Ausschreibung eines Bedarfs von 80 vollstationären Pflegeplätzen für das Gebiet der Stadt Kaarst
Allgemeines
Der Kreistag hat beschlossen, gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW das Gutachten "Pflegebedarfsplanung Rhein-Kreis Neuss" des ALP-Institutes, Hamburg, vom Dezember 2017 zur Örtlichen Planung im Sinne des § 7 Abs. 1 APG NRW zu erklären.
Gemäß § 11 Abs. 7 APG NRW ist eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die innerhalb des Rhein-Kreises Neuss neu entstehen und zusätzliche Plätze zur Bedarfsdeckung schaffen davon abhängig, dass auf der Grundlage dieses Beschlusses durch die Verwaltung eine Bedarfsbestätigung ausgesprochen wird.
Die Öffentliche Bekanntmachung ist erfolgt, die gesamten relevanten Unterlagen sowie der vollständige Beschluss des Kreistages können unter der Internetadresse www.rhein-kreis-neuss.de/bekanntmachung eingesehen und abgerufen werden.
Für das Gebiet der Stadt Kaarst wurde durch den o.g. Kreistagsbeschluss der Bedarf für die Errichtung einer neuen Pflegeeinrichtung mit 80 zusätzlichen, vollstationären Pflegeplätzen festgestellt.
Gemäß § 27 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG-DVO) werden hiermit die Trägerinnen und Träger, die Interesse an der Schaffung dieser neuen, zusätzlichen Plätze haben, dieses Interesse unter Vorlage einer Konzeption zur Schaffung der neuen Plätze
bis zum 26. Januar 2020
dem Rhein-Kreis Neuss als zuständigem Träger der Sozialhilfe anzuzeigen. Trägerinnen und Träger in diesem Sinne sind im Sinne des § 13 Abs. 3 des Alten- und Pflegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (APG NRW) die Betreiber der späteren Einrichtung im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (WTG).
Im Hinblick auf die Anforderungen an einige der vorzulegenden Unterlagen, z.B. die Baupläne, ist die Ausnutzung der gesetzlich vorgegebenen Frist von maximal 6 Monaten zur Anzeige des Interesses geboten.
Das Verfahren und die Auswahl der unten im Detail dargestellten Auswahlkriterien basiert auf den Vorgaben des § 27 APG-DVO. So erfolgt gemäß § 27 APG-DVO der Zuschlag zugunsten der am besten geeigneten Interessenbekundung durch einen Verwaltungsakt.
Systematik der Auswahlentscheidung
Für die spätere Auswahlentscheidung werden Auswahlkriterien vorgegeben. Für jedes Auswahlkriterium (Zeitplanung, Schaffung eines Verbundsystems mit weiteren pflegerischen Angeboten und Erfahrung im Betrieb von Pflegeeinrichtungen) werden maximal 10 Punkte vergeben, d.h. für jedes erfüllte Unterkriterium erhält der Bewerber 2 Punkte, für ein nicht erfülltes Unterkriterium wird kein Punkt vergeben. Eine abgestufte Punktvergabe (z.B. Vergabe von 1 Punkt) wird NICHT vorgenommen.
Die vergebenen Punkte werden in die Bewertungsmatrix (beigefügte Excel-Tabelle) eingegeben.
Die Auswahlkriterien werden prozentual nach ihrer Wichtigkeit für die Erteilung des Zuschlages wie folgt gewichtet:
- Zeitplanung mit 60%,
- Schaffung eines Verbundsystems mit weiteren pflegerischen Angeboten mit 30%, und
- Erfahrung im Betrieb von Pflegeeinrichtungen mit 10%.
Das Prozedere und die festgelegten Auswahlkriterien sowie Unterkriterien sind mit der Rechnungsprüfung bzw. der zentralen Submissionsstelle des Rhein-Kreises Neuss abgestimmt und von dort freigegeben.
Definition der Auswahlkriterien und der Unterkriterien
Die Auswahlkriterien und die einzelnen Unterkriterien definieren sich wie folgt:
1. Zeitplanung (60%)
Eine zeitnahe Deckung des festgestellten Bedarfs in der Stadt Kaarst dient dem Erreichen des Ziels des § 1 Abs. 1 APG NRW, also der Sicherstellung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Unterstützungsstruktur für ältere Menschen und pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige durch die Förderung der Entstehung, Entwicklung und Qualität von Dienstleistungen, Beratungsangeboten, Pflegeeinrichtungen und alternativen Wohnformen.
Daher ist eine möglichst kurze Dauer zu Realisierung einer neuen Pflegeeinrichtung mit 80 Plätzen zielführend.
Als Wertungsfaktoren für die zeitnahe Umsetzung werden folgende Unterkriterien angesetzt:
1.1. Vorlage eines Pflegekonzeptes
Durch die Vorlage eines Pflegekonzeptes weist der Betreiber nach, dass er sich mit den inhaltlichen Anforderungen an die später zu leistende Aufgabe hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Entwicklung eines Pflegekonzeptes nach einem erfolgten Zuschlag würde unnötige Zeit in Anspruch nehmen. Die inhaltlichen Anforderungen an ein Pflegekonzept können beispielhaft über folgenden Link eingesehen werden:
pqsg.de/seiten/openpqsg/hintergrund-pflegekonzept3.htm
1.2. Schlüssiger Projekt- bzw. Bauzeitenplan
Durch die Vorlage eines Projekt- bzw. Bauzeitenplans weist der Betreiber nach, dass er die notwendigen Schritte zur Errichtung und Inbetriebnahme einer neuen, zusätzlichen Pflegeeinrichtung bedacht und in eine sinnvolle Reihenfolge gebracht hat. Darüber hinaus wird mit einer Schätzung der für die einzelnen Schritte benötigen Zeitabschnitte deutlich, welche Zeitdauer für einzelne Verfahrensschritte oder Gewerke angedacht werden und bis zu welchem Zeitpunkt der Betreiber mit der Inbetriebnahme der Einrichtung rechnet. Neben der Planung einer zügigen Umsetzung ist dabei von Bedeutung, ob die Zeitplanung der einzelnen Schritte realistisch ist.
1.3. Bauherr vorhanden
Für die Errichtung des Gebäudes muss sich der Betreiber eines Investors bedienen, sofern die Baumaßnahme nicht durch ihn selbst durchgeführt werden soll. Der Betreiber soll Nachweise liefern, dass er über einen Investor verfügt oder er soll rechtsverbindlich erklären, dass er die Baumaßnahme selbst umsetzt und das Gebäude selbst errichtet. Sofern ein Betreiber bereits zum Zeitpunkt dieser Ausschreibung über einen potentiellen Investor verfügt, wird wertvolle Zeit für die ansonsten notwendige Suche nach einem Investor eingespart, so dass die zu errichtende Pflegeeinrichtung kurzfristiger der Bevölkerung zur Verfügung steht.
1.4. Grundstück mit vorhandenem Planungsrecht verfügbar
Sofern ein Betreiber oder der mit ihm kooperierende Investor über ein geeignetes Grundstück im Bereich der Stadt Kaarst verfügt, für welches bereits ein Planungsrecht vorhanden ist, was den Bau einer vollstationären Pflegeeinrichtung ermöglicht, werden erhebliche Zeitressourcen vor Beginn der eigentlichen Baumaßnahme eingespart. Auch dies beschleunigt die Fertigstellung der Pflegeeinrichtung und damit den Zeitraum, bis die Pflegeplätze zur Bedarfsdeckung beitragen können. Um als "verfügbar" im Sinne dieses Wertungskriteriums bewertet zu werden ist gemäß § 27 Abs. 4 APG-DVO nicht der Nachweis des Grundeigentums oder entsprechender Vertragsabschlüsse notwendig. Es ist der Nachweis ausreichend, dass mit dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages gerechnet werden kann, z.B. durch eine entsprechende Erklärung des derzeitigen Grundstückseigentümers, das Grundstück an den Betreiber oder den mit ihm kooperierenden Investor veräußern zu wollen.
1.5. Baupläne Maßstab 1:100 vorhanden
Die Entwicklung von Bauplänen durch einen Architekten erfordert einigen Zeitaufwand. Hat der Betreiber oder der mit ihm kooperierende Investor bereits eine Bauplanung im Maßstab 1:100 angefertigt, kann die Prüfung der gesetzlich vorgesehenen Genehmigungsverfahren durch die zuständigen Behörden schneller eingeleitet werden, als dies der Fall wäre, wenn Baupläne noch vollständig entwickelt werden müssten. Die Baupläne müssen für das hier ausgeschrieben Projekt angefertigt worden sein und tatsächlich auch für die im weiteren Verlauf der Realisierung des Projektes notwendige baufachliche Abstimmung nach dem APG sowie die ordnungsrechtliche Prüfung nach dem WTG genutzt werden.
2. Schaffung eines Verbundsystems mit weiteren pflegerischen Angeboten (30%)
Der Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung ist für ältere Menschen ein großer Schritt, der oft schwer fällt und von vielen Ängsten und Sorgen begleitet wird. Verbundsysteme, die pflegerische Angebote an einem Ort konzentrieren und somit ein durchlässiges System der verschiedenen Versorgungsformen vorhalten sind geeignet, diese Probleme der Betroffenen zu reduzieren. Darüber hinaus tragen Verbundsysteme zur wirtschaftlichen Leistungserbringung durch die Betreiber bei, was wiederum eine qualitativ hochwertige Pflegeleistung fördert. Daher sind Planungen, die nicht nur die Schaffung einer vollstationären Pflegeeinrichtung beinhalten, sondern darüber hinausgehen, zu bevorzugen. Insgesamt soll durch die Schaffung eines Verbundsystems das gesetzlich definierte Ziel "ambulant vor stationär" verfolgt werden.
In die Wertung fließen somit Punkte ein, wenn der Betreiber nachweislich bereit ist, folgende Angebote in seinen Planungen zu berücksichtigen und später umzusetzen:
2.1 Solitäre Kurzzeitpflege geplant
Solitäre Kurzzeitpflegeplätze werden von Pflegebedürftigen genutzt, die grundsätzlich im häuslichen Bereich ambulant versorgt werden. Durch die Anbindung einer solitären Kurzzeitpflege an die geplante Einrichtung haben Pflegebedürftige somit die Möglichkeit, das Pflegeangebot, die Angebote und sogar die an dem zu schaffenden Standort tätigen Menschen kennenzulernen. Dies nimmt für den Fall einer stationären Unterbringung die Angst vor dem Einzug in eine völlig unbekannte Versorgungsform bzw. Einrichtung.
2.2 Tagespflege geplant
Das Angebot einer Tagespflege am Ort der stationären Einrichtung hat ähnliche Effekte, wie sie bei der Kurzzeitpflege dargelegt worden sind. Des Weiteren kann durch die Besucherinnen und Besucher einer Tagespflege eine Akquise für die stationäre Pflege betrieben werden, was die wirtschaftliche Situation des Betreibers stärkt.
2.3 Ambulanter Pflegedienst räumlich vorgesehen
Ein Ambulanter Pflegedienst des Betreibers entwickelt sich in einem Ortsteil oder einer Kommune oft zu einem Aushängeschild und wird von den Menschen bewusst wahrgenommen. Das Angebot der ambulanten Pflege erreicht die Pflegebedürftigen bereits zu Hause, was den Betroffenen den Zugang zu teil- oder vollstationären Angeboten des gleichen Betreibers erleichtert. Ein ambulanter Pflegedienst ermöglicht die ortsnahe pflegerische Versorgung der Mieterinnen und Mieter eines Angebotes des Servicewohnens.
2.4 Servicewohnen geplant
Wohnangebote für ältere Menschen bilden einen niedrigschwelligen Zugang zu einem pflegerischen Verbundsystem. Darüber hinaus ermöglichen sie es, auch bei eintretender Pflegebedürftigkeit weitestgehend selbstbestimmt in einer kleinen, abgeschlossenen Wohnung leben zu können. Angebote des Servicewohnens können somit dazu beitragen, den Einzug in vollstationäre Pflegeformen durch die alten Menschen hinauszuzögern.
2.5 Quartierstreffpunkt räumlich vorgesehen
Das SGB XI und das APG fordern die Integration der pflegebedürftigen Menschen in die Wohnquartiere. Neuplanungen ermöglichen es, durch die Schaffung von Quartierstreffpunkten hierzu einen wesentlichen Beitrag zu leisten.
3. Erfahrung im Betrieb von Pflegeeinrichtungen (10%)
Nach den Erfahrungen des Rhein-Kreises Neuss ist es im Hinblick auf eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung völlig unerheblich, welcher Rechtsnatur der Betreiber einer Pflegeeinrichtung ist. Entscheidend ist jedoch, dass ein Betreiber Erfahrungen im Geschäftsfeld Pflege und im Hinblick auf eine vollstationäre Pflegeeinrichtung über Erfahrungen im operativen Geschäft einer solchen Einrichtung besitzt. Die zu schaffende vollstationäre Pflegeeinrichtung soll eine hochwertige Pflegequalität bieten und wirtschaftlich stabil arbeiten. Daher werden Punkte vergeben, wenn der Betreiber nachweislich über entsprechende Erfahrungen im operativen Geschäft verfügt und nachweisen kann, dass seine bereits vorhandenen Einrichtungen ohne wesentliche Mängel betrieben werden.
3.1. Erfahrung im Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes oder einer teilstationären Einrichtung
Hier kann nachgewiesen werden, dass der Betreiber bereits Erfahrungen mit einem ambulanten Pflegedienst, einer Tagespflegeeinrichtung oder einer Einrichtung der Kurzzeitpflege gesammelt hat.
3.2. Erfahrung im Betrieb einer vollstationären Pflegeeinrichtung
Hier kann nachgewiesen werden, dass der Betreiber bereits Erfahrungen mit einer vollstationären Pflegeeinrichtung gesammelt hat.
3.3. Erfahrung im Betrieb eines Verbundsystems an einem Standort
Hier kann nachgewiesen werden, dass der Betreiber bereits Erfahrungen mit verschiedenen Pflegeeinrichtungen im Sinne der Punkte 3.1. und 3.2. an einem gemeinsamen Standort gesammelt hat.
3.4. Nachweis des Betriebs einer vollstationären Pflegeeinrichtung ohne wesentliche Mängel in den letzten 5 Jahren
Hier kann durch Vorlage der Ergebnisberichte der zuständigen WTG-Behörde nachgewiesen werden, dass der Betreiber bereits eine vollstationäre Pflegeeinrichtung betreibt, in der in den vergangenen 5 Jahren kein Verwaltungsakt zur Abstellung eines festgestellten Mangels (= wesentlicher Mangel gemäß WTG laut Definition des zuständigen Landesministeriums). Der Betreiber stimmt zu, dass sich der Rhein-Kreis Neuss bei der zuständigen WTG-Behörde darüber informieren kann, ob die gemachten Angaben korrekt sind.
3.5. Nachweis des Betriebs eines Verbundsystems ohne wesentliche Mängel in einer der Einrichtungen in den letzten 5 Jahren
Hier kann durch Vorlage der Ergebnisberichte der zuständigen WTG-Behörde, jeweils für alle Einrichtungen innerhalb eines Verbundsystems von Pflegeeinrichtungen, nachgewiesen werden, dass in keiner dieser Einrichtungen in den vergangenen 5 Jahren ein Verwaltungsakt zur Abstellung eines festgestellten Mangels (= wesentlicher Mangel gemäß WTG laut Definition des zuständigen Landesministeriums) notwendig gewesen. Der Betreiber stimmt zu, dass sich der Rhein-Kreis Neuss bei der zuständigen WTG-Behörde darüber informieren kann, ob die gemachten Angaben korrekt sind.
Ihr Ansprechpartner:
Rhein-Kreis Neuss
Sozialamt
Marcus Mertens
Telefon: 02181/601-5030
marcus.mertens@rhein-kreis-neuss.de
Neuss / Grevenbroich, den 23. Juli 2019
In Vertretung
gez.
Dirk Brügge
Kreisdirektor
Anlage: "Ausschreibung des Bedarfs von 80 vollstationären Pflegeplätzen für das Gebiet der Stadt Kaarst"
Bewertungsmatrix (detaillierte Beschreibung der Einzelkriterien im Ausschreibungstext, Kurzbeschreibung unter der Tabelle)
Oberkriterien | Kriterium | max. Punkte 10 | Bieter 1 | Bieter 2 | Bieter 3 | Bieter 4 | Bieter 5 | Anteil Wertung |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Wertungskriterium: Zeitplanung | ||||||||
Erreichte Punktzahl der Bewertung | 60% | |||||||
gewichtete Summe | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
Wertungskriterium: Schaffung eines Verbundsystems mit weiteren pflegerischen Angeboten | ||||||||
Erreichte Punktzahl der Bewertung | max. Punkte 10 | 30% | ||||||
gewichtete Summe | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
Wertungskriterium: Erfahrung im Betrieb stationärer Pflegeeinrichtungen | ||||||||
Erreichte Punktzahl der Bewertung | max. Punkte 10 | 10% | ||||||
gewichtete Summe | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |||
Endsumme | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 100% |
1) Erläuterung der Berechnung Wertungskriterium 1
Es werden 0-10 Punkte vergeben
Folgende Faktoren werden gewertet: Pflegekonzept; schlüssiger Projekt- bzw- Bauzeitenplan vorhanden; Investor vorhanden oder rechtsverbindliche Erklärung, dass der Betreiber das Gebäude selbst errichtet; Grundstück mit vorhandenem Planungsrecht verfügbar;
Baupläne im Maßstab 1:100 vorhanden
Je erfülltem Unterkriterium werden 2 Punkte vergeben.
Die so erhaltene Punktzahl wird dann mit 60% gewichtet.
2) Erläuterung der Berechnung Wertungskriterium 2
Es werden 0-10 Punkte vergeben
Folgende Faktoren werden gewertet: Solitäre Kurzzeitpflege geplant; Tagespflege geplant; ambulanter Pflegedienst räumlich vorgesehen; Servicewohnen geplant; Quartierstreffpunkt räumlich vorgesehen
Je erfülltem Unterkriterium werden 2 Punkte vergeben.
Die so erhaltene Punktzahl wird dann mit 30% gewichtet.
3) Erläuterung der Berechnung Wertungskriterium 3
Es werden 0-10 Punkte vergeben
Folgende Faktoren werden gewertet: Erfahrung im Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes oder einer teilstationären Einrichtung; Erfahrung im Betrieb einer vollstationären Pflegeeinrichtung; Erfahrung im Betrieb eines Verbundsystems an einem Standort; Nachweis des Betriebs einer stationären Pflegeeinrichtung ohne wesentliche Mängel in den letzten 5 Jahren; Nachweis des Betriebs eines Verbundsystems ohne wesentliche Mängel in einer der Einrichtungen in den letzten 5 Jahren
Je erfülltem Unterkriterium werden 2 Punkte vergeben.
Die so erhaltene Punktzahl wird dann mit 10% gewichtet.
Veröffentlicht am: 26.07.2019 00:00 Uhr