in Höhe von 1200,00 Euro (Kostenentscheidung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG i. V. m. Ziffer V. 13 der Anlage zu § 2 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung – LuftkostenV) entstanden.
Die Gebührenberechnung erfolgt nach § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) vom 08.08.2023 in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den Tarifstellen 4.6.1.1 und 4.6.1.1.2.
Die Errichtungskosten, d. h. die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlagen bzw. Anlagenteile, deren Errichtung und Betrieb mit diesem Bescheid genehmigt worden sind (WKA 1 und WKA 2), betragen entsprechend Ihren Angaben 10.841.940,00 Euro.
Gemäß den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3 errechnet sich die zu entrichtende Verwaltungsgebühr wie folgt:
4.6.1.1.1 | betragen die Errichtungskosten (E) bis zu 500.000 Euro, gilt folgende Formel: 500 € + 0,005 x (E – 50.000 €), die Mindestgebühr beträgt 500 Euro |
4.6.1.1.2 | betragen die Errichtungskosten (E) mehr als 500.000 Euro, aber nicht mehr als 50.000.000 Euro, gilt folgende Formel: 2.750 € + 0,003 x (E – 500.000 €) |
4.6.1.1.3 | betragen die Errichtungskosten (E) mehr als 50.000.000 Euro, gilt folgende Formel: 151.250 € + 0,0025 x (E – 50.000.000 €). |
Im vorliegenden Fall ist mit den angegebenen Errichtungskosten die Tarifstelle 4.6.1.1.2 anzuwenden. Danach ergibt sich mit den angegebenen Errichtungskosten von 10.841.940,00 Euro eine Verwaltungsgebühr von 33.775,50 Euro.
Sind andere behördliche Entscheidungen gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen, sind gemäß der Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3 auch die Gebühren zu berücksichtigen, die für diese Entscheidungen hätten entrichtet werden müssen, wenn sie selbständig getroffen worden wären. Liegt eine dieser Gebühren höher als diejenige, die sich aus Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3 ergibt, ist die höhere Gebühr festzusetzen.
Im vorliegenden Fall schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine Baugenehmigung nach § 63 Abs. 1 BauO NRW mit ein.
Würde diese Baugenehmigung selbständig erteilt, würde die Gebühr nach Gebührenberechnung des zuständigen Bauamtes 18.394,00 Euro betragen.
Da die Gebühr für eine selbständige Baugenehmigung niedriger ist als diejenige, die sich allein aus den Errichtungskosten ergibt, ist die Gebühr für die Errichtungskosten nach Tarifstelle 4.6.1.1.2 festzusetzen, also 33.775,50 Euro.
Für die Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 UVPG sieht die Tarifstelle 8.3.5 der AVwGebO NRW eine Gebühr je nach Zeitaufwand vor.
Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet.
Die Prüfung wurde von einem Verwaltungsbeamten der Laufbahngruppe 2.2 durchgeführt. In dem Runderlass des Ministeriums des Innern – 14- 36.09.05-000002.2023-0012170 mit Stand 18.04.2024 sind die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren angegeben. Die Stundensätze, die für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes empfohlen werden, beträgt für die Laufbahngruppe 2.2 84 Euro. Für die Prüfung wurden 3 Stunden benötigt.
Aufgrund der o. g. Bemessung ergibt sich gemäß Tarifstelle 15h.5 für die Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 UVPG eine Gebühr von 252,00 Euro.
Gemäß der Tarifstellen 4.6.1.1 der AVwGebO NRW zuzüglich der Ausnahme für die luftrechtliche Zustimmung und der Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird eine Gebühr von insgesamt 35.227,50 Euro festgesetzt.
VI. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils gültigen Fassung.
Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Wird der Widerspruch nicht innerhalb der o. g. Frist begründet, soll die Behörde den Widerspruch zurückweisen.
Gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Im Auftrag
Schemion
Anlage 1 zum Genehmigungsbescheid 68.6.01-1.6.2-637/17
Nebenbestimmungen (§ 12 BImSchG) und Hinweise
Allgemeine Nebenbestimmungen
1.
Die Errichtung und der Betrieb der Anlagen müssen nach den mit diesem Genehmigungsbescheid verbundenen Antragsunterlagen erfolgen, sofern in den nachstehenden Nebenbestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
2.
Der Genehmigungsbescheid (in digitaler Form oder zumindest eine Fotokopie) einschließlich der zugehörigen Unterlagen ist an der Betriebsstätte jederzeit bereitzuhalten und den Angehörigen der zuständigen Behörden sowie deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
3.
Dem Rhein-Kreis Neuss ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Inbetriebnahme vorliegen.
Unverzüglich nach erfolgreicher Inbetriebnahme der Anlagen sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen dem Rhein-Kreis Neuss zuzusenden:
- Herstellerbescheinigung über die technischen Daten der Windenergieanlagen, in der bestätigt wird, dass die Windenergieanlagen identisch mit der dem Vermessungsbericht zu Grunde liegenden Anlagenspezifikation ist (Konformitätsbescheinigung).
- Erklärung des Herstellers der Anlagen, dass die erforderliche schallreduzierte Betriebsweise eingerichtet ist.
- Erklärung des Herstellers der Anlagen bzw. des beauftragten Fachunternehmens über die Art und Weise, wie der Schattenwurf bezogen auf den jeweiligen Immissionsaufpunkt maschinentechnisch gesteuert wird sowie die Bestätigung, dass die Abschalteinrichtung betriebsbereit ist.
- Nachweis des Herstellers oder des Fachunternehmers über die Einrichtung und Parametrierung des Eisdetektionssystems einschließlich der Beschreibung der Parametrierung bzw. der manuellen Steuerung des Wiederanlaufs und der Programmierung der Parkposition sowie der Bestätigung, dass das System betriebsbereit ist.
4.
Ein Wechsel des Betreibers bzw. ein Verkauf der Windenergieanlage(n) ist der unteren Immissionsschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen.
5.
Die über das Fernüberwachungssystem aufgezeichneten Wind- und Anlagendaten sind ein Jahr aufzubewahren und auf Verlangen der unteren Immissionsschutzbehörde vorzulegen. Die aufgezeichneten Daten müssen einsehbar sein und in allgemein lesbarem Datenformat elektronisch vorgelegt werden können. Es müssen mindestens die Parameter Windgeschwindigkeit, Windrichtung, Azimutposition, Leistung und Drehzahl [sowie Pitchwinkel] im 10-min-Mittel erfasst werden.
6.
Innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der WKA ist dem Rhein-Kreis Neuss durch Vorlage eines Einmessprotokolls nachzuweisen, dass die Gauß-Krüger Koordinaten bzw. UTM 32 Koordinaten der Standort der WKA den in Abschnitt I aufgeführten entsprechen.
7.
Unberührt von der Anzeigepflicht nach der Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung ist die Überwachungsbehörde über alle Vorkommnisse beim Betrieb der Anlagen, durch die die Nachbarschaft oder Allgemeinheit erheblich belästigt oder gefährdet werden könnte, unverzüglich fernmündlich zu unterrichten. Unabhängig davon sind sofort alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abstellung der Störung erforderlich sind, auch wenn dies eine Außerbetriebnahme der Anlagen erforderlich macht. Ferner sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, aus denen Folgendes hervorgeht:
- Art der Störung,
- Ursache der Störung,
- Zeitpunkt der Störung,
- Dauer der Störung,
- Art und Menge der durch die Störung zusätzlich aufgetretenen Emissionen (ggf. Schätzung),
- die getroffenen Maßnahmen zur Beseitigung und künftigen Verhinderung der Störung.
Die Aufzeichnungen (schriftlich oder digital) sind mindestens 3 Jahre, gerechnet vom Datum der letzten Eintragung, aufzubewahren und der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Der zuständigen Überwachungsbehörde ist auf Anforderung ein umfassender Bericht über die Ursache(n) der Störung(en) zuzusenden.
Nebenbestimmungen Untere Immissionsschutzbehörde
8.
Die Schallimmissionsprognose der Firma IEL GmbH Nr. 4134-23-L4 vom 14.08.2023 ist Bestandteil dieser Genehmigung und zu beachten.
9.
Der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreis Neuss ist vor Inbetriebnahme eine Herstellerbescheinigung über die technischen Daten der WKA vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die WKA identisch mit der dem Vermessungsbericht zu Grunde liegenden Anlagenspezifikation sind. Kann eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt werden, muss eine akustische FGW-konforme Abnahmemessung durchgeführt werden.
10.
Die von dieser Genehmigung erfassten WKA dürfen zur Tagzeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr gemäß der Schallimmissionsprognose der Firma IEL GmbH Nr. 4134-23-L4 vom 14.08.2023 in den Betriebsweise mit einer maximalen Leistung von 4.500 kW (Power Mode) betrieben werden. Dabei darf ein Schallleistungspegel von 108,2 dB(A) (der Schallleistungspegel von 108,2 dB(A) beinhaltet den Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich von obV: 2,1 dB(A)) nicht überschritten werden.
Die WKA sind während der Nachtzeit von 22:00 - 6:00 Uhr gemäß der Schallimmissionsprognose der IEL GmbH Nr. 4134-23-L4 vom 14.08.2023 in der schallreduzierten Betriebsweise mit einer maximalen Leistung von 3.230 kW im Betriebsmodus Mode 12 zu betreiben. Dabei darf ein Schallleistungspegel im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze von 101,1 dB(A) nicht überschritten werden; dieser Wert gilt als das genehmigungsrechtlich zulässige Maß an Emission inklusive der erforderlichen Zuschläge zur Berücksichtigung von Unsicherheiten. Im Rahmen der Abnahmemessung ist nachzuweisen, dass der o.g. Schallleistungspegel nicht überschritten wird.
Zur Kennzeichnung der maximal zulässigen Emissionen sowie des genehmigungskonformen Betriebs während der Nachtzeit von 22:00 – 6:00 Uhr gelten folgende Werte:
Mode 12
f [Hz] | 63 | 125 | 250 | 500 | 1000 | 2000 | 4000 | 8000 |
LWA,Okt [dB(A)] | 80,7 | 86,9 | 90,6 | 93,2 | 93,9 | 91,4 | 83,8 | 75,8 |
Le,max,Okt [dB(A)] | 82,4 | 88,6 | 92,3 | 94,9 | 95,6 | 93,1 | 85,5 | 77,5 |
berücksichtigte Unsicherheiten | σR = 0,5 dB σP = 1,2 dB σProg = 1,0 dB |
11.
Nach Errichtung und Inbetriebnahme dürfen die vom Gesamtbetrieb ausgehenden Geräuschimmissionen (einschließlich aller Nebenanlagen und des Freiflächenverkehrs) bei allen Betriebszuständen nicht zu einer Überschreitung folgender Immissionsrichtwerte – gemessen und beurteilt nach Nr. 6.8 ff TA Lärm vom 26.08.1998 – an den in der Schallimmissionsprognose der Firma IEL GmbH (Bericht-Nr. 4134-23-L4) vom 14.08.2023 festgelegten Aufpunkten IP01 bis IP18 führen:
Immissionsorte | Adressen | Nachtzeit [dB(A)] | IRW gemäß TA Lärm [dB(A)] | |
---|---|---|---|---|
tags | nachts | |||
IP 01 | Gut Mariannenhöhe 11 | 41 | 60 | 45 |
IP 02 | Stommelner Weg 17 | 33 | 55 | 40 |
IP 03 | Gartenstraße 32 | 32 | 50 | 35 |
IP 04 | Bruchstraße 188 | 27 | 50 | 35 |
IP 05 | Vinckenpützer Weg 18 | 3 | 50 | 35 |
IP 06 | Rheidter Weg 55 | 37 | 50 | 40* |
IP 07 | Ingendorfer Straße 16 | 40 | 55 | 40 |
IP 08 | Woltershof | 46 | 60 | 45 |
IP 09 | Am Schaltwerk 20 | 42 | 60 | 45 |
IP 10 | WA Rheidt | 38 | 55 | 40 |
IP 11 | Pfarrer-Pesch-Straße 2 | 36 | 50 | 35 |
IP 12 | Rudolf-Harbig-Straße 12 | 36 | 50 | 35 |
IP 13 | Ingendorfer Weg 16 | 40 | 60 | 45 |
IP 14 | Ingendorfer Weg 8d | 38 | 55 | 40 |
IP 15 | Pfarrer-Aumüller-Straße 15 | 37 | 55 | 40 |
IP 16 | Auenweg 1 | 33 | 50 | 35 |
IP 17 | Akazienweg 15 | 35 | 55 | 40 |
IP 20 | Rotdornweg 20 | 37 | 55 | 40 |
*Schutzanspruch aufgrund der Mittelwert-Rechtsprechung (Beschluss OVG vom 06.05.2016, Az.: 8 B 886/15)
Als Tagzeit gilt die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und als Nachtzeit die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
12.
Die WKA dürfen in keinem Betriebszustand tonhaltig sein. Tonhaltig sind WKA, für die nach TA Lärm ein Tonzuschlag von 3 dB oder 6 dB zu vergeben ist.
13.
Die Umschaltung auf die schallreduzierte Betriebsweise zur Nachtzeit muss durch automatische Schaltung (z.B. mittels Zeitschaltuhr) erfolgen. Die Schaltung ist gegen unbefugte Änderung zu schützen (z.B. durch Passwort). Bei Ausfall oder Störung der automatischen Schaltung ist automatisch ein Alarm an die Fernüberwachung zu geben und die Störung schnellst möglichst zu beheben. Ferner ist die WKA unverzüglich bis zur Beseitigung der Störung außer Betrieb zu nehmen. Die Störung ist unverzüglich der Überwachungsbehörde zu melden.
14.
Sollten die unter Nr. 10 aufgeführten Schallleistungspegel aufgrund einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes der WKA (z.B. Defekt oder Mangel) nicht eingehalten werden, ist die betreffende WKA unverzüglich nachts abzuschalten. Wenn dadurch sichergestellt werden kann, dass die unter Nr. 10 aufgeführte Schallleistungspegel wieder sicher eingehalten werden können, ist auch ein Wechsel in einen geringeren Leistungsmodus mit niedrigeren Schallleistungspegel zulässig.
15.
Um die Einhaltung des vorgenannten Schallleistungspegels sicherzustellen, ist die Steuerung der WKA zu programmieren und gegen unerlaubte Eingriffe zu sichern.
16.
Aufgrund des leistungsreduzierten Betriebes der WKA während der Nachtzeit, ist ein Nachweis des Anlagenbauers über die entsprechende Programmierung der Anlagensteuerung dem Rhein-Kreis Neuss vorzulegen. Außerdem sind die WKA mit einer Einrichtung zur kontinuierlichen Aufzeichnung geeigneter Betriebsparameter (z. B. Windgeschwindigkeit, elektrische Leistung, Drehzahl) zu versehen, die rückwirkend für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten den Nachweis ermöglichen, dass die zur Einhaltung des genehmigten Schallleistungspegels erforderliche Leistungsbegrenzung während der Nachtzeit eingehalten wurde.
Die Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren und dem Rhein-Kreis Neuss erstmals 3 Monate nach Aufnahme des schallreduzierten Betriebes und anschließend auf Verlangen vorzulegen.
17.
Im Rahmen einer messtechnischen Überprüfung ist der Nachweis eines genehmigungskonformen Betriebs dann erbracht, wenn die messtechnisch bestimmten Oktavschallleistungspegel des Wind-BINs mit dem höchsten gemessen Summenschallleistungspegel zuzüglich des 90 %-Konfidenzintervalls der Unsicherheit der Messung die in Ziffer 10 genannten Werte Le,max,Okt nicht überschreiten. Werden nicht alle Werte Le,max,Okt eingehalten, kann der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebs über die Durchführung einer erneuten Ausbreitungsrechnung für die WKA erbracht werden. Diese Kontrollrechnung ist mit dem identischen Ausbreitungsmodell einschließlich der Immissionsaufpunktmodellierung durchzuführen, wie es in der Schallprognose der Firma IEL GmbH Nr. 4134-23-L4 vom 14.08.2023 abgebildet ist. Als Eingangsdaten sind die gemessenen Oktavschalleistungspegel des Wind-BINs mit dem höchsten gemessen Summenschallleistungspegel zuzüglich des 90 %-Konfidenzintervalls der Messunsicherheit anzusetzen. Der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebs gilt dann als erbracht, wenn die so ermittelten Teilimmissionswerte der jeweiligen WKA die für sie in der Schallprognose der Firma IEL GmbH Nr. 4134-23-L4 vom 14.08.2023 dokumentierten Teilimmissionspegel abzüglich eines Wertes von 0,4 dB(A) nicht überschreiten.
18.
Für die WKA ist der genehmigungskonforme Betrieb entsprechenden den Nebenbestimmungen 10 i. V. m. 14 durch eine FGW-konforme Abnahmemessung eines anerkannten Sachverständigen nach §§ 26, 28 BImSchG, der nachweislich Erfahrungen mit der Messung von Windenergieanlagen hat, nachzuweisen. Hierzu ist das Geräuschemissionsverhalten der Anlagen entsprechend der aktuellen FGW-Richtlinie bis zum Erreichen einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe bzw. bis zum Erreichen von 95 % der elektrischen Nennleistung durch Messung auf der Basis der „Technischen Richtlinien für Windkraftanlagen Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte“, in der jeweils aktuellen Fassung, (Hg.: Fördergesellschaft Windenergie e.V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel), ermitteln zu lassen. Spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme ist der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreis Neuss eine Kopie der Auftragsbestätigung für die Messung zu übersenden. Vor Durchführung der Messung ist das Messkonzept mit der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreis Neuss abzustimmen. Nach Abschluss der Messungen ist der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreis Neuss ein Exemplar des Messberichts sowie der ggf. erforderlichen Kontrollrechnung vorzulegen.
Der mit der Messung beauftragte anerkannte Sachverständige darf nicht bereits bei der Erstellung der Schallimmissionsprognose mitgewirkt haben.
Auf eine Abnahmemessung kann verzichtet werden, wenn der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreis Neuss innerhalb eines Jahres nach der Inbetriebnahme durch die Vorlage zwei weiterer unabhängiger Messberichte über die Vermessung baugleicher Anlagen in den genehmigten Betriebsmodi sowie der Vorlage einer schalltechnische Konformitätserklärung des Herstellers nachgewiesen wird, dass die in der Schallprognose berücksichtigte Serienstreuung bestätigt und der festgesetzte Emissionswert somit eingehalten wird.
19.
Um dauerhaft sicherzustellen, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 1 dB(A) überschritten werden, ist eine wiederkehrende Geräuschmessung alle 5 Jahre nach der Inbetriebnahme der WKA durchzuführen, mit welcher nachzuweisen ist, dass die in der schalltechnischen Berechnung der Firma IEL GmbH Nr. 4134-23-L4 vom 14.08.2023 angegebenen Schallleistungspegel eingehalten werden. Der Vollzug weiterer Wiederholungsmessungen kann nach erfolgreicher Durchführung einer ersten Widerholungsmessung auf schriftlichen Antrag des Betreibers bei der Genehmigungsbehörde bis auf Widerruf reduziert oder ausgesetzt werden, wenn die Abnahmemessung und die Widerholungsmessung eine Unterschreitung des o. g. Schallleistungspegels ergeben hat und keine Hinweise auf Tonhaltigkeit, Impulshaltigkeit oder sonstige akustische Veränderungen vorliegen (z. B. mechanische Geräusche durch Lagerschaden, Windgeräusche durch Schäden an den Flügeln, Nachbarschaftsbeschwerden, Wartungs- oder Prüfdefizite an der Anlage).
Der mit der Messung beauftragte anerkannte Sachverständige darf nicht bereits bei der Erstellung der Schallimmissionsprognose mitgewirkt haben.
20.
Die von der Genehmigung erfassten WKA sind so zu betreiben, dass die astronomisch maximal mögliche Gesamtbelastung durch Schattenwurfimmissionen an den im Einwirkungsbereich der Anlagen gelegenen Wohnhäusern einschließlich deren intensiv genutzter Außenbereiche sowie an gewerblichen Betrieben, soweit dort Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen im Sinne von § 2 Abs. 2 der Verordnung über Arbeitsstätten beeinträchtigt sind, insgesamt den Richtwert von 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 min pro Tag nicht überschreitet.
Die tatsächliche Beschattungsdauer an den einzelnen Immissionsorten insgesamt darf 8 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag nicht überschreiten.
Die möglichen Immissionsorte ergeben sich aus der Schattenwurfprognose (SW17001N2B1 vom 14.06.2019) der Firma Windtest Grevenbroich GmbH, die Bestandteil des Genehmigungsbescheides ist.
21.
Um sicherzustellen, dass es an den im Einwirkungsbereich der WKA gelegenen Grundstücken mit zu schützender Bebauung (Nebenbestimmung Nr. 20) nicht zu einer erheblichen Belästigung durch den von der Rotation des Rotors verursachten Schattenwurf kommen kann, sind die WKA mit einer Abschaltautomatik auszurüsten, die die Anlagen für die Zeit des Schattenwurfes abschalten, sobald die in Nebenbestimmung Nr. 20 genannten Richtwerte überschritten werden. Dabei gelten für Abschalteinrichtungen, die meteorologische Parameter (z. B. Intensität des Sonnenlichtes) berücksichtigen, die realen Werte; für Abschalteinrichtungen ohne Berücksichtigung meteorologischer Parameter, die astronomisch möglichen Werte.
22.
Spätestens zur Inbetriebnahme der WKA ist dem Rhein-Kreis Neuss eine Zusammenstellung vorzulegen, aus der die erforderlichen Abschaltzeiten für die Anlagen, bezogen auf die Aufpunkte, an denen laut Schattenwurfprognose die in Nebenbestimmung Nr. 20 genannten Schattenwurfzeiten überschritten werden, hervorgehen.
Bei der Ermittlung der Abschaltzeiten sind folgende Randbedingung zu beachten:
- Es sind die möglichen Immissionsorte aus der Schattenwurfprognose (SW16013N1B1 vom 29.03.2018) der Firma Windtest Grevenbroich GmbH mit zu schützender Bebauung (Nebenbestimmung Nr. 20), an denen Schattenwurf möglich ist, bis zu einer Entfernung von 1300 m vom Mittelpunkt der Anlage zu erfassen.
- Bei der Festlegung der genauen Abschaltzeiten ist die räumliche Ausdehnung der zu schützenden Bereiche an den Immissionsorten (z. B. Fenster, Terrassen, Balkonflächen) vermessungstechnisch zu ermitteln und entsprechend zu berücksichtigen. Bei Innenräumen ist die Bezugshöhe die Fenstermitte. Bei Außenflächen beträgt die Bezugshöhe 2 m über Grund. Ist der Zugang zu den zu schützenden Bereichen an den Immissionsorten nachweislich nicht möglich, kann auf Koordinaten aus adäquaten Kartenmaterial zurückgegriffen werden.
Der Betreiber hat einen Nachweis über die Einmessung der Immissionsorte und die entsprechende Programmierung der Anlagensteuerungen dem Rhein-Kreis Neuss vor Inbetriebnahme vorzulegen.
23.
Sofern die Lage ständiger Arbeitsplätze in vom Schattenwurf betroffenen Betriebsstätten von der Betreiberin nicht oder nicht vollständig ermittelt werden kann, ist beim Auftreten und Feststellen entsprechender Belästigungen, auf Verlangen des Rhein-Kreis Neuss eine entsprechende Nachprogrammierung der Anlagensteuerung vornehmen zu lassen.
24.
Die Abschaltzeiten der WKA aufgrund von Schattenwurf sind unter Angabe von Datum und Uhrzeit zu erfassen, zu dokumentieren und mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren. Die Dokumentation ist dem Rhein-Kreis Neuss, nach Ablauf des ersten Betriebsjahres unaufgefordert, ansonsten auf Verlangen, zu übersenden.
25.
Sofern sich nach Inbetriebnahme der WKA herausstellt, dass die eingestellten Zeitfenster für die Abschaltung der Anlage den Schattenwurf auf das betroffene oder zwischenzeitlich neu gebaute und vom Schattenwurfgutachten nicht erfasste Grundstück nicht korrekt erfassen, ist eine entsprechende Nachprogrammierung vornehmen zu lassen.
Hinweise Untere Immissionsschutzbehörde
a.
Gemäß § 15 BImSchG ist der Betreiber verpflichtet, sofern eine Genehmigung nach § 16 (1) BImSchG nicht erforderlich oder nicht nach § 16 (4) BImSchG beantragt wird, die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage der zuständigen Überwachungsbehörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Erläuterungen und sonstige Unterlagen) beizufügen.
b.
Gemäß § 16 BImSchG bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderungen nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung).
c.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. Einer Genehmigung bedarf es ferner nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden.
Für nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigte Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung gemäß § 15 Abs. 4 BImSchG beantragen.
d.
Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies nach § 15 Abs. 3 BImSchG unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen.
e.
Diese Genehmigung schließt Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, Zustimmungen sowie behördliche Entscheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht ein (§ 13 BImSchG).
Nebenbestimmungen Luftaufsicht
26.
Die Windkraftanlagen dürfen nur an den nachfolgend genannten Standorten mit den nachfolgend genannten Höhen errichtet werden.
Bezeichnung der WKA | Koordinaten WGS 84 | Max. Höhe in Meter ü. NHN |
---|---|---|
WKA 1 | 51°1´46,98´´N 06°43´20,82´´E | 309,5 m |
WKA 2 | 06°43´25,51´´E/ 51°1´33,96´´N | 318,0 m |
27.
Die Windkraftanlagen müssen als Luftfahrthindernisse mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gemäß der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 24.04.2020 (AVV; Bundesanzeiger AT 30.04.2020 B4)" versehen werden.
Tageskennzeichnung:
Die Rotorblätter der Windkraftanlagen sind weiß oder grau auszuführen; im äußeren Bereich sind sie durch 3 Farbfelder von je 6 m Länge [a) außen beginnend mit 6 Meter orange - 6 Meter weiß - 6 Meter orange oder b) außen beginnend mit 6 Meter rot - 6 Meter weiß oder grau - 6 Meter rot] zu kennzeichnen. Hierfür sind die Farbtöne verkehrsweiß (RAL 9016), grauweiß (RAL 9002), lichtgrau (RAL 7035), achatgrau (RAL 7038), verkehrsorange (RAL 2009) oder verkehrsrot (RAL 3020) zu verwenden. Die Verwendung entsprechender Tagesleuchtfarben ist zulässig.
Aufgrund der beabsichtigten Höhe der Windkraftanlagen sind die Maschinenhäuser auf halber Höhe umlaufend rückwärtig mit einem mindestens 2 Meter hohen orange/roten Streifen zu versehen. Der Streifen darf durch grafische Elemente und/oder konstruktionsbedingt unterbrochen werden; grafische Elemente dürfen maximal ein Drittel der Fläche der jeweiligen Maschinenhausseite beanspruchen.
Die Masten sind mit einem 3 Meter hohen Farbring in orange/rot, beginnend in 40 ± 5 Meter über Grund oder Wasser, zu versehen. Bei Gittermasten muss dieser Streifen 6 Meter hoch sein. Die Markierung kann aus technischen Gründen oder bedingt durch örtliche Besonderheiten versetzt angeordnet werden.
Tagesfeuer (Mittelleistungsfeuer Typ A, 20 000 cd, gemäß ICAO Anhang 14, Band I, Tabelle 6.1 und 6.3 des Chicagoer Abkommens) können nur ergänzend zur Tagesmarkierung zum Einsatz kommen. Tagesfeuer müssen dann auf dem Dach des Maschinenhauses gedoppelt installiert werden.
Nachtkennzeichnung:
Auf dem Dach der Maschinenhäuser sind Feuer W, rot oder Feuer W, rot ES anzubringen. Diese sind so zu installieren, dass immer mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar ist. Gegebenenfalls müssen die Feuer gedoppelt, jeweils versetzt auf dem Maschinenhausdach - nötigenfalls auf Aufständerungen - angebracht werden. Dabei ist zu beachten, dass die gedoppelten Feuer gleichzeitig (synchron blinkend) betrieben werden. Das gleichzeitige Blinken ist erforderlich, damit die Feuer der Windkraftanlage während der Blinkphase nicht durch einen Flügel des Rotors verdeckt werden.
Die Blinkfolge der Feuer auf Windenergieanlagen ist zu synchronisieren. Die Taktfolge ist auf 00.00.00 Sekunde gemäß UTC mit einer zulässigen Null-Punkt-Verschiebung von ± 50 ms zu starten.
Des Weiteren ist eine zusätzliche Hindernisbefeuerungsebene bestehend aus Hindernisfeuer (ES), am Turm auf der halben Höhe zwischen Grund/Wasser und der Nachtkennzeichnung auf dem Maschinenhausdach erforderlich. Sofern aus technischen Gründen notwendig, kann bei der Anordnung der Befeuerungsebene um bis zu 5 Meter nach oben/unten abgewichen werden. Dabei müssen aus jeder Richtung mindestens zwei Hindernisfeuer sichtbar sein.
Es ist (z. B. durch Doppelung der Feuer) dafür zu sorgen, dass auch bei Stillstand des Rotors sowie bei mit einer Blinkfrequenz synchronen Drehzahl mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar ist.
Der Einschaltvorgang erfolgt grundsätzlich über einen Dämmerungsschalter gemäß der AVV, Nummer 3.9.
Der Einsatz einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) ist am Standort grundsätzlich möglich, sofern alle weiteren Anforderungen gemäß Anhang 6 der AVV erfüllt werden. Eine BNK ist verpflichtend mit einem Infrarotfeuer gemäß Nr. 3.6 und Anhang 3 der AVV zu kombinieren.
Für die Ein- und Ausschaltvorgänge der Nachtkennzeichnung bzw. Umschaltung auf das Tagesfeuer sind Dämmerungsschalter, die bei einer Umfeldhelligkeit von 50 bis 150 Lux schalten, einzusetzen.
Bei Ausfall der Spannungsquelle muss sich die Befeuerung automatisch auf ein Ersatzstromnetz umschalten.
Mehrere in einem bestimmten Areal errichtete Windkraftanlagen können als Windkraftanlagen-Blöcke zusammengefasst werden. Grundsätzlich bedürfen nur die Anlagen an der Peripherie des Blocks, nicht aber die innerhalb des Blocks befindlichen Anlagen einer Kennzeichnung. Überragen einzelne Anlagen innerhalb eines Blocks signifikant die sie umgebenden Hindernisse, so sind diese ebenfalls zu kennzeichnen. Der Verzicht auf die Befeuerung bestimmter Anlagen ist bei der Luftfahrtbehörde gesondert zu beantragen.
Bei Feuern mit sehr langer Lebensdauer des Leuchtmittels (z. B. LED) kann auf ein „redundantes Feuer“ mit automatischer Umschaltung verzichtet werden, wenn die Betriebsdauer erfasst und das Leuchtmittel bei Erreichen des Punktes mit 5 % Ausfallwahrscheinlichkeit getauscht wird. Bei Ausfall des Feuers muss eine entsprechende Meldung an den Betreiber erfolgen.
Licht, das von LED ausgesendet wird, wird von sogenannten Nachtsichtbrillen (NVG) ausgefiltert, um Blendungen durch die Instrumentenbeleuchtung im Cockpit zu vermeiden. Gemäß der VO (EU) Nr. 965/2012 kann und darf Nachtflugbetrieb mit NVG durchgeführt werden. Diese NVG kommen zurzeit sowohl bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder, den Streitkräften und der Luftrettung regelmäßig zum Einsatz.
Die hier geplanten WKA sind, wenn sie ausschließlich mit LED-Feuern ohne ein Infrarot (IR) – Anteil ausgestattet werden, für Luftfahrzeugführer bei Flugbetrieb in der Dunkelheit und Verwendung von NVG schlichtweg nicht erkennbar. Somit würde von den hier geplanten Luftfahrthindernissen eine ernste Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs und auch für die Allgemeinheit ausgehen.
Um dieser Gefährdung zu begegnen, wird hiermit auf Grundlage des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und Nr. 8.2 der AVV verfügt, dass bei Einsatz von LED-Feuern auf dem Maschinenhaus zusätzlich Infrarotfeuer gemäß Nr. 3.6 und Anhang 3 der AVV verbaut werden müssen. Die Infrarotkennzeichnung ist ebenfalls auf dem Dach des Maschinenhauses anzubringen.
Alternativ zu IR-Feuern kann auch eine Befeuerung konventioneller Bauart gewählt werden, da diese einen IR-Anteil emittieren, der von NVG detektiert werden kann.
Sofern Infrarotfeuer gemäß Anhang 3 der AVV noch nicht verfügbar sind, sind Feuer unter Beachtung der folgenden Anforderungen zu verwenden:
- ein Helligkeitswert des IR-Anteils von 25 mW/SR
- eine emittierte Wellenlänge im Bereich von 850 nm
- eine Blinkfrequenz zwischen 20 und 60 pro Minute
- eine dem Feuer W rot oder Feuer W rot ES) entsprechende Blinkdauer – Taktfolge: 1 s hell – 0,5 s dunkel – 1 s hell – 1,5 s dunkel.
Entsprechende LED-Feuer mit IR-Anteil sind auf dem Markt verfügbar und verfügen teilweise über identische Einbaumaße wie LED-Feuer ohne IR-Anteil. Die LED-Hindernisfeuer mit IR-Anteil beinhalten in der Regel die technische Möglichkeit, den IR-Anteil zu dimmen und an weitere äußere Gegebenheiten anzupassen. Preislich liegen die LED-Feuer mit IR-Anteil auf ähnlich hohem Preisniveau wie LED-Feuer ohne IR-Anteil.
Bei Ausfall des Feuers muss eine entsprechende Meldung an den Betreiber erfolgen. Störungen sind unverzüglich zu beheben!
Störungen der Feuer, die nicht sofort behoben werden können, sind der NOTAM Zentrale in Langen unter der Rufnummer 06103-707 5555 oder per E-Mail notam.office@dfs.de unverzüglich bekannt zu geben. Der Ausfall der Kennzeichnung ist so schnell wie möglich zu beheben. Sobald die Störung behoben ist, ist die NOTAM-Zentrale unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Ist eine Behebung innerhalb von zwei Wochen nicht möglich, ist die NOTAM-Zentrale und die zuständige Genehmigungsbehörde, nach Ablauf der zwei Wochen erneut zu informieren.
Für den Fall einer Störung der primären elektrischen Spannungsversorgung muss ein Ersatzstromversorgungskonzept vorliegen, das für den Fall einer Störung der primären elektrischen Spannungsversorgung eine Versorgungsdauer von mindestens 16 Stunden gewährleistet. Der Betrieb der Feuer ist grundsätzlich bis zur Wiederherstellung der Spannungsversorgung sicherzustellen. Die Zeitdauer der Unterbrechung zwischen Ausfall der Netzversorgung und Umschalten auf die Ersatzstromversorgung darf 2 Minuten nicht überschreiten. Diese Vorgabe gilt nicht für die Infrarotkennzeichnung.
Eine Reduzierung der Nennlichtstärke beim Tagesfeuer und „Feuer W, rot“, Feuer W, rot ES ist nur bei Verwendung der vom Deutschen Wetterdienst (DWD) anerkannten meteorologischen Sichtweitenmessgeräten möglich. Installation und Betrieb haben nach den Bestimmungen des Anhangs 4 der AVV zu erfolgen.
28.
Die erforderlichen Kennzeichnungen sind nach Erreichen der jeweiligen Hindernishöhe (spätestens ab 100 m über Grund) zu aktivieren und mit Notstrom zu versorgen. Sollten Kräne zum Einsatz kommen, sind diese ab 100 m über Grund mit einer Tageskennzeichnung und an der höchsten Stelle mit einer Nachtkennzeichnung (Hindernisfeuer/Infrarotfeuer) zu versehen. Eine gesonderte luftrechtliche Genehmigung für Kräne ist nicht erforderlich, sofern die beantragte Gesamthöhe der Anlage nicht überschritten wird.
29.
Das Datum des Baubeginns der Anlagen ist der Luftfahrtbehörde mindestens 6 Wochen vor dem vorgesehenen Termin anzuzeigen.
30.
Da die Windkraftanlagen aus Sicherheitsgründen als Luftfahrthindernis veröffentlicht werden müssen, sind der Luftfahrtbehörde spätestens 4 Wochen nach Errichtung die endgültigen Vermessungsdaten zu übermitteln, um die Vergabe der ENR-Nummer und die endgültige Veröffentlichung in die Wege leiten zu können.
Diese Meldung der endgültigen Daten umfasst dann die folgenden Details:
- Aktenzeichen der Luftfahrtbehörde
- Name des Standortes
- Geogr. Standortkoordinaten [Grad, Min. und Sek. mit Angabe des Bezugsellipsoids (Sessel, Krassowski oder der WGS 84 mit einem GPS-Empfänger gemessen)]
- Höhe der Bauwerksspitze [m ü. NN, Höhensystem: DHHN 92]
- Höhe der Bauwerksspitze [m ü. Grund]
- Art der Kennzeichnung [Beschreibung]
31.
Spätestens mit Übermittlung der Veröffentlichungsdaten hat der Bauherr der Luftfahrtbehörde einen Ansprechpartner mit Anschrift und Telefonnummer der Stelle zu nennen, der einen Ausfall der Nachtkennzeichnung (Befeuerung) meldet bzw. für die Instandsetzung zuständig ist.
32.
Vor der Inbetriebnahme eines Systems zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) ist die Erfüllung aller Anforderungen gemäß Anhang 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 24.04.2020 der Luftfahrtbehörde nachzuweisen. Hierzu sind folgende Dokumente zu übermitteln:
- Nachweis der Baumusterprüfung des eingesetzten Systems
- Nachweis, dass der Hersteller des BNK-Systems ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 führt
- Nachweis über die standortbezogene Erfüllung der Anforderungen auf Basis der Prüfkriterien nach Anhang 6, Nummer 2 der AVV
- Nachweis über Einbau und Betrieb eines Infrarotfeuers gemäß Nr. 3.6 und Anhang 3 der AVV
- Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion der Erfassung von Luftfahrzeugen
33.
Nach Fertigstellung der Anlagen ist die Herstellung der Tages- und Nachtkennzeichnung im Sinne der o.a. Nebenbestimmungen durch Übermittlung der entsprechenden Prüfprotokolle an die Luftfahrtbehörde nachzuweisen. Sofern nicht bereits im Rahmen der vorherigen Auflage erfolgt, ist der Einbau und Betrieb von Infrarotfeuern nachzuweisen.
Nebenbestimmung Stadt Jüchen Amt für Bauaufsicht und Denkmalschutz
34.
Vor Baubeginn müssen die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlagen abgesteckt sein. Baugenehmigung und Bauvorlagen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
35.
Bei der Planung der baulichen Anlagen sind die Vorschriften über die Abstandflächen (§ 6 BauO NRW 2018 i. V. m. Windenergie-Erlass) zu beachten und einzuhalten. Hierbei wird besonders auf den Absatz 10 hingewiesen.
36.
Der Zu- oder Durchgang von der öffentlichen Verkehrsfläche zu den baulichen Anlagen ist entsprechend § 5 BauO NRW 2018 auszubilden.
37.
Die Zuwegungen von den öffentlichen Verkehrsflächen zum Bauvorhaben sind bis zur Inbetriebnahme der Windenergieanlagen gebrauchsfertig herzustellen.
38.
Ergibt sich im Laufe der Bauausführungen die Notwendigkeit vom genehmigten Bauplan abweichen zu müssen, so ist die beabsichtigte Abweichung sofort anzuzeigen und für diese die Genehmigung zu beantragen. Die Änderung darf erst nach der Genehmigung des hierfür erforderlichen Nachtrages ausgeführt werden.
39.
Bei der Ausführung des Vorhabens hat die Bauherrin/der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Vorhabens und die Namen und Anschriften des Entwurfsverfassers, des verantwortlichen Bauleiters und der Unternehmer (für den Rohbau) enthalten muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.
40.
Bei Baustellen, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten (§ 11 BauO NRW 2018).
41.
Der Baubeginn ist spätestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde unter Verwendung des beigefügten Vordrucks schriftlich anzuzeigen; ebenso ist jeder Wechsel der Bauherrin/des Bauherrn sofort zu melden (§§ 74 Abs. 9 BauO NRW 2018).
42.
Prüfzeichenpflichtige bzw. überwachungspflichtige Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn auf ihnen, auf der Verpackung oder auf dem Lieferschein das zugeteilte Prüfzeichen bzw. Überwachungszeichen angebracht ist.
43.
Sind Erschließungsanlagen im Sinne des Baugesetzbuches, Teil VI Abschnitt I, noch nicht für den Gemeingebrauch gewidmet oder noch nicht fertig ausgebaut, so können Entschädigungsansprüche nicht geltend gemacht werden, wenn eine Veränderung der Höhenlage der öffentlichen Verkehrsfläche vorgenommen wird und hierdurch bauliche Änderungen an der Entwässerung, an Zuwegungen oder ähnlichen vom öffentlichen Raum abhängigen Teilen erforderlich werden.
44.
Die Entdeckung von Bodendenkmälern in oder auf Grundstücken ist unverzüglich der zuständigen Gemeinde oder dem Landschaftsverband anzugeben (§ 15 Denkmalschutzgesetz).
45.
Eine Gefährdung der Umgebung durch Eiswurf ist durch geeignete technisch Maßnahmen, die vor Inbetriebnahme der Anlagen dem Amt für Bauaufsicht und Denkmalschutz der Stadt Jüchen mitzuteilen sind, zu verhindern.
46.
Bis zur Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung ist der Schlussbericht des staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit über die von ihm durchgeführte Bauüberwachung in statisch-konstruktiver Hinsicht vorzulegen.
Die erforderlichen Abnahmen und Kontrollen sind während der Bauausführung rechtzeitig bei dem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit zu beantragen.
47.
Die Fertigstellung der baulichen Anlagen ist schriftlich unter Verwendung des beigefügten Vordrucks der Baugenehmigungsbehörde eine Woche vorher anzuzeigen. Sie darf erst in Benutzung genommen werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar ist, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige genannten Zeitpunkt der Fertigstellung.
48.
Die Wiederholung fruchtlos verlaufender Besichtigungen sind gebührenpflichtig.
49.
Vor Benutzung dieser Anlagen müssen der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen der Unternehmerinnen und Unternehmer oder Sachverständiger vorgelegt werden, wonach die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
50.
Schadstoffe sowie schadstoffhaltige Bauabfälle sind immer getrennt zu erfassen, z.B. Gebinde mit Farbresten, Holzschutzmitteln, Klebe- und Dichtungsmittel, Öle; des Weiteren Hölzer, Steine und Erden, die mit o. g. Mitteln verunreinigt sind.
51.
Die Baumaßnahmen sind so zu organisieren, dass verwertbare Bauabfälle (Verpackungsmaterialien, mineralische Abfälle, Hölzer, Metalle etc.) von nicht verwertbaren Bauabfällen getrennt erfasst und stofflich verwertet werden (§ 5 Abs. 4 Satz 2 LAbfG).
52.
Die nachfolgend genannte Typenprüfung des TÜV Süd Prüfung der Standsicherheit vom 12.01.2022 Prüfnummer: 336743416-d Rev. 1 Turm und Fundamente TCS164B00 (N20) Windenergieanlage Nordex N149/4.0-4.5 und N133/4.8 Rotorblatt Typ NR74.5-1, NR74.5-2, NR74.5-3 und NR65.5-3, Nabenhöhe 164 m, Windzone S, Erdbebenzone 3 und die statischen Berechnungen einschl. Anlagen sind Bestandteil der Genehmigung und bei der Bauausführung und Betrieb der Windenergieanlagen besonders zu beachten und zu erfüllen.
53.
Die nachfolgend genannten Typenprüfung des TÜV Süd Prüfung der Standsicherheit-Flachgründung der Windenergieanlagen Nordex Delta4000 N149/4.0-4.5 und N133/4.8, Turm: Hybridturm TCS 164B-00 (N20), Nabenhöhe 164 m über GOK, Windzone S, Erdbebenzone 3 vom 12.01.2022, Prüfnummer: 3367434-4-d-7 Rev. 1 und die statischen Berechnungen einschl. Anlagen sind Bestandteil der Genehmigung und bei der Bauausführung und Betrieb der Windenergieanlagen besonders zu beachten und zu erfüllen.
54.
Die gutachterliche Stellungnahme des TÜV Süd vom 12.02.2022, Prüfnummer: 3367434-d-1 Bewertung der Konstruktion-Lastannahmen der Windenergieanlage Nordex Delta4000 N419/4.0-4.0-4.5 50/60 Hz, Rotorblatt Typ NR74.5-1, NR74.5-2 und NR74.5-3 optional mit AIS und Serrations, Nabenhöhe 164 m über GOK (Turm TCS 164B-00 (N20)) WEA-Klasse S und Windzone S, Erdbebenzone 3 (Turm- und Fundamentlasten)
sowie
die gutachterliche Stellungnahme des TÜV Süd vom 15.11.2021 Prüfnummer: 3482588-1-d-1 Bewertung der Konstruktion – Lastannahmen der Windenergieanlage Nordex Delta4000 N133/4.8 TCS 164B-00 (N20), Rotorblatt Typ NR65.5-3 50/60 HZ, Nabenhöhe 164 m über GOK, WEA-Klasse S und Windzone S, Erdbebenzone 3 (Lastvergleich mit Turm-, Fundament-, Maschinen- und Rotorblattlasten) und die dazugehörigen statischen Berechnungen einschl. Anlagen sind Bestandteil der Genehmigung und bei der Bauausführung und Betrieb der Windenergieanlagen besonders zu beachten und zu erfüllen.
55.
Das Gutachten zu Risiken durch Eiswurf und Eisfall am Standort Rommerskirchen-Gill der F2E Fluid und Energy Engineering GmbH & Co. KG Referenznummer: F2E-2019WND-103, Rev.5-ungekürzte Fassung vom 01.07.2019 ist Bestandteil der Genehmigung. Es ist bei der Bauausführung und dem Betrieb der baulichen Anlagen besonders zu beachten und zu erfüllen.
Hinweise Amt für Bauaufsicht Denkmal- und Wohnungswesen
f.
Sie sind eigenverantwortlich verpflichtet, den höchst möglichen Grundwasserstand Ihres Baugrundstückes als Planungsgrundlage zu klären und bei der Bauausführung entsprechende bauliche Maßnahmen gegen Bodenfeuchtigkeit und drückendes Wasser zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Grundwasserverhältnisse gehört mit zu den zentralen Aufgaben des Architekten und fällt in den Risikobereich des Bauherrn / Architekten.
Auskünfte über die höchsten zu erwartenden Grundwasserflurabstände erhalten Sie beim:
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Fachbereich 52
40208 Düsseldorf
oder mittels E-Mail: Grundwasserstand@lanuv.nrw.de
Voraussetzung für entsprechende Auskünfte ist die Angabe der Ortskoordinaten mit East- und North-Wert im Koordinatensystem ETRS 89/ UTM32 des jeweiligen Grundstücks. Diese Koordinaten können beim Katasteramt des Rhein-Kreises Neuss (Oberstraße 91 in 41460 Neuss) erfragt oder unter www.tim-online.nrw.de/tim-online2/ selbst herausgesucht werden.
Hinweis zur Kampfmittelbeseitigung
g.
Nach § 13 BauO NRW 2018 müssen Baugrundstücke für bauliche Anlagen geeignet sein. Dies bedeutet unter anderem, dass sie frei von Kampfmitteln sein müssen.
Weil die Existenz von Kampfmitteln im Bereich der Gemeinde Rommerskirchen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ist der Nachweis der Geeignetheit des Grundstückes durch den Bauherrn / Bauherrin zu erbringen. Detailfragen hierzu sind mit dem Ordnungsamt der Gemeinde Rommerskirchen per E-Mail: ordnungsamt@rommerskirchen.de frühzeitig abzuklären.
Erdarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen.
Bei Aushubarbeiten mittels Erdbaumaschinen wird eine schichtweise Abtragung um ca. 50 cm sowie eine Beobachtung des Erdreiches hinsichtlich Veränderungen wie z. B. Verfärbungen, Inhomogenität empfohlen. Generell sind Bauarbeiten sofort einzustellen sobald Kampfmittel gefunden werden. Die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder die nächstgelegene Polizeidienststelle ist dann zu verständigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen, wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Weitere Informationen im Hinblick auf die Kampfmittelbeseitigung befinden sich auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf unter: www.brd.nrw.de/themen/ordnung-sicherheit/kampfmittelbeseitigung.
Nebenbestimmungen Brandschutzdienststelle Rhein-Kreis Neuss
56.
Das Brandschutzkonzept des Sachverständigenbüros IDN Brandschutz, Duisburg, Dipl.-Ing. J. Schneidermann vom 03.08.2023 wird anerkannt und ist Bestandteil der Genehmigung. Sämtliche Punkte des Dokumentes müssen zur Ausführung gelangen.
57.
Zur raschen Orientierung im Brandfall sind für die Feuerwehr Objekt- /Detailpläne nach DIN 14 095 - farbig - in sechsfacher Ausfertigung A3 laminiert, gefaltet auf DIN A4 und einmal eine Ausfertigung im .pdf Format auf Datenträger und der Übersichtsplan in sechsfacher Ausfertigung A3 laminiert, gefaltet auf DIN A4 und einmal eine Ausfertigung im .pdf Format auf Datenträger zu erstellen oder den baulichen Veränderungen anzupassen.
Vor Anfertigung der Feuerwehrpläne ist deren Ausführungsart mit der Brandschutzdienststelle des Rhein-Kreises Neuss (0 21 81/6 01-6340, brandschutzdienststelle@rhein-kreis-neuss.de) und der Feuerwehr Rommerskirchen abzustimmen.
58.
Für die Feuerwehr ist im Einsatzfall jederzeit der gewaltlose Zutritt in den Turmfuß (Notausschalter) sicherzustellen. Bei nicht ständig besetzten Objekten muss dies durch die Hinterlegung eines Schlüssels einer Tür in einem Feuerwehrschlüsseldepot FSD 1 aus VA Edelstahl (ohne VdS Zulassung) mit einem, nach den Vorschriften des VdS, geprüften Doppelbart-Umstellschloß, erfolgen. (Bei der Hinterlegung des Schlüssels im FSD 1 sind keine Generalschlüssel zugelassen) Das Feuerwehrschlüsseldepot ist am Turmfuß anzubringen und nach DIN 4066 zu kennzeichnen. Einzelheiten zur Schließung sind mit der Feuerwehr der Gemeinde Rommerskirchen abzustimmen.
59.
Mit Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche ist für Lösch- und Rettungsfahrzeuge eine ausreichend bemessene und befestigte Zufahrt anzulegen. Einzelheiten zur Ausführung der Zu- und Durchfahrt müssen den Anforderungen des § 5 BauO NRW 2018 entsprechen.
60.
Vor den Zugängen zum Aufzug und in der Aufzugskabine sind gut sichtbare Hinweisschilder mit folgendem Text anzubringen:
Aufzug im Brandfall nicht benutzen
61.
Der Melde- und Alarmierungsplan ist mit den Angaben des Rhein-Kreises Neuss und der Gemeinde Rommerskirchen zu ergänzen. Vor Anfertigung des Melde- und Alarmierungsplans ist dessen Ausführungsart mit der Brandschutzdienststelle des Rhein-Kreises Neuss (02181/601-6340, brandschutzdienststelle@rhein-kreis-neuss.de) und der Feuerwehr Rommerskirchen abzustimmen.
62.
Nach Fertigstellung der baulichen Anlagen ist der Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 16 der SV VO vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Maßnahmen des Brandschutzkonzeptes umgesetzt und eingehalten wurden.
Nebenbestimmung Dezernat 56 Bezirksregierung Düsseldorf (Arbeitsschutz)
63.
Spätestens zum Termin der Inbetriebnahme der WKA sind die EG-Konformitätserklärungen für die besagten Anlagen an die BImSchG-Genehmigungsbehörde zu übergeben.
Hinweise Arbeitsschutz
h.
WKA unterliegen gemäß Einordnung der Europäischen Kommission in Gänze der RL 2006/42/EG.
Gemäß § 3 Abs. 1 ProdSG darf „sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.“
Mit Ausstellung der EG-Konformitätserklärung sowie der Anbringung der CE-Kennzeichnung an eine WEA, bestätigt der Hersteller die Konformität der betreffenden WEA mit den Vorgaben der RL 2006/42/EG, und dass er dies mit Hilfe des erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahrens ermittelt hat. Dies schließt die Bestätigung ein, dass die WEA die Vorgaben des Produktsicherheitsrechts hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung, also auch arbeitsschutzrelevante Belange, erfüllt.
Nebenbestimmung Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
64.
Vier Wochen vor Baubeginn sind dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Infra I.3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn unter Angabe des Zeichens III-354-22-BIA alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Erdoberfläche, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen.
Hinweise Untere Wasserbehörde
i.
Für den Fall, dass mineralische Ersatzbaustoffe auf der Baustelle verwendet werden, sind die Vorgaben der seit 01.08.2023 geltenden neuen Ersatzbaustoffverordnung (§§19 ff) zu beachten. Neben den grundsätzlichen Anforderungen (§ 19) sind insbesondere die Dokumentations- und Anzeigepflichten nach den §§ 22 und 25 hervorzuheben.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an den für Ihr Gebiet zuständigen Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Kreises Neuss Herrn Richter unter Telefon 02181/601-6812 bzw. Mail matthias.richter@rhein-kreis-neuss.de
j.
Ereignisse, die zum Eindringen von wassergefährdenden Stoffen in den Boden, in ein Gewässer oder in eine Kanalisation geführt haben oder führen können, sind unmittelbar und unverzüglich der Leitstelle für den Feuerschutz und Rettungsdienst des Rhein-Kreises Neuss unter der Telefon-Nr. 02131/1350 zu melden.
Treten wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und Verwenden oder aus einer Rohrleitungsanlage zum Befördern dieser Stoffe aus, obliegt die Meldepflicht gemäß § 18 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWG NRW) demjenigen, der die Anlage betreibt, instand hält, instand setzt, reinigt oder prüft.
Darüber hinaus ist meldepflichtig, wer einen Schaden mit wassergefährdenden Stoffen verursacht oder Kenntnis von einem entsprechenden Unfall erhält.
Hinweise Untere Bodenschutzbehörde
k.
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist nach § 202 Baugesetzbuch (BauGB) in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.
l.
Beim Ausbau der Böden, bei Trennung des Ober- und Unterbodens sowie der Bodenschichten unterschiedlicher Eignungsgruppen sowie bei der Zwischenlagerung des Bodenmaterials ist DIN 19731 zu beachten.
m.
Im Plangebiet werden laut digitaler Bodenbelastungskarte des Rhein-Kreises Neuss sämtliche Vorsorgewerte nach Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) eingehalten. Treten jedoch im Rahmen von Erdbauarbeiten Auffälligkeiten auf, weise ich auf die gesetzlichen Anzeigepflichten hin. Danach ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde zu informieren. Ansprechpartner ist Herr Liedtke, Tel. 02181/601-6821.
Auffälligkeiten können sein:
- geruchliche und/oder farbliche Auffälligkeiten, die durch menschlichen Einfluss bewirkt wurden, z. B. durch die Versickerung von Treibstoffen oder Schmiermitteln,
- strukturelle Veränderungen des Bodens, z. B. durch die Einlagerung von Abfällen.
Nebenbestimmungen Amt für Entwicklung- und Landschaftsplanung
65.
Zu Beginn der Bau vorbereitenden Maßnahmen sind dem Rhein-Kreis Neuss (Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung, Bauen und Wohnen) schriftlich die gesamtverantwortliche Bauleitung und die für die landschaftspflegerische bzw. ökologische Baubegleitung qualifizierte Person mit Namen, Anschrift, Telefon mitzuteilen.
Beginn und Abschluss der Bauarbeiten sowie der landschaftspflegerischen Maßnahmen sind dem Rhein-Kreis Neuss (Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung, Bauen und Wohnen) umgehend schriftlich anzuzeigen.
66.
Eine über den im landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 5.7) dargelegten Eingriffsbereich hinausgehende Flächeninanspruchnahme ist nicht zulässig. Die Baustellenabwicklung (Zufahrten, Baustraßen, Lagerflächen, Arbeitsräume) hat in der Abgrenzung zu erfolgen, welche in der Eingriffsbewertung dargelegt worden ist. Gegebenenfalls erforderlich werdende Abweichungen sind rechtzeitig bei der zuständigen Genehmigungsbehörde mit den erforderlichen Unterlagen zu beantragen.
67.
Zum Schutz für in Gehölzen, in Gebäuden oder am Boden brütende Vogelarten sind Artenschutzmaßnahmen
erforderlich. Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl:
- Arbeiten zur Baufeldräumung (Gehölzarbeiten, Rückbauarbeiten, Bodenarbeiten) erfolgen nicht zwischen dem 01.03. und dem 30.09., also außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten.
Es muss sichergestellt werden, dass sich zwischen Baufeldräumung und Baubeginn keine Vögel auf den geräumten Flächen zur Brut ansiedeln können. - Überprüfung der zu räumenden Flächen und zu räumenden Strukturen vor Arbeitsbeginn auf Brutvorkommen von Vögeln. Die Überprüfung muss durch eine qualifizierte Fachkraft durchgeführt werden.
Werden keine Brutvorkommen festgestellt, können die Arbeiten zur Baufeldräumung (Gehölzarbeiten, Rückbauarbeiten, Bodenarbeiten) begonnen werden.
Die Wahl dieser Maßnahme ist der zuständigen unteren Naturschutzbehörde im Vorfeld mitzuteilen; werden auf den zu räumenden Flächen oder in den zu räumenden Strukturen Bruten von Vögeln festgestellt, ist das weitere Vorgehen mit der Naturschutzbehörde abzustimmen.
68.
Zum Schutz für in Gehölzen oder in Gebäuden lebende Fledermäuse sind Artenschutzmaßnahmen erforderlich. Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl:
- Baufeldräumung (Gehölzarbeiten, Rückbauarbeiten) erfolgen nicht zwischen dem 01.03. und dem 31.10., also außerhalb der Zeiten, in denen die betroffenen Arten die genannten Strukturen nutzen.
- Überprüfung der zu räumenden Strukturen vor Arbeitsbeginn auf Vorkommen von Fledermäusen. Die Überprüfung muss durch eine qualifizierte Fachkraft durchgeführt werden. Werden keine Vorkommen festgestellt, können die Arbeiten zur Baufeldräumung (Gehölzarbeiten, Rückbauarbeiten) begonnen werden.
Die Wahl dieser Maßnahme ist der zuständigen unteren Naturschutzbehörde im Vorfeld mitzuteilen;
werden in den zu räumenden Strukturen Vorkommen von Fledermäusen festgestellt, ist das weitere Vorgehen mit der Naturschutzbehörde abzustimmen.
69.
Im Umfeld des Vorhabenstandortes wurde ein Vorkommen des Feldhamsters gemeldet. Zum Schutz des vom Aussterben bedrohten Feldhamsters ist daher vor Baubeginn zwingend im Zeitraum von Mitte April bis Mitte Mai eine Überprüfung der Eingriffsflächen auf Feldhamsterbaue durch eine qualifizierte Fachkraft vorzunehmen.
Vor Baubeginn ist das Ergebnis dieser Überprüfung der Unteren Immissionsschutzbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Erst wenn die Untere Immissionsschutzbehörde im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde den Baubeginn freigibt, darf mit dem Vorhaben begonnen werden.
70.
Im Umkreis mit einem Radius von 150 m um den Turmmittelpunkt dürfen keine Baumreihen, Hecken oder Kleingewässer angelegt werden.
Zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen sind am Mastfuß keine Brachflächen zuzulassen. Hier ist eine landwirtschaftliche Nutzung oder eine Bepflanzung mit Bodendeckern bis an den Mastfuß vorzusehen.
71.
Im Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.10. eines jeden Jahres sind die WEA zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang vollständig abzuschalten, wenn die folgenden Bedingungen zugleich erfüllt sind: Temperaturen von >10 °C sowie Windgeschwindigkeiten im 10 min-Mittel von < 6 m/s in Gondelhöhe.
Bei Inbetriebnahme der WEA ist der unteren Naturschutzbehörde eine Erklärung des Fachunternehmers vorzulegen, in der ersichtlich ist, dass die Abschaltung funktionsfähig eingerichtet ist. Die Betriebs- und Abschaltzeiten sind über die Betriebsdatenregistrierung der WEA zu erfassen, mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Dabei müssen mindestens die Parameter Windgeschwindigkeit und elektrische Leistung im 10 min-Mittel erfasst werden. Sofern die Temperatur als Steuerungsparameter genutzt wird, ist auch diese zu registrieren und zu dokumentieren.
72.
An der WEA 2 ist ein akustisches Fledermaus-Monitoring nach der Methodik von Brinkmann et. Al (2011) und Behr et al. (2016) von einem qualifizierten Fachgutachter, der nachweislich Erfahrungen mit dem Monitoring von Fledermäusen hat, durchzuführen. Es sind zwei aufeinander folgende Aktivitätsperioden zu erfassen, die jeweils den Zeitraum zwischen dem 01.04. und 31.10. umfassen. Der unteren Naturschutzbehörde ist bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres ein Bericht des Fachgutachters mit den Monitoring-Ergebnissen und ihrer fachlichen Beurteilung vorzulegen.
Nach Abschluss des ersten Monitoring-Jahres sind die festgelegten Abschaltbedingungen an die Ergebnisse
des Monitorings anzupassen. Die WEA ist dann im Folgejahr mit den neuen Abschaltalgorithmen zu betreiben. Nach Abschluss des zweiten Monitoring-Jahres wird der endgültige Abschaltalgorithmus festgelegt.
73.
Die Erhaltung von Pflanzenbeständen, die zur Umsetzung der Maßnahmen nicht entfernt werden müssen sowie ihr Schutz vor Beschädigung während der Bauzeit hat gemäß DIN 18920 und RAS-LP 4 in der jeweils aktuellen Fassung zu erfolgen.
Beschädigte Pflanzflächen sind im Verhältnis 1:1 zu ersetzen. Hier ist ggf. hinsichtlich des Artenschutzes zu beachten, dass die Ersatzpflanzung an geeigneter Stelle erfolgt. Der Standort für die Ersatzpflanzung ist mit dem Artenschutzgutachter und dem Rhein-Kreis Neuss (Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung) abzustimmen.
Zudem sind bei der Maßnahmenausführung die DIN 18915, 18916, 18917, 18918, 18919 sowie DIN 18320 in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend zu beachten.
74.
Während der Baumaßnahme anfallender, nicht zum Einbau vor Ort bestimmter Bodenaushub ist ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die nachfolgend genannten Vorgaben zur Vermeidung bzw. Verminderung von nachteiligen Wirkungen des Vorhabens auf den Boden sind in die vertraglichen Bedingungen bei der Auftragsvergabe an die ausführenden Firmen aufzunehmen:
- Schonung und sparsamer Umgang mit dem Schutzgut Boden durch Realisierung eines möglichst kleinflächigen Baubetriebes. Darüber hinaus sollen nach Möglichkeit Flächen für die Lagerung von Bau- und Einsatzstoffen sowie von Arbeitsmaschinen auf bereits beanspruchten Bodenflächen vorgenommen werden.
- Derzeit unversiegelte Flächen, die für die Baustelleneinrichtungen, Lagerung und Transport von Baumaterialien etc. genutzt werden müssen, werden als temporäre Einrichtungen hergestellt. Die Anlagen und Einrichtungen werden nach Beendigung der Baumaßnahme zurückgebaut und die Flächen wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzt.
- Einsatz geeigneter, z. B. schall- und erschütterungsgedämpfter, Baumaschinen zur Minimierung von Bodensetzungen und nachteiligen Einwirkungen auf die Bodenfauna.
- Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung anfallender Baustellenabfälle. Die Lagerung der Abfälle erfolgt auf versiegelten Böden und in entsprechend den Abfällen zugelassenen Behältnissen. Die externe Entsorgung erfolgt durch fachkundige Unternehmen.
- Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Lagerung und eines ordnungsgemäßen Umgangs mit Bau- und Einsatzstoffen. Zum Einsatz kommen darüber hinaus nur bauartzugelassene Baumaschinen. Diese werden regelmäßigen Sichtkontrollen unterzogen, um z. B. Leckagen (z. B. Ölverluste) frühzeitig zu erkennen und zu beseitigen.
- Die Verlegung von Versorgungsleitungen und Telekommunikationskabeln bzw. der Netzeinbindung
erfolgen entlang der vorhandenen Erschließungswege und Zuwegungen, um zusätzliche Beeinträchtigungen des Bodens zu vermeiden bzw. zu minimieren.
75.
Zum Ausgleich bzw. Ersatz der unvermeidbaren Eingriffe in den Naturhaushalt sind 14.846 Ökopunkte nach dem Verfahren des LANUV NRW von 2008 nachzuweisen.
Die Kompensationsmaßnahmen müssen vom Vorhabenträger spätestens in der auf den Bau der WEA folgenden Vegetationsperiode benannt werden.
76.
Für nicht ausgleich- oder ersetzbare Eingriffe in das Landschaftsbild ist ein Ersatzgeld in Höhe von 28.925,28 Euro an den Rhein-Kreis Neuss als Untere Naturschutzbehörde zu zahlen. Die Überweisung ist unter Angabe des
Kassenzeichens 585100000588,
und des Stichwortes WEA ABO Gill 2,
vor Baubeginn auf das Konto der Kreiskasse Neuss vorzunehmen:
Sparkasse Neuss
IBAN: DE 17 3055 0000 0000 1206 00
BIC: WELA DE DN
77.
Widerrufsvorbehalt
Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG wird die Genehmigung unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Wird ein Feldhamstervorkommen festgestellt, dass der Umsetzung des Vorhabens, d.h. dem Bau einer oder beider Windenergieanlagen, dauerhaft entgegensteht und eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG nicht erteilt werden kann, besteht die Genehmigungsvoraussetzung
der artenschutzrechtlichen Zulässigkeit nicht länger und die Genehmigung muss gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG widerrufen werden.
Hinweis Amt für Entwicklung- und Landschaftsplanung
n.
Bei der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung von (baulichen) Anlagen darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen werden. Diese Verbote gelten unter anderem für alle europäisch geschützten Arten (z.B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten, mehrere Amphibien- und Reptilienarten).
Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.
Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG.
Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann unter Umständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unzumutbare Belastung vorliegt. Weitere Informationen:
- im Internet im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ (http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/artenschutz)
- bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Kreises Neuss
Hinweis Landesbetrieb Straßenbau NRW
o.
Sollte für die Errichtung eine temporäre Baustellenzufahrt zur Bundesstraße benötigt werden, weist der Landesbetrieb Straßenbau NRW darauf hin, dass hierfür zwingend eine gesonderte Antragstellung mit Detailplänen erforderlich ist.
Anlage 2 zum Genehmigungsbescheid 68.6.01-1.6.2-637/17
Verzeichnis der Antragsunterlagen
Kap 0 Inhaltsverzeichnis
Kap 1 Antragsformular
Kap 2 Beschreibung des Vorhabens
2.1 Umwelteinwirkungen einer Windenergieanlage
Kap 3 Karten und Pläne
- 3.1 Kartenverzeichnis
- 3.2 Lageplan, M 1:15.000
- 3.3 Karte Zuwegung, M 1:20.000
- 3.4 Karte Abstände zur Wohnbebauung, M 1:15.000
- 3.5 Karte Abstände WEA zu Bestand und untereinander, M 1:15.000
- 3.6 Karte Abstände zur Infrastruktur, M 1:10.000
- 3.7 Karte Netzanschluss, M 1:20.000
Kap 4 Bauvorlagen
- 4.1 Bauantrag
- 4.2 Amtlicher Lageplan
- 4.2.1 Amtlicher Lageplan WEA1, M 1:2.000
- 4.2.2 Amtlicher Lageplan WEA2, M 1:2.000
- 4.3 Bauzeichnungen
- 4.3.1 Kartenverzeichnis
- 4.3.2 Übersicht Flurkarte, M 1:5.000
- 4.3.3 Bauzeichnung FK WEA1, M 1:1250
- 4.3.4 Bauzeichnung FK WEA2, M 1:1250
- 4.3.5 Bauzeichnung Übersicht auf Luftbild, M 1:5.000
- 4.3.6 Bauzeichnung WEA1 LB, M 1:1250
- 4.3.7 Bauzeichnung WEA2 LB, M 1:1250
- 4.3.8 Sonstige Zeichnungen
- 4.3.8.1 Schalplan Fundament, Ø24,00 m, M 1:50
- 4.3.8.2 Nordex WEA Übersichtszeichnung, M 1:500, Blatt 1/2
- 4.3.8.3 Nordex WEA Übersichtszeichnung, M 1:500, Blatt 2/2
- 4.3.8.4 Bewehrung Fundament, Ø24,00 m, M 1:25, M 1:50
- 4.3.8.5 Übersichtsplan Gesamtturm, M 1:200, M 1:50, M 1:25, M 1:10
- 4.3.8.6 Schalplan Rohteile C-Ringe, M 1:25
- 4.3.8.7 Bewehrung Rohteile C-Ringe, M 1:25, M 1:20, M 1:10
- 4.3.8.8 Schalplan Übergangsstück, M 1:25, M 1:20, M 1:10
- 4.3.8.9 Bewehrung Übergangsstück, M 1:10, M 1:2,5
- 4.3.8.10 Gewindestange für Übergangsstück mit Schrumpfschlauch, T0256289, M 1:50
- 4.3.8.11 Gewindestange für Übergangsstück mit Decordynbeschichtung, T0177772 M 1:10
- 4.3.8.12 Gewindestange für Übergangsstück mit Decordynbeschichtung, T0256288 M 1:10
- 4.3.8.13 Gewindestange für Übergangsstück mit Schrumpfschlauch, T0177773, M 1:50
- 4.3.8.14 Fugendetailplan, M 1:10, M 1:5m M 1:2,5, M 1.1
- 4.3.8.15 Rohrturm, M 1:100, Blatt 1/2
- 4.3.8.16 Rohrturm, M 1:100, Blatt 2/2
- 4.4 Betriebsbeschreibung
- 4.5 Bauvorlageberechtigung
- 4.6 Zuwegung
- 4.6.1 Beschreibung der internen Zuwegung
- 4.6.2 Kartenverzeichnis
- 4.6.3 Übersicht Zuwegung auf Luftbild, M 1:5.000
- 4.6.4 Zuwegung Teil 1 auf Luftweg, M 1:1.000
- 4.6.5 Zuwegung Teil 2 auf Luftweg, M 1:1.000
- 4.7 Prüfbescheid für eine Typenprüfung, Turm und Fundamente, Prüf-Nr.: 3367434-16-d Rev. 1
- 4.8 Kosten
- 4.8.1 Herstell- und Rohbaukosten
- 4.8.2 Kostenaufstellung Errichtungskosten (Herstellungs- und Rohbaukoten)
- 4.8.3 Beispiel Rückbaukosten
- 4.9 Rückbau
- 4.9.1 Maßnahmen bei Betriebseinstellung
- 4.9.2 Rückbauverpflichtung
- 4.10 Zustimmung des Eigentümers
Kap 5 Fachgutachten
- 5.1 Baugrundgutachten vom 11.11.2019, GUG Gesellschaft für Umwelt- und Geotechnik mbH
- 5.2 Denkmalschutz
- 5.2.1 Stellungnahme zum Denkmalschutz vom 22.05.2017
- 5.2.2 Archäologischer Grabungsbericht WEA1, Thomas Ibeling, OV 2017/1018
- 5.2.3 Archäologischer Grabungsbericht WEA2, Thomas Ibeling, OV 2017/1019
- 5.2.4 Stellungnahme LVR- Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland zur archäologischen Grabung
- 5.3 Schallgutachten Firma IEL vom 14.08.2023, Bericht-Nr.: 4134-23-L4
- 5.3.1 Option Serration An Nordex-Blättern
- 5.3.2 Schallemission, Leistungskurven, Schubbeiwerte
- 5.3.3 Oktav-Schallleistungspegel
- 5.4 Schattenwurfprognose der Firma windtest grevenbroich gmbH, Bericht-Nr.: SW17001N2B1
- 5.5 Artenschutzprüfung, Büro für Ökologie und Landschaftsplanung
- 5.6 Landespflegerischer Begleitplan, Büro für Ökologie und Landschaftsplanung
- 5.7 UVP-Vorprüfung Umweltverträglichkeitsstudie
- 5.8 Eiswurf- und Eisfallgutachten, F2E-2019-WND-103, Rev.5 Fluid & Energy Engineering GmbH & Co.KG
- 5.9 Seismologisches Gutachten; DMT GmbH & Co. KG, Bericht-Nr.: CME1-2021-374
- 5.10 Gutachterliche Stellungnahmen
- 5.10.1 Prüfbescheid für eine Typenprüfung vom 12.01.2022, Turm und Fundamente TCS164B-00 (N20)
- 5.10.2 Prüfbericht für eine Typenprüfung, Standsicherheit – Flachgründung
- 5.10.3 Prüfbericht für eine Typenprüfung, Standsicherheit – Hybridturm TCS164B-00
- 5.10.4 Gutachterliche Stellungnahme, Elektrische Komponenten und Blitzschutz
- 5.10.5 Gutachterliche Stellungnahme, Verlängerung der Lebensdauer auf 21 bis 35 Jahre
- 5.10.6 Gutachterliche Stellungnahme, Turmkopfpflansch
- 5.10.7 Gutachterliche Stellungnahmen, Maschinenbauliche Strukturen, Komponenten und Verkleidung
- 5.10.8 Gutachterliche Stellungnahme vom 24.07.2020, Typprüfung Rotorblatt
- 5.10.9 Gutachterliche Stellungnahme vom 17.12.2020, Typprüfung Rotorblatt
- 5.10.10 Gutachterliche Stellungnahme vom 11.08.2021, Rotorblatt
- 5.10.11 Gutachterliche Stellungnahme, Personensicherheit, Betriebsführung und Sicherheitssystem
- 5.10.12 Gutachterliche Stellungnahme vom 18.04.2018, Lastannahmen
- 5.10.13 Gutachterliche Stellungnahme vom 09.07.2018, Lastannahmen
- 5.10.14 Gutachterliche Stellungnahme vom 12.02.2021, Lastannahmen, Prüf-Nr.: 2740209-7-d-1 Rev. 7
- 5.10.15 Gutachterliche Stellungnahme vom 15.11.2021, Lastannahmen
- 5.10.16 Gutachterliche Stellungnahme vom 12.02.2021, Lastannahmen, Prüf-Nr.: 3367434-1-d-1
Kap 6 Allgemeine Betriebsbeschreibung
- 6.1 Anlagenansicht
- 6.1.1 Übersichtszeichnung, Maßstab 1:500, Blatt 1 und 2
- 6.1.2 Abmessung Maschinenhaus und Rotorblätter
- 6.2 Technische Beschreibung
- 6.2.1 Fundamente Nordex
- 6.3 Maßnahmen beim Eisansatz
- 6.3.1 Eiserkennung an Nordex WEA
- 6.3.2 Übertragbarkeit Eiserkennungssystem IDO Blade auf DELTA-4000 (N149)
- 6.3.3 Typenzertifikat Ice Detection System IDD.Blade
- 6.3.4 Gutachten TÜV Nord Eiserkennungssystem, Bericht-Nr. 8111 327 215 Rev. 2
- 6.4 Fernüberwachung Bachmann Monotoring „Ω-Guard“ (Omega-Guard)
- 6.5 Schattenwurfmodul
- 6.6 Fledermauserkennung
- 6.6.1 Fledermausmodul
- 6.6.2 Montagevorbereitung für den Anbau Fledermausdedektor
- 6.7 Tages- und Nachtkennzeichnung
- 6.7.1 Kennzeichnung Nordex WEA vom 15.09.2021
- 6.7.2 Kennzeichnung Nordex WEA vom 27.08.2021
- 6.7.3 Sichtweitenmessung
- 6.8 Transport, Zuwegung und Krananforderungen
- 6.9 Statische Berechnung Max Bögl Hybridturm N20
Kap 7 Brand-, Blitz- und Arbeitsschutz
- 7.1 Brandschutz
- 7.1.1 Grundlagen zum Brandschutz
- 7.1.2 Brandschutzkonzept, IDN Brandschutz mbH vom 03.08.2023 und WECOSE GmbH vom 20.05.2019
- 7.2 Blitzschutz
- 7.2.1 Blitzschutz und elektromagnetische Verträglichkeit
- 7.2.2 Erdung, Blitz- und Überspannungsschutz
- 7.2.3 Erdungsanlage der WEA
- 7.3 Arbeitsschutz
- 7.3.1 Arbeitsschutz und Sicherheit in Nordex WEA
- 7.3.2 Technische Beschreibung Befahranlage
- 7.3.3 Flucht- und Rettungsplan
- 7.3.4 Sicherheitsanweisung Verhaltensregeln an, in und auf WEA
Kap 8 Abfallkonzept
- 8.1 Angaben zum Abfall
- 8.1.1 Abfallbeseitigung
- 8.1.2 Abfälle beim Betrieb der Anlage
Kap 9 Wassergefährdende Stoffe
- 9.1 Wassergefährdende Stoffe
- 9.1.1 Einsatz von Flüssigkeiten und Maßnahmen gegen unfallbedingten Ausfall
- 9.1.2 Getriebeölwechsel an Nordex WEA
- 9.2 Sicherheitsdatenblätter
- 9.2.1 Castrol Optigear Synthetic X 320
- 9.2.2 Fuchs CEPLATTYN BL WHITE
- 9.2.3 Fuchs gleitmo 585 K
- 9.2.4 Fuchs GLEITMO 585 K PLUS
- 9.2.5 MIDEL 7131
- 9.2.6 Exxon MOBIL SHC 629
- 9.2.7 Exxon MOBIL SHC GREASE 460 WT
- 9.2.8 Fuchs RENOLIN UNISYN CLP 320
- 9.2.9 Klüberplex BEM 41-132
- 9.2.10 Shell Tellus S4 VX 32
- 9.2.11 NALKO VARIDOS FSK
Kap 10 Sonstige Unterlagen
- 10.1 Optisch bedrängende Wirkung
- 10.1.1 Optisch bedrängende Wirkung
- 10.1.2 Karte Abstände zur Wohnbebauung für die Bewertung der bedrängenden Wirkung
- 10.2 Stellungnahme Amprion
- 10.2.1 Stellungnahme: Abstände und Nachlaufströmung
- 10.2.2 Beispielhafte Darstellung Schwingungsschutz
- 10.3 Richtfunk
- 10.4 Datenblatt für die Beteiligung Luftfahrt
- 10.5 Fernwasserleitung RWE Schriftverkehr
- 10.7 AVV Antrag
- 10.8 Referenzenergieertrag
Kap 11 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
- 11.1 Von der Offenlage auszuschließende Dokumente
- 11.2 Gesellschaft für Umwelt- und Geotechnik mbH; Standsicherheitsnachweise für WEA 1 und WEA 2
- 11.3 Dr.-Ing. Matthias Andres; Prüfbericht Nr. AS047/23-1 vom 29.09.2023
- 11.4 Amtlicher Lageplan zur Eintragung einer Zuwegungsbaulast, M 1:2000
- 11.4 Amtlicher Lageplan zur Eintragung einer Zuwegungsbaulast, M 1:2500
- 11.5 Amtlicher Lageplan zur Eintragung einer Zuwegungsbaulast, M 1:2000
- 11.6 Amtlicher Lageplan zur Eintragung einer Zuwegungsbaulast, M 1:2000
- 11.7 Übersichtsplan zur Eintragung von Baulasten, M 1:5000
Anlage 3 zum Genehmigungsbescheid 68.6.0-1.6.2-637/17
Allgemeine Hinweise
Bei der Bauausführung bzw. dem Betrieb der Anlage sind folgende Vorschriften - in der jeweils gültigen Fassung - zu beachten (Zutreffendes ist angekreuzt):
(x) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) vom 17.05.2013
(x) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) vom 21.07.2018
(x) Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft
(x) Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Vorschriften)
(x) DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Teil 1 - 7
(x) Allgemeine Blitzschutzbestimmungen des Ausschusses für Blitzableiterbau
(x) Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 07.08.1996
(x) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12.08.2004 und die dazu ergangenen Arbeitsstätten-Richtlinien
(x) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 03.02.2015
(x) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017
(x) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009
(x) Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) vom 25.06.1995
(x) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012
(x) Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG vom 21.06.1988
(x) Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26.11.2010
(x) Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung - vom 21.02.1995
(x) Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015
( ) Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV) vom 05.03.2007
( ) Technische Regeln für Flüssiggas - TRF 2012 -
( ) Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) vom 15.03.2017
( ) Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) vom 28.08.2013
(x) Weitergehende wasserrechtliche oder abfallrechtliche Forderungen werden durch diesen Bescheid nicht berührt.
Veröffentlicht am: 15.05.2025 09:56 Uhr