Amtliche Bekanntmachung des Rhein-Kreises Neuss Tierseuchenverfügung / Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Infektion mit dem Virus des Serotyps 8 der Blauzungenkrankheit im Rhein-Kreis Neuss
Aufgrund des amtlich festgestellten Ausbruchs der Blauzungenkrankheit mit dem Virus des Serotyps 8 in einem Betrieb im Kreis Bad Kreuznach wurde entsprechend der Richtlinie 2000/75/EG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit gemäß § 5 Abs. 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit um den betroffenen Betrieb herum ein Sperrgebiete mit einem Gesamtradius von 150 km festgelegt. Von dieser Festlegung ist auch das Gebiet des Rhein-Kreis Neuss betroffen. Vor diesem Hintergrund wird diese Allgemeinverfügung erlassen.
Aufgrund der Bestimmungen
- der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Best-immungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74)
- der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Be-kämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Be-schränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S 37),
- der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung - BlauzungenSchV 2006), insbesondere § 1 BlauzungenSchV 2006,
- der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenV) vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.Juni 2015 (BGBl. I S. 1095), insbesondere der §§ 4, 5 Abs. 4, 6 und 8 BlauzungenV,
- des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesund-heitsgesetzes - TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), insbesondere der §§ 37, 38 Abs. 11 und 6 Abs.1 TierGesG,
- des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602/SGV. NRW. 2010), insbesondere der §§ 35 Satz 2, 39 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW,
- der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermäch-tigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV.NW. S. 104),
in den jeweils geltenden Fassungen wird hiermit für den gesamten Rhein-Kreis Neuss Folgendes angeordnet:
I.
Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Halter von Wiederkäuern im Rhein-Kreis Neuss.
II.
Der gesamte Rhein-Kreis Neuss wird zum Sperrgebiet erklärt.
III.
Für das Sperrgebiet gilt:
- Wer im Sperrgebiet empfängliche Tiere (alle Wiederkäuer wie z. B. Rinder, Schafe, Ziegen Wildwiederkäuer in Gehegen) hält, hat dies und den Standort der Tiere, soweit noch nicht geschehen, unverzüglich meinem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in 41515 Grevenbroich, Auf der Schanze 4, anzuzeigen.
- Krankheitsanzeichen, die einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lassen, sind meinem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter der unter Ziffer 1. genannten Anschrift sofort anzuzeigen.
- Das Verbringen empfänglicher Tiere innerhalb des Sperrgebietes ist für Zucht-, Nutz- und Schlachtwiederkäuer gemäß Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1266/2007 zugelassen, sofern die zu verbringenden Tiere am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen und der Tierhalter des Herkunftsbestands durch die Verwendung der dieser Allgemeinverfügung als Anlage 1 beigefügten „Tierhaltererklärung Sperrgebiet“ entsprechend bescheinigt, dass das/die zu verbringende/n Tier/e frei von Anzeichen der Blauzungenkrankheit ist/sind. Beim Verbringen der Zucht-, Nutz- und Schlachtwiederkäuer innerhalb des Sperrgebietes ist diese Bescheinigung in Form der Tierhaltererklärung mitzuführen.
- Verbringungen von empfänglichen Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus einem im Sperrgebiet befindlichen Haltungsbetrieb oder einer Besamungsstation oder einem Samendepot in einen anderen Haltungsbetrieb oder eine andere Besamungsstation oder ein anderes Samendepot in einem anderen Sperrgebiet sind nach den gesetzlichen Bestimmungen verboten, soweit und solange von meinem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt keine Ausnahmegenehmigung nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Artikel 8 und 9 VO (EG) Nr. 1266/2007, erteilt worden ist.
- Verbringungen von empfänglichen Tieren, Embryonen, Sperma und Eizellen aus dem Sperrgebiet in restriktionsfreie Gebiete sind nach den gesetzlichen Bestimmungen verboten. Ausnahmen sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Artikel 8 der VO (EG) Nr. 1266/2007 (Bedingungen für die Ausnahme von dem Verbot der Verbringung aus der Sperrzone gemäß der Richtlinie 2000/75/EG) genehmigungsfähig.
IV.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG NRW an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Demnach wird die Allgemeinverfügung gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW mit dem Tag der Bekanntgabe wirksam.
Gemäß § 37 TierGesG hat die Anfechtung dieser Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung, so dass die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung auch bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs durch Erhebung einer Klage zu befolgen sind.
V.
Die Allgemeinverfügung kann jederzeit - auch kurzfristig - insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der aktuellen Seuchenlage widerrufen werden.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenverfügung in Form einer Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe/Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastion-straße 39, 40213 Düsseldorf, erhoben werden.
Die Klage ist beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
Bei schriftlicher oder elektronischer Klageerhebung ist die Rechtsbehelfsfrist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
Neuss/Grevenbroich, den 25.01.2019
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 29.01.2019 00:00 Uhr