Ausschreibung eines Bedarfs von 40 vollstationären Pflegeplätzen für das Gebiet der Stadt Neuss
Soziales |
Der Kreistag hat am 14.12.2022 beschlossen, gemäß § 7 Abs. 6 APG NRW das Gutachten der Kreisverwaltung „Örtliche Planung 2021“ zur Örtlichen Planung im Sinne des § 7 Abs. 1 APG NRW zu erklären.
Gemäß § 11 Abs. 7 APG NRW ist eine Förderung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 14 APG NRW, die innerhalb des Rhein-Kreises Neuss neu entstehen und zusätzliche Plätze zur Bedarfsdeckung schaffen davon abhängig, dass auf der Grundlage dieses Beschlusses durch die Verwaltung eine Bedarfsbestätigung ausgesprochen wird.
Die Öffentliche Bekanntmachung ist erfolgt, die gesamten relevanten Unterlagen sowie der vollständige Beschluss des Kreistages können unter der Internetadresse www.rhein-kreis-neuss.de/bekanntmachung eingesehen und abgerufen werden.
Für das Gebiet der Stadt Neuss wurde durch den o.g. Kreistagsbeschluss der Bedarf für die Errichtung einer neuen Pflegeeinrichtung mit 40 zusätzlichen vollstationären Pflegeplätzen festgestellt (gerontopsychiatrischer Schwerpunkt).
Gemäß § 27 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG-DVO) werden hiermit die Trägerinnen und Träger, die Interesse an der Schaffung dieser neuen, zusätzlichen Plätze haben, aufgefordert, dieses Interesse unter Vorlage einer Konzeption und der weiteren geforderten Unterlagen (siehe unten) zur Schaffung der neuen Plätze
bis zum 15.04.2023
dem Rhein-Kreis Neuss als zuständigem Träger der Sozialhilfe anzuzeigen.
Trägerinnen und Träger in diesem Sinne sind im Sinne des § 13 Abs. 3 des Alten- und Pflegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (APG NRW) die Betreiber der späteren Einrichtung im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (WTG).
Im Hinblick auf die Anforderungen an einige der vorzulegenden Unterlagen, z.B. die Baupläne, ist eine Frist von drei Monaten zur Anzeige des Interesses geboten.
Das Verfahren und die Auswahl der unten im Detail dargestellten Auswahlkriterien basiert auf den Vorgaben des § 27 APG-DVO. So erfolgt gemäß § 27 APG-DVO der Zuschlag zugunsten der am besten geeigneten Interessenbekundung durch einen Verwaltungsakt.
Für die spätere Auswahlentscheidung werden Auswahlkriterien vorgegeben. Für jedes Auswahlkriterium (Zeitplanung, Schaffung eines Verbundsystems mit weiteren pflegerischen Angeboten und Erfahrung im Betrieb von Pflegeeinrichtungen) werden maximal 10 Punkte vergeben, d.h. für jedes erfüllte Unterkriterium erhält der Bewerber 2 Punkte. Die Auswahlkriterien werden dann prozentual nach ihrer Wichtigkeit für die Erteilung des Zuschlages wie folgt gewichtet:
- Zeitplanung mit 60%
- Schaffung eines Verbundsystems mit weiteren pflegerischen Angeboten mit 30%
- Erfahrung im Betrieb von Pflegeeinrichtungen mit 10%
Das Prozedere und die festgelegten Auswahlkriterien sowie Unterkriterien sind mit der Rechnungsprüfung bzw. der zentralen Submissionsstelle des Rhein-Kreises Neuss abgestimmt und von dort freigegeben.
Die Auswahlkriterien und die einzelnen Unterkriterien definieren sich wie folgt:
1. Zeitplanung (60%)
Eine zeitnahe Deckung des festgestellten Bedarfs in der Stadt Dormagen dient dem Erreichen des Ziels des § 1 Abs. 1 APG NRW, also der Sicherstellung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Unterstützungsstruktur für ältere Menschen und pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige durch die Förderung der Entstehung, Entwicklung und Qualität von Dienstleistungen, Beratungsangeboten, Pflegeeinrichtungen und alternativen Wohnformen.
Daher ist eine möglichst kurze Dauer zu Realisierung einer neuen Pflegeeinrichtung mit 40 Plätzen zielführend.
Als Wertungsfaktoren für die zeitnahe Umsetzung werden folgende Unterkriterien angesetzt:
1.1. Vorlage eines schlüssigen Pflegekonzeptes
Durch die Vorlage eines schlüssigen Pflegekonzeptes weist der Betreiber nach, dass er sich mit den inhaltlichen Anforderungen an die später zu leistende Aufgabe hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Entwicklung eines Pflegekonzeptes nach einem erfolgten Zuschlag würde unnötige Zeit in Anspruch nehmen.
1.2. Schlüssiger Projekt- bzw. Bauzeitenplan
Durch die Vorlage eines Projekt- bzw. Bauzeitenplans weist der Betreiber nach, dass er die notwendigen Schritte zur Errichtung und Inbetriebnahme einer neuen, zusätzlichen Pflegeeinrichtung bedacht und in eine sinnvolle Reihenfolge gebracht hat. Darüber hinaus wird mit einer Schätzung der für die einzelnen Schritte benötigen Zeitabschnitte deutlich, welche Zeitdauer für einzelne Verfahrensschritte oder Gewerke angedacht werden und bis zu welchem Zeitpunkt der Betreiber mit der Inbetriebnahme der Einrichtung rechnet. Neben der Planung einer zügigen Umsetzung ist dabei von Bedeutung, ob die Zeitplanung der einzelnen Schritte realistisch ist.
1.3. Bauherr vorhanden
Für die Errichtung des Gebäudes muss sich der Betreiber eines Investors bedienen, sofern die Baumaßnahme nicht durch ihn selbst durchgeführt werden soll. Der Betreiber soll Nachweise liefern, dass er über einen Investor verfügt oder er soll rechtsverbindlich erklären, dass er die Baumaßnahme selbst umsetzt und das Gebäude selbst errichtet. Sofern ein Betreiber bereits zum Zeitpunkt dieser Ausschreibung über einen potentiellen Investor verfügt, wird wertvolle Zeit für die ansonsten notwendige Suche nach einem Investor eingespart, so dass die zu errichtende Pflegeeinrichtung kurzfristiger der Bevölkerung zur Verfügung steht.
1.4. Grundstück mit vorhandenem Planungsrecht verfügbar
Sofern ein Betreiber oder der mit ihm kooperierende Investor über ein geeignetes Grundstück im Bereich der Stadt Neuss verfügt, für welches bereits ein Planungsrecht vorhanden ist, was den Bau einer vollstationären Pflegeeinrichtung ermöglicht, werden erhebliche Zeitressourcen vor Beginn der eigentlichen Baumaßnahme eingespart. Auch dies beschleunigt die Fertigstellung der Pflegeeinrichtung und damit den Zeitraum, bis die Pflegeplätze zur Bedarfsdeckung beitragen können. Um als „verfügbar“ im Sinne dieses Wertungskriteriums bewertet zu werden ist gemäß § 27 Abs. 4 APG-DVO nicht der Nachweis des Grundeigentums oder entsprechender Vertragsabschlüsse notwendig. Es ist der Nachweis ausreichend, dass mit dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages gerechnet werden kann, z.B. durch eine entsprechende Erklärung des derzeitigen Grundstückseigentümers, das Grundstück an den Betreiber oder den mit ihm kooperierenden Investor veräußern zu wollen.
1.5. Baupläne Maßstab 1:100 vorhanden
Die Entwicklung von Bauplänen durch einen Architekten erfordert einigen Zeitaufwand. Hat der Betreiber oder der mit ihm kooperierende Investor bereits eine Bauplanung im Maßstab 1:100 angefertigt, kann die Prüfung der gesetzlich vorgesehenen Genehmigungsverfahren durch die zuständigen Behörden schneller eingeleitet werden, als dies der Fall wäre, wenn Baupläne noch vollständig entwickelt werden müssten. Die Baupläne müssen für das hier ausgeschrieben Projekt angefertigt worden sein und tatsächlich auch für die im weiteren Verlauf der Realisierung des Projektes notwendige baufachliche Abstimmung nach dem APG sowie die ordnungsrechtliche Prüfung nach dem WTG genutzt werden.
2. Schaffung eines Verbundsystems mit weiteren pflegerischen Angeboten (30%)
Der Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung ist für ältere Menschen ein großer Schritt, der oft schwer fällt und von vielen Ängsten und Sorgen begleitet wird. Verbundsysteme, die pflegerische Angebote an einem Ort konzentrieren und somit ein durchlässiges System der verschiedenen Versorgungsformen vorhalten, sind geeignet, diese Probleme der Betroffenen zu reduzieren. Darüber hinaus tragen Verbundsysteme zur wirtschaftlichen Leistungserbringung durch die Betreiber bei, was wiederum eine qualitativ hochwertige Pflegeleistung fördert. Daher sind Planungen, die nicht nur die Schaffung einer vollstationären Pflegeeinrichtung beinhalten, sondern darüber hinausgehen, zu bevorzugen. Insgesamt soll durch die Schaffung eines Verbundsystems das gesetzlich definierte Ziel „ambulant vor stationär“ verfolgt werden.
In die Wertung fließen somit Punkte ein, wenn der Betreiber nachweislich bereit ist, folgende Angebote in seinen Planungen zu berücksichtigen und später umzusetzen:
2.1 Solitäre Kurzzeitpflege geplant
Solitäre Kurzzeitpflegeplätze werden von Pflegebedürftigen genutzt, die grundsätzlich im häuslichen Bereich ambulant versorgt werden. Durch die Anbindung einer solitären Kurzzeitpflege an die geplante Einrichtung haben Pflegebedürftige somit die Möglichkeit, das Pflegeangebot, die Angebote und sogar die an dem zu schaffenden Standort tätigen Menschen kennenzulernen. Dies nimmt für den Fall einer stationären Unterbringung die Angst vor dem Einzug in eine völlig unbekannte Versorgungsform bzw. Einrichtung.
2.2 Ambulanter Pflegedienst räumlich vorgesehen
Ein Ambulanter Pflegedienst des Betreibers entwickelt sich in einem Ortsteil oder einer Kommune oft zu einem Aushängeschild und wird von den Menschen bewusst wahrgenommen. Das Angebot der ambulanten Pflege erreicht die Pflegebedürftigen bereits zu Hause, was den Betroffenen den Zugang zu teil- oder vollstationären Angeboten des gleichen Betreibers erleichtert. Ein ambulanter Pflegedienst ermöglicht die ortsnahe pflegerische Versorgung der Mieterinnen und Mieter eines Angebotes des Servicewohnens.
2.3 Zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften mit jeweils maximal 12 Plätzen räumlich vorgesehen
Hierbei handelt es sich um kleine Gemeinschaftseinrichtungen mit pflegerischem Schwerpunkt, die den Charme einer häuslichen Umgebung bieten und auch eher die Spezialisierung auf bestimmte Personenkreise, bspw. dementiell veränderte Menschen oder jüngere Pflegebedürftige, zulassen. Das Leben in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft bietet den Nutzerinnen und Nutzern viele Vorteile. Sie können im Rahmen ihrer Möglichkeiten ein weitgehend selbstbestimmtes Leben in einer vertrauten und familiären Umgebung führen. Außerdem sind die Räumlichkeiten barrierefrei und ihren speziellen Bedürfnissen angepasst. Somit wird auch der Quartiersansatz gefördert, was dem gesetzlichen Auftrag entspricht.
2.4 Quartierstreffpunkt räumlich vorgesehen
Das SGB XI und das APG fordern die Integration der pflegebedürftigen Menschen in die Wohnquartiere. Neuplanungen ermöglichen es, durch die Schaffung von Quartierstreffpunkten hierzu einen wesentlichen Beitrag zu leisten.
2.5 Servicewohnen geplant
Wohnangebote für ältere Menschen bilden einen niedrigschwelligen Zugang zu einem pflegerischen Verbundsystem. Darüber hinaus ermöglichen sie es, auch bei eintretender Pflegebedürftigkeit weitestgehend selbstbestimmt in einer kleinen, abgeschlossenen Wohnung leben zu können. Angebote des Servicewohnens können somit dazu beitragen, den Einzug in vollstationäre Pflegeformen durch die alten Menschen hinauszuzögern.
3. Erfahrung im Betrieb von Pflegeeinrichtungen (10%)
Nach den Erfahrungen des Rhein-Kreises Neuss ist es im Hinblick auf eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung völlig unerheblich, welcher Rechtsnatur der Betreiber einer Pflegeeinrichtung ist. Entscheid ist jedoch, dass ein Betreiber Erfahrungen im Geschäftsfeld Pflege und im Hinblick auf eine vollstationäre Pflegeeinrichtung über Erfahrungen im operativen Geschäft einer solchen Einrichtung besitzt. Die zu schaffende vollstationäre Pflegeeinrichtung soll eine hochwertige Pflegequalität bieten und wirtschaftlich stabil arbeiten. Daher werden Punkte vergeben, wenn der Betreiber nachweislich über entsprechende Erfahrungen im operativen Geschäft verfügt und nachweisen kann, dass seine bereits vorhandenen Einrichtungen ohne wesentliche Mängel betrieben werden.
3.1. Erfahrung im Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes oder einer teilstationären Einrichtung
Hier kann nachgewiesen werden, dass der Betreiber bereits Erfahrungen mit einem ambulanten Pflegedienst, einer Tagespflegeeinrichtung oder einer Einrichtung der Kurzzeitpflege gesammelt hat.
3.2. Erfahrung im Betrieb einer vollstationären Pflegeeinrichtung
Hier kann nachgewiesen werden, dass der Betreiber bereits Erfahrungen mit einer vollstationären Pflegeeinrichtung gesammelt hat.
3.3. Erfahrung im Betrieb eines Verbundsystems an einem Standort
Hier kann nachgewiesen werden, dass der Betreiber bereits Erfahrungen mit verschiedenen Pflegeeinrichtungen im Sinne der Punkte 3.1. und 3.2. an einem gemeinsamen Standort gesammelt hat.
3.4. Nachweis des Betriebs einer vollstationären Pflegeeinrichtung ohne wesentliche Mängel in den letzten 5 Jahren
Hier kann durch Vorlage der Ergebnisberichte der zuständigen WTG-Behörde nachgewiesen werden, dass der Betreiber bereits eine vollstationäre Pflegeeinrichtung betreibt, in der in den vergangenen 5 Jahren kein Verwaltungsakt zur Abstellung eines festgestellten Mangels (= wesentlicher Mangel gemäß WTG laut Definition des zuständigen Landesministeriums) notwendig gewesen ist. Der Betreiber stimmt zu, dass sich der Rhein-Kreis Neuss bei der zuständigen WTG-Behörde darüber informieren kann, ob die gemachten Angaben korrekt sind.
3.5. Nachweis des Betriebs eines Verbundsystems ohne wesentliche Mängel in einer der Einrichtungen in den letzten 5 Jahren
Hier kann durch Vorlage der Ergebnisberichte der zuständigen WTG-Behörde, jeweils für alle Einrichtungen innerhalb eines Verbundsystems von Pflegeeinrichtungen, nachgewiesen werden, dass in keiner dieser Einrichtungen in den vergangenen 5 Jahren ein Verwaltungsakt zur Abstellung eines festgestellten Mangels (= wesentlicher Mangel gemäß WTG laut Definition des zuständigen Landesministeriums) notwendig gewesen ist. Der Betreiber stimmt zu, dass sich der Rhein-Kreis Neuss bei der zuständigen WTG-Behörde darüber informieren kann, ob die gemachten Angaben korrekt sind.
Veröffentlicht am: 10.01.2023 11:13 Uhr