Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Rhein-Kreises Neuss Kliniken"
Öffentliche Bekanntmachung der Neufassung der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Rhein-Kreises Neuss Kliniken"
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 28.06.2017 aufgrund § 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und § 1 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Neufassung der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Rhein-Kreises Neuss Kliniken“ beschlossen:
§ 1 Rechtsnatur, Namen
(1) Die Krankenhausbetriebe des Rhein-Kreises Neuss firmieren unter dem Namen Rhein-Kreis Neuss Kliniken
(2) Sie werden als ein organisatorisch und wirtschaftlich eigenstän¬diger Betrieb ohne Rechtspersönlichkeit als eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung nach §§ 107 Abs. 2 Nr. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), 53 KrO NRW geführt.
§ 2 Aufgaben
(1) Gegenstand des Betriebs ist die Förderung der Rhein-Kreis Neuss Kliniken GmbH, insbesondere durch die Verpachtung der Immobilien der Kreiskrankenhäuser Dormagen und Grevenbroich St. Elisabeth nebst Inventar an die Rhein-Kreis Neuss Kliniken GmbH zum Betrieb von Krankenhäusern. Dazu gehört auch der Betrieb von Ausbildungsstätten sowie sonstiger Nebeneinrichtungen und Nebenbetriebe.
(2) Der Betrieb kann alle Geschäfte eingehen, die zur Erreichung und Förderung seiner Aufgaben nach Absatz 1 unter Beachtung der steuerlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung dienlich sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Betrieb verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Betriebs ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Rhein-Kreis Neuss Kliniken GmbH zur Verwirklichung der in Satz 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke.
(3) Der Betrieb ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Betriebs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Rhein-Kreis Neuss erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebs. Der Rhein-Kreis Neuss erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebs ober bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Betriebs an den Rhein-Kreis Neuss, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Zuständigkeit des Kreistages
Der Kreistag entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebs, die ihm durch die Kreisordnung, die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW), die Hauptsatzung des Rhein-Kreis Neuss oder diese Betriebssatzung vorbehalten sind.
§ 5 Betriebsausschuss
(1) Der Betriebsausschuss besteht aus bis zu 13 Mitgliedern.
(2) Für die Zusammensetzung, die Amtsdauer und das Verfahren des Betriebsausschusses gelten die entsprechenden Vorschriften der Kreisordnung, der Eigenbetriebsverordnung, der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung des Kreistages.
(3) Der Betriebsausschuss berät die Beschlüsse des Kreistages vor. Über alle wichtigen Angelegenheiten wird er vom Landrat und von der Betriebsleitung unterrichtet (vgl. § 5 Abs. 4 EigVO NRW).
(4) Der Betriebsausschuss ist zuständig für
a. die Zustimmung zur Dienstanweisung für die Betriebsleitung,
b. die Beratung des Entwurfs des Wirtschaftsplanes, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan, Finanzplan und Stellenplan,
c. die Vergabe von Aufträgen über 200.000 € im Einzelfall,
d. die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben, es sei denn, dass sie unabweisbar sind,
e. die Beratung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes,
f. einen Vorschlag für die Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss.
(5) Der Betriebsausschuss entscheidet ferner in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Kreistages unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Landrat mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses, wenn dieser dem Kreisausschuss angehört, oder einem anderen Kreisausschussmitglied entscheiden, § 50 Abs. 3 KrO NRW gilt entsprechend (vgl. § 5 Abs. 6 EigVO NRW).
§ 6 Stellung des Landrates
(1) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter des Betriebs. Er regelt in der Dienstanweisung, inwieweit er die ihm nach der Kreisordnung und der Hauptsatzung zustehenden Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten auf die Betriebsleitung überträgt. Die Betriebsleitung vertritt den Landrat im Betrieb.
(2) Die Betriebsleitung unterrichtet rechtzeitig den Landrat bzw. den von ihm benannten Dezernenten über alle wichtigen Angelegenheiten. Der Landrat kann von der Betriebsleitung Auskunft verlangen und ihr im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung Weisungen erteilen (vgl. § 6 Abs. 2 EigVO NRW).
(3) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Landrates nicht übernehmen zu können, so wendet sie sich an den Betriebsausschuss. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Landrat erzielt, so entscheidet der Kreisausschuss (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 EigVO NRW).
§ 7 Betriebsleitung
(1) Betriebsleiter ist der Geschäftsführer der Rhein-Kreis Neuss Kliniken GmbH.
(2) Die Stellvertretung der Betriebsleitung wird durch Dienstanweisung geregelt, die der Landrat mit Zustimmung des Betriebsausschusses erlässt.
(3) Die Betriebsleitung leitet den Betrieb selbständig, soweit nicht durch die Kreisordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Sie ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebs verantwortlich. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung; dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes erforderlich sind.
§ 8 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
(1) Der Betrieb wird nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes unter Beachtung der Aufgabenstellung geführt.
(2) Der Betrieb wird als Sondervermögen des Kreises verwaltet und nachgewiesen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens wird Bedacht genommen (vgl. § 9 Abs. 1 EigVO NRW).
(3) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Haushaltsjahr (Kalenderjahr).
(4) Für den Betrieb werden Wirtschaftspläne, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht, nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung NRW aufgestellt.
§ 9 Eigenkapital
Das Eigenkapital des Betriebs beträgt 1.000.000 €.
§ 10 Kassenführung
Für die Kassenführung werden Sonderkassen eingerichtet. Die Bestimmungen der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindehaushaltsverordnung NRW - GemHVO NRW) - vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644) werden sinngemäß angewendet. Die Einzelheiten regelt der Landrat durch Dienstanweisung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung der Rhein-Kreis Neuss Kliniken GmbH in das Handelsregister nach § 171 Umwandlungsgesetz in Kraft.
Die vorstehende Neufassung der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Rhein-Kreises Neuss Kliniken" wird öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung oder Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss/Grevenbroich, 11.12.2017
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 14.12.2017 00:00 Uhr